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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 13.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_567/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung der Staatsanwältin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA reichte 2019 eine Strafanzeige wegen verschiedener Delikte (u.a. Veruntreuung und Betrug) gegen C.________ und D.________ ein. Nach wiederholten Prozessen und Verfahrensverzögerungen erhob die A.________ SA am 27./28. November 2025 ein Gesuch zur Ablehnung der Staatsanwältin Francesca Nicora, da dieser mangelnde Unparteilichkeit und wiederholte Verzögerungen im Verfahren vorgeworfen wurden. Die kantonalen Gerichte lehnten das Gesuch ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Beschwerde zulässig ist, und bejaht dies aufgrund der Prozessvoraussetzungen gemäss Bundesgerichtsgesetz. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die wiederholten Verzögerungen und Unterlassungen im Ermittlungsverfahren die Unparteilichkeit der Staatsanwältin in Frage stellen. Sie argumentierte, dass diese Zeitverzögerungen und Missachtungen klarer Anweisungen der Vorinstanzen objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit begründen. Das Bundesgericht stellt fest, dass gemäss Art. 56 StPO sowie schweizerischer und europäischer Rechtsprechung die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern oder Verzögerungen keine Grundlage für eine Ablehnung darstellt. Nur besonders gravierende oder systematische Fehler, die absichtlich zum Nachteil einer Partei begangen werden, könnten eine Befangenheit begründen. Im vorliegenden Fall gab es keine Hinweise darauf, dass die Staatsanwältin absichtlich oder voreingenommen gehandelt hätte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verzögerungen und Fehler, einschließlich der bereits von den kantonalen Gerichten festgestellten Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot, reichten nicht aus, um objektiv berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen. Das Bundesgericht ermahnt die Staatsanwältin, ohne weitere Verzögerungen ihre Aufgaben ordnungsgemäß fortzusetzen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.


6F_14/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch in einer Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller, A.________, beantragte die Revision eines bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids (Urteil 6B_235/2026) in einer Strafsache betreffend unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen. Zur Begründung führte er an, nachträglich erhebliche Beweismittel aufgefunden zu haben, die geeignet seien, das ursprüngliche Urteil in Frage zu stellen. Das Bundesgericht prüfte im vorliegenden Entscheid die Zulässigkeit dieses Revisionsgesuchs.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Das Bundesgericht stellte fest, dass Entscheide nach Art. 61 BGG grundsätzlich am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur unter den engen Voraussetzungen der Art. 121–123 BGG möglich. - **E.2**: Das Revisionsgesuch muss einen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund betreffen und sich auf die Gründe des ursprünglichen Urteils beziehen. - **E.3**: Der vom Gesuchsteller angerufene Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht auf Strafsachen anwendbar. - **E.4**: Der Gesuchsteller legte keine taugliche Begründung vor, die auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO basieren könnte. Insbesondere änderte das Bundesgericht das Sachverhaltsfundament des vorangegangenen Urteils nicht ab, was eine Revision ausschliesst. - **E.5**: Mangels tauglicher Begründung war auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf das Revisionsgesuch ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit ab. Zudem wurden Gerichtskosten auferlegt.


6B_202/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verfahrensfairness und Aktenführung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, am 27. Dezember 2020 in der Wohngruppe V.________ versucht zu haben, B.________ mit einem Brotmesser tödlich zu verletzen. Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern verurteilte ihn am 17. Mai 2023 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, ordnete seine Verwahrung, 13 Jahre Landesverweisung und die Eintragung dieser im Schengener Informationssystem an. Ausserdem wurde eine Genugtuung von Fr. 3’000.-- festgelegt. Nach Berufung durch alle Parteien erhöhte das Obergericht des Kantons Solothurn am 25. November 2025 die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre, verfügte eine Verwahrung und die Landesverweisung für 15 Jahre und bestätigte die Genugtuung. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Obergerichts vom 15. Oktober 2024 richtete, da dieser nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Rüge, es habe an einer ordnungsgemässen Aktenführung und Verfahrensfairness gefehlt, wurde abgewiesen. Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass die Akten vollständig und nachvollziehbar strukturiert gewesen seien. Die Vorinstanz habe zutreffend dargelegt, dass A.________ am Tag der Verhandlung verhandlungsfähig war, basierend auf ärztlichen Einschätzungen und seinem Verhalten während der Verhandlung. Der Grundsatz sei nicht verletzt, da sich die gegen A.________ veranlassten disziplinarischen und strafrechtlichen Sanktionen auf unterschiedliche Zielsetzungen stützten und parallele Verfahren regelkonform seien. Die Beweise, welche ohne notwendige Verteidigung und unter Verletzung von Teilnahmerechten erhoben worden seien (u. a. Einvernahmen von E.________ und F.________), wurden als unverwertbar erklärt. Das führte zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, wobei die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wurde. Zudem wurden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.


2C_275/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, befindet sich seit dem 9. Mai 2025 in Ausschaffungshaft und wurde mehrfach wegen verschiedener Delikte verurteilt sowie ausgewiesen. Die Ausschaffungshaft wurde im März 2026 vom kantonalen Gericht bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte seine sofortige Haftentlassung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ab 31. März 2026.


1C_289/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 10. Oktober 2022 erliess das Departement für Gesundheit und Mobilität des Kantons Genf eine Regelung zur Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf mehreren Strassenachsen, um den Strassenlärm zu verringern. Nachdem das Verwaltungsgericht Genf diesen Erlass mit Urteil vom 26. März 2025 aufgehoben hatte, stellte die Verwaltungsrekursinstanz (Chambre administrative) der Cour de Justice den ursprünglichen Erlass am 14. April 2026 wieder her. Der Beschwerdeführer A.________ verlangte mit Beschwerde an das Bundesgericht die Aufhebung dieses Urteils.


7B_657/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme und Einstellung eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Jahr 2005 verstarb C.________, und die Erbinnen waren seine Ehefrau D.________ sowie die beiden Töchter B.________ und A.________. Eine 2013 von A.________ eingereichte Erbteilungsklage führte zu weiteren Streitigkeiten. Am 28. Januar 2019 stellte A.________ Strafanzeige gegen B.________ und D.________ wegen verschiedener Delikte (z. B. Urkundenfälschung, Veruntreuung). Das Untersuchungsamt St. Gallen eröffnete daraufhin ein Strafverfahren, stellte jedoch am 27. Juli 2023 das Verfahren gegen die zwischenzeitlich verstorbene D.________ ein und verweigerte die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf bestimmte Vorwürfe gegen B.________. Die Anklagekammer wies die Beschwerde von A.________ teilweise gut, woraufhin diese mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangte.


6B_688/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anschlussberufung bei Nichtbeachtung des Verschlechterungsverbots

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde zunächst wegen Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung verurteilt. Das Bezirksgericht verzichtete jedoch auf die Anordnung einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft meldete Berufung an, zog diese jedoch zurück und reichte Anschlussberufung ein, um die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erwirken. Das Obergericht stützte sich darauf und ordnete die Landesverweisung sowie die SIS-Ausschreibung an. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht, insbesondere wegen eines Verstosses gegen das Verschlechterungsverbot.


8C_84/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Integritätsentschädigung nach Unfallversicherungsgesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Anwältin, erlitt im April 2021 während eines Aufenthalts in Costa Rica eine Tetanusinfektion infolge einer Fußverletzung. Nach diversen medizinischen Behandlungen kamen die Ärzte und Experten zu unterschiedlichen Einschätzungen über das Vorliegen und die Dauerhaftigkeit einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung. Helsana Assurances SA lehnte letztlich die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 LAA (Unfallversicherungsgesetz) ab. Diese Ablehnung wurde von der kantonalen Vorinstanz bestätigt.


1C_763/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Stadt Lausanne kündigte dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2024 das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis per 31. Juli 2024 wegen des Ablaufs seines Anspruchs auf Besoldung. Diese Kündigung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Waadt am 13. November 2025 bestätigt. Der Beschwerdeführer focht das Urteil vor dem Bundesgericht an, zog seine Beschwerde am 24. Juli 2026 jedoch zurück.


7B_767/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug im strafrechtlichen Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin hatte beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde eingereicht, welche dieses aufgrund eines erklärten Rückzugs als erledigt abschrieb. Später machte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe eine angebliche Rechtsverletzung geltend. Das Obergericht leitete die Eingabe als potenzielle Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weiter. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens klärte die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie keine Beschwerde an das Bundesgericht habe einreichen wollen, sondern eine Wiederherstellung nach Art. 94 StPO beim Obergericht beantragte. Sie erklärte den Verzicht auf die Fortführung des Verfahrens.


6B_332/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend qualifizierte Geldwäscherei und Urkundenfälschung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführerin wurde eine Vielzahl von Straftaten vorgeworfen, darunter qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB), Gehilfenschaft zu Steuerbetrug sowie Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB). Diese Handlungen deckten mehrere Anklageziffern ab, wobei die Vorinstanzen teils Schuldsprüche, teils Freisprüche ausgesprochen haben. Die Beschwerdeführerin stellte eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.


2C_392/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiedererwägung der Niederlassungsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine französische Staatsangehörige, hatte eine Niederlassungsbewilligung, die aufgrund ihrer Abmeldung am 25. Januar 2025 als erloschen erklärt wurde. Ihre Anträge auf Wiedererwägung dieser Entscheidung wurden vom kantonalen Migrationsamt und den Gerichten des Kantons Genf abgewiesen. Dagegen reichte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.


2F_7/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch zur Niederlassungsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, kosovarischer Staatsangehöriger, erhielt 1999 eine Niederlassungsbewilligung. Aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen und Schulden widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau 2022 die Niederlassungsbewilligung und erteilte stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_546/2024 abgewiesen. Ein erstes Revisionsgesuch wurde 2025 mangels Revisionsgrund nicht behandelt. A.________ beantragte nun erneut die Revision dieses sowie des früheren Urteils.


9C_299/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Krankenversicherungsprämien

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ focht ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, welches eine Beschwerde betreffend Krankenversicherungsprämien abwies und den Rechtsvorschlag in einer Betreibung teilweise aufhob, vor Bundesgericht an. In der Beschwerde wurden weder spezifische Rügen noch eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen vorgebracht.


5A_173/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, die sich gegen eine Verfügung des Tribunals für den Schutz von Erwachsenen und Kindern des Kantons Genf vom 14. Oktober 2025 richtete. In der Verfügung wurden die Regelungen zum Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern geändert und mediatisierte Besuche angeordnet. Die Vorinstanz, die Präsidentin der Überwachungskammer des Genfer Justizhofes, hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, woraufhin der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde einreichte.


2C_46/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, kroatischer Staatsangehöriger, erhielt am 21. August 2022 eine Aufenthaltsbewilligung UE/AELE, die bis zum 20. August 2027 gültig war. Später wurde festgestellt, dass die von ihm vorgelegten kroatischen Identitätsdokumente Fälschungen waren. Der Kantonale Migrationsdienst Fribourg widerrief die Bewilligung, wies A.________ aus der Schweiz aus und lehnte die Gesuche zum Familiennachzug seiner kosovarischen Ehefrau und Kinder ab. Das Kantonsgericht Fribourg bestätigte diesen Entscheid. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung.


2C_430/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Asylgesuch und Wegweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der ägyptische Staatsangehörige A.________ stellte in der Schweiz am 20. Januar 2026 ein Asylgesuch, obwohl ihm bereits in Griechenland Schutz gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung bis 15. April 2027 ausgestellt wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 30. Juni 2026 nicht auf das Gesuch ein, ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


2C_488/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, ein Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, erhielt 1997 die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die ihm nach Straftaten im Betäubungsmittelbereich und anschliessender Landesverweisung im Jahr 2009 entzogen wurde. Nach einer zweiten Eheschliessung mit seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau wurde ihm 2018 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt, die trotz seines dauerhaften Sozialhilfebezugs mehrfach verlängert wurde. Nach Trennung und Auszug aus der ehelichen Wohnung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens beantragte er 2024 erneut eine Verlängerung der Bewilligung, die von kantonalen Instanzen abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht.


7B_734/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ein. Das Kantonsgericht Luzern trat am 30. April 2026 nicht auf diese Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Eingabe vom 3. Juni 2026 an das Bundesgericht.


7B_583/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verweigerung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn der Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit verweigert, nachdem sie wiederholt wegen geringfügiger Diebstähle und Hausfriedensbrüche verurteilt worden war. Dagegen wandte sie sich mit einer Beschwerde ans Bundesgericht, verlangte die Aufhebung des Urteils und beantragte die Zulassung der gemeinnützigen Arbeit oder die Rückweisung an die Vorinstanz.


9C_317/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staatssteuer und direkte Bundessteuer

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, deklarierte in seiner Steuererklärung 2022 für sein Einzelunternehmen einen Verlust von 955 Franken. Die Veranlagungsbehörde schätzte einen unvollständigen Umsatz und erhöhte das Einkommen um 5'000 Franken. Nach Einsprache ersetzte die Behörde diese Schätzung durch eine ordentliche Veranlagung, die verschiedene Aufrechnungen umfasste, und setzte die Einkünfte auf 23'485 Franken fest. Das Kantonale Steuergericht Solothurn hiess die Beschwerde des Steuerpflichtigen teilweise gut und anerkannte lediglich eine Ausgabe als geschäftsmässig begründet; die restlichen Aufrechnungen wurden bestätigt.


8C_193/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Invalidenversicherung ein. Die eingereichte Beschwerde vom 11. März 2026 wurde jedoch mit Schreiben vom 6. Juli 2026 zurückgezogen.


9C_340/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend formelle Zulässigkeit in der Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Entscheid der Assura-Basis AG vom 13. November 2025 zur Krankenversicherung, wobei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf seine Beschwerde wegen formeller Mängel nicht eintrat. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob dieses Nichteintreten durch die Vorinstanz korrekt war.


1C_30/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Immissionsschutz bei Schweinemastbetrieb

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Landwirt in Leuggern, A.________, wurde durch die kantonalen Behörden verpflichtet, die Immissionen seines Schweinemastbetriebs zu reduzieren. Massnahmen wie die Reduktion der Anzahl der gehaltenen Schweine, bauliche Anpassungen (Windschutznetze, Kaminmündungen, Abluftwäscher) sowie die Durchführung einer Erfolgskontrolle (Probanden-Begehung) wurden angeordnet. Der Landwirt verlangte u. a. die Sistierung der Sanierungsfrist bei rechtlichen Verzögerungen sowie die Aufhebung der Vorgabe für eine Probanden-Begehung nach den Sanierungsmassnahmen. Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wiesen seine Begehren ab.


1C_186/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Bauvorhaben in Luzern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft einen langjährigen Streit um die Fertigstellung eines Bauvorhabens in Luzern, bei welchem die ursprünglich bewilligte Planung wiederholt abgeändert und in der Umsetzung nicht den behördlichen Vorgaben entsprochen hatte. Neben der Einhaltung von Bauvorschriften standen auch der Ortsbild- und Denkmalschutz sowie Sicherheitsaspekte im Fokus. Der Beschwerdeführer verweigerte die Durchführung der bindenden Auflagen und beanstandete zuletzt die Rechtmässigkeit eines Vollstreckungsentscheids der Stadt Luzern.


1C_327/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.A.________ sind Eigentümerinnen einer Parzelle in Châtel-St-Denis, die auf einem Verwaltungsweg wegen rechtswidrig vorgenommener Bauarbeiten beanstandet wurde. 2026 wurde ihnen eine Frist gesetzt, um die betreffenden baulichen Anlagen zu entfernen, ansonsten eine Ersatzvornahme drohe. Gegen diese Anordnung sowie gegen die Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die II. Verwaltungsgerichtskammer des Kantonsgerichts Freiburg erhoben sie Beschwerde beim Bundesgericht. Dabei stellten sie u.a. den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.


2C_707/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Löschung aus dem Anwaltsregister

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, wurde mit einem Strafbefehl vom 3. April 2024 wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich löschte daraufhin ihren Eintrag im Anwaltsregister, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht.


8C_96/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Unfallversicherungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, geboren 1965, erlitt am 28. Mai 2020 einen Berufsunfall. Die Unfallversicherung AXA stellte die Versicherungsleistungen mit Wirkung zum 27. November 2020 ein, da die nach diesem Datum fortbestehenden Beschwerden nicht mehr kausal auf den Unfall zurückzuführen seien. Ein dagegen erhobenes Einspracheverfahren sowie eine Beschwerde an die Vorinstanz, die den Entscheid vom 27. April 2023 bestätigt hatte, blieben erfolglos.


7B_1185/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, seit 1987 inhaftiert und zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie ambulanter Behandlung verurteilt, beantragte erneut die bedingte Entlassung beziehungsweise die Umwandlung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe in eine therapeutische Massnahme. Das zuständige kantonale Gericht wies diese Gesuche zurück. Der Beschwerdeführer argumentierte unter anderem mit einer Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK sowie von Art. 86 StGB und erhob Beschwerde ans Bundesgericht.


2C_420/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Er beanstandet, dass das Verwaltungsgericht trotz eines seit Monaten hängigen Verfahrens keine materielle Entscheidung getroffen, Fristen angesetzt und ihn zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert habe.


4A_315/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erteilte am 17. Februar 2026 dem Beschwerdegegner in einer Betreibung definitive Rechtsöffnung für CHF 644.05, basierend auf einer Ordnungsbussenverfügung wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2024. Eine gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. am 6. Mai 2026 ab. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2026 eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 10. Juni 2026 abgewiesen.


7B_373/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin Beschwerde ein. Der Präsident der Strafbeschwerdekammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin trat am 5. März 2026 aufgrund der nicht fristgerecht geleisteten Kaution auf die Beschwerde nicht ein. A.________ legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung sowie auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.


4A_271/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegenstand des Verfahrens war die provisorische Rechtsöffnung in zwei Betreibungen auf Verwertung von Pfandgegenständen. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Beschwerden verspätet waren und daher für unzulässig erklärt wurden.


9C_388/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, vertreten durch seine Beiständin, beantragte im Oktober 2022 Leistungen aus der Invalidenversicherung. Das zuständige kantonale Amt (IV-Stelle Neuenburg) lehnte den Antrag ab, da es keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit feststellen konnte. Die Vorinstanz (Cour de droit public des Tribunal cantonal de Neuchâtel) wies die Beschwerde des Versicherten gegen diese Ablehnung am 2. Juni 2025 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie eine vertiefte Untersuchung seiner Arbeitsfähigkeit.


7B_785/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versiegelung des Mobiltelefons

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte zunächst am 4. Mai 2026 gegenüber der Polizei auf die Versiegelung seines Mobiltelefons verzichtet, diese Entscheidung jedoch am 6. Mai 2026 widerrufen und gleichzeitig eine neue Gesuchseinreichung erklärt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (TMC) erklärte sein Gesuch vom 13. Mai 2026 über die Versiegelung für unzulässig.
Am 15. Juni 2026 reichte A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, wobei er die Wiedereinsetzung des Versiegelungsgesuchs anstrebte, die aufschiebende Wirkung beantragte und unentgeltliche Rechtspflege verlangte.


6B_931/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte Erpressung und unrechtmässige Aneignung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wurde von den kantonalen Instanzen der versuchten Erpressung, unrechtmässigen Aneignung sowie des Diebstahls für schuldig befunden. Das Bezirksgericht Meilen verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie zu einer Landesverweisung von drei Jahren. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Urteile. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf vollständigen Freispruch.


4A_313/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen einer Betreibung aufgrund des Nichteinreichens der Steuererklärung 2024 eine definitive Rechtsöffnung für Fr. 409.20 vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. am 6. Mai 2026 ab. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2026 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.