Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_1429/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verwertbarkeit von SkyECC-Daten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Strafverfahren gegen A.________ basierte massgeblich auf entschlüsselten Daten der Kommunikationsplattform SkyECC, welche durch eine ausländische Ermittlungsgruppe erlangt und an schweizerische Strafbehörden übermittelt wurden. Während das Bezirksgericht Dielsdorf die SkyECC-Daten als verwertbar erachtete und A.________ unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilte, erklärte das Obergericht Zürich diese Daten aufgrund einer Verletzung des Territorialitätsprinzips für unverwertbar und ordnete deren Entfernung aus den Akten an. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1.1-1.7:** Das Bundesgericht prüft amtswegig die Eintretensvoraussetzungen. Es stellt fest, dass es sich bei dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts Zürich um einen nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil) sind nicht erfüllt, da die Oberstaatsanwaltschaft die Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten mit dem Endurteil erneut anfechten kann. - **E.2.1-2.4:** Das Bundesgericht bemängelt, dass die Vorinstanz das Verfahren unzulässig zweigeteilt hat, um die Verwertbarkeit einzelner Beweismittel losgelöst von Schuld- und Tatfragen zu behandeln. Art. 342 StPO erlaubt nur die Zweiteilung für Schuld- bzw. Tat-Interlokute. Die Vorgehensweise des Obergerichts verstösst gegen den Grundsatz der Formstrenge und den Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung gewährt.
1C_102/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versetzung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, wurde 2008 von der Gemeinde Vernier als kommunaler Polizeibeamter angestellt. Ab 2014 traten wiederholt Probleme in seinen dienstlichen Leistungen und im zwischenmenschlichen Verhalten auf. Dies führte zu mehreren Versetzungen innerhalb der Verwaltung, zuletzt im Jahr 2024 in eine Funktion als Unterhaltsarbeiter II im Bauamt, mit einer niedrigeren Besoldungsklasse. Die Vorinstanz (Kantonsgericht) bestätigte diese Versetzung als verhältnismässig und rechtmässig.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da es sich um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis handelt, das Finanzielles betrifft. Der Beschwerdeführer hat ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse aufgrund der Gehaltseinbusse. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wird aufgeworfen. Der Beschwerdeführer beanstandet unberücksichtigt gebliebene Beweisanträge. Das Gericht weist diesen Vorwurf zurück, da die Vorinstanz mit genügender Beweislage eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen konnte. Der Beschwerdeführer rügt die Versetzung als unverhältnismässig und geltend gemacht, die Maßnahme beruhe auf unvollständiger Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf konsistente und übereinstimmende Zeugenaussagen von Arbeitskollegen und der Vorgesetzten, welche schwerwiegende Verhaltensprobleme des Beschwerdeführers belegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verhalten werde verzerrt dargestellt und die Anstellung einer Mediation sei vorzuziehen gewesen. Das Gericht beurteilt jedoch die Versetzung als verhältnismässig und zielführender als alternative Disziplinar- oder Unterstützungsmaßnahmen. Die Rüge, Persönlichkeitsrechte seien verletzt worden, wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Beweise für ein Mobbing durch seine Arbeitskollegen vorgebracht hat.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, während keine Parteikosten zugesprochen werden.
7B_789/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Fortsetzung einer stationären therapeutischen Massnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Bezirksgericht Bremgarten am 5. Mai 2022 wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf mehrerer Delikte freigesprochen und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Diese Anordnung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. August 2022 bestätigt; eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Betroffenen wurde im Jahr 2023 abgewiesen. Die aktuelle stationäre Massnahme wird seit dem 5. September 2024 in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vollzogen. Am 8. August 2025 entschied das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, die stationäre therapeutische Massnahme fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 3. Juni 2026 ab. A.________ erhob Beschwerde an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
**E.1**: Beschwerden an das Bundesgericht müssen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ausreichend begründet sein, wobei die Beschwerdeschrift spezifisch auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingehen und aufzeigen muss, worin eine Rechtsverletzung liegt. Wird dies versäumt, kann darauf nicht eingetreten werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur unter speziellen Voraussetzungen eingeführt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). **E.2**: Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich auf allgemeine und unsubstanziierte Kritik. Zudem ergänzt der Beschwerdeführer den Sachverhalt ohne Berechtigung, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. **E.3**: Da die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist darauf nicht einzutreten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unfähigkeit zur Prozessführung gemäss Art. 41 BGG vorliegen würde. **E.4**: Von der Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise abgesehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Es wurde nicht auf die Beschwerde eingetreten und es fielen keine Gerichtskosten an. Das Urteil wird den Parteien sowie dem Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
6B_635/2025: Urteil über lebenslanges Tätigkeitsverbot aufgrund von Pornografie
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ lud sechs Videofilme mit kinderpornografischem Material über ein Peer-to-Peer Netzwerk herunter und speicherte sie auf seinen Festplatten. Einige Filme zeigen minderjährige Mädchen in sexualisierten Positionen oder bei sexuellen Handlungen. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte ihn wegen mehrfacher harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe und einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot in Bezug auf Kontakte zu Minderjährigen. A.________ ging gegen das Tätigkeitsverbot in Berufung, welche das Obergericht Zürich bestätigte.
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8C_396/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn lehnte den Antrag mangels Bedürftigkeit ab. A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
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1C_301/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Teilrückzonung eines Grundstücks
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eigentümer A.A.________ und B.A.________ wehrten sich gegen die Teilrückzonung ihres Grundstücks Nr. 1263 in der Gemeinde Schwarzenberg in die Landwirtschaftszone. Diese Rückzonung erfolgte im Rahmen der kantonalen Rückzonungsstrategie zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen. Während die Stimmberechtigten der Gemeinde Schwarzenberg die Rückzonung des streitgegenständlichen Grundstücks abgelehnt hatten, ordnete der Regierungsrat des Kantons Luzern dennoch die Rückzonung an. Das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, wies die hiergegen gerichtete Beschwerde ab.
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9C_278/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Auswechslung des amtlichen Verteidigers
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte vor dem Kantonsgericht Wallis die Auswechslung ihres amtlichen Verteidigers in einem Verfahren betreffend eine Invalidenrente. Eine Anwaltsneubestellung wurde vom Kantonsgericht abgelehnt, und die Beschwerdeführerin brachte diesen Entscheid vor das Bundesgericht.
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5F_26/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Urteils des Bundesgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer beantragte die Revision eines Urteils des Bundesgerichts vom 04.06.2026 (im Zusammenhang mit der Suspendierung seines Besuchsrechts und einer psychiatrischen Expertise). Der Beschwerdeführer machte einen angeblichen Mangel an objektiver Unparteilichkeit bei den vorherigen Entscheidungsinstanzen geltend und brachte zudem eine 'Rechtsfrage zur symmetrischen Kontrolle der Unparteilichkeit' ein.
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8C_481/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente und Einkommensvergleich
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, 1969 geboren und als Rohreiniger tätig, erlitt am 6. März 2022 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (INSAI) regulierte die gesetzlichen Leistungen, schloss aber bestimmte gesundheitsbedingte Störungen aus und verweigerte eine Invalidenrente. Die Vorinstanz gewährte A.________ eine Invalidenrente von 11 % ab dem 1. Juli 2024.
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2F_9/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ führte im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission der Einwohnergemeinde Biel eine Sonderprüfung durch. Die Einwohnergemeinde genehmigte dafür ein Kostendach von CHF 50'000.–. Nach Meinungsverschiedenheiten über die geschuldete Vergütung erhielt A.________ den Betrag von CHF 50'000.–, klagte aber beim Regierungsstatthalteramt Biel auf CHF 84'866.90 samt Verzugszins. Das Regierungsstatthalteramt hiess die Klage teilweise gut, verpflichtete die Gemeinde zur Zahlung von CHF 5'600.– und wies die restlichen Forderungen ab. Nach erfolgloser Appellation wurde die dagegen erhobene Beschwerde durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_143/2023 abgewiesen. Mit Revisionsgesuch vom 16. März 2026 verlangte A.________ die Aufhebung des Urteils aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen.
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8C_468/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 28. November 2023 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder eingestellt. Allerdings konnten bis zum 9. Februar 2024 nur 21 dieser Tage durch Verrechnung vollzogen werden. Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin mit Verfügung vom 9. Februar 2024 die Rückzahlung der noch offenen 15 Einstelltage, die einem Betrag von CHF 2'749.85 entsprachen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Rückforderung mit Urteil vom 19. Mai 2026.
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5A_704/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung in einer Erwachsenenschutzsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Familiengericht Zurzach errichtete für B.________ eine Begleitbeistandschaft, welche im Jahr 2025 in eine Vertretungsbeistandschaft umgewandelt wurde. Nach weiteren Verfahren wurde einer Beschwerde gegen Entscheide des Familiengerichts in Bezug auf die aufschiebende Wirkung vom Obergericht des Kantons Aargau nicht stattgegeben. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte neben der Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege.
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1C_189/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strassenprojekt und Verkehrsanordnungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Strassenbauprojekt P 1677 des Kantons Appenzell Ausserrhoden sieht die Errichtung einer Dosier-Lichtsignalanlage ('Pförtner') ausserhalb des Siedlungsgebiets vor. Ziel der Anlage ist die Verlagerung des Verkehrsstaus aus dem bewohnten Gebiet der Stadt St. Gallen in unbewohntes Gebiet sowie die Verbesserung der Gesamtverkehrsleistung. Mit dem Projekt sind dauernde Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen verbunden. Ein betroffener Verkehrsteilnehmer, der die Strecke täglich nutzt, erhob Einsprache und später Beschwerde gegen dieses Vorhaben. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies die Beschwerden des Einsprechers ab und trat nicht darauf ein.
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5A_448/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kinderschutzmaßnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eltern A.A. und B.A. sind die verheirateten Eltern von drei minderjährigen Kindern (geboren 2018, 2020 und 2021). Basierend auf mehreren Berichterstattungen, insbesondere von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Neuenburg (APEA) und dem Office de protection de l’enfant (OPE), wurden Maßnahmen zum Schutz der Kinder ergriffen. Diese umfassten die Einrichtung einer Kuratel für die Kinder, deren Unterbringung in Institutionen sowie die Einschränkung der elterlichen Rechte, einschliesslich der Bestimmung des Wohnortes der Kinder und der Rechte auf persönlichen Verkehr.
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9C_31/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, welches auf die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Spezialverwaltungsgerichts nicht eingetreten war. Streitgegenstand war die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012, nachdem vorinstanzlich die Wiederherstellung der Beschwerdefrist aufgrund angeblich gesundheitlicher Gründe ihres früheren Vertreters abgelehnt wurde.
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5A_495/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Pfändung während der Betreibungsferien
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Betreibungsamt Zürich 4 führte am 31. März 2026 eine Pfändung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, kein Einverständnis zum Pfändungsvollzug während der Betreibungsferien gegeben zu haben, und reichte Beschwerde ein. Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht des Kantons Zürich traten auf die Beschwerde teilweise oder vollständig nicht ein.
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9C_451/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haushaltabgabe gemäss RTVG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Haushaltabgabe gemäss Radio- und Fernsehgesetz (RTVG). Bereits zuvor hatte sie erfolglos vor dem Bundesgericht Beschwerde geführt (Urteil 9C_102/2026). Im weiteren Verlauf verlangte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens, was abgewiesen wurde. Das entsprechende Gesuch sowie der anschliessende Antrag auf Befreiung von der Haftung wurden ebenfalls abgelehnt. Mit einer unzureichend begründeten Beschwerde gelangte A.________ erneut ans Bundesgericht.
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8C_277/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer (A.________) reichte Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ein. Im Verfahren wurde ihm die Zahlung eines Kostenvorschusses auferlegt. Trotz Nachfrist bis zum 6. Juli 2026 blieb die Vorschusszahlung aus.
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9C_409/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Versicherung-Invalidität
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Beschwerdeführerin (A.________) reichte eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kantonsgerichts Wallis, Gericht für Sozialversicherungen, ein. Darin beantragte sie zusätzlich unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Vorinstanz hatte ihre Beschwerde als unzulässig erklärt, da diese nach Vorgabe weder fristgerecht noch ordnungsgemäss eingereicht worden war.
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5A_685/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristerstreckung im Beschwerdeverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, mit welcher ein Gesuch um Fristerstreckung im Zusammenhang mit einem Betreibungsverfahren nur teilweise gutgeheissen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte zudem Ausstandsgesuche ein. Das Bundesgericht hatte über die Zulässigkeit dieser Beschwerde zu entscheiden.
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7B_1081/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend neues Urteil nach Abwesenheitsurteil
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde 2025 in Abwesenheit wegen schwerer Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nach Abweisung zahlreicher Rechtsmittel stellte er einen Antrag auf neues Urteil, welcher vom Strafgericht Siders und in der Folge von der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde an das Bundesgericht.
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7F_35/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines früheren Urteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beantragte die Revision des Urteils 7B_1271/2025 des Bundesgerichts vom 28. April 2026, mit welchem sein ursprüngliches Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 17. Oktober 2025 als unzulässig erklärt wurde.
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9C_250/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) berechnete im Jahr 2021 die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung für 2022 und reduzierte dabei den Anteil des Kantons Basel-Stadt aufgrund eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen. Dagegen reichte das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gut hiess. Es wies das BAG an, den Bundesanteil ohne Berücksichtigung des Abzugs gemäss Art. 3 Abs. 4bis der alten Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung (aVPVK) neu zu berechnen, da die Regelung eine gesetzmässige Grundlage fehle.
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5A_539/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Bewilligung für die Wohnsitzverlegung eines Kindes
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Mutter, kolumbianische Staatsangehörige) und B.________ (Vater, spanische Staatsangehörigkeit) streiten darüber, ob die Mutter mit dem gemeinsamen, minderjährigen Sohn (geb. 2019) nach W.________ (USA) umziehen darf. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht, und der Vater besass ein Besuchsrecht. Das zuständige kantonale Gericht verweigerte die Bewilligung zum Umzug und übertrug das Sorgerecht auf den Vater, da der Umzug nicht im Interesse des Kindes liege.
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7B_870/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftfortsetzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde in einem erstinstanzlichen Urteil des Tribunal correctionnel des Arrondissements Broye und Nord vaudois vom 11. Mai 2026 unter anderem wegen Tätlichkeit, Drohungen, Beschimpfungen, Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt. Gleichzeitig wurde die Fortsetzung der Sicherheits- oder Untersuchungshaft zur Sicherstellung der Massnahmenvollstreckung angeordnet. Die Verurteilte legte Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Haft ein, welche die kantonale Beschwerdekammer mit Entscheid vom 3. Juni 2026 abwies. Dagegen reichte die Verurteilte Beschwerde an das Bundesgericht ein.
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7B_648/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige kantonale Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Präsidentin der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt vom 13. April 2026, mit dem seine kantonale Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts für den Bezirk Lausanne für unzulässig erklärt wurde. Die Unzulässigkeit wurde damit begründet, dass er die verlangte Kostenvorschusszahlung nicht rechtzeitig geleistet habe. A.________ beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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7B_1401/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde im Jahr 2016 von der damaligen Gemeinde U.________ entlassen, die 2021 zur Gemeinde V.________ wurde. Die Gemeinde zahlte ihm in den Folgejahren Entschädigungen sowie ausstehende Löhne. A.________ erstattete in den Jahren 2022-2024 mehrere Strafanzeigen gegen verschiedene Personen im Zusammenhang mit seiner Entlassung. Das kantonale Strafverfolgungsamt trat mehrmals auf diese Anzeigen nicht ein.
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