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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 15.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

9C_197/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung von Krankenversicherungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Helsana Versicherungen AG forderte von der A.________ AG die Rückerstattung von insgesamt CHF 161'063.28 wegen zu Unrecht ausgerichteter Vergütungen für ophthalmochirurgische Leistungen zwischen 2015 und 2020. Das kantonale Schiedsgericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die A.________ AG zur Rückzahlung von CHF 48'271.60. Sowohl Helsana als auch die A.________ AG erhoben Beschwerde vor dem Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Grundlage der Beurteilung ist die Rüge von Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 ff. BGG, wobei das Gericht die Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft (Art. 106 Abs. 1 BGG). Streitgegenstand ist die Rückforderung von zu Unrecht vergüteten Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die korrekte Anwendung von kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen wurde geprüft, insbesondere bezüglich Dignitätserfordernissen, Vertrauensschutz und Verwirkungsfristen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das kantonale Schiedsgericht wurde verneint. Das Schiedsgericht stellte fest, dass der behandelnde Arzt von A.________ AG nicht über die erforderliche qualitative Dignität für die erbrachten Leistungen verfügte. Die Rückerstattungspflicht ergibt sich aus Art. 25 ATSG. Die vom kantonalen Schiedsgericht angenommene rechtsgenügliche Substanziierung der Klage sowie die ungenügende Bestreitung durch die A.________ AG wurden bestätigt. Hinsichtlich der Vertrauensschutzes und der Berechnungsgrundlagen der Vergütungen waren die Ausführungen der A.________ AG nicht rechtsgenügend. Bezuglich der Verwirkungsfrist nach Art. 25 ATSG war zu klären, ab wann die Versicherung von der fehlenden Dignität des Arztes hätte Kenntnis haben müssen. Die Vorinstanz fehle, als sie den Fristbeginn auf die Einführung des Medizinalberuferegisters stellte, da keine Publizitätswirkung bezüglich Dignitäten gegeben war.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Schiedsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Gerichtskosten wurden den unterliegenden Parteien auferlegt, und Helsana musste A.________ AG entschädigen.


9C_149/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Höhertaxation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG focht die steuerliche Einschätzung des kantonalen Steueramts Zürich für die Steuerperiode 2020 an und beantragte eine Höhertaxation. Das Steuerrekursgericht Zürich trat mangels eines schutzwürdigen Interesses der A.________ AG auf das Rechtsmittel nicht ein. Das Verwaltungsgericht Zürich bestätigte diesen Nichteintretensentscheid. Gegen dieses Urteil erhob die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, dass die beschwerdeführende Person die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darlegt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben sind. - **E.2:** Die Vorinstanz stützte sich auf die aktuelle Rechtsprechung (BGE 150 II 409) und hielt fest, dass kein schutzwürdiges Interesse an einer Höhertaxation bestehe. Die Argumente der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, diesen Standpunkt zu widerlegen. - **E.3:** Die Beschwerdeführerin konnte nicht in hinreichender Weise darlegen, weshalb der Entscheid des Steuerrekursgerichts hätte aufgehoben werden sollen. Das Bundesgericht trat deswegen auf die Beschwerde nicht ein. - **E.4:** Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-.


7B_1065/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ verlangte am 11. und 12. Juni 2025 den Ausstand aller an einem früheren Entscheid beteiligten Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zug. Das Ausstandsgesuch wurde durch das Obergericht am 25. August 2025 mit Beschluss abgewiesen (Nichteintreten; eventualiter inhaltliche Abweisung). A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses sowie die Versetzung der betroffenen Personen in den Ausstand.

Zusammenfassung der Erwägungen

**E.1:** Die Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG grundsätzlich gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig. Das Obergericht entschied als einzige kantonale Instanz. Die Beschwerde vom 24. September 2025 wurde form- und fristgerecht eingereicht, sodass grundsätzlich darauf einzutreten ist.
**E.2:** Die Beschwerdebegründung muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG präzise und eigenständig darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Unpräzise und appellatorische Kritik ist unzulässig.
**E.3:** A.________ rügte, dass die Vorinstanz sein Replikrecht verletzt habe. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand, da ihm vor der Entscheidung vom 25. August 2025 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war.
**E.4:** Die Vorinstanz war auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten, weil es verspätet erfolgt und das Vorgehen des Beschwerdeführers als unzulässige Anfechtung der Verfahrensleitung bewertet worden war. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers diesen Ausführungen nicht hinreichend entgegenstehen und damit unbegründet seien.
**E.5:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos war.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde zurückgewiesen, und die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


6B_418/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung und Urkundenfälschung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein kosovarischer Staatsbürger, stellte 2017 im Rahmen der Operation Papyrus einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Zu diesem Zweck legte er mutmasslich gefälschte Dokumente vor, um eine mindestens achtjährige ununterbrochene Anwesenheit in der Schweiz nachzuweisen. Der Genfer Polizeigericht sprach ihn diesbezüglich frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sprach ihn die Genfer Berufungsinstanz für falsche Angaben gegenüber Behörden und Urkundenfälschung schuldig und verhängte eine Geldstrafe.


9C_388/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerveranlagung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die A.________ AG, hatte für die Steuerperiode 2023 trotz Mahnungen keine ordnungsgemässe Steuererklärung eingereicht und wurde rechtskräftig nach Ermessen veranlagt. Nach erfolgloser Revision der Veranlagung durch die kantonale Steuerverwaltung wurde ihre Beschwerde auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug abgewiesen.


9C_680/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vorsteuerabzüge und Einlageentsteuerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH (ehemals B.________ GmbH) wurde vom 1. Januar 2016 an ins Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen. Für vorhergehende Steuerperioden beantragte die A.________ GmbH, rückwirkend Vorsteuern auf den Bau eines bebauten Grundstücks geltend zu machen, das 2015 an die D.________ AG veräussert wurde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verweigerte die Berücksichtigung der Vorsteuern sowie eine Einlageentsteuerung und stützte sich auf die Feststellung, dass die Lieferung des Grundstücks vor der Eintragung der A.________ GmbH in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Entscheid der ESTV, worauf die A.________ GmbH Beschwerde an das Bundesgericht erhob.


7B_466/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftbedingungen und Einzelhaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde 2014 vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB wurde angeordnet, später durch Verwahrung ersetzt. Im Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025 befand sich A.________ im Haftregime der sogenannten \"Interventionsstufe,\" was einer Einzelhaft gleichgestellt sein soll. A.________ machte unter anderem Verletzungen von Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Behandlung) und Art. 10 BV geltend und erhob Beschwerde, um die Haftbedingungen überprüfen zu lassen.


7B_1090/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftentlassungsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. Juni 2026 ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde.


8C_341/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, erhielt Sozialhilfeleistungen und zog im Oktober 2025 von U.________ nach V.________ um. Der Centre social régional de la Broye-Vully verweigerte die Übernahme der Mietkosten für ihre ehemalige Wohnung. Diese Entscheidung wurde von der Direction générale de la cohésion sociale (DGCS) und später vom Tribunal cantonal des Kantons Waadt bestätigt. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, und das Bundesgericht verpflichtete sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses, der jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet wurde.


7B_1000/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beschwerdelegitimation in Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ehemaliger Direktor und Verwaltungsratsmitglied der B.________ Bank AG, zeigte C.________ wegen Verleumdung und eventualiter übler Nachrede sowie wegen mutmasslicher Verletzung des Bankgeheimnisses an. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen diese Verfügung ab.


9C_292/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ aus U.________/AG wurde wegen verspäteter Einreichung ihrer Steuererklärung 2023 und verspäteter Begleichung ihrer definitiven Staats- und Gemeindesteuern mit Gebühren belegt. Zudem wurde ein Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl aufgehoben. Die Vorinstanz wies ihre Beschwerde ab und verneinte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit.


1C_728/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zulässigkeit einer Projektanpassung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Neubauprojekt in Weggis, das ursprünglich 2015 bewilligt worden war, wurde 2022/2023 einer alternativen Projektanpassung (inkl. Ausnützungsübertragung) unterzogen. Im Fokus standen Änderungen des Bauprojekts auf dem Grundstück Nr. 933, insbesondere Anpassungen bei der Raumaufteilung, Fensteranordnung, Terrainveränderungen und Geschossflächenberechnung. Nach separaten Einspracheverfahren erteilte der Gemeinderat Weggis die notwendigen Baubewilligungen. Eine von Nachbarn (A.________ und B.________) dagegen erhobene Beschwerde vor dem Kantonsgericht Luzern wurde 2024 abgewiesen. Die Nachbarn reichten daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ein.


9C_389/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision einer Ermessensveranlagung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die A.________ AG, wurde für die Steuerperiode 2023 aufgrund fehlender Einreichung der Steuererklärung und Jahresrechnung nach Ermessen veranlagt. Ein nachträgliches Gesuch um Revision dieser Veranlagung wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Zug nicht behandelt und die Einsprache wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid.


1C_465/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erteilung eines Lernfahrausweises

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen einen Lernfahrausweis, welcher aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens abgelehnt wurde. Nach weiteren Beschwerden an die Verwaltungsrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, die beide abgewiesen wurden, reichte A.________ schliesslich beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ein.


7B_120/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verfahrenseinstellung im Betrugsfall

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) beanstandet diverse Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der Einstellung eines Betrugsverfahrens gegen die B.B.________ SA (inzwischen liquidiert nach deren Konkurs im Jahr 2021). Es geht insbesondere um den Umgang mit einem Darlehensvertrag ('Facility Agreement') im Umfang von 15 Millionen Euro, den die A.________ SA der B.B.________ SA gewährt hatte. In der entsprechenden strafrechtlichen Angelegenheit hatte das kantonale Gericht eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung abgewiesen und sich teilweise für unzuständig erklärt.


6B_359/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausweisung und Geldwäscherei

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, äthiopischer Staatsangehöriger, wurde vom Strafgericht des Bezirks Saane wegen Geldwäscherei sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten und wurde für 10 Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Freiburg, bestätigte das Urteil. A.________ beantragte beim Bundesgericht, die Ausweisung aufzuheben, da diese unverhältnismässig sei und sein persönliches Recht verletzt werde.


5A_690/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Lohnpfändung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde betreffend Lohnpfändung zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Bellinzona vom 12.12.2025, nach der der über den Existenzminimumbetrag von CHF 4'680.-- hinausgehende Lohn gepfändet wurde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte die Beschwerde gegen diese Verfügung teilweise als unzulässig (wegen Verspätung) und teilweise als unbegründet abgewiesen.


7B_1023/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend erkennungsdienstliche Erfassung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ steht im Verdacht, mehrere sexuelle Übergriffe begangen zu haben, darunter sexuelle Nötigungen und Belästigungen. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 23.04.2025 eine erkennungsdienstliche Erfassung. Diese Massnahme wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 26.08.2025 bestätigt. A.________ legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein.


8C_479/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend superprovisorischen Rechtsschutz und Unterstützungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangt vom Bundesgericht die Anweisung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, über ein dringliches Gesuch um superprovisorischen Rechtsschutz zu entscheiden. Es geht um die Wiederaufnahme eingestellter Unterstützungsleistungen und die Zusprache von Ergänzungsleistungen. Das Kantonsgericht war nicht auf das Gesuch eingetreten, da es an der funktionellen Zuständigkeit mangelte. Im Verlauf des Verfahrens stellte das kantonale Gericht klar, dass bereits ein Verfahren in derselben Angelegenheit abgeschlossen worden sei.


1C_429/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Verdachts auf nationalsozialistische Wiederbetätigung führte zur Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung bei A.________ in der Schweiz. Daraufhin beantragte A.________ die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die beteiligten Beamten wegen Amtsmissbrauchs. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die entsprechende Ermächtigung. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangte A.________ die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung der Ermächtigung.