Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
4A_318/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigungsanfechtung und Erstreckung eines Mietverhältnisses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer mieteten eine 5,5-Zimmerwohnung, die aufgrund eines Eigentümerwechsels auf die Beschwerdegegner überging. Nach der Kündigung durch die Beschwerdegegner wegen Eigenbedarfs beantragten die Beschwerdeführer deren Ungültigerklärung bzw. eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Die Vorinstanzen erklärten die Kündigung für gültig und sprachen lediglich eine begrenzte Erstreckung aus.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E. 1:** Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und hält fest, dass diese form- und fristgerecht eingereicht wurde, jedoch unbegründet ist, soweit sie unzulässige neue Tatsachen vorbringt. - **E. 2:** Die Kündigung wegen Eigenbedarfs wurde auf ihren Einzugswillen geprüft und für rechtmässig erklärt. Den Vorbringen der Beschwerdeführer, die Kündigung sei missbräuchlich, wurde keine überwiegende Beweiskraft zugesprochen. - **E. 3:** Die Vorinstanz hat die Erstreckung korrekt begrenzt, da keine ausreichenden Gründe für eine längere Erstreckung geltend gemacht wurden und die Beschwerdeführer kaum ernsthafte Suchbemühungen unternommen haben. - **E. 4:** Auf den Antrag der Beschwerdeführer, eine Auszugsfrist zu setzen, wird nicht eingetreten, da er nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war. - **E. 5:** Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung der Beschwerdegegner rechtmässig im oberen Rahmen des kantonalen Gebührentarifs festgesetzt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'500 den Beschwerdeführern auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
4A_115/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen bei einer ausserordentlichen Generalversammlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die beiden Beschwerdeführerinnen, A.________ LP und B.________ GmbH, beantragten beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend einer ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdegegnerin, der C.________ AG. Es ging um die Einführung neuer Aktienkategorien (A0- und B-Vorzugsaktien) und Kapitalerhöhungen. Das Handelsgericht St. Gallen trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 (A.________ LP) nicht ein, wies das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 (B.________ GmbH) ab, soweit es nicht gegenstandslos wurde, und hob eine zuvor angeordnete Handelsregistersperre wieder auf.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt, da die vorsorglichen Massnahmen im Hinblick auf Hauptverfahren ergehen. Die Beschwerdeführerinnen zeigten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft auf, weshalb das Eintreten auf die Beschwerde zu prüfen war. Es wurde geprüft, ob die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt worden war. Dabei wurde die eingeschränkte Kognition nach Art. 98 BGG beachtet. Anträge auf eine Berichtigung oder Ergänzung von Sachverhalt wurden zurückgewiesen. Die Vorinstanz setzte kurze Fristen fest, die im Rahmen eines dringenden Massnahmeverfahrens gerechtfertigt waren. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer Waffengleichheit lag nicht vor. Die Nichteintretenserklärung des Handelsgerichts auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 wurde bestätigt; die Beschwerdeführerin 1 handelte nicht durch den zwingenden General Partner gemäß dem Recht von Guernsey, was die Vorinstanz rechtskonform beurteilte. Die Vorinstanz verneinte die behauptete Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Generalversammlungsbeschlüsse im Zusammenhang mit Einberufungsmängeln; diese Beurteilung hielt der beschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht stand. Die Vorinstanz schloss zutreffend, dass bei der zweiten Kapitalerhöhung keine qualifizierten Mehrheitsquoren verletzt wurden, weil keine Verrechnungsliberierung vorgesehen war. Das Prinzip der schonenden Rechtsausübung wurde nicht verletzt. Die Vorinstanz folgte der Argumentation, dass kein glaubhafter Beweis für den angeblich zu hohen Ausgabepreis der neuen Aktien geliefert wurde. Die Beschwerdeführerinnen unterlagen auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
6B_782/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung eines italienischen Staatsangehörigen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. (Beschwerdeführer), italienischer Staatsangehöriger, wurde vom Regionalgericht Plessur unter anderem wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), geringfügigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Eine Landesverweisung wurde nicht ausgesprochen. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Graubünden eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten aus (6 Monate unbedingt) und ordnete eine fünfjährige Landesverweisung an. Gegen dieses Urteil führte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht, insbesondere gegen die Landesverweisung.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Landesverweisung ist bei Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) grundsätzlich obligatorisch. Eine Ausnahme ist gemäss der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) nur unter strengen Bedingungen möglich: Ein schwerer persönlicher Härtefall muss vorliegen. Die privaten Interessen des Ausländers müssen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Die Vorinstanz prüfte ausführlich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, soziale Integration, Unterstützung der Mutter) und bejahte einen Härtefall. Bei der Interessenabwägung stellte die Vorinstanz fest, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, da der Beschwerdeführer mit seinen Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer sei arbeitslos und habe einen Bezug zur Drogenszene. Trotz Härtefall sah die Vorinstanz keine ausreichenden Gründe für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das Bundesgericht bestätigte die Würdigung der Vorinstanz: Die Kriterien für die Interessenabwägung wurden korrekt angewandt. Die fünfjährige Landesverweisung entspricht dem gesetzlichen Minimum und ist nicht zu beanstanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (fehlende Vorstrafen, soziale Bindungen, Unterstützung der Mutter) wurden bereits von der Vorinstanz berücksichtigt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (reduzierte Kosten aufgrund seiner finanziellen Lage).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.
8C_441/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schadenersatzforderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen eine Entscheidung der Caisse cantonale genevoise de chômage, welche seine Schadenersatzforderung gemäss Art. 78 LPGA abgelehnt hatte. Die Vorinstanz, die Chambre des assurances sociales der Cour de justice des Kantons Genf, hatte die Beschwerde abgewiesen.
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7B_974/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Einzelrichters der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Juni 2026 ein. Dieser hatte die Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis abgewiesen, soweit er auf diese eintrat. Der Beschwerdeführer machte insbesondere Vorwürfe gegen eine Richterin des Bezirks Monthey geltend.
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4A_101/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen und Handelsregistereinträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betraf einen Streit zwischen der A.________ AG einerseits sowie den Minderheitsaktionärinnen B.________ LP (registriert in Guernsey) und C.________ GmbH (Deutschland) andererseits. Beide Minderheitsaktionärinnen stellten Anträge gegenüber dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen mit Bezug auf die Abhaltung einer ausserordentlichen Generalversammlung der A.________ AG und die anhand dieser Versammlung geplanten Kapitalerhöhungen. Unter anderem wurde beantragt, die Generalversammlung zu untersagen oder eine Handelsregistersperre für die geplanten Eintragungen zu erwirken. Das Handelsgericht wies das Gesuch im Wesentlichen ab. Gegen diese Entscheidung wurden zwei Beschwerden eingereicht (Verfahren 4A_101/2026 und 4A_115/2026).
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4D_125/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall beantragte die A.________ AG (Beschwerdeführerin) bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Broye im Rahmen einer Betreibung gegen die B.________ Sàrl (Beschwerdegegnerin) die Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 3'306.70 zuzüglich Zinsen. Diese wurde am 9. Juni 2026 abgewiesen. Dagegen legte die A.________ AG Beschwerde bei der II. Zivilappellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg ein, welche am 3. Juli 2026 abgewiesen wurde.
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7B_952/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafanzeige wegen Körperverletzung und Nötigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob am 21. November 2022 Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner B.________, da er unter anderem gewaltsam gegen sie vorgegangen sei und sie des gemeinsamen Wohnraums verwiesen habe. B.________ bestritt die Vorwürfe und reichte seinerseits eine Strafanzeige gegen A.________ ein. Das Genfer Staatsministerium trat am 24. Oktober 2023 auf die von A.________ eingereichte Strafanzeige nicht ein. Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 4. Juli 2024.
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6B_358/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung und Schuldfähigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie weiterer Delikte. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren sowie eine stationäre Suchtbehandlung an. A.________ stellte diverse Anträge, etwa zur Aufhebung der Landesverweisung und zur Nichtanwendbarkeit bestimmter Beweise wegen Verletzung des Teilnahmerechts.
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5A_210/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändung einer Forderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen einer Betreibung gegen A.________ SA wurde eine gegen C.________ SA bestehende Forderung aus einem Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2023 gepfändet. Diese Forderung wurde mit einem Nominalwert von CHF 10'367'352 in einem Pfändungsprotokoll vom 24. Mai 2024 aufgenommen und mit CHF 1'351'000 geschätzt. Eine Versteigerung dieser Forderung wurde angesetzt, worauf A.________ SA Beschwerde erhob, wobei sie sich unter anderem auf eine vermeintliche Verletzung von Art. 116 und 97 SchKG berief. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab.
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1C_275/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Deponiematerialerweiterung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ ist Eigentümer zweier Grundstücke in Mendrisio, auf denen sich eine Deponie befindet, die von der B.________ SA betrieben wird. Diese beantragte beim Gemeinderat von Mendrisio eine Erweiterung des erlaubten Deponiematerials, die abgelehnt wurde. Der nachfolgende Rechtsweg über den Staatsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin führte zur Abweisung der Beschwerden, da die geltend gemachte Beschwerdelegitimation von A.________ nicht anerkannt wurde.
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6B_241/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung und Landesverweisung bei gewerbsmässigem Betrug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 2. März 2026 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Zudem wurden Fragen zur Kosten- und Entschädigungsregelung sowie zivilrechtliche Aspekte behandelt. Die Beschwerdeführerin ficht das Urteil in Bezug auf die Strafzumessung und die Landesverweisung vor dem Bundesgericht an.
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6F_23/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 14. November 2025 wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung verurteilt. Das Bundesgericht hatte eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_87/2026 vom 24. Juni 2026 abgewiesen. Mit einem Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. d BGG beantragte A.________, das Urteil des Bundesgerichts insoweit in Revision zu ziehen, als ein Versehen die Beurteilung der Landesverweisung und der damit zusammenhängenden Rechtsfolgen betroffen habe.
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6B_963/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gehaltsanpassung und zivilrechtliche Forderungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ehemaliger Geschäftsführer der B.________ SA, wurde vom erstinstanzlichen Gericht teilweise schuldig gesprochen und zur Leistung einer Geldstrafe sowie zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verurteilt. Die kantonale Berufungsinstanz bestätigte im Wesentlichen das Urteil, nahm jedoch die verhängte Busse zurück. Im Fokus steht die unberechtigte Gehaltsanpassung durch A.________ sowie diffamierende Äusserungen gegenüber C.________. Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht strebte A.________ eine vollständige Freisprechung sowie die Abweisung der zivilrechtlichen Forderungen an.
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6B_867/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend betrügerisches Verhalten gegenüber Behörden
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. wurde vom Genfer Tribunal de police am 21.01.2025 wegen betrügerischen Verhaltens gegenüber Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) und falscher Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 50 CHF verurteilt. Die Berufungsinstanz (Chambre pénale d'appel et de révision) reduzierte am 18.09.2025 die Tagessatzhöhe auf 30 CHF und bestätigte die Schuldsprüche. Die Verurteilung basierte auf falschen Angaben zu ihrem Domizil in der Schweiz sowie zur Registrierung einer Kollektivgesellschaft. A.A. reichte dagegen eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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7B_896/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ legte Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ein, das sich mit einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten befasste. Die Vorinstanz hatte den Antrag auf Herausgabe der elektronischen Geräte abgewiesen, die förmliche Beschlagnahme jedoch aufgehoben.
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8C_335/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prämienausstände
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG in Liquidation, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, reichte Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ein, welcher den Einspracheentscheid der Suva über Prämienausstände von Fr. 130'055.60 bestätigte. Während des Verfahrens wurde über die A.________ AG der Konkurs eröffnet und das Verfahren mangels Aktiven eingestellt.
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6F_15/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ein Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil des Bundesgerichts (6B_180/2026 vom 1. Mai 2026) ein, mit welchem das Bundesgericht mangels tauglicher Begründung auf die von ihm erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern nicht eingetreten war. Mit dem Revisionsgesuch beantragte A.________ unter anderem, das Urteil 6B_180/2026 in Revision zu ziehen und das Kantonsgericht Luzern zur Durchführung eines verfahrenskonformen Berufungsverfahrens anzuhalten.
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7B_662/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtigkeit einer Strafbefehlsverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ verursachte am 30. Januar 2022 unter Einfluss von Alkohol und Ecstasy mit einem nicht verkehrstüchtigen Fahrzeug einen Unfall auf der Autobahn A1, bei dem zwei Personen Verletzungen erlitten und mehrere Verkehrsregeln verletzt wurden. Die Betroffenen legten später Strafanzeigen ein. Eine ursprüngliche Strafbefehlsverfügung vom 10. Mai 2022 berücksichtigte diese Anzeigen nicht und wurde später durch die Staatsanwaltschaft Vaud durch eine neue Verfügung ersetzt, wogegen A.________ den Grundsatz *ne bis in idem* geltend machte.
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7B_941/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung eines Mobiltelefons
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A.________ ein Mobiltelefon sicher. A.________ beantragte dessen Siegelung; die Staatsanwaltschaft verlangt die Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht trat nicht auf das Entsiegelungsgesuch ein, da es kein gültiges Siegelungsbegehren feststellte, und verfügte die Freigabe des Mobiltelefons an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung.
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7B_1082/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend strafrechtliche Vorwürfe gegen Psychiaterin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ hatte gegen seine ehemalige Psychiaterin Strafanzeige erstattet. Er warf ihr vor, durch Missbrauch des therapeutischen Verhältnisses sein Vertrauen ausgenützt zu haben, um ihn dazu zu bewegen, das Kind einer Verwandten der Psychiaterin aus dem Kongo zu adoptieren und deren Familie finanziell zu unterstützen. Die Staatsanwaltschaft Genf erliess daraufhin eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche von der Beschwerdekammer des Genfer Kantonsgerichts bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
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4D_150/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Vollstreckungsaufschiebung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Mieter einer Einzimmerwohnung in U.________, wurde durch Urteil der Präsidentin des Tribunal des baux vaudois vom 27. Mai 2026 verpflichtet, die Wohnung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu räumen. Eine von A.________ erhobene Anfrage auf Aussetzung der Vollstreckung wurde am 13. Juli 2026 als unzulässig erklärt, da sie vorzeitig eingereicht wurde. Die Zivilrekurskammer des Waadtländer Kantonsgerichts wies am 21. Juli 2026 die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde zurück.
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6B_169/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltspflicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde in den Vorinstanzen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter B.________ für schuldig befunden, da er vom Februar 2017 bis September 2021 die gerichtlich angeordneten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hatte. Eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau wurde verneint. Die Strafe beträgt eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren. Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Entscheidung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Anhörung der Privatklägerin sowie die Berücksichtigung von Zahlungen in acht Monaten des Jahres 2018.
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7B_1355/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafverfahrenseinstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG erhob gegen die Einstellung eines Strafverfahrens gegen den CEO B.________ durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Beschwerde. Der CEO soll der A.________ AG zu Unrecht Kosten für Buchhaltung und Löhne in der Höhe von CHF 600'000.– belastet haben. Vor dem Kantonsgericht scheiterte die A.________ AG mit ihrer Beschwerde, worauf sie Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhob.
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6B_445/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung verschiedener Dispositivziffern eines Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2026, unter anderem betreffend Schuldsprüche, Freiheitsstrafe, Landesverweis und Kostenfolgen. Die Beschwerde wurde jedoch verspätet am 25. Juni 2026, nach Ablauf der rechtlichen Beschwerdefrist, eingereicht. Er ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG, unter Berufung auf ein Verschulden seines früheren amtlichen Verteidigers.
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6B_363/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte Geldwäscherei
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde beschuldigt, auf Anweisung von B.________ einen Koffer mit rund GBP 145'000.-- Bargeld von Düsseldorf nach Zürich transportiert zu haben, um dort Uhren zu kaufen. Das Bargeld, das stark mit Betäubungsmitteln und Sprengstoffen kontaminiert war, stammte laut Anklage aus dem Drogenhandel. Da der Koffer am Flughafen Zürich vom Grenzwachkorps sichergestellt wurde, blieb der Tatversuch erfolglos.
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4A_66/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anwaltshaftung im Ehescheidungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer machte gegenüber seinem damaligen Rechtsanwalt (Beschwerdegegner) im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens Vorwürfe hinsichtlich Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten. Dies habe zu einer Erhöhung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung an die Ehefrau geführt. Er reichte eine Klage aus Anwaltshaftung ein, die sowohl vom Bezirksgericht Luzern als auch in Berufung vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen wurde.
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1C_317/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Neubau eines Chalets
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.A.________ beantragten eine Baubewilligung für den Abriss und den Neubau eines Chalets auf einer Tourismuszone-Parzelle in Val de Bagnes. Nach Anpassungen des Projekts erteilte die Gemeinde die Bewilligung, trotz Einsprachen von Nachbarn. Der Staatsrat von Wallis wies die Beschwerde der Nachbarn ab, indem er bestimmte Flächen als sekundäre Nutzflächen (SUS) qualifizierte und somit die Bauvorschriften als eingehalten ansah. Das Kantonsgericht klassifizierte hingegen die fraglichen Flächen als Hauptnutzflächen (SUP) und hob die Genehmigung auf. A.A.________, B.A.________ und die Gemeinde erhoben Beschwerde an das Bundesgericht.
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4A_92/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend eine Schadenersatzforderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde betrieben für eine Schadenersatzforderung von CHF 733'690.52, die durch einen gerichtlichen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich begründet war. Dabei wurden Ersatzforderungen, die dem Geschädigten durch den Staat ausgerichtet wurden, in Form einer Abtretung des Geschädigten an den Kanton Zürich geltend gemacht. Das Bezirksgericht Kulm erteilte dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung, was durch das Obergericht des Kantons Aargau bestätigt wurde.
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