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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 25.06.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

9C_683/2024: Gutheissung der Beschwerde betreffend den Rentenanspruch der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Versicherte, geboren 1974, stellte nach einer schweren toxischen Arzneimittelreaktion im Jahr 2014 und darauf folgender Gesundheitsprobleme (mehrfache Organversagen, psychische Störungen) einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung im August 2017. Das kantonale Amt für Invalidenversicherung (IV) lehnte den Anspruch auf eine Rente zunächst ab. Nach einer beruflichen Massnahme bewilligte das Amt dem Versicherten eine volle Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2022. Die Vorinstanz entschied jedoch, dass die Rente bereits ab dem 1. Februar 2018 zu gewähren sei.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde des IV-Amtes und tritt darauf ein, da die Beschwerde hinreichend präzise ist. Grundlage der Prüfung ist die Verletzung von Bundesrecht. Das Bundesgericht stützt sich bei der Sachverhaltsbeurteilung auf die Feststellungen der Vorinstanz, ausser diese erfolgt willkürlich. Streitpunkt ist der Beginn des Rentenanspruchs. Die Vorinstanz legte die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die dazugehörige Rechtsprechung dar. Der Grundsatz der Priorität der beruflichen Eingliederung vor Rentenbezug wurde erläutert. Eine Rente kann nur dann gewährt werden, wenn keine weiteren Eingliederungsmassnahmen Aussicht auf Erfolg bieten. Die Vorinstanz entschied, dass die beruflichen Massnahmen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht verbessern konnten, und schloss auf eine Rentenberechtigung ab Februar 2018. Das Bundesgericht rügt die Vorinstanz wegen Missachtung der Rechtskraft früherer Entscheide sowie einer unzutreffenden retrospektiven Bewertung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Ein Rentenanspruch vor Abschluss der Massnahmen im Dezember 2022 sei nicht gerechtfertigt. Ein Rentenanspruch kann erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen entstehen, also ab dem 1. Dezember 2022.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung des IV-Amtes bestätigt und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Zudem wurde für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden und keine Gerichtskosten erhoben.


8C_559/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1978, Mutter von vier Kindern, meldete sich aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen (u.a. Krebsleiden und chronische Niereninsuffizienz) am 17. Mai 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich für den Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle gewährte ihr für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. September 2023 eine befristete Rente von 45% (Verfügung vom 5. Februar 2024). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich änderte diese Verfügung ab 1. August 2023 mit der Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente ab. Gegen diese Änderung erhob die IV-Stelle Beschwerde ans Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. (E.1) Das Bundesgericht prüft die Beschwerden wegen Verletzungen von Bundesrecht und legt dabei den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Es kann von diesem Sachverhalt nur abweichen, wenn dieser offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.
2. (E.2) Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab August 2023 eine ganze Invalidenrente zuerkannte.
3. (E.3) Das kantonale Gericht berücksichtigte korrekt die Vorschriften zur Beurteilung der Invalidität sowie die den Fall betreffenden medizinischen Berichte. Auch das Vorgehen bezüglich der retroaktiven Anpassung des Rentenanspruchs unter Verzicht auf die Wartefrist gemäss Art. 88a IVV ist rechtskonform.
4. (E.4) Die minimalen Verbesserungen im Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin ab Juli 2023 wurden durch eine erneute Verschlechterung relativiert. Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes lag gemäss medizinischen Berichten nicht vor. Die Feststellung der Vorinstanz, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, ist nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die IV-Stelle trägt die Gerichtskosten und muss der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zahlen.


1C_401/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Änderung der Bau- und Zonenordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerinnen, vier Immobiliengesellschaften, wandten sich gegen die Änderung der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich, wonach gewerblich für weniger als ein Jahr vermietete Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf den Mindestwohnanteil anrechenbar sind. Nach dem Gemeinderat und der Baudirektion des Kantons Zürich bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Rechtmässigkeit dieser Regelung. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und rügten u.a. Verletzungen der Wirtschaftsfreiheit, der Eigentumsgarantie und der Rechtsgleichheit.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Somit wurde auf die Beschwerde eingetreten. E.2-E.3: Die streitige Regelung der Bau- und Zonenordnung betrifft die Wohnanteilspflicht in bestimmten Zonen der Stadt Zürich. Das Gericht führte aus, dass kurzfristig gewerblich vermietete Wohnungen vom Mindestwohnanteil ausgenommen werden dürfen, sofern schutzwürdige öffentliche Interessen vorliegen. E.4: Es wurde geprüft, ob die Regelung mit dem Bundesprivatrecht vereinbar ist. Das Gericht verneinte einen Konflikt, da die Regelung legitime raumplanerische Ziele verfolge und das Bundeszivilrecht keine abschliessende Regelung für die betroffene Materie vorsieht. E.5-E.7: Das Bundesgericht bejahte ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Regelung, insbesondere zur Bekämpfung der Wohnungsknappheit und zur Förderung des sozialen und städtebaulichen Zusammenhalts. E.8: Die Regelung wurde auf ihre Verhältnismässigkeit geprüft. Das Gericht entschied, dass sie geeignet, erforderlich und für die betroffenen Eigentümerinnen grundsätzlich zumutbar sei. E.9: Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Hotelnutzung werde gegenüber Business-Apartments ungleich behandelt, wurde zurückgewiesen. Die Unterscheidung ist sachlich begründet und widerspricht weder dem Gleichbehandlungsgebot noch der Wettbewerbsneutralität.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv führt zur Abweisung der Beschwerde, zur Auferlegung der Gerichtskosten in solidarischer Höhe und zur Verweigerung einer Parteientschädigung. Die Entscheidung spiegelt die Festhaltung an bestehenden raumplanerischen Regelungen wider.


8C_563/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Diabetes Typ 1

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, ein im Jahr 2017 geborenes Kind, wurde aufgrund eines Diabetes Typ 1 bei der Invalidenversicherung zur Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte ihren Antrag mit Verfügung ab, und auch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies ihre dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht hatte in einem früheren Urteil das Versicherungsgericht angewiesen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und den Fall neu zu beurteilen. Trotz dieser öffentlichen Verhandlung und weiterer Abklärungen wies das Versicherungsgericht die Beschwerde erneut ab.


5A_451/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorglichen Rechtsschutz im Konkurs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch die Präsidentin des Bezirksgerichts der Broye und des Nordwaadtlands am 16.12.2025 für konkurs erklärt. Ein Antrag auf Wiederherstellung einer Frist wurde eingereicht, jedoch die Leistung eines Kostenvorschusses nicht fristgerecht erbracht. Die Beschwerde gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung wurde später durch die Vizepräsidentin der kantonalen Konkurs- und Betreibungsgerichte des Kantons Waadt am 13.04.2026 abgewiesen. A.________ legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein, versäumte jedoch die vom Bundesgericht festgelegte Frist für das Verfahren.


4D_42/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorischen Rechtsöffnungsentscheid und Fristwiederherstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Einzelrichterin für Beschwerden SchKG am Kantonsgericht St. Gallen vom 16. März 2026. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde einerseits die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen und andererseits sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgelehnt. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege.


7B_592/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellungsverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ zogen eine Beschwerde vor das Bundesgericht (7B_592/2026) betreffend eine Einstellungsverfügung zurück.


2C_111/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Familiennachzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der kosovarische Staatsbürger A.A.________, seit 1996 in der Schweiz ansässig und inzwischen eingebürgerter Schweizer, stellte im April 2023 Gesuche auf Familiennachzug für seine beiden Kinder D.A.________ und E.A.________ aus seiner ersten Beziehung im Kosovo. Die erstinstanzliche Behörde lehnte den Nachzug ab, da keine besonderen familiären Gründe nach Art. 47 Abs. 4 LEI festgestellt wurden. Die kantonale Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigte diese Entscheidung.


2D_3/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, vormals im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist, stellte nach seiner erneuten Heirat ein Gesuch um Familiennachzug, welches zu einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA führte. Diese wurde später widerrufen, da die Ehepartner getrennt lebten, und A.________ keine zustellfähige Adresse angab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat auf seine Beschwerde wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift nicht ein. Vor dem Bundesgericht beantragte A.________ die Prüfung der Verfassungsmässigkeit dieses Nichteintretensentscheids.


2D_10/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorzeitige Erteilung von Niederlassungsbewilligungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, ein indisches Ehepaar, reisten 2018 im Rahmen von Studien- und Familiennachzugsverfahren in die Schweiz ein. Nach Erwerbstätigkeit und Fortführung ihrer Aufenthaltsbewilligungen stellten sie Anträge auf vorzeitige Erteilung von Niederlassungsbewilligungen. Ihr Gesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich abgelehnt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den ablehnenden Entscheid.


5A_246/2025: Gutheissung in Streitfrage der elterlichen Obhut bei nicht verheirateten Eltern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die nicht verheirateten Eltern eines 2022 geborenen Kindes streiten über die Zuteilung der elterlichen Obhut nach ihrer Trennung im Februar 2024. Die Mutter beanspruchte die alleinige Obhut, während der Vater die Anordnung eines Wechselmodells beantragte. Das TPAE (Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant) ordnete eine alternierende Obhut an, die jedoch im kantonalen Verfahren aufgehoben wurde. Die Mutter erhielt die alleinige Obhut, und dem Vater wurde ein umfassendes Besuchsrecht eingeräumt.


5A_187/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsankündigungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ hatte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz eingereicht, mit dem ihre Beschwerde gegen mehrere Pfändungsankündigungen des kantonalen Betreibungsamtes für unzulässig erklärt worden war. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG.


8C_526/2025: Teilweise Gutheissung bei Rentenneuanmeldung in der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, deren Rentenbegehren 2015 und 2020 abgelehnt worden waren, meldete sich 2023 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern trat auf die Neuanmeldung nicht ein, da keine glaubhaft gemachte relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid ab.


5A_50/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verwaltung von Todes wegen einer Erbschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft die Verwaltung von Todes wegen der Erbschaft des am 26. Juli 2019 verstorbenen F.________. In seinem Testament vom 28. Juli 2018 ernannte der Erblasser seinen Sohn D.________ zum alleinigen Erben, verfügte die Enterbung seiner Ehefrau E.________ und bestimmte A.________ als Willensvollstrecker. E.________ focht das Testament an und leitete ein Verfahren zur Anfechtung ihrer Enterbung ein. Die Streitigkeit führte dazu, dass die Gerichte eine Verwaltung von Todes wegen anordneten und Me I.________ als Verwalter ernannten. Gegen diese Entscheidung legten verschiedene Beteiligte, darunter A.________, D.________, B.________ und C.________, Beschwerde ein.


4A_562/2025: Urteil betreffend Krankentaggeld und Schadenminderungspflicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin taggeldversichert und ab September 2018 vollständig arbeitsunfähig. Streitgegenstand ist die Einstellung der Krankentaggeldleistungen ab 1. Februar 2020 durch die Beschwerdegegnerin wegen einer behaupteten schuldhaften Verletzung der Schadenminderungspflicht. Die Vorinstanz wies die Klage auf Auszahlung der Krankentaggelder ab.


7B_376/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fehlendes aktuelles Interesse aufgrund Selbstkorrektur in einem Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde in einem Strafverfahren wegen mehrfacher Delikte beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Nordwaadt stellte das Verfahren durch Beschluss vom 8. Januar 2026 ein. Gegen diesen Beschluss reichte A.________ beim Kantonsgericht Waadt einen Beschwerdeeinwand ein, doch dieser wurde am 13. März 2026 von der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts als unzulässig erklärt, da eine erforderliche Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht wurde. Nach einer Selbstkorrektur teilte das Kantonsgericht mit, dass die Übersetzung tatsächlich fristgerecht eingereicht worden war und der ursprüngliche Entscheid aufgehoben wurde. Trotz dieser Korrektur reichte A.________ am 20. März 2026 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, woraufhin das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde aufgrund fehlenden aktuellen Interesses gegenstandslos geworden ist.


9C_255/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Steuerverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (die Beschwerdeführerin) beantragte im Rahmen eines Steuerverfahrens betreffend die Steuerperiode 2018 die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren vor dem Tribunal administratif de première instance (TAPI) im Kanton Genf. Die kantonalen Behörden verweigerten dies mit der Begründung, die Erfolgsaussichten der eingereichten Beschwerde seien als gering einzustufen. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.


1C_106/2026: Gutheissung betreffend die Datenänderung im System SYMIC

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein afghanischer Staatsangehöriger (A.________) beantragte 2025 Asyl in der Schweiz und gab zwei unterschiedliche Geburtsdaten (6. Mai 2009 und 7. Mai 2009) an. Nach Prüfung durch das SEM wurde sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Das SEM ordnete den Wegweisungsvollzug mit vorläufiger Aufnahme an. Ein beim TAF eingereichtes Rechtsmittel, welches u.a. die Korrektur des Geburtsdatums im SYMIC auf den 7. Mai 2009 verlangte, wurde wegen unzureichender Begründung als unzulässig erklärt.


4A_169/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Forderungsklage und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Forderungsklage an das Bezirksgericht Brig, das auf diese nicht eintrat. Anschliessend erhob er beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Berufung, welches ebenfalls auf die Eingabe nicht eintrat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. In der Folge reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein und ersuchte erneut um die unentgeltliche Rechtspflege.


1C_329/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vollstreckung einer Bussenverfügung im Planungs- und Baurecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ errichtete auf seinem Grundstück eine Grenzmauer, ohne eine Baubewilligung abzuwarten. Die nachträgliche Bewilligung wurde teilweise erteilt, jedoch die Entfernung des im Gewässerraum liegenden Teils der Mauer angeordnet. Trotz wiederholter Aufforderungen und Androhung von Ordnungsbussen unterliess A.________ den geforderten Rückbau. Daraufhin setzte die Gemeinde Lauerz mehrfach Ordnungsbussen fest, gegen die A.________ administrative und gerichtliche Rechtsmittel ergriff. Das kantonale Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerden ab. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 wandte sich A.________ an das Bundesgericht.


5A_1065/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigungszahlung wegen unrechtmässiger Wohnungsbesetzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ wurden vom Zivilgericht des Bezirks des östlichen Waadtlands durch Urteil vom 24.04.2024 (vollständig begründet am 01.04.2025) zur solidarischen Zahlung einer Entschädigung von CHF 100'000.– nebst Zinsen an den Beschwerdegegner C.________ verpflichtet. Dieser Anspruch stellte eine Entschädigung für unrechtmässige Besetzung einer vom Beschwerdegegner ersteigerten Wohnung dar. Die Beschwerdeführer fochten dieses Urteil vor der kantonalen Berufungsinstanz an, deren Berufung jedoch wegen mangelnder Begründung am 29.10.2025 für unzulässig erklärt wurde. Die Beschwerdeführer reichten daraufhin am 08.12.2025 eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und ersuchten um aufschiebende Wirkung, die jedoch am 22.01.2026 abgelehnt wurde.


9C_249/2026: Urteil zur Bemessung von AHV-Beiträgen bei Nichterwerbstätigen im Zusammenhang mit interkantonalen Repartitionswerten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2019–2024 als Nichterwerbstätige verpflichtet. Die Bemessung der Beiträge für das Jahr 2022, welche Streitgegenstand ist, erfolgte unter Heranziehung interkantonaler Repartitionswerte für Liegenschaften, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besser widerspiegeln sollen. Die Beschwerdeführerin bestritt die Anwendung dieser Repartitionswerte mit der Begründung, sie seien bei rein innerkantonalen Sachverhalten unzulässig.


1C_285/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Genehmigung des Plan d'Affectation Communal

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer (A.________), Eigentümer der Parzelle Nr. 3407 in Haute-Sorne, legten Beschwerde gegen die Genehmigung des Plan d'Affectation Communal, des Plans der natürlichen Gefahren und des kommunalen Baugesetzes der Gemeinde Haute-Sorne durch die Section de l'aménagement du territoire in der Republik und im Kanton Jura ein. Diese Genehmigung umfasste auch die Abweisung von Einsprachen (27.02.2025). Die Cour administrative des Tribunal cantonal der Republik und des Kantons Jura wies die Beschwerde am 22.04.2026 ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen dieses Urteil reichten die Beschwerdeführer am 26.05.2026 Beschwerde ans Bundesgericht ein, zogen diese jedoch am 11.06.2026 zurück.


5A_705/2025: Entscheid über Maßnahmen im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien A.________ (geb. 1968) und B.________ (geb. 1960) sind seit 1994 verheiratet und leben seit März 2022 getrennt. Am 18. Mai 2022 reichte die Ehefrau eine einseitige Scheidungsklage ein und beantragte superprovisorische und provisorische Maßnahmen, insbesondere die Verfügungseinschränkung des Ehemannes über bestimmte Immobilien und Bankkonten. Der erstinstanzliche Richter des Bezirksgerichts Hérens und Conthey erließ entsprechende superprovisorische Maßnahmen, wies die provisorischen Maßnahmen jedoch in zwei separaten Urteilen vom 16. Dezember 2024 ab. Die Berufung gegen diese Urteile wurde am 28. Juli 2025 vom Kantonsgericht Wallis ebenfalls abgewiesen. Daraufhin erhob die Ehefrau Beschwerde ans Bundesgericht.


6B_142/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verleumdung und gewerbsmässigen Betrug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________ wurde unter anderem wegen Verleumdung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse verurteilt sowie zu einer ambulanten Behandlung verpflichtet. Dieses Urteil wurde von der Vorinstanz, der Strafkammer der Genfer Justizbehörden, bestätigt. Der Beschwerdeführer erhob vor dem Bundesgericht Beschwerde und beantragte unter anderem einen Freispruch sowie eine mildere Bestrafung.


1C_105/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zugang zu Entscheidungen in abgeschlossenen Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA beantragte beim Bundesstrafgericht (MPC) die Einsicht in Entscheidungen aus abgeschlossenen Strafverfahren, um ihre Rechte im Zusammenhang mit eingezogenen Vermögenswerten geltend zu machen. Das Bundesstrafgericht gewährte nur teilweise Einsicht. Nach dem Entscheid wurde ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (TAF) und parallel dazu eine Beschwerde vor dem Bundesstrafgericht eingeleitet. Das TAF erklärte sich mit Urteil vom 5. Januar 2026 für unzuständig. Die A.________ SA legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.


5A_521/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kindesschutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die nicht verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2012) stritten im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens über verschiedene Anordnungsbegehren des Vaters, wie die Abänderung des Besuchsrechts, Einholung eines psychologischen Gutachtens und Bekanntgabe der Wohnadresse des Kindes. Die KESB wies die Begehren ab. Der Bezirksrat Zürich hiess die Beschwerde des Vaters teilweise gut, indem er die Bekanntgabe der Wohnadresse anordnete; andere Begehren wurden abgewiesen. Das Obergericht Zürich bestätigte diese Abweisungen. Der Vater legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_111/2026: Urteil des Bundesgerichts zur Revision im Fall sexueller Übergriffe

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch Urteil vom 4. Oktober 2017 vom Bezirksgericht Monthey wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer Schadensersatzleistung verurteilt. A.________ versuchte, das Urteil durch Berufung und später durch Revision anzufechten, wobei alle ihre Anträge abgelehnt wurden. Insbesondere wurde gegen ihn unter anderem wegen mehrfacher sexuelles Übergriffe auf die minderjährige B.________ verfahren, was A.________ bestritt. Am 13. Juni 2025 beantragte er erneut die Revision des Urteils vom 8. März 2018, gestützt auf eine angebliche neue Videoaufnahme von B.________, die seine Unschuld beweisen sollte.


5A_59/2026: Entscheid bezüglich des Entzugs der elterlichen Sorge

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, Mutter der minderjährigen B.________, wurde mit verschiedenen Massnahmen der KESB konfrontiert, einschliesslich des Platzierens der Tochter in einer Pflegefamilie und der Einschränkung ihrer Rechte aufgrund persönlicher und rechtlicher Schwierigkeiten wie Alkoholabhängigkeit, fehlender Aufenthaltsbewilligung und mehrfacher Inhaftierungen. Im Jahr 2024 wurde ihr durch das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf das Sorgerecht entzogen, was in einem späteren Entscheid der Chambre de surveillance der Cour de justice des Kantons Genf bestätigt wurde.


5A_678/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte die Nichtigerklärung von sechs Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, die im Amtsblatt des Kantons Bern und im SHAB publiziert wurden. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Vor dem Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Annullierung des obergerichtlichen Entscheids und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.


2C_663/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthalts- und Visumsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen mehrere Entscheidungen des Genfer Verwaltungsgerichts und des Amts für Bevölkerung und Migration des Kantons Genf. Diese bestritten ihm und seiner Tochter eine Aufenthaltsbewilligung bzw. verweigerten die Ausstellung eines Rückreisevisums. A.________ machte geltend, dass ein formeller und materieller Justizverweigerungstatbestand vorliege, welcher auch die Interessen seiner Tochter verletze. Die Vorinstanzen wiesen die Beschwerden teils ab, teils wiesen sie den erstinstanzlichen Behörden an, die Verfahren zügig abzuschliessen.


9F_15/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bundesgericht zur Zahlung einer Prozesskostenvorschuss aufgefordert, versäumte jedoch die Einhaltung der Frist. Nachdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden war, stellte A.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einzahlung des Vorschusses und berief sich auf gesundheitliche Gründe.