Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_477/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewerbsmässigen Betrug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und ob ein Gesuch um Fristwiederherstellung bewilligt werden kann.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren ein. Die Beschwerdeführerin reichte Beschwerde ein und stellte vorsorglich ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt 30 Tage nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist begann am 9. Juni 2026 und endete am 8. Juli 2026. Die Eingabe wurde am 7. Juli 2026 in Deutschland an die DHL übergeben, erreichte das Bundesgericht jedoch erst am 9. Juli 2026. Gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG ist die Übergabe an die DHL in Deutschland nicht fristwahrend. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie unverschuldet daran gehindert war, die Beschwerde fristgerecht einzureichen. Folglich wird der Antrag auf Fristwiederherstellung abgewiesen. Aufgrund der Verspätung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.
7B_1038/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens ein, das seine Behandlung in einem privaten Spital im Kanton Genf zwischen Oktober und November 2017 betraf. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine medizinische Behandlung fehlerhaft war und dadurch rechtliche Ansprüche entstanden seien.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 90 und Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG fristgerecht eingereicht. - **E.1.2:** Der Beschwerdeführer konnte seine behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere hinsichtlich eines Schadens oder eines immateriellen Schadens (Tort moral), nicht hinreichend konkretisieren. Es fehlen Angaben zu Einkommensverlusten oder langfristigen psychischen Auswirkungen. Deshalb fehlt die Qualität nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. - **E.2:** Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf die unzureichende Motivierung der kantonalen Entscheidung geltend. Dieser Vorwurf betrifft jedoch die inhaltliche Bewertung der Vorinstanz, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich unzulässig ist.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, und die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5A_683/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkursandrohung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________ SA) contestierte eine Konkursandrohung, die vom Betreibungsamt Lugano im Zusammenhang mit einer Betreibung der B.________ SA ausgesprochen wurde. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz, die Präsidentin der Aufsichtsbehörde im Betreibungs- und Konkurswesen des Appellationsgerichts des Kantons Tessin, wies dieses Gesuch ab, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerdeführerin zog den Entscheid sodann ans Bundesgericht weiter und beantragte erneut die aufschiebende Wirkung sowie die Aufhebung der Verfügung. Dabei machte sie u.a. die Verletzung des Willkürverbots und ihres rechtlichen Gehörs geltend.
Zusammenfassung der Erwägungen
(1) Die Vorinstanz stützte sich auf eine unbestritten gebliebene Entscheidung einer unteren Instanz, welche den vollständigen Rückzug eines Rechtsvorschlags festhielt. Ferner fielen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zur Nichtbezahlung der Schuld nicht in die Zuständigkeit des Betreibungsamtes. Aufgrund dessen wurde der aufschiebenden Wirkung keine Grundlage zugestanden (E.1). (2) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG, da die angefochtene Verfügung als Zwischenentscheid qualifiziert wurde. Es hielt fest, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht abschliessend beurteilt werden müsse, da die Beschwerde in jedem Fall unzulässig sei (E.3.1). (3) Die Beschwerde erfüllte nicht die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, da die gerügten verfassungsmässigen Rechte weder hinreichend spezifiziert noch nachvollziehbar dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin setzte sich insbesondere nicht mit der zentralen Feststellung der Vorinstanz auseinander, dass der Rückzug des Rechtsvorschlags entscheidend war und unangetastet blieb (E.3.2). (4) Aufgrund der mangelhaften Begründung erklärte das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und erledigte sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (E.4).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht entschied, nicht auf die Beschwerde einzutreten und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.
5A_745/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ sind die gemeinsamen Eltern des Kindes C.________. Das Kantonsgericht Schaffhausen übertrug vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater und regelte das Besuchsrecht der Mutter sowie weitere Massnahmen. Die Mutter legte dagegen Berufung ein und beantragte den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies diesen Antrag mangels dringender Darlegung ab. Daraufhin wandte sich die Mutter an das Bundesgericht.
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5A_597/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision einer Einkommenspfändung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, gegen den Betreibungen im Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis hängig sind, erhob Beschwerde gegen die Revision der Einkommenspfändung. Das Kreisgericht See-Gaster trat auf die Beschwerde nicht ein, und das Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht ein.
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5A_344/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Obhutsregelung für ein Kind unverheirateter Eltern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die unverheirateten Eltern A.________ und B.________ streiten um die Obhutszuteilung ihres 2021 geborenen Kindes C.________. Nach gescheiterten Besuchsrechtsregelungen entzog die KESB Arbon der Mutter im Jahr 2024 vorübergehend das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In ihrem Endentscheid vom 7. August 2025 übertrug die KESB die Obhut dem Vater. Die Mutter beantragte vor Bundesgericht, das Kind wieder unter ihre Obhut zu stellen, den Wohnsitz des Kindes bei ihr festzulegen sowie die Besuchsrechte des Vaters neu zu regeln.
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7B_814/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, das ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und eine Sicherheitsleistung angeordnet hatte. Es ging um ein Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau.
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7B_685/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen B.________
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern entschied am 27. Juni 2025, kein Strafverfahren gegen B.________ einzuleiten, der im Zusammenhang mit der C.________ AG in Liquidation und der A.________ AG verschiedener Wirtschaftsdelikte beschuldigt wurde. B. Die A.________ AG focht diese Nichtanhandnahme an. Mit Beschluss vom 21. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. C. Die A.________ AG gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, forderte die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________.
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7B_64/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung und Ablehnungsbegehren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A., die Eltern eines gesundheitlich beeinträchtigten Kindes, hatten zwei Beschwerden eingereicht. Die erste Beschwerde (7B_64/2026) richtete sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Behandlung ihres Kindes im Krankenhaus. Die zweite Beschwerde (7B_265/2026) richtete sich gegen die Abweisung ihrer Ablehnungsbegehren gegen Richter der Vorinstanz. Beide Beschwerden standen im Zusammenhang mit ihrer Kritik an der medizinischen Behandlung und ihrer Ansicht nach unrechtmässigen Einschränkungen des Besuchsrechts.
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5A_114/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung einer Konkurserklärung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht behandelte eine Beschwerde der A.________ Sagl in Liquidation gegen eine kantonale Entscheidung, welche die Konkurserklärung über die Gesellschaft bestätigt hatte. Die Vorinstanz, die Kantonale Aufsichtsbehörde (Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Appellationsgerichts des Kantons Graubünden), hatte die Beschwerde der Gesellschaft abgewiesen, da sie ihre Solvenz nicht ausreichend glaubhaft machen konnte.
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6B_878/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fälschung amtlicher Wertzeichen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau wiederholt der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB) schuldig gesprochen, zuletzt im Urteil vom 24. September 2025. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe lediglich eine abgefallene Autobahnvignette auf seinem Fahrzeug wieder angebracht, ohne sich einer strafbaren Handlung bewusst zu sein. Das Bundesgericht hatte das erste Obergerichtsurteil bereits am 25. Juni 2025 aufgehoben und zur neuen Beurteilung (6B_863/2024) zurückgewiesen.
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5A_498/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vaterschaftsklage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner (B.________) reichte nach seiner Volljährigkeit eine Vaterschaftsklage gegen den Beschwerdeführer (A.________) ein, nachdem das Kindesverhältnis mit seinem rechtlichen Vater (Ehemann der Mutter) aufgehoben wurde. Die Vaterschaftsklage wurde zunächst vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wegen Verwirkung abgewiesen. Das Kantonsgericht St. Gallen hiess die Klage gut, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhob.
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7B_793/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, ersuchte beim Obergericht des Kantons Thurgau um den Wechsel seines amtlichen Verteidigers, was mit Verfügung vom 19. Mai 2026 abgelehnt wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers.
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4D_119/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung im arbeitsrechtlichen Verfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
In einem arbeitsrechtlichen Verfahren wurde der amtliche Verteidiger von A.________ auf Antrag entbunden. Die Präsidentin des zuständigen Gerichts hatte am 4. März 2026 eine Entschädigung von 1'447.15 CHF festgelegt. Gegen diesen Beschluss wandte sich A.________ mit einer Eingabe an das Kantonsgericht Waadt. Die Zivilrekurskammer des Kantonsgerichts erklärte die Beschwerde am 1. Juni 2026 für unzulässig. Eine spätere Eingabe von A.________ vom 2. Juli 2026 wurde an das Bundesgericht weitergeleitet, welches die Eingabe prüfte.
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7B_864/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mangelnde qualifizierte elektronische Signatur
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, die das Verfahren wegen Einsprache gegen einen Strafbefehl betraf. Die elektronisch eingereichte Beschwerde erfüllte nicht die Formvorschriften des Bundesgerichtsgesetzes (fehlende qualifizierte elektronische Signatur).
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5A_493/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die allein sorgeberechtigte Mutter A.________ beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung der von der KESB Innerschwyz angeordneten Beistandschaft für ihre Tochter B.________, da sie die Voraussetzungen gemäss Art. 308 ZGB für diese Kindesschutzmassnahme als nicht gegeben erachtete. Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz) hatte die Beschwerde der Mutter abgewiesen und die Errichtung der Beistandschaft als rechtmässig und verhältnismässig erachtet. Das Hauptproblem bestand in organisatorischen Defiziten der Mutter, die eine stabile Betreuung und Alltagsstruktur für das Kind beeinträchtigen könnten.
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7B_803/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn ein. Dieser Beschluss betraf die Abweisung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
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7B_928/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde wegen mutmasslicher Beteiligung an schweren Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Betäubungsmittel (LStup) sowie Verletzungen des Ausländergesetzes (LEI) und weiterer Vorschriften in Untersuchungshaft genommen. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Haft mehrfach, zuletzt bis zum 25. Juli 2026. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer Beschwerde, die von der Kammer für strafrechtliche Beschwerden des Obergerichts des Kantons Bern abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen diesen Entscheid zu befinden.
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8C_465/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ ersuchte das Bundesgericht infolge eines Klinikaufenthalts um Fristerstreckung und Gutheissung. Das Bundesgericht forderte ihn am 14. April 2026 auf, bis spätestens 27. April 2026 den angefochtenen Entscheid vorzulegen und mitzuteilen, ob ein Beschwerdedossier eröffnet werden soll. Gleichzeitig wurde er auf die Unmöglichkeit einer Fristerstreckung gesetzlicher Fristen hingewiesen. Nach unbenütztem Fristablauf wurden die Unterlagen an A.________ zurückgesandt. Mit einer erneuten Eingabe vom 13. Juli 2026 ersuchte A.________ das Bundesgericht um Berücksichtigung seiner Beschwerde, da er wegen eines Auslandaufenthalts die Fristen nicht einhalten konnte.
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2C_152/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausnahmebewilligung zur Einschulung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, Vater des Kindes B.________, beantragte im Januar 2024 eine Ausnahmebewilligung, um seinen Sohn B.________ im Kollegium Dubochet (Primarschule Morges-Ouest) und nicht im Kollegium Charpentiers (Primarschule Morges-Est) einschulen zu dürfen. Die erste schriftliche Ablehnung dieser Ausnahmebewilligung erfolgte am 18. Januar 2024 durch die Schulleitung Morges-Est. Nach weiteren Korrespondenzen und der Einschulung des Kindes an einer Privatschule für das Schuljahr 2024/25 wurde die Angelegenheit im November 2025 vor dem kantonalen Verwaltungsgericht verhandelt. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Vaters im März 2026 ab, woraufhin der Fall vor das Bundesgericht gebracht wurde.
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7B_730/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 4. Juni 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Mai 2026 ein, welcher die Entsiegelung von Gegenständen betraf.
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7B_916/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitsleistung und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, die sie verpflichtete, im Strafverfahren wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.– zu erbringen. Das Obergericht des Kantons Bern wies ihre Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Vor Bundesgericht beantragte A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der Staatsanwaltschaft, die Erweiterung des Strafverfahrens auf den Tatbestand der Urkundenfälschung sowie den Erlass der Sicherheitsleistung.
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