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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 30.06.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4A_244/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Rückzahlungsansprüche aus einem Vertragsverhältnis

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) und A.________ (Beschwerdeführer) hatten ein Vertragsverhältnis betreffend die Entwicklung eines Bauprojekts und die Vermittlung eines Käufers. Nach Beendigung der Zusammenarbeit klagte die Beschwerdegegnerin auf Rückzahlung von CHF 100'000.--. Die Vorinstanzen hiessen die Klage gut. Der Beschwerdeführer wandte dagegen insbesondere eine Verrechnungseinrede, die Auslegung einer Vertragsklausel und einen Grundlagenirrtum ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- E.1: Das Bundesgericht bestätigte seine Eintretensvoraussetzungen und hielt fest, dass die Beschwerde die formellen Anforderungen erfüllt.
- E.2: Beleuchtet wurden die Begründungsanforderungen an Eingaben vor Gericht sowie die Unmöglichkeit des Nachschiebens von unzureichend substanziierten Vorbringen.
- E.3: Zu seiner Verrechnungseinrede konnte der Beschwerdeführer die angeblichen Zusatzleistungen nicht hinreichend substanziieren. Die Vorinstanzen wendeten korrekt das Verhandlungs- und Substanziierungsprinzip an und verzichteten berechtigterweise auf die Durchführung eines Beweisverfahrens.
- E.4: Die vom Beschwerdeführer beanstandete Vertragsklausel wurde korrekt als Rückzahlungsklausel und nicht als Konventionalstrafe interpretiert. Zudem bewies der Beschwerdeführer weder Übermässigkeit der Zahlungspflicht noch einen Grundlagenirrtum.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv sieht die Abweisung der Beschwerde vor, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich zur Übernahme der Gerichtskosten auch zur Entschädigung der Beschwerdegegnerin verurteilt wurde.


5A_1125/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Eigentumstransfer bei Zwangsversteigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, A.________ (Eigentümer eines versteigerten Grundstücks) und B.________ SA (Eigentümer der an der Versteigerung betroffenen Gesellschaft), reichten getrennte Beschwerden gegen die Durchführung des Eigentumstransfers ihrer Grundstücke ein. Dabei machten sie insbesondere geltend, dass die Zinsen auf den jeweiligen Kaufpreis nicht vollständig entrichtet worden seien, was die Voraussetzungen einer rechtmässigen Adjudikation verletze. Die Vorinstanzen hatten diese Beschwerden als unzulässig erklärt.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht beschliesst, die beiden Beschwerden zu verbinden, da sie sich auf denselben Sachverhalt beziehen. Die Beschwerden wurden fristgerecht gegen rechtskräftige Entscheide in Betreibungsangelegenheiten eingebracht, wobei die Zulässigkeit unabhängig vom Streitwert besteht. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Käufer der Grundstücke (Adjudikator) die geschuldeten Zinsen nicht bezahlt habe, wurde überprüft. Es wurde festgestellt, dass keine formelle Entscheidung des Betreibungsamtes vorliegt, die eine Verzugsregelung oder Zinsfälligkeit festgelegt hätte. Ohne eine solche Entscheidung können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass die Bedingungen der Adjudikation verletzt worden seien. Das Bundesgericht führt aus, dass selbst unter der Annahme einer bestehenden Zinsforderung keine Grundlage zur Aufhebung der Adjudikation besteht, da die beschwerdeführenden Parteien keine nachteiligen Auswirkungen konkret nachweisen konnten. Das Bundesgericht weist alle vorgetragenen Argumente zurück und bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht verband die Beschwerden und wies beide ab. Zudem wurden den Beschwerdeführern solidarisch Kosten auferlegt und es erfolgte keine Zuerkennung von Parteientschädigungen.


6B_79/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Verletzung von Verkehrsregeln und LPG

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch das Genfer Polizeigericht am 2. April 2025 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG) und der Verletzung eines Verbots, auf fremden Grundstücken zu verkehren oder zu parken (Art. 10 LPG), zu einer Geldstrafe von CHF 160 verurteilt, einschließlich einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die Genfer Cour de Justice reduzierte im Berufungsverfahren am 2. Januar 2026 die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag, bestätigte jedoch im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. Verletzung des Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO (E.1–1.2): Das Bundesgericht prüfte den Vorwurf, dass der Vorladungstermin der ersten Instanz den zehntägigen Mindestvorbereitungszeitraum gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO verletzte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilgenommen und sich sachlich geäußert hatte, womit ein allfälliger Verfahrensfehler als \"geheilt\" anzusehen sei. 2. Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 SVG (E.2–2.4): - Der Beschwerdeführer parkte sein Fahrzeug außerhalb einer markierten Parkfläche und weniger als fünf Meter von einer Kreuzung entfernt. - Die Vorinstanz stützte sich auf den Polizeibericht und bestätigte die Entfernung auf Grundlage der Beweismittel. - Das Bundesgericht schloss sich dieser Beweiswürdigung an und wies den Vorwurf der Willkür zurück. 3. Verstoß gegen Art. 10 LPG (E.3.2): - Der Beschwerdeführer wurde für das Parkieren auf einem privaten Grundstück verurteilt, auf dem das Befahren und Parken untersagt war. - Das Bundesgericht stellte fest, dass das besagte Gelände als öffentlich zugängliche Straße zu qualifizieren sei. Die Verurteilung nach kantonalem Recht (Art. 10 LPG) war daher nicht gerechtfertigt. - Die Vorinstanz wurde angewiesen, die Angelegenheit im Hinblick auf eine mögliche Vorschrift des Bundesrechts neu zu prüfen. 4. Kosten des Berufungsverfahrens (E.4): Dieser Punkt wurde aufgrund der teilweisen Aufhebung der Vorinstanzentscheidung gegenstandslos.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen, das Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ferner wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege teilweise abgewiesen und Gerichtsgebühren auferlegt.


2F_10/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch und Ausstandsgesuche

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerinnen (A.________ AG, B.________ GmbH und C.________ S.A.) hatten ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2026 (2F_4/2026) eingereicht. Hintergrund war eine langjährige Auseinandersetzung um Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Konkurs der D.________ GmbH und der Rückführung von beschlagnahmten Geldern aus dem Verfahren \"Gulnara Karimova et al.\".


9C_280/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Abrechnung nach TARMED

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Arzt A.________, Inhaber eines ausländischen Medizindiploms, wurde von Krankenkassen wegen überhöhter und nicht rechtskonformer Abrechnungen gemäß TARMED-Struktur auf Rückerstattung verklagt. Das Schiedsgericht des Kantons Waadt verurteilte A.________ teilweise zur Rückerstattung für die Jahre 2016 und 2017, wogegen sowohl A.________ als auch die Krankenkassen Beschwerde einreichten.


5A_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend superprovisorische Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien sind A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner), Eltern der minderjährigen Kinder C.________ und D.________. Am 15.10.2025 erliess das zuständige Gericht in Genf superprovisorische Massnahmen, darunter den Entzug der Obhut und des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung der Kinder ihrer Mutter sowie deren Platzierung beim Vater. Weiter wurden Curatelen angeordnet, der Mutter wurde ein beschränktes Besuchsrecht zugestanden, und es wurden Massnahmen wie Familientherapie, medizinische Untersuchungen und Drogenkontrollen für die Mutter angeordnet. Die Beschwerde der Mutter gegen diese Massnahmen wurde am 04.12.2025 für unzulässig erklärt. Mit Beschwerde vom 05.01.2026 forderte die Mutter die Feststellung der Verletzung ihrer Rechte sowie die Aufhebung der kantonalen Entscheide.


9C_259/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, richtete eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. März 2026, das aufgrund der nicht geleisteten Gerichtskostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintritt. Der Streit betrifft die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG.


8C_672/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend die Zulässigkeit der elektronischen Einreichung in der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter (A.________) legte beim Tribunal administratif fédéral (TAF) Beschwerde gegen die Rentenentscheidungen des Office de l'assurance-invalidité pour les assurés résidant à l'étranger (OAIE) ein. Diese Beschwerde wurde elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur seines Anwalts eingereicht. Das TAF erklärte die Beschwerde mangels handschriftlicher Originalunterschrift für unzulässig, da elektronische Übermittlungen in der Invalidenversicherung angeblich nicht zulässig seien. Der Versicherte focht diesen Entscheid vor dem Bundesgericht an.


1C_221/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baugesuch und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG mietete ein Grundstück in der Gemeinde Flims, welches teilweise im Waldbereich liegt, und nutzte dieses als Lagerplatz ohne Baubewilligung. Nach Berichten über illegale Bautätigkeiten und einem sofortigen Baustopp stellte die Gemeinde fest, dass die Nutzung des Grundstücks sowie bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht unterliegen und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte diese Anordnung. Die A.________ AG reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein.


9C_195/2026: Rückzug der Beschwerde im Bereich der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die versicherte Person A.________, vertreten durch B.________, hatte am 13. März 2026 Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Gericht der Sozialversicherungen, vom 24. Februar 2026 eingereicht. Mit Schreiben vom 11. Juni 2026 erklärte A.________ den Rückzug der Beschwerde.


7B_503/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern ein, mit der sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Hintergrund war eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Luzern, die das Gesuch ebenfalls abgelehnt hatte.


7B_264/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafanzeige wegen nicht bedarfsgerechter Ernährung während des Klinikaufenthalts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ machte geltend, sie habe aufgrund einer nicht bedarfsgerechten Ernährung während eines Klinikaufenthalts einen Gesundheitsschaden erlitten. Sie reichte eine Strafanzeige ein, die von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen wurde. Ihre Beschwerde dagegen wurde vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen.


4A_226/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches den Entscheid des Mietgerichts Zürich bestätigte. Das Mietgericht hatte die Kündigung eines Mietvertrags als gültig erklärt, das Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Räumung der Wohnung verpflichtet. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Beschwerdeführerin, stellte jedoch fest, dass sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte.


4A_222/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Zürich verpflichtet, eine Wohnung zu räumen und ordnungsgemäss an die Beschwerdegegner zu übergeben. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Bundesgericht erhob. Im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens reichte er mehrere Eingaben ein, in denen er unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege, die Sistierung des Verfahrens und die Ansetzung einer Nachfrist beantragte.


8C_571/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Meniskusläsionen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Augenoptikerin bei der B.________ AG, war bei der Branchen Versicherung Genossenschaft gegen Unfallfolgen versichert. Am 22. Juli 2022 verletzte sie sich während eines Bergsteigens am linken Knie. Eine Meniskusläsion wurde diagnostiziert und sie erhielt Heilbehandlungen sowie Taggeld. Nach einem arthroskopischen Eingriff stellte die Versicherung die Leistungen per 14. November 2023 ein, da laut Aussage ihres Vertrauensarztes kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Knieschmerzen und dem Unfall bestand. Die Vorinstanz, das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab.


6B_313/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend üble Nachrede

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Co-Präsident eines Vereins, verbreitete am 10. Februar 2021 in mehreren E-Mails an verschiedene Adressaten den Verdacht, sein Co-Präsident B.________ sei einer sexuellen Belästigung beschuldigt worden. Diese Kommunikation erfolgte ohne fundierte Abklärung des Verdachts. Erstinstanzlich und vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wurde A.________ wegen übler Nachrede verurteilt.


4A_268/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend rechtsmissbräuchliche Eingabe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau ein, das angeblich jegliche prozessuale Handlung in Bezug auf eine vorherige Eingabe unterlassen habe. Das Obergericht überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Bundesgericht, das die Eingabe als Beschwerde entgegennahm. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten am 31. Mai und 3. Juni 2026.


7B_330/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafvollzugsaufschub

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Der Strafantritt war für den 28. Juli 2025 vorgesehen. Mit Gesuch vom 30. Juni 2025 beantragte A.________ einen Strafvollzugsaufschub von 12 Monaten. Das Gesuch wurde durch die kantonale Vollzugsbehörde, das Departement des Innern des Kantons Solothurn sowie das Verwaltungsgericht abgewiesen. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_207/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte Nötigung im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der Vorinstanz aufgrund einer versuchten Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 CHF mit einer zweijährigen Bewährungsfrist verurteilt. In einem Streit um den Verkauf eines Chalets in U.________ zwischen 2018 und 2019 hatte A.________, unter Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses mit der Eigentümerin B.________, versucht, diese zu einem finanziell nachteiligen Verkauf zu bewegen, wobei er unter anderem Drohmails versandte und eine unbegründete Zahlungsaufforderung über 8'016'000 CHF zustellte. Später wurde eine Vereinbarung getroffen, und B.________ zog ihre Strafanzeige zurück.


7B_697/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführenden A.A. und B.A. wandten sich an das Bundesgericht, um eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2026 aufzuheben. Diese Verfügung setzte Fristen zur Verbesserung ihrer kantonalen Beschwerde und zur Leistung einer Prozesskaution von CHF 2'000 unter Säumnisandrohung. Die Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung der Verfügung, Feststellung von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, Anweisungen an kantonale Behörden und die Aufhebung einer angeblichen Kostenauflage, die sie auf CHF 4'000 bezifferten. Sie beantragten zudem unentgeltliche Rechtspflege.


8C_690/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der verstorbene B.________ hatte seit Juli 2010 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente bezogen. Nach seinem Tod forderte der Genfer Dienst für Ergänzungsleistungen (SPC) von seiner Witwe A.________ die Rückerstattung eines Betrags von 104'177.90 CHF, der auf 63'778 CHF reduziert wurde. Die Vorinstanz, die Cour de justice des Kantons Genf, hob diese Rückerstattungsforderung zugunsten der Witwe auf.


8C_354/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegenstand des Verfahrens war die Frage nach der Leistungspflicht der Suva für einen Zahnschaden, der laut Angaben des Beschwerdeführers durch das Beissen auf ein Knochenstück im Essen entstanden sein soll. Die Vorinstanz hatte das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinn mangels genügender Beweise verneint.


7B_1021/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte gegen ihren Ehegatten B.________ Strafanzeigen wegen Tätlichkeiten, Drohung, häuslicher Gewalt, Ehrverletzung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie eines Verstosses gegen das Waffengesetz ein. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Strafverfahren ein. A.________ legte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein, das diese abwies. Anschliessend wandte sie sich an das Bundesgericht mit der Beschwerde in Strafsachen.


6B_281/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchten Mord und Wiederbetreten der Schweiz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde vom Genfer Strafgericht unter anderem wegen versuchten Mordes und Wiederbetretens der Schweiz nach gerichtlicher Landesverweisung verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, lebenslange Landesverweisung und wurde dazu aufgefordert, dem Opfer B.________ Schadenersatz und Genugtuung zu zahlen. Im Berufungsverfahren vor der Genfer Justizkammer wurde das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestätigt, wobei der Schadenersatz ans Opfer geringfügig erhöht wurde. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte einen Freispruch sowie die Aufhebung der Freiheitsstrafe, der Landesverweisung und weiterer sanktionierter Massnahmen.


6B_13/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Strafmass und Internierung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger mit einer schweizerischen Berufsbewilligung als Krankenpfleger, wurde mehrfach sexueller Übergriffe, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung, Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und weiterer Delikte beschuldigt. Die Vorwürfe betreffen mehrheitlich Frauen, die sich in einer psychisch oder sozial prekären Situation befanden. Eine psychiatrische Begutachtung stellte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und psychopathischen Zügen beim Beschwerdeführer fest. In erster Instanz wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die kantonale Instanz erhöhte das Strafmass auf neun Jahre, ordnete eine lebenslange Tätigkeitssperre in Gesundheitsberufen, eine Landesverweisung für 15 Jahre und ein lebenslanges Kontaktverbot bezüglich einer der Geschädigten an. Zudem wurde der Beschwerdeführer interniert.


4A_280/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sistierungsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin hatte ein Sistierungsgesuch gestellt, das vom Obergericht des Kantons Thurgau am 30. März 2026 abgewiesen wurde. Gegen diese Präsidialverfügung erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht.