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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 07.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_387/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sistierung eines Verfahrens nach Kartellgesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Wettbewerbskommission (WEKO) erliess am 29. Juni 2015 eine Sanktionsverfügung gegen A.________ wegen Beteiligung an Preis- und Mengenabreden. A.________ legte dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches das Verfahren jedoch nicht aussetzte, obwohl 2025 eine Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) verabschiedet wurde, deren Inkrafttreten für 2027 erwartet wird. A.________ beantragte beim Bundesgericht die Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes (lex mitior).

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die angefochtene Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts stellt einen Zwischenentscheid dar. Beschwerden gegen solche sind nur unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. - **E.1.3-1.5:** Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur wurde nicht dargelegt. Wirtschaftliche oder tatsächliche Nachteile, wie Kosten- oder Zeitverluste durch die Weiterführung des Verfahrens, reichen nicht aus. - **E.1.4.3-1.4.6:** Das Bundesgericht beurteilt, dass die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BZP zweckmässig ist. Ein wesentliches öffentliches Interesse, insbesondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot, spricht gegen die Sistierung. - **E.2:** Mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu, ohne eine Parteientschädigung zu gewähren.


7B_182/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Verzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt wies am 4. März 2026 eine Beschwerde von A. betreffend Rechtsverweigerung und unangemessene Verzögerung ab. A. hatte das Bestehen einer formellen Entscheidung des Staatsanwalts bezüglich einer Requalifizierung geltend gemacht. A. erhob am 24. März 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und legte am 6. Mai 2026 zusätzliche Beobachtungen vor.

Zusammenfassung der Erwägungen

Beschwerdeführende Parteien müssen gemäss Art. 42 LTF ihre Beschwerden begründen, indem sie darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil das Recht verletzt. Das Bundesgericht prüft die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nur bei offensichtlich unrichtigen oder rechtsverletzenden Feststellungen. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Forderungen nach einer Entscheidung über eine Requalifizierung rechtlich unbegründet waren und dass keine formelle Entscheidung erforderlich ist. Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sei unzulässig. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Seine Argumente genügen den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 LTF nicht. Der Beschwerdeführer hat die gesetzlichen Anforderungen für eine zulässige Beschwerde nicht erfüllt, weshalb das Bundesgericht diese im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b LTF als unzulässig erklärt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.


4A_50/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitsverhältnis und ausstehende Löhne

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin, als Haushaltsangestellte für Kinderbetreuung und Haushaltshilfe seit März 2019 angestellt, wurde im August 2020 von den Beschwerdeführern fristlos gekündigt. In der Folge erhob sie Klage auf ausstehende Lohnzahlungen.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Hauptbeschwerde ist zulässig. Der subsidiäre Verfassungsbeschwerdeweg ist ausgeschlossen. - **E.2:** Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden willkürlich ermittelt. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts umfasst im Wesentlichen Fragen des Bundesrechts. - **E.3:** Die Vorinstanz hat mit der Auslegung der vertraglichen Aufgaben korrekt auf die subjektive Konsensauslegung abgestellt und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auch haushälterische Aufgaben übernommen hatte. Diese Feststellungen beruhen nicht auf Willkür. - **E.4:** Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass die Beschwerdegegnerin tagsüber für 10.5 bis 11.75 Stunden arbeitete, wobei auch die Zeit der „Rufbereitschaft“ als Arbeitszeit zu werten war. - **E.5:** Die Vorinstanz hat die Behauptungen der Beschwerdeführer zu angeblich geleisteten Lohnzahlungen als unglaubwürdig erachtet, da die dazu vorgelegten Unterlagen einseitig erstellt worden waren und keine unabhängigen Nachweise vorhanden waren. - **E.6:** Die Kritik der Beschwerdeführer hinsichtlich der Arbeitszeiten und Vergütungen der Beschwerdegegnerin wurde zurückgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt und es wurde eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin angeordnet.


6B_229/2026: Urteil des Bundesgerichts zu sexuellem Missbrauch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. wurde am 07. Februar 2025 vom Tribunal correctionnel in Genf wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einem ambulanten Therapieauftrag und einer Schadenersatzzahlung an B.A. in Höhe von 30.000 Fr. verurteilt. Am 23. Februar 2026 stellte die Chambre pénale d'appel et de révision in Genf fest, dass A.A. schuldig war und reduzierte die Strafe auf 3 Jahre und 6 Monate sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Fr. A.A. hatte sich an seine Tochter unzulässig herangemacht, was zu langfristigen psychischen Schäden bei ihr führte. Die Vorfälle, die von der Tochter in einer Polizei-Anzeige geschildert wurden, begannen, als sie noch zur Grundschule ging, und beinhalteten wiederholte sexuelle Übergriffe sowie den Eindruck, dass dies ein Geheimnis zwischen Vater und Tochter sein sollte. Die Mutter erklärte, dass A.A. nach dem Geständnis des Missbrauchs auf die Aufforderung, keine weiteren Übergriffe zu begehen, reagierte und die Familie letztlich zerbrach, was zu einem emotionale Schaden bei B.A. führte.


6B_361/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und mehrfache Gefährdung des Lebens

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Strafgericht des Kantons Zug u. a. wegen mehrfacher versuchter Tötung, Diebstahls und mehrfacher Gefährdung des Lebens zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und einem Monat sowie einer 15-jährigen Landesverweisung verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte die Schuldsprüche teilweise und reduzierte die Vorwürfe hinsichtlich der Polizeibeamten auf Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Es sprach ihn jedoch schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil seines Mitbeschuldigten und bestätigte die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil legte A.________ Beschwerde ein.


4A_45/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung des Schuldbriefs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Gläubiger (Beschwerdeführer) hatte einen Inhaberschuldbrief erworben und diesen gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde dem Schuldner (Beschwerdegegner) an eine Adresse in Ghana sowie an mehrere seiner Gesellschaften verschickt, konnte jedoch nicht zugestellt werden. Parallel wurde eine Kündigung auch an die Dritteigentümerin des belasteten Grundstücks gesandt. Im anschliessenden Betreibungsverfahren stellte sich die Frage, ob die Schuldbriefforderung bei Zustellung des Zahlungsbefehls an die Dritteigentümerin bereits fällig war.


5A_212/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft ein Scheidungsverfahren, konkret die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, einschliesslich der Unterhaltsbeiträge für ein Kind und des Besuchsrechts des Vaters. Die Beschwerdeführerin hatte eine Änderung der Modalitäten der Massnahmen beantragt, insbesondere eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge, eine Reduktion des Besuchsrechts des Vaters und die Aufhebung einer Sanktionsandrohung bei Nichtbefolgung. Die Vorinstanzen hatten die Unterhaltsbeiträge auf 1'700 CHF pro Monat festgelegt. Der Antrag auf Erhöhung sowie weitere Anträge wurden abgewiesen.


2C_460/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss in einem Verfahren zur Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen Zwischenentscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, die ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem Verfahren bezüglich einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verpflichteten. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen aus.


4A_326/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abtretung von Forderungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, verlangte festzustellen, dass ihm Forderungen aus Darlehensverträgen von G.________ gegen die Beschwerdegegnerinnen B.________ und C.________ abgetreten worden seien. Diese Abtretung sollte auf einer Konvention vom 4. Mai 2005 basieren, deren Validität sowie die Existenz einer entsprechenden Abtretungserklärung von G.________ umstritten waren. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da die behauptete Abtretung nicht nachgewiesen wurde.


6B_240/2026: Urteil über Landesverweisung und Willkürbeschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Urkundenfälschung, sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Verbreitung und Besitz harter Pornografie verurteilt. Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 19 Monaten und wurde für fünf Jahre des Landes verwiesen. A.________ ging gegen dieses Urteil in Beschwerde und forderte die Aufhebung des Landesverweises. Er beantragte außerdem die Beiziehung der vorinstanzlichen Akten und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.


6B_728/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, amtlicher Verteidiger, focht vor Bundesgericht die Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz über die Verteidigungskosten in einem Berufungsverfahren an. Er machte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige Anwendung der kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung für amtliche Verteidiger geltend.


7B_827/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellungsverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das kantonale Gericht des Kantons Neuenburg wies am 15. Juni 2026 eine Beschwerde von A.________ gegen eine Einstellungsverfügung des Staatsanwalts vom 6. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ reichte am 23. Juni 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein.


6B_768/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sachbeschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch den erstinstanzlichen Entscheid des Giudice della Pretura penale (25.05.2023) des Delikts des Sachbeschädigung schuldig gesprochen, da er am hydraulischen System der Küche seiner Schwester mutwillig Veränderungen vorgenommen hatte. Die Vorinstanz, die Corte di appello e di revisione penale des Kantons Tessin, bestätigte am 06.08.2025 sowohl die Verurteilung als auch die Strafe (30 Tagessätze Geldstrafe bedingt auf zwei Jahre und eine Busse von 500 CHF). A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte ein Urteil zu seinen Gunsten sowie Schadenersatz.


8C_450/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte am 8. Juli 2026 Beschwerde gegen das Urteil der Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales, vom 29. April 2026 eingereicht. In einem Schreiben vom 12. August 2026 erklärte er den Rückzug der Beschwerde.


7F_21/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision von Bundesgerichtsurteilen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte am 4. April 2026 beim Bundesgericht die Revision der Entscheide 7B_577/2025 vom 13. Oktober 2025 und 7F_58/2025 vom 17. März 2026. Er verlangte insbesondere die Aufhebung der genannten Entscheide, die sofortige Aufhebung von Beschlagnahmungen und hilfsweise die Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


8C_186/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherung und Kausalzusammenhang

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil bezieht sich auf einen Streit betreffend die Unfallversicherung. Der Versicherte beanstandete sowohl die Beendigung der Leistungen aufgrund eines fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen einem Ereignis im Jahr 2016 und den gesundheitlichen Beschwerden als auch die Ablehnung einer Revision einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2015. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob eine Schulterverletzung dem Unfallereignis von 2016 zuzuordnen ist oder einer degenerativen bzw. einer früheren Verletzung entspricht.


6B_224/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe und Pornografie

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ zweitinstanzlich wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Pornografie. Es widerrief eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten und ordnete eine Gesamtstrafe von 26 Monaten an (12 Monate unbedingt, 14 Monate bedingt). Es sprach eine dreijährige Landesverweisung, ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen, die Abnahme einer DNA-Probe sowie zivilrechtliche Ansprüche zu.


6B_900/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, ein verbotenes Klappmesser ohne Ausnahmebewilligung in die Schweiz importiert zu haben. Das Bezirksgericht Meilen verurteilte ihn wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe, wobei das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch auf fahrlässiges Verhalten reduzierte und eine Busse von CHF 4'500.– verhängte. Gegen dieses Urteil gelangten sowohl A.________ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerden an das Bundesgericht.


5A_829/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rahmen eines hängigen Scheidungsverfahrens beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Nach der Ablehnung dieses Gesuchs durch das Zivilgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 12. August 2026 sowie der Festsetzung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.--, gelangt sie an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Das Appellationsgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren ab und setzt einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 800.-- fest. Diese Verfügung wird beim Bundesgericht angefochten, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine ungenügende Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse rügt.


6B_772/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, am 27.02.2023 in einer 30-km/h-Zone mit 74 km/h gefahren zu sein und damit ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen zu haben. Das Einzelgericht verurteilte A.________ am 22.01.2024 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen mit einer dreijährigen Probezeit. Auf Berufung hin sprach das Appellationsgericht A.________ am 12.06.2025 erneut schuldig und verschärfte die Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. A.________ führte Beschwerde beim Bundesgericht, beantragte Freispruch und Rückweisung an die Vorinstanz.


7B_395/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 17. September 2024 eine Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 StGB) gegen die B.________ SA und deren Verantwortliche ein. Er machte geltend, als \"Protector\" eines neuseeländischen Trusts eingesetzt worden zu sein, jedoch nicht ernannt worden zu sein. Diese Nichternennung habe ihm Schaden verursacht, u.a. durch entgangene Honorare. Das Kantonsgericht hatte seinen Rekurs gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Genfer Staatsanwalts mangels Beschwerdelegitimation für unzulässig erklärt.


8C_699/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________ (geb. 1961), erleidet am 17. Januar 2022 einen Herzinfarkt und wird arbeitsunfähig. Er meldet sich am 23. März 2022 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern lehnte mit Verfügung vom 18. September 2024 einen Rentenanspruch ab. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Verfügung am 22. Oktober 2025.