Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
1C_616/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Informationszugang zu Asylquoten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Journalistin ersuchte das Sozialamt des Kantons Zürich auf Grundlage des Öffentlichkeitsprinzips um Einsicht in die erfüllten Asylquoten der Gemeinden des Kantons Zürich im Zeitraum von Januar 2018 bis April 2023. Das Sozialamt verweigerte die Einsicht mit der Begründung, dass entsprechende Auflistungen nicht systematisch erstellt worden seien und diese Daten Arbeitsmittel darstellten. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs ab, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Journalistin guthiess und das Sozialamt anordnete, die entsprechenden Informationen herauszugeben. Der Kanton Zürich erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und erkennt, dass diese grundsätzlich offensteht. Es bejaht die Beschwerdeberechtigung des Kantons Zürich gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG, da dieser hinreichend glaubhaft machte, dass er durch die Offenlegung der Erfüllungsquoten erheblich betroffen sein könnte. Das Bundesgericht bestätigt die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, sofern keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorliegt, und legt den Prüfungsumfang der Beschwerde fest. Die vorinstanzliche Interessenabwägung wird geprüft. Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass kein gewichtiger Grund für die Verweigerung der Informationsfreigabe vorliegt, insbesondere da die Gemeinden rechtlich verpflichtet sind, die Asylquoten zu erfüllen, und die Einsicht den gesetzgeberischen Intentionen des Öffentlichkeitsprinzips entspricht. Der Kanton Zürich machte geltend, eine Offenlegung könnte die Beziehungen zwischen Gemeinden, die Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit beeinträchtigen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz diese Argumente berücksichtigte, jedoch feststellte, dass das öffentliche Interesse an Transparenz und einer wirksamen behördlichen Kontrolle (inklusive Medientätigkeit) überwiegt. Die Vorinstanz bewertete auch die Argumentation des Kantons zur Belastung der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden als wenig überzeugend und rechtfertigte, dass die geforderten Daten nur abgeschlossene Zeiträume beträfen, was das Risiko von Unstimmigkeiten weiter reduziere.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde des Kantons Zürich wurde abgewiesen, es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
1F_9/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Führerausweisentzug und verkehrsmedizinische Begutachtung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller, A.________, hatte zuvor eine Beschwerde eingereicht, die vom Bundesgericht wegen unzureichender Begründung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht behandelt wurde (Urteil 1C_368/2026 vom 3. August 2026). In der Beschwerde ging es um einen vorsorglichen Führerausweisentzug sowie eine angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung. Nun ersuchte A.________ im Rahmen eines Revisionsgesuchs um Aufhebung dieses Urteils, gestützt auf Art. 121 lit. d BGG.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Urteil vom 3. August 2026 war auf ein vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 108 BGG gestützt, da der Beschwerde die Begründungsanforderungen fehlten. - **E.2:** Der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG (Nichtberücksichtigung wesentlicher Vorbringen) wurde vom Gesuchsteller ins Feld geführt. Er behauptet, das Bundesgericht habe die Vorbringen in seiner Beschwerde nicht vollständig erfasst. - **E.3:** Ob eine Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt, ist eine Rechtsfrage. Nicht im Detail aufgelistete Vorbringen beim vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 3 BGG implizieren kein Übersehen von Tatsachen. - **E.4:** Das Revisionsgesuch ist unbegründet und wird ohne Schriftenwechsel abgewiesen. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen wird gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gesuchsteller, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung gewährt.
7B_343/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Legitimation zur Beschwerdeerhebung in Strafuntersuchung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ erstattete Strafanzeige gegen C.________ wegen sexueller Handlungen an ihrem gemeinsamen Sohn. Nachdem die Ermittlungen keinerlei belastende Beweise ergaben, stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein. A.A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die Fortsetzung der Ermittlungen, verbunden mit der Geltendmachung eigener Zivilansprüche. Das Obergericht trat mangels glaubhafter Darstellung eigener Zivilansprüche auf die Beschwerde nicht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 BGG und erklärt, dass ausschliesslich die Frage der Beschwerdelegitimation Gegenstand des Verfahrens ist. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Anklage hätte erheben müssen, sei nicht zu beurteilen. Eine Privatklägerschaft kann im Sinne von Art. 382 StPO ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse glaubhaft machen kann. Angehörige des Opfers sind nur berechtigt, eigene Zivilansprüche geltend zu machen, wenn sie durch die Straftat gleich schwer betroffen sind wie bei einer Tötung des Angehörigen. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz anwaltlicher Unterstützung keinerlei Angaben zu ihren Zivilansprüchen machte. Ohne glaubhafte Darstellung solcher Ansprüche konnte sie keine Legitimation zur Beschwerdeherhebung erlangen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Zivilansprüche vor Bundesgericht nicht ausreichend. Auch die angeblich erlittene seelische Belastung erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne der Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin behauptet erstmals vor Bundesgericht, sie habe die Beschwerde auch „als gesetzliche Vertreterin“ ihres Sohnes erhoben. Da sie dies vor der Vorinstanz nicht beantragt hatte, ist dieser neue Einwand unzulässig. Das Obergericht war nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Präzisierung einzuräumen. Das Bundesgericht bestätigt die Erwägungen der Vorinstanz und weist die Beschwerde ab.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entscheidung stützt sich auf die bestehende Rechtsprechung zur Legitimation von Angehörigen zur Beschwerdeerhebung.
1C_31/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung einer Mobilfunkanlage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Sunrise GmbH beanspruchte eine Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage mit adaptiv betriebenen Antennen am Standort Zug. Der Stadtrat Zug erteilte die Baubewilligung. Dagegen erhoben betroffene Anwohner Beschwerde beim Regierungsrat und danach beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, wobei diese jeweils abgewiesen wurden. Die Anwohner reichten schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Hauptargumente waren unzureichende Abnahmemessungen, die fehlende Prüfung der Antennendiagramme und die vermeintliche Verletzung des Vorsorgeprinzips.
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2C_365/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausschaffungshaft eines indischen Staatsangehörigen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der indische Staatsangehörige A.________ (geb. 1992), Vater zweier in der Schweiz lebender Kinder, reichte 2020 ein erfolgloses Asylgesuch ein. Mehrfachgesuche und ein Härtefallgesuch wurden abgewiesen oder darauf wurde nicht eingetreten. Nach der Ablehnung eines Familiennachzugsgesuchs wurde Ausschaffungshaft angeordnet, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte u.a. eine Verletzung der persönlichen Freiheit und des Familienlebens geltend.
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7B_666/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz, der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf, vom 20. Mai 2026 ein. Die Vorinstanz hatte den von A.________ erhobenen Rekurs gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Genfer Staatsanwalts vom 1. April 2026 im Rahmen eines Strafverfahrens sowie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
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2C_462/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Amtshilfe in Steuersachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das italienische Amtshilfeersuchen vom 18. Februar 2025 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bezog sich auf Informationen zu E.________ und stützte sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien. Die A.________ AG beantragte Parteistellung, Schwärzungen und Sistierung des Verfahrens. Diese Anträge wurden von der ESTV abgelehnt. Dagegen legten die A.________ AG und Mitarbeitende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses wies ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit einer Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 ab.
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5A_821/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkursbegehren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der A.________ GmbH in Liquidation gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zu befinden. Das Obergericht wies zuvor eine Beschwerde der A.________ GmbH gegen die Eröffnung des Konkurses durch das Bezirksgericht Uster ab.
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1C_446/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung durch das Bundesamt für Justiz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ forderte vom Bundesamt für Justiz (BJ) mit Schreiben vom 9. August 2026 die Herausgabe von bestimmten behördlichen Dokumenten gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz (Art. 6 BGÖ). Nach Ablauf seiner gesetzten Frist erhob er Beschwerde beim Bundesgericht wegen angeblicher Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Er verlangte die Feststellung der Rechtsverletzung und Anweisungen sowohl an das BJ als auch an das EJPD, die erforderlichen Dokumente herauszugeben bzw. aufsichtsrechtlich einzugreifen.
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7B_869/2024: Gutheissung der Beschwerde betreffend Herausgabe von Datenträgern in einer Strafuntersuchung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB). Zwei Mobiltelefone, ein iPad und ein MacBook wurden sichergestellt, deren Siegelung der Beschuldigte verlangte. Das Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, erlaubte der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Daten (mit Ausnahme von ausgesonderter Arztkorrespondenz) und ordnete die Herausgabe der Datenträger auf erstes Verlangen des Beschuldigten an. Gegen die Anordnung der Herausgabe (Dispositiv-Ziffer 3) legte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde ein.
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1C_39/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend DAB+-Antenne ausserhalb der Bauzone
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Digris AG, Betreiberin von DAB+-Netzen, plant den Ausbau einer bestehenden DAB+-Antenne in Grenchen ausserhalb der Bauzone. Der Ausbau soll eine bestehende Deckungs- und Kapazitätslücke beheben. Die zuständigen Behörden erteilten die nötigen Ausnahme- und Baubewilligungen unter Auflagen. Gegen diese Bewilligungen legte Helvetia Nostra Beschwerde ein, die bis vor das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn führte. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Helvetia Nostra zog den Entscheid an das Bundesgericht weiter.
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5A_607/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor der KESB
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, die Gegenstand eines Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Münchwilen war, stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren bei der KESB. Die KESB wies dieses Gesuch ab, was mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau bestätigt wurde. Sie gelangte an das Bundesgericht, um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu erwirken.
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5A_778/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Zusammenhang mit einer Pfändung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Pfändung und die dazugehörige Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Fällanden. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Uster wurde vom Obergericht Zürich teilweise gutgeheissen, im Übrigen darauf nicht eingetreten. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung wurde durch das Obergericht nicht bewilligt. Der Beschwerdeführer zog diese Entscheidung ans Bundesgericht weiter und beantragte im Verfahren ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsvertretung.
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1C_577/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf landwirtschaftlicher Parzelle
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ brachte über mehrere Jahre flüssigen Schlamm, versetzt mit Fällungsmitteln und Kunststoffresten, auf einer landwirtschaftlichen Parzelle aus, ohne eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Die Gemeinde Marbach verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wogegen A.________ sowohl vor kantonalen Instanzen wie auch vor Bundesgericht Beschwerde führte.
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5A_774/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verspätete Einreichung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Miteigentümerin eines zwangsversteigerten Grundstücks, beantragte die Sistierung sämtlicher Vollstreckungsmassnahmen. Sowohl das Bezirksgericht Kriens als auch das Kantonsgericht Luzern traten auf ihre Beschwerden nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurden. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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5A_761/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zustimmung zur Prozessführung in einer Vertretungsbeistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ordnete für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Der Beistand erhielt Zustimmung zur Prozessführung betreffend Invaliditätsleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde, welche sowohl der Bezirksrat als auch das Obergericht des Kantons Zürich abwiesen. Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangte sie an das Bundesgericht.
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8F_10/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ein Revisionsgesuch im Bereich der Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils vom 14. Dezember 2006. Das Bundesgericht hatte bereits zwei frühere Revisionsgesuche (2026 und 2015) abgewiesen bzw. auf diese nicht eingetreten. Mit dem neuen Gesuch wurden unter anderem medizinische Unterlagen und die integrale Überprüfung einer behaupteten Leistungspflicht geltend gemacht.
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8F_11/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils 8C_736/2025 vom 30. April 2026, welches ein Nichteintreten auf die vorinstanzlichen Anträge bestätigt hatte. Die Beschwerde betrifft die Arbeitslosenversicherung.
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1C_399/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Eine von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde mangels Fristwahrung vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau nicht behandelt. Dieses entschied am 18. Mai 2026 zudem, dass keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 11. Juni 2026.
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1C_244/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Entschädigungsanspruch nach Messerattacke
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde am 28. Dezember 2019 in Corseaux (VD) während seiner Tätigkeit als Freiwilliger Opfer einer Messerattacke. Daraus resultierten schwere Verletzungen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem Datum der Tat. Während die LAVI-Entschädigungsbehörde (DGAIC) eine Entschädigung für den Verlust des Erwerbseinkommens abgelehnt hatte, führte A.________ neue Belege an, darunter medizinische Gutachten und eine Rente der Invalidenversicherung (AI), um die Wiedererwägung der vorherigen negativen Entscheidung zu beantragen. Die kantonale Beschwerdeinstanz verwies jedoch auf das Fehlen relevanter neuer Umstände.
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2C_431/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ befindet sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und beantragte die Reduktion seiner Arbeit, um sich auf eine Prüfung vorzubereiten, sowie im Eventualbegehren die Übernahme damit verbundener Kosten (Staatshaftung). Nachdem das Verfahren von der Sicherheitsdirektion als gegenstandslos erklärt wurde, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Bern, welches diese abwies. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen die Sicherheitsdirektion vor und legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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9C_298/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung von AHV-Beiträgen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein selbstständig erwerbender Arzt, beantragte bei der Ausgleichskasse medisuisse die Rückerstattung von AHV-Beiträgen, die für das Jahr 2017 basierend auf der solothurnischen Steuerveranlagung festgesetzt wurden. Er machte geltend, dass die spätere aargauische Steuerveranlagung ein tieferes Einkommen für dasselbe Jahr veranschlagt habe. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch um Rückerstattung ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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5A_304/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend elterliche Sorge und Besuchsrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Ausgangssituation betrifft ein Scheidungsverfahren zwischen A.________ und B.________, in dem insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht über die gemeinsamen minderjährigen Kinder D.________ und E.________ Gegenstand des Streits sind. Das Kantonsgericht von Genf hatte der Mutter die alleinige elterliche Sorge zugesprochen und den Vater auf ein begleitetes Besuchsrecht beschränkt. Der Vater erhob Beschwerde vor dem Bundesgericht, um diese Entscheidung anzufechten.
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5A_771/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord errichtete für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese nicht hinreichend begründet sei. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.
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8C_21/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verweigerte A.________ den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 19 % zu, welche nach Einsprache des Versicherten auf 27,5 % erhöht wurde. Die finalen Entscheidungen wurden am 20.09.2025 zugestellt. Der vom Versicherten eingereichte kantonale Rekurs wurde wegen Fristversäumnis als unzulässig erklärt. Gegen diesen Entscheid des kantonalen Gerichts legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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2C_703/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausschluss von der Pacht und Jagd sowie Entzug der Jagdaufsicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Jagdpächter A.________ des Jagdreviers Nr. 129 Pfäffikon/ZH wurde zweimal strafrechtlich verurteilt. 2021 wurde er für das Unterlassen der Trichinellenuntersuchung und für unzureichende Führung des Wildbuchs gebüsst. 2023 folgte eine Verurteilung wegen Verweigerung des Ausrückens zur Erlösung einer verletzten Jungkrähe. Das Amt für Landwirtschaft und Natur schloss ihn daraufhin für drei Jahre von der Pacht eines Jagdreviers, vom Besitz eines Jagdpasses und von der Jagdaufsicht aus. Die Baudirektion verkürzte diese Massnahme in zweiter Instanz auf ein Jahr. Das Verwaltungsgericht Zürich wies eine Beschwerde von A.________ ab.
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9F_19/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision der Krankenversicherungspflicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller A.________ beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils 9F_5/2026 vom 11. August 2026 sowie weitere Überprüfungen früherer Entscheide, die sich alle auf sein Gesuch bezogen, von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit zu werden.
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13Y_2/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsicht in Sitzungsprotokolle
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Journalist (Beschwerdeführer) verlangte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in Protokolle der Leitungsorgane des Bundesgerichts zu Sitzungen im Mai und Juni 2026, welche die Beziehung zwischen zwei Bundesrichtern und deren institutionelle Behandlung betrafen. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts hatte das Gesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2026 abgelehnt, wobei die Kernfunktion des Bundesgerichts als richterliche Tätigkeit ins Feld geführt wurde.
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7B_643/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, wandte sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Regionalen Staatsanwaltschafts des Unterwallis. Die Vorinstanz (Kammer für Strafsachen des Kantonsgerichts Wallis) stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, wies die Beschwerde insgesamt jedoch ab und auferlegte keine Verfahrenskosten. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
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9C_452/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beitragspflicht zur deutschen Krankenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die deutsche Krankenversicherung AOK Rheinland/Hamburg forderte durch Mahnung vom 27. Mai 2026 offene Forderungen von EUR 11'540.55 für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von A.________ ein. Daraufhin erhob A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Forderung und die Feststellung der Nichtbestehen einer Beitragspflicht beantragte. Das Sozialversicherungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da kein zulässiger Anfechtungsgegenstand vorlag. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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4A_102/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuständigkeit und Vertragsauslegung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG als Klägerin schloss mit der Beschwerdegegnerin B.________ einen schriftlichen Verwaltungsvertrag für eine Liegenschaft sowie, nach eigenen Angaben, einen mündlichen Steuerberatungsvertrag. Die Klägerin machte 2022 mit einer Teilklage CHF 70'000 geltend, welche das Bezirksgericht Meilen sowohl bezüglich des Steuerberatungsvertrags (Nichteintreten wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit) als auch des Verwaltungsvertrags (Abweisung) ablehnte. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid.
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8C_141/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Versicherter beantragte Leistungen der Unfallversicherung aufgrund von Folgen einer Operation am 01.06.2017, die seiner Ansicht nach ohne medizinische Indikation und ohne sein Einverständnis durchgeführt wurde. Die Unfallversicherung (AXA) verweigerte die Leistungen mit der Begründung, die Intervention stelle keinen Unfall im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Versicherten gegen diese Entscheidung ab.
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5A_735/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Existenzminimumsberechnung und Pfändungsurkunde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die vom Betreibungsamt Region Sursee vorgenommene Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums und die Ausstellung der Pfändungsurkunde. Die kantonalen Instanzen, das Bezirksgericht Willisau und das Kantonsgericht Luzern, wiesen die Beschwerden ab bzw. traten darauf nicht ein. Das Bundesgericht beurteilte die gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde.
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2C_506/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein algerischer Staatsangehöriger (A.________) stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 16. April 2024 abgewiesen wurde. Er wurde angewiesen, die Schweiz zu verlassen, weigerte sich aber, freiwillig auszureisen. Nach mehreren Haftanordnungen und -verlängerungen wehrte er sich gegen die letzte, am 17. Juli 2026 vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung seiner Haft bis zum 3. November 2026. Seine Beschwerde richtete sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juli 2026, welches diese Verlängerung bestätigt hatte.
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8C_276/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anordnung einer medizinischen Begutachtung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die am 3. August 2019 erstmals und am 15. Mai 2024 erneut zur Invalidenversicherung angemeldete A.________ erhielt von der IV-Stelle Zürich die Mitteilung, dass keine Leistungen bewilligt würden, da sie vollständig arbeitsfähig sei. Während des zweiten Antragsprozesses wurden verschiedene medizinische Gutachten eingeholt. Die IV-Stelle plante eine erneute Begutachtung aufgrund von Mängeln im bisherigen psychiatrischen Gutachten. A.________ sah darin eine Rechtsverweigerung und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Begutachtung. Das Sozialversicherungsgericht Zürich hiess ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde teilweise gut und wies die IV-Stelle an, eine Zwischenverfügung zu erlassen.
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8C_196/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente und Tabellenlohnabzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, geboren 1963, meldete sich im Jahr 2017 bei der Invalidenversicherung (IV), nachdem sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf Leistungen angewiesen war. Die IV-Stelle Bern errechnete nach mehreren medizinischen und erwerblichen Abklärungen zunächst einen Invaliditätsgrad von 100 %, womit eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde. Spätere Abklärungen führten jedoch zu einer reduzierten Einschätzung des Invaliditätsgrades (38 %), was zur Abweisung des Rentenanspruchs führte. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, bestätigte diesen Entscheid.
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5A_737/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Lohnpfändung und Existenzminimumsberechnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Betreibungsamt Region Sursee führte gegen den Beschwerdeführer eine Lohnpfändung durch und berechnete dessen Existenzminimum. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die von den Vorinstanzen (Bezirksgericht Willisau und Kantonsgericht Luzern) abgewiesen wurde. Die Beschwerde ans Bundesgericht richtete sich gegen die Berechnung des Existenzminimums sowie verfahrensbezogene Aspekte, darunter die Fristverlängerung durch Gerichtsferien und die Berücksichtigung nicht-periodischer Leistungen wie Gratifikationen als pfändbares Einkommen.
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