Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_652/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung und Ablehnung weiterer Anträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die beiden Beschwerdeführerinnen A.A. und B.A. wurden vom Strafgericht des regionalen Gerichts der Berge und des Val-de-Ruz wegen wiederholten Handels mit Betäubungsmitteln, mehrerer Geldwäscherei-Taten, Verstosses gegen die Verkehrsregeln und anderer Delikte zu langfristigen Freiheitsstrafen von 13 bzw. 11 Jahren verurteilt. Beide wurden zudem des Landes verwiesen. In zweiter Instanz wurde die Strafe von A.A. auf 11 Jahre und die von B.A. auf 9 Jahre, 11 Monate und 15 Tage reduziert. Die Beschwerdeführerinnen erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Strafzumessung und die Ablehnung weiterer Anträge im Berufungsverfahren.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die beiden Beschwerden werden wegen prozessökonomischer Gründe verbunden. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Beschwerden von Amtes wegen. Es stellt fest, dass lediglich die Höhe der Strafen Gegenstand des Verfahrens bildete und andere Aspekte (u.a. Schuldfrage, Landesverweis) nicht im Streit waren. Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf eine wirksame Verteidigung werden detailliert geprüft und teilweise als unbegründet erklärt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Beurteilung von Routen-Eingaben auf Online-Portalen führt nicht zu einer Urteilsaufhebung, da diese Aspekte nicht verfahrensentscheidend sind. Das Bundesgericht verneint eine Verletzung der Maxime der Anklage. Die Beschwerdeführerinnen hätten ausreichende Kenntnis über die ihnen vorgeworfenen Taten und Zeiträume gehabt. Rügen der Beschwerdeführerinnen zur Beweiswürdigung, insbesondere bezüglich Transitrouten durch die Schweiz, werden als appellatorisch und unbegründet abgewiesen. Die Bemessung der Strafen nach Art. 47 und 49 StGB wird geprüft. Die Festlegung der Strafen basierte auf der Schwere der Taten (u.a. Transport von 12,2 kg reiner Kokain) und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerinnen, einschliesslich früherer Verurteilungen und finanzieller Lage.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und entschied über die Gerichtskosten und die Entschädigung des Verteidigers. Es gab keinen Anlass für eine unentgeltliche Rechtspflege.
6B_293/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Landesverweisung und SIS-Ausschreibung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein Staatsangehöriger von Costa Rica, wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen sexueller Belästigung und vom Obergericht des Kantons Bern zusätzlich wegen Schändung verurteilt. Das Obergericht verfügte eine Landesverweisung von sieben Jahren und die Ausschreibung im SIS. Nach einem ersten Urteil des Bundesgerichts (teilweise Gutheissung der Beschwerde) hob das Obergericht die Landesverweisung mit erneuter Interessenabwägung aufrecht und bestätigte sie. Gegen dieses Urteil legte A.________ Beschwerde ein, wobei er die Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS beanstandete.
Zusammenfassung der Erwägungen
E.1: Die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist obligatorisch, wurde aber auf ihre Verhältnismässigkeit geprüft. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Costa Rica und erfüllt die Voraussetzungen für die Landesverweisung. E.2: Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB könnte in Ausnahmefällen von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und dieses private Interesse das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Das Bundesgericht bejahte zuvor einen Härtefall, die Vorinstanz prüfte dies neu aufgrund geänderter familiärer Umstände (Trennung, Geburt eines weiteren Kindes). Der Härtefall wurde erneut bestätigt. E.3: Bei der Interessenabwägung wurde das erhebliche öffentliche Interesse wegen der Schwere der Straftat (Schändung) bejaht. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz wurde insbesondere wegen seines Besuchsrechts gegenüber den Töchtern und der leichten Wiedereingliederungsmöglichkeit in Costa Rica als weniger gewichtig beurteilt. Die Landesverweisung wurde daher bestätigt. E.4: Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wurde von der Vorinstanz angeordnet. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht gewahrt, da er nicht auf diese mögliche Anordnung hingewiesen wurde. E.5: Das Bundesgericht hob die Anordnung der Ausschreibung im SIS auf und wies die Sache zur Einhaltung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurück.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv sieht vor, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird, indem die Neubeurteilung der SIS-Ausschreibung angeordnet wird, während der restliche Teil der Beschwerde abgewiesen wird. Zudem wurden Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege sowie Kostenzahlungen geregelt.
6B_92/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Gewässerverschmutzung und fahrlässigen Gesetzesverstoß
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner A.________, Leiter des Betriebs B.________, wurde in erster Instanz wegen fahrlässigen Verstosses gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) und eines Verstosses gegen das kantonale Gesetz über die Abfallbewirtschaftung schuldig gesprochen. Ausgangspunkt war eine Gewässerverschmutzung durch Abwässer aus einem Lager von verrottenden Pflanzenabfällen, die zum Tod von 483 Forellen führte. Das kantonale Gericht sprach A.________ in der Berufung frei, da es erhebliche Zweifel zu dessen Verantwortung und zur Kausalität der Verschmutzung gab. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zog das Urteil an das Bundesgericht weiter.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht stellte die Beschwerdelegitimation des BAFU gestützt auf Art. 81 Abs. 2 BGG fest. Die Beurteilung des vorherigen Gerichts zur Tatbestandsvoraussetzung „konkrete Gefahr“ bei Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG wird analysiert. Das Bundesgericht betont, dass kein tatsächlicher Schaden am geschützten Rechtsgut notwendig sei, um den Tatbestand zu erfüllen. Die kantonale Instanz habe wesentliche Tatsachen (wie die Verbindung zwischen dem Lixiviat und den Wasserqualitäten) nicht ausreichend geprüft und den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Insbesondere sei die konkrete Gefahr von der kantonalen Instanz unzureichend beurteilt worden, weshalb deren Urteil aufgehoben und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden müsse.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, indem das Urteil des kantonalen Gerichts aufgehoben und der Fall zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde. Zudem wurden keine Gerichtskosten oder Kostenentschädigungen auferlegt.
5A_514/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schuldneranweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Gegenstand des Verfahrens ist eine Schuldneranweisung, basierend auf einer Anpassung des Kindesunterhalts. Im Verlauf des Verfahrens verpflichtet das Bezirksgericht Baden den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, einen Teil seines Einkommens direkt an die Alimenteninkassostelle zu überweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf eine Berufung gegen diesen Entscheid nicht ein und wies Ausstandsgesuche ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.
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1C_4/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung einer Mitarbeiterin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine langjährige, in einem öffentlichen Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeiterin des Staats Genf wurde aufgrund ihrer Inaptitude für ihre Position (u. a. wegen eines gesundheitlich bedingten vollständigen Arbeitsausfalls) gekündigt. Gegen diese Kündigung sowie damit verbundene Entscheidungen wandte sie sich an die kantonale Instanz und danach ans Bundesgericht. Ihre Beschwerden wurden abgewiesen.
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5A_518/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand eines erstinstanzlichen Richters
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betraf den Ausstand eines erstinstanzlichen Richters im Zusammenhang mit einer Schuldneranweisung, bei der Lohnbeträge direkt an eine Alimenteninkassostelle überwiesen werden sollten. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit mehrfach gegen diese Anweisungen Rechtsmittel ergriffen. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf ein weiteres Berufungsverfahren teilweise nicht ein und wies Ausstandsgesuche gegen den erstinstanzlichen Richter ab.
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8C_359/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, mit welcher ihm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit verweigert und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt wurde. Nachdem das Verwaltungsgericht im Hauptverfahren auf die Beschwerde nicht eintrat, wurde die dagegen eingelegte Beschwerde an das Bundesgericht als gegenstandslos abgeschrieben.
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8C_62/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ verlangte die Überprüfung eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2025 betreffend Unfallversicherung. Die Beschwerde wurde eingereicht, jedoch wurde der erforderliche Kostenvorschuss trotz mehrfacher Aufforderung (Verfügungen vom 24. März und 4. Mai 2026) auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
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7B_1393/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verkehrsdelikte mit Alkoholeinfluss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) wird beschuldigt, am 23.07.2022 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰ ein Auto gefahren zu haben. Dabei verursachte er einen Unfall, setzte jedoch seine Fahrt fort, ohne die Schäden zu melden. Er wurde später zu Hause durch die Polizei kontrolliert. Am 05.06.2023 verurteilte der Polizeirichter des Bezirks Saane A.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens unter Alkoholeinfluss, versuchter Behinderung von Feststellungsmaßnahmen zur Fahrfähigkeit sowie Verletzung der Pflichten bei einem Unfall mit Strafe von 80 Tagessätzen à 30 CHF (bedingter Vollzug von zwei Jahren), einer zusätzlichen Busse von 300 CHF und einer Ordnungsbusse von 500 CHF. Die Berufung des Beschuldigten wurde am 29.05.2024 vom kantonalen Berufungsgericht des Kantons Freiburg abgewiesen.
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7B_316/2024: Abweisung der Beschwerde betreffend Verfahrenseinstellung bei Betrug und Korruptionsvorwürfen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde betrifft die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf betreffend Vorwürfe des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Korruption von ausländischen Amtsträgern (Art. 322septies StGB). Das Verfahren war in Zusammenhang mit einer komplexen geschäftlichen Transaktion rund um den Erwerb von Aktien und eine Goldmine in Mali eingeleitet worden. Die Vorinstanz, die Chambre pénale de recours der Cour de Justice von Genf, wies die gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde zurück.
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6B_80/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Sexualdelikte
Zusammenfassung des Sachverhalts
Erstinstanzliches Urteil (7. November 2024): Der Beschwerdeführer (A.________) wurde schuldig gesprochen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Vergewaltigung an seiner Stieftochter (B.________) im Zeitraum von November 2014 bis November 2023. Die Gewalttaten umfassten vaginale Penetrationen, orale und anale Geschlechtsakte sowie intime Berührungen, die die Stieftochter ab ihrem zwölften Lebensjahr erleiden musste. Strafmass: Freiheitsstrafe von 12 Jahren, Landesverweis für 12 Jahre, ambulatorische Therapie während des Strafvollzugs, lebenslanges Berufsverbot im Umgang mit Minderjährigen, Schadensersatz von CHF 35'000.— an die Geschädigte. Berufungsverfahren: Die CARP (Corte di appello e di revisione penale des Kantons Tessin) bestätigte das erstinstanzliche Urteil (20. November 2025) grösstenteils, hob jedoch den Kontaktvermeidungsbefehl nach dem Strafvollzug auf.
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7B_397/2025: Gutheissung der Beschwerde bezüglich hybriden Entsiegelungsentscheids
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Im Zuge der polizeilichen Verhaftung wurden sein Mobiltelefon sichergestellt und dessen Siegelung beantragt. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen verfügte teilweise die Entsiegelung und Freigabe unter Vorbehalt bestimmter Suchbegriffe. A.________ erhob Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid.
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5A_498/2026: Abweisung der Klage auf Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte im Zusammenhang mit einem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten, das im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erstellt wurde, eine Klage auf Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung ein. Die Forderungen umfassten eine Genugtuungssumme, die Feststellung eines fehlerhaften Gutachtens, einen Wechsel des Aufenthaltsortes seines Sohnes sowie die Entziehung der Berufsausübungsbewilligung des Gutachters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren wurde sowohl vom Amtsgericht Solothurn-Lebern als auch später vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesgericht.
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6B_744/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unverträglichen Widerspruch in der Revision
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft die Revision eines Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Der Beschwerdeführer (A.________), welcher wegen mehrfacher verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) verurteilt worden war, beantragte die Aufhebung des Urteils mit Bezug auf ein Freispruchsurteil eines Mitbeschuldigten (D.________). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der gleiche Lebenssachverhalt in den beiden Urteilen unterschiedlich gewürdigt wurde und deshalb ein unverträglicher Widerspruch (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO) vorliege.
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8C_309/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hatte eine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. März 2026 eingereicht. Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 zog A.________ die Beschwerde zurück, bevor das Bundesgericht in der Sache entscheiden konnte.
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5A_507/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ehescheidung und finanzielle Ansprüche
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) und der Beschwerdegegner (B.________) waren seit 2008 verheiratet und haben zwei Kinder. Das Bezirksgericht March schied die Ehe im Jahr 2025 und regelte u.a. die Kinderbelange und die finanziellen Ansprüche. Die Beschwerdeführerin gelangte an das Kantonsgericht Schwyz, welches teilweise auf ihre Berufung eintrat und das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters anpasste, jedoch auf die übrigen wirtschaftlichen Rügen nicht eintrat. Mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht begehrte die Beschwerdeführerin u.a. die Aufhebung dieses Urteils und eine Neubeurteilung der finanziellen Ansprüche.
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5F_23/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch zur materiellen Fallprüfung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. Der Gesuchsteller ist Vater eines Kindes, für welches eine Beistandschaft besteht. Er brachte regelmässig Klagen bis ans Bundesgericht. B. Nach dem Rückzug seiner eigenen Scheidungsklage reichte die Gesuchsgegnerin eine solche am 31. Oktober 2024 beim Kreisgericht St. Gallen ein. Der Gesuchsteller beantragte die Einsetzung einer Kindesvertretung. Das Kreisgericht bestellte am 11. März 2026 eine Vertreterin für das Kind. Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde, die das Kantonsgericht St. Gallen am 12. Mai 2026 abwies. Das Bundesgericht trat am 22. Mai 2026 auf die dagegen geführte Beschwerde wegen mangelhaften Rechtsbegehren und ungenügender Begründung nicht ein. C. Der Gesuchsteller beantragte am 3. Juni 2026 die Revision dieses Urteils und verlangte die materielle Prüfung des Falls.
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9C_375/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, geboren 1964, war zuletzt als Bodenisoleur tätig und bezog in der Vergangenheit mehrfach Leistungen der Invalidenversicherung, die jedoch wieder aufgehoben wurden. Mit seiner Neuanmeldung im Jahr 2021 wurde nach einer Begutachtung durch die SMAB AG ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad festgestellt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte im Jahr 2024 einen Rentenanspruch. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen diese Verfügung ab. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.
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4A_170/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mietrechtlichen Streit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ (Mieter) stehen seit mehr als zwei Jahren in einem mietrechtlichen Streit mit C.________ (Vermieterin), vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Saviaux. Nach der Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsrückstands reichten die Mieter beim Mietgericht des Kantons Waadt eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder subsidiär auf Aufhebung der Kündigung ein. Sie beantragten zusätzlich die Ablehnung von Rechtsanwalt Saviaux, was durch das Mietgericht abgewiesen wurde. Eine daraufhin eingelegte Beschwerde bei der zuständigen kantonalen Instanz blieb aufgrund formeller Mängel erfolglos. Dagegen erhoben die Mieter Beschwerde vor dem Bundesgericht.
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7B_413/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückweisungsentscheid im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg stellte gegen A.________ wegen sexueller Belästigung einen Strafbefehl aus, gegen den dieser Einsprache erhob. Die Polizeirichterin stellte das Verfahren wegen eines ungültigen Strafantrags ein. Das Kantonsgericht Freiburg hob die Einstellung auf und wies die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurück. A.________ verlangte vor dem Bundesgericht die Bestätigung der Einstellung oder alternativ die Rückweisung zur Neubeurteilung.
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5A_500/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen A.________ (Mutter) und ihrem Sohn C.________. Nach einer ursprünglichen Regelung durch die KESB Arbon und eine Abänderung durch das Obergericht des Kantons Thurgau kam es zwischen den Eltern zu Unklarheiten über die Handhabung von Besuchsrechten an Wochenenden, die in Ferienzeiten fallen. Das Obergericht nahm eine Erläuterung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer vor, was von der Mutter beim Bundesgericht angefochten wurde.
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5A_511/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erwachsenenschutz und Beistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die KESB Arbon errichtete 2018 eine Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft für B.________. Nach einem Wohnsitzwechsel nach Brasilien wurde die Beistandschaft mehrfach überprüft, zuletzt durch die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Thurgau). A.________, der Sohn der Betroffenen, stellte 2026 erneut ein Gesuch, u.a. um Aufhebung der Beistandschaft und Übertragung der Beistandspflichten auf ihn, sowie eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die KESB. Die Vorinstanz wies die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5A_466/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Eheschutzverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer hatte im Kontext eines Eheschutzentscheides, dessen Gerichtskosten ihm auferlegt worden waren, nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das Bezirksgericht Höfe sowie das Kantonsgericht Schwyz wiesen das Gesuch als verspätet ab. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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8C_272/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Versicherter (Beschwerdeführer) meldete sich nach einer rund zwölf Jahre zurückliegenden materiellen Überprüfung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die zuständige Behörde trat auf die Neuanmeldung nicht ein. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte dieses Nichteintreten.
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8C_358/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ legte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid des Amts für Arbeit ein. Die Beschwerde wurde per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht. Die Vorinstanz trat aufgrund formeller Mängel nicht auf die Beschwerde ein und führte ergänzend aus, dass diese auch materiell unbegründet sei.
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7B_641/2026: Entscheidung zur Aufhebung der Sicherheitshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde am 30. November 2022 im Vereinigten Königreich verhaftet und am 25. September 2024 an die Schweiz ausgeliefert. Er befindet sich seitdem in Haft. Am 22. Juli 2025 wurde A.________ vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Es folgten mehrfache fehlerhafte Haftverlängerungsverfügungen, namentlich durch das Zwangsmassnahmengericht und das Bezirksgericht, sowie anschliessende Beschwerden von A.________. Das Bundesgericht hob in einem früheren Urteil (7B_178/2026) eine Haftverlängerung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Am 15. April 2026 erliess das Obergericht Zürich schliesslich eine neue Präsidialverfügung, die erneut von A.________ angefochten wurde.
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6B_162/2026: Abweisung der Beschwerde wegen sexueller Handlungen unter Bewährungsaspekten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde wegen sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Freiheitsstrafe wurde teilweise auf Bewährung ausgesetzt. Der Fall betrifft Vorfälle während einer Feier, bei denen es zu sexuellen Übergriffen auf eine stark alkoholisierte Frau (B.________) gekommen war. Die Vorinstanz hatte die Schuld des Beschwerdeführers bestätigt, wobei insbesondere ein von der Beschwerdegegnerin geäussertes \"Nein\" als elementar für die Verurteilung gewertet wurde.
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5F_22/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch im Scheidungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen eines kantonalen Scheidungsverfahrens hatte der Gesuchsteller das Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleiterin gestellt, welches abgelehnt wurde. Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht und Bundesgericht wurden mangels reformatorischer Rechtsbegehren und unzureichender Begründung jeweils abgewiesen bzw. nicht behandelt. Mit vorliegendem Revisionsgesuch forderte der Gesuchsteller die Neubeurteilung des letztinstanzlichen Nichteintretensentscheides des Bundesgerichts.
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9C_156/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Krankenversicherungsangelegenheit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hat gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Es wurde jedoch kein Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist geleistet.
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4D_46/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz ein, welche die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeordnete definitive Rechtsöffnung wegen Unzulässigkeit abgewiesen hatte. Das Verfahren wurde vom Bundesgericht jedoch nicht weitergeführt, da der Beschwerdeführer sich weigerte, die ordnungsgemäß angeforderte Gerichtskostenvorschusszahlung zu leisten.
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7B_382/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beschlagnahme von Drittvermögen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, geschädigt im Zusammenhang mit einer Überbewertung des Beteiligungserwerbs der Gesellschaft B.________ durch die Gesellschaft D.________SA, forderte den Strafrichter des Bezirksgerichts Sion sowie nachfolgende Instanzen erfolglos auf, Vermögenswerte von Dritten (F.________ und G.________) in den Niederlanden zur Sicherung staatlicher Ersatzforderungen (Art. 71 StGB) zu beschlagnahmen. Diese Dritten waren dem Hauptbeschuldigten wirtschaftlich verbunden.
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5A_233/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Eheschutzmassnahmen und Unterhaltspflicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Entscheid betrifft eine Beschwerde des Ehemanns (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Einzelrichters der Berufungskammer des Zivilgerichts des Kantons Waadt vom 9. Februar 2026. Gegenstand des Verfahrens waren Eheschutzmassnahmen, insbesondere die Unterhaltspflicht des Ehemanns gegenüber der Ehefrau (Beschwerdegegnerin), die während der Ehe keine gemeinsamen Kinder hatten. In den Vorinstanzen wurde der Unterhaltsbeitrag teilweise reduziert und auf die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025 begrenzt.
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4A_194/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Vorinstanz, die Zivilkammer des Kantonsgerichts Wallis, wies mit Entscheid vom 30. März 2026 die Beschwerde des Beschwerdeführers A.________ ab, soweit sie zulässig war. Sie änderte die vorausgehende Entscheidung des Bezirksgerichts Martigny und St-Maurice ab und erteilte die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung in Höhe von 238'606.11 Franken zugunsten des Staates Waadt.
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5A_581/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Zustellung und Pfändungsankündigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ bestritt den Erhalt eines Zahlungsbefehls vom Betreibungsamt Bern-Mittelland im Zusammenhang mit einer Betreibung der B.________ GmbH. Nach Zustellung der Pfändungsankündigung erhob er Rechtsvorschlag und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies seine Beschwerde ab. Dagegen gelangte er an das Bundesgericht, wobei er die Aufhebung des Entscheids und die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sowie gegebenenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte.
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1C_87/2026: Gutheissung in Hinsicht auf die Kostenzusprache im kantonalen Verfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________ hatte vor der Cour de droit administratif et public des Kantonsgerichts Waadt Beschwerde gegen eine Verfügung der Direction générale du territoire et du logement eingereicht, die die Wiederherstellung des Zustands einer Parzelle verlangte. Nach Rückzug der Beschwerde durch B.________ beschloss der Instruktionsrichter, die Beschwerde ohne Kosten- oder Parteientscheidung vom Register zu streichen. A.________ verlangte vor Bundesgericht, dass B.________ zur Zahlung von 2'500 CHF an Parteientschädigung für das kantonale Verfahren verpflichtet wird.
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5F_21/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Gesuchsteller verlangte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Aushändigung einer Audioaufnahme und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kreisgericht St. Gallen wies den Antrag auf Kostenerlass für den Datenträger von CHF 30.-- ab, das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte dies. Das Bundesgericht trat am 22. Mai 2026 (Urteil 5A_431/2026) aufgrund fehlender reformatorischer Begehren und mangelhafter Begründung nicht auf die Beschwerde ein. Der Gesuchsteller verlangte in der Folge die Revision dieses Urteils.
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9C_374/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haushaltabgabe
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ focht eine Verfügung der Serafe AG vom 7. August 2024 zur Haushaltabgabe an. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) wies die Beschwerde ab und verpflichtete A.________ zur Zahlung der Abgabe. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die von A.________ erhobene Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht ein. A.________ reichte daraufhin eine Beschwerde ans Bundesgericht ein.
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8C_344/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (Beschwerdegegner) verfügte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung eines Arbeitslosen (Beschwerdeführer) gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für 45 Tage. Das kantonale Gericht bestätigte diese Verfügung. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein, wobei er geltend machte, die vorinstanzliche Entscheidung sei fehlerhaft.
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1C_64/2026: Beschwerderückzug im Zusammenhang mit Baubewilligungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA beantragte Baubewilligungen für zwei Mehrfamilienhäuser mit unterirdischem Parkplatz. Der Präfekt des Bezirks La Glâne erteilte die Bewilligungen und wies die Opposition der Beschwerdegegner B.B.________ und C.B.________ ab. Die Beschwerdegegner erhoben daraufhin Beschwerde, worauf die II. Verwaltungsgerichtskammer des Kantonsgerichts Freiburg die erteilten Bewilligungen mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 aufhob. Die A.________ SA legte ihrerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, erklärte jedoch am 28. Mai 2026 den Rückzug ihrer Beschwerde.
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9C_639/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend AHV-Beitragspflicht bei nachträglichen Rentennachzahlungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer, ein Nichterwerbstätiger (seit 2020), wurde im Jahr 2025 eine Nachzahlung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge für die Jahre 2020-2024 in der Höhe von CHF 139'343.25 ausgerichtet. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt setzte die AHV-Beiträge für 2025 unter Einbezug des gesamten Nachzahlungsbetrags fest. Der Beschwerdeführer beantragte, die Nachzahlung anteilsmässig auf die Jahre 2020-2024 aufzuteilen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab.
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5A_481/2024: Abweisung der Beschwerde bezüglich Unterhaltsregelung im familienrechtlichen Verfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
In einem familienrechtlichen Verfahren betreffend Massnahmen zum Schutz der Ehelichen Gemeinschaft stritten die Parteien (A.A.________ und B.A.________, verheiratet seit 2006) über Unterhaltsbeiträge. Eine Vorinstanz hatte die Unterhaltspflichten der Ehegatten neu geregelt, wogegen der Ehemann Beschwerde führte, insbesondere zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Höhe der Unterhaltsbeiträge.
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4A_30/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Kläger B.________ hatte in einer Betreibung gegen A.________ ein deutsches Urteil des Oberlandesgerichts München als Vollstreckungstitel vorgelegt. Die erstinstanzliche Richterin erteilte die definitive Rechtsöffnung, was von der kantonalen Instanz bestätigt wurde. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte insbesondere geltend, das deutsche Urteil verstosse gegen den schweizerischen ordre public.
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2C_534/2025: Feststellung der Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A., je hälftige Miteigentümer eines Grundstücks im Kanton Thurgau, ersuchten die zuständige Behörde um Feststellung, dass ihr Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB gelte. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau verneinte dies, da die erforderliche Standardarbeitskraft (SAK) nicht erreicht werde. Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde geltend, die Abgabe von Gülle an Dritte sollte in die Berechnung der SAK einfliessen, was die Qualifikation ihres Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe ermöglichen würde.
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6B_160/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend sexuelle Handlungen mit widerstandsunfähiger Person
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 26. November 2025. Gegenstand des Verfahrens sind sexuelle Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person, die sich in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2021 ereignet haben sollen. A.________ und zwei weitere Personen wurden in diesem Zusammenhang bereits vom Tribunal correctionnel des Arrondissements de l’Est vaudois zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil wurde von der Cour d'appel pénale teilweise bestätigt und teilweise abgeändert. A.________ beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung.
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5A_492/2026: Abweisung der Beschwerde in einer Kindesschutzsache betreffend vorsorgliche Massnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, verwitwete Mutter dreier minderjähriger Kinder, strebt an, mit ihren Kindern nach Hongkong auszuwandern. Nach dem Tod ihres Ehemanns E.________ im Jahr 2025 gingen bei der KESB des Kantons Zug zahlreiche Gefährdungsmeldungen ein, darunter zu ihrer möglichen Überforderung und Spielsucht. Die KESB verfügte Ausreisesperren für die Kinder sowie vorsorgliche Massnahmen wie die Hinterlegung ihrer Reisedokumente und Ausschreibungen im RIPOL und SIS. Diese Massnahmen wurden durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug im Urteil vom 19. Mai 2026 bestätigt.
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