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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 17.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_806/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzureichende Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 5. Juli 2024 eine Strafanzeige gegen B.________ ein und ergänzte diese später mit weiteren Vorwürfen, darunter Betrug, Erpressung, Drohung, Irreführung der Justiz und falsche Anschuldigung. Das Strafverfahren wurde vom Staatsanwalt des Kantons Tessin am 3. April 2025 eingestellt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Gericht für strafrechtliche Beschwerden des Appellationsgerichts des Kantons Tessin am 13. Mai 2026 abgewiesen, wobei die Verfahrenskosten A.________ auferlegt wurden. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte, die Sache zur erneuten Instruktion zurückzuweisen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob und in welchem Umfang eine Beschwerde zulässig ist. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die Beschwerde eine Begründung enthalten, die darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diese Anforderungen gelten auch für juristische Laien. A.________ hat diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt. A.________ setzt sich nicht hinreichend mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander. Ihre Vorbringen zur angeblichen Verletzung des Prinzips „in dubio pro duriore“, zur Willkür und zu Art. 319 StPO bleiben rein appellatorisch und genügen nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 29a BV ist unzureichend begründet. Angesichts der mangelhaften Begründung erübrigt es sich, die allfällige Legitimationsfrage gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu prüfen. Da die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig erklärt. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen, unabhängig von der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden A.________ auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt und der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. A.________ muss die Gerichtskosten tragen.


6B_751/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Parteistellung und Veruntreuung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde in zwei kantonalen Instanzen wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren verurteilt. Er wird beschuldigt, als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift einer Gesellschaft einen ihm im Rahmen eines Hinterlegungsvertrages anvertrauten Diamanten von erheblichem Wert unrechtmässig an eine Drittpartei übergeben zu haben, was dem Eigentümer des Diamanten einen Schaden zufügte. Im Verfahren wird auch die Parteistellung eines Erben des geschädigten ursprünglichen Eigentümers behandelt.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Der Beschwerdeführer beanstandete die Parteistellung des Erben des Opfers sowie Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung, insbesondere bezüglich der Erbenqualität. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Sohn des Verstorbenen legitimerweise als Privatkläger auftreten kann (Art. 121 Abs. 1 StPO), auch wenn die Erbfolge nicht vollständig geklärt ist. Für den strafprozessualen Kontext ist die Definition von \"Nahestehenden\" relevant und nicht die materielle Erbfolge nach ausländischem Recht. - **E.2:** Der Beschwerdeführer rügte das Fehlen ausreichender objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz rechtsfehlerfrei sowohl die objektive Unrechtmässigkeit des Tatverhaltens als auch die subjektive Bereicherungsabsicht festgestellt hat. - **E.3:** Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV) geltend und kritisierte die Strafzumessung. Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt hatte, beanstandete jedoch eine mangelnde Begründung der Auswirkungen der festgestellten Verfahrensverzögerung auf die Strafzumessung. Zur Klarstellung wurde der Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


6B_868/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner, ein portugiesischer Staatsangehöriger, wurde vom Bezirksgericht Winterthur u.a. wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich hob in seiner Berufungsentscheidung die Landesverweisung auf und gewährte für die Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerdeführerin, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, beanstandet den Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung und argumentiert, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und die öffentlichen Interessen überwiegen. Die Vorinstanz bejahte einen schweren persönlichen Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) wegen der langen Aufenthaltsdauer (20 Jahre in der Schweiz) und des intakten Familienlebens des Beschwerdegegners. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt sind, hält aber fest, dass die Härtefallregelung restriktiv anzuwenden ist. Zu den privaten Interessen des Beschwerdegegners gehören sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, eine feste Anstellung sowie ein intaktes Familienleben mit seiner Ehefrau und fünfjährigen Tochter, beide Schweizer Staatsangehörige. Die öffentlichen Interessen überwiegen jedoch aufgrund der Schwere der Straftat (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) und der mehrfachen Vorstrafen, die ein hohes Rückfallrisiko zeigen. Die Begleitung des Beschwerdegegners nach Portugal durch seine Familie sei zumutbar, insbesondere im Hinblick auf die Wiedereingliederungsaussichten und die Regelung des Familienlebens. Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Landesverweisung nicht anordnete.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, die Sache wird zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und unentgeltliche Rechtspflege gewährt.


7B_663/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verfahrensrüge und Kostenübernahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch das Strafgericht Neuenburg mit einer Strafbefehl vom 20. Januar 2026 zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Während der nachfolgenden Strafrechtsverfahren beantragte er unter anderem eine \"provision procédurale\" (Verfahrenskostenvorschuss) und beanstandete verschiedene Verfahrenshandlungen. Dies führte u.a. zu einer Forderung auf Ablehnung des verfahrensleitenden Richters. Seine Forderung wurde durch die kantonale Autorität abgewiesen. Gegen diesen Entscheid legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_310/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem Fussballspiel an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen zu sein. Gegen ihn wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet und ein Strafbefehl (bedingte Freiheitsstrafe vier Monate, Busse von Fr. 1'000.--, DNA- und erkennungsdienstliche Erfassung) erlassen. Er verlangte eine amtliche Verteidigung, was sowohl vom Untersuchungsamt als auch von der Anklagekammer abgelehnt wurde. Daraufhin beantragte A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer und die Gewährung der amtlichen Verteidigung.


1C_84/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Polizeifunktionärs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beauftragte die Kantonspolizei mit der Zuführung von C.________. Im Rahmen von Kontrollmaßnahmen führte der Polizeifunktionär B.________ Wohnortkontrollen durch. A.________, die Lebenspartnerin von C.________, filmte eine der Kontrollen. B.________ erstattete Anzeige gegen A.________ wegen Verstosses gegen die allgemeine Polizeiverordnung, doch das Stadtrichteramt nahm keine Untersuchung auf. A.________ warf in der Folge B.________ Amtsmissbrauch und falsche Anschuldigung vor und verlangte eine Strafuntersuchung. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung.


5A_722/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision von Urteilen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte beim Kantonsgericht St. Gallen die Revision zahlreicher Urteile, da er behauptete, der Staat habe unter Errichtung einer Kontaktsperre seine (verstorbene) Mutter entführt und ermordet. Das Kantonsgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend.


5F_34/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ stellte wiederholt Ausstandsgesuche gegen das Familiengericht Muri. Nach einem erneuten Gesuch um Ausstand wies das Obergericht des Kantons Aargau dieses am 15. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat mit Urteil 5A_619/2026 vom 7. Juli 2026 mangels hinreichender Begründung nicht auf die hiergegen erhobene Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 verlangte A.________ eventualiter die Revision dieses Urteils.


6B_457/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Geldwäscherei und Freiheitsstrafe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde von der ersten Instanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) und wiederholter, teilweise versuchter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten sowie einer Landesverweisung von 12 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung, welche von der Vorinstanz (CARP) abgewiesen wurde. Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer seinen Freispruch bezüglich der Geldwäscherei sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 6 Monate.


9F_13/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Bundesgerichtsurteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin beantragte am 4. Mai 2026 die Revision des Bundesgerichtsurteils 9C_719/2025. Das Bundesgericht wies die Gesuchstellerin auf die Verpflichtung zur Kostenvorschusszahlung hin und setzte hierfür eine Frist bis zum 29. Juni 2026. Es wurde auf die Folgen des Nichtzahlens hingewiesen. Die Gesuchstellerin zahlte den Kostenvorschuss nicht und beantragte auch keine unentgeltliche Rechtspflege.


5D_30/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nutzung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien stritten sich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Pfäffikon um die Nutzung der ehelichen Liegenschaft. Dabei wurde am 8. September 2025 ein gerichtlich genehmigter Vergleich geschlossen, der der Beschwerdeführerin auferlegte, die eheliche Liegenschaft zu verlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Pflicht nicht nachgekommen war, wurde das Gemeindeammannamt durch das Bezirksgericht Pfäffikon mit der zwangsweisen Durchsetzung beauftragt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


1C_401/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtshilfeersuchen der maltesischen Behörden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft ein Rechtshilfeersuchen der maltesischen Behörden vom 10. September 2025 im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsmitglieder Maltas wegen Geldwäscherei, Korruption und Veruntreuung. Es wurden Unterlagen zu einem Bankkonto einer Schweizer Gesellschaft (A.________) sowie Steuerunterlagen angefordert. Das Bundesstrafgericht hatte die Übermittlung dieser Dokumente genehmigt, woraufhin die betroffene Gesellschaft Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.


6B_1012/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher und teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe und einer Übertretungsbusse sowie zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern erhöhte die Freiheitsstrafe auf 18 Monate und bestätigte die stationäre Massnahme sowie die Übertretungsbusse. A.________ erhob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht.


4A_181/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigungsanfechtung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ war Mieter dreier Wohnungen, die zur Untervermietung genutzt wurden. Die neue Vermieterin, B.________ AG, kündigte die Mietverträge am 16. Januar 2025. Der Beschwerdeführer übersandte der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse am 5. Februar 2025 eine eingeschriebene Sendung, deren Inhalt streitig ist. Die Schlichtungsstelle ging davon aus, dass nur die Kündigungsanfechtung bezüglich einer Wohnung enthalten sei und lehnte die Durchführung von Schlichtungsverhandlungen für die Wohnungen xxx und zzz ab. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Weigerung wurde durch das Kantonsgericht abgewiesen.


4A_530/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietzinserhöhungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es handelt sich um eine Streitigkeit über Mietzinserhöhungen gemäß Art. 269d und 270b OR. Eine Mietzinserhöhung, die 2009 von der damaligen Eigentümerin der Liegenschaften notifiziert wurde, wurde von den Mietern angefochten. Während der langen Verfahrensdauer wechselte die Eigentümerschaft der Immobilien und somit auch die Vermieterin. Der Fall wurde vor verschiedenen Instanzen verhandelt, insbesondere wegen einer angeblichen Verletzung der obligatorischen Schlichtung und der Einrede der Verjährung bezüglich der geforderten Nachzahlungen.


7B_912/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftverlängerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen unter anderem wegen Drohung gegenüber seiner Ex-Frau strafrechtlich verfolgt. Er befindet sich seit dem 23. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht Thurgau verlängerte diese bis zum 20. Juli 2026. Eine dagegen gerichtete Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A.________ gelangte daraufhin mit einer Beschwerde ans Bundesgericht, in der er seine sofortige Haftentlassung verlangte.


7B_807/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsprache wegen Verspätung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob am 19. Juni 2026 eine Beschwerde vor dem Bundesgericht gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 9. Juni 2026 betreffend Nichteintreten auf Einsprache wegen Verspätung. Mit Eingabe vom 17. Juli 2026 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.


4A_79/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der vorliegende Fall betrifft eine Punkterichterin im Bereich Rhythmische Gymnastik, die vorgeworfen wurde, an der Europameisterschaft 2024 Bewertungen manipuliert und dadurch eine bestimmte Gymnastin bevorteilt zu haben. Die Disziplinarkommission der Gymnastics Ethics Foundation verhängte eine vierjährige Sperre und die Aberkennung der Punkterichter-Zulassung. Das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) bestätigte die Sanktionen. Die Beschwerdeführerin focht den Schiedsspruch des TAS vor dem Bundesgericht wegen behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs und des formellen Ordre public an.


8C_735/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenauflage bei nicht wahrgenommenen Untersuchungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, geboren 1969, stellte am 10. September 2023 ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung. Aufgrund mehrfacher Nichterscheinungen bei polydisziplinären Begutachtungsterminen und nach erfolglosem Mahn- und Bedenkzeitverfahren trat die IV-Stelle des Kantons Thurgau am 3. Juni 2025 auf das Gesuch nicht ein. Zugleich auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die ausgefallenen Untersuchungen in der Höhe von 4'500 Franken. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die daraufhin erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin beantragte im Verfahren vor Bundesgericht sinngemäss, die Kostenauflage sei aufzuheben.