Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
1C_149/2026: Anfechtung eines Sondernutzungsplans und verbundener Ortsplanänderungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks in Manno, das teilweise der Wohnzone und teilweise der Industriezone zugewiesen ist. Das kommunale Planungsorgan verabschiedete den Sondernutzungsplan Piana-Caminada-Cairelletto mit verbundenen Ortsplanänderungen; dieser sieht unter anderem Bauparzellen, eine gemeinsame Grünfläche, Verkehrsinfrastrukturen und eine allgemeine Landumlegung vor. Der Staatsrat genehmigte den Plan und wies die Beschwerde der Eigentümerin ab. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und änderte einzelne Bestimmungen über die kollektive Landabtretung; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Eigentümerin gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
E.1: Die Beschwerde gegen den Endentscheid der letzten kantonalen Instanz ist im Raumplanungsrecht rechtzeitig und grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdelegitimation der Eigentümerin ist gegeben. E.2: Die Mitwirkung der Rechtsvertreterin als Studienkollegin eines nebenamtlichen Bundesrichters begründet keine Unvereinbarkeit nach Art. 6 Abs. 2 BGG. Eine Umgehung des Vertretungsverbots ist nicht nachgewiesen; die Rechtsvertreterin ist zur Vertretung befugt. E.3: Die Beschwerde genügt weitgehend den Begründungsanforderungen nicht. Allgemeine, appellatorische Rügen, Wiederholungen früherer Vorbringen, Beanstandungen erstinstanzlicher Entscheide sowie ungenügend begründete Grundrechtsrügen sind unbeachtlich. E.4: Die Prüfung ist auf den angefochtenen Sondernutzungsplan beschränkt. Frühere Planungsvarianten sind nicht Streitgegenstand. Die Vorinstanz durfte zusätzliche Beweiserhebungen und detailliertere Sachverhaltsabklärungen mangels Entscheidrelevanz unterlassen; Willkür ist nicht dargetan. E.5: Das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht sind nicht verletzt. Die Vorinstanz hat sich mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandergesetzt. Auch die Rügen zur staatsrätlichen Begründung, zur kantonalen Kognition und zu einem angeblichen Interessenkonflikt der Gemeinde sind unbegründet oder ungenügend substantiiert. E.6: Die Rügen zur gesamthaften Interessenabwägung nach Art. 3 und 47 RPV sind weitgehend ungenügend begründet. Der Planungsbericht berücksichtigt die bestehende und vorgesehene Planung, die Umgebung, Verkehrsbeziehungen, private und öffentliche Interessen sowie die Umweltverträglichkeit. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht dargetan. E.7: Die Anforderungen an Information und Mitwirkung nach Art. 4 RPG wurden erfüllt. Die Gemeinde führte öffentliche Veranstaltungen und individuelle Besprechungen durch. Eine individuelle Antwort auf jede Eingabe war nicht erforderlich; die geltend gemachten Einwände betreffen im Wesentlichen die Umsetzbarkeit des Plans. E.8: Die Vorinstanz hat die vom Staatsrat von Amtes wegen vorgenommenen Planänderungen frei geprüft und bestätigt. Eine unzulässige Beschränkung der Kognition liegt nicht vor. E.9: Der Sondernutzungsplan stellt keine schwere Eigentumsbeschränkung dar, da die baulichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin grundsätzlich erhalten bleiben und teilweise erweitert werden. Art. 54 Abs. 1 des früheren kantonalen Gesetzes bildet eine genügende gesetzliche Grundlage. Der Plan war im kommunalen Nutzungsplan vorgesehen; eine Nichtigkeit der einschlägigen Bestimmung ist nicht ersichtlich. Die Rügen zum öffentlichen Interesse und zur Verhältnismässigkeit sind appellatorisch und unbegründet. E.10: Der Plan ist nicht wegen angeblicher Umsetzungs- oder Finanzierungsschwierigkeiten ungeeignet. Er kann etappenweise verwirklicht werden und setzt keine Vereinbarung sämtlicher Grundeigentümer voraus. Die behauptete Notwendigkeit einer Enteignung sowie entsprechende Kosten sind nicht hinreichend festgestellt und für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. E.11: Die nur angedeutete Verletzung der Wirtschaftsfreiheit hat keine selbständige Bedeutung gegenüber der Eigentumsgarantie und ist nicht hinreichend begründet. E.12: Art. 25a RPG verlangt keine formelle Koordination des Sondernutzungsplans mit der späteren allgemeinen Landumlegung. Eine materielle Koordination ist im Plan vorgesehen; die Frage der Gleichwertigkeit ist im Verfahren der Landumlegung zu beurteilen. Auch hinsichtlich der gemeinsamen Grünfläche ist keine rechtswidrige fehlende Koordination dargetan. E.13: Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der Gemeinde wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von 4000 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung an die Gemeinde wurde nicht zugesprochen.
1C_431/2026: Begründungsanforderungen bei einer Beschwerde gegen den Entzug des Führerausweises
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die kantonale Verkehrsbehörde entzog A.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz laufendem Entzug den Führerausweis für zwölf Monate. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; vor Bundesgericht beantragte er, das Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises einzustellen.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob und in welchem Umfang auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Beschwerde muss die Rechtsverletzung präzise darlegen und sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; appellatorische Kritik genügt nicht. (E.2) Die Vorinstanz stellte fest, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs eine schwere Widerhandlung darstellt und wegen Rückfalls ein Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten anzuordnen ist. Die Beschwerde setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen eine eigene Sachverhaltsdarstellung und nennt keine klar verletzten Rechtsnormen. Die Rügen sind deshalb ungenügend begründet und unzulässig. (E.3) Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7B_1011/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte sinngemäss die Behandlung seiner Anzeige sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Das Obergericht trat auf die kantonale Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein; der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Bundesgericht. (E.2.1) Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, soweit sie die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied des Obergerichts betrifft, weil kein Zivilanspruch bestehen kann. (E.2.2) Im Übrigen erfüllt die Eingabe die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Zivilanspruchs und der Beschwerdelegitimation. Die Ausführungen zum Ausstand erschöpfen sich zudem in unzulässiger appellatorischer Kritik. (E.2.3) Der Beschwerdeführer erhebt keine formellen Rügen, die trotz fehlender Beschwerdelegitimation zulässig wären. (E.3) Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen; die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse aufzuerlegen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
1C_413/2026: Zugang zu einem Dossier der gerichtlichen Polizei und Ausstandsbegehren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin verlangte vom zuständigen Richter die vollständige Einsicht in das sie betreffende Dossier der gerichtlichen Polizei und stellte zudem ein Ausstandsbegehren. Der zuständige Richter verweigerte den direkten Zugang, nachdem er ihr eine Zusammenfassung des Dossiers übermittelt hatte, worauf das Kantonsgericht sowohl das Ausstandsbegehren als auch die Beschwerde abwies.
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5A_948/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erbschaftssache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte im Zusammenhang mit einer Erbteilung oder erbrechtlichen Herabsetzungsansprüchen eine Forderungsklage und eine verbesserte Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Das Bezirksgericht trat mangels eines eigentlichen Rechtsbegehrens beziehungsweise mangels Zusammenhangs zwischen Begründung und Rechtsbegehren nicht auf die Klage ein. Das Kantonsgericht trat auf die Berufung mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.
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1D_8/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend öffentlich-rechtliches Anstellungsverfahren und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin nahm an einem öffentlichen Anstellungsverfahren einer Gemeinde teil. Nachdem die kantonalen Behörden ihre Beschwerden teilweise behandelt und die Vorinstanz eine weitere Beschwerde wegen fehlenden aktuellen und konkreten Interesses für unzulässig erklärt sowie die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte, gelangte sie an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Gerichtsgebühr.
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1C_50/2026: Zuständigkeit bei Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses einer öffentlich-rechtlichen Institution
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ war als Verantwortlicher und später als Direktor der Caisse publique de prêts sur gage des Kantons Genf angestellt. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse, weil er sich nach Ablauf seines Arztzeugnisses nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit eingefunden hatte. Die Verwaltungsrechtliche Kammer der Genfer Cour de justice trat auf seine Beschwerde nicht ein, da das Personalstatut privatrechtliche Arbeitsverhältnisse vorsah und die Zivilgerichte zuständig seien.
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6B_242/2026: Versuchte Nötigung durch missbräuchliche Zahlungsbefehle
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ liess gegen zwei Gesellschaften mehrere Zahlungsbefehle über sehr hohe Beträge zustellen. Die kantonalen Instanzen qualifizierten die Betreibungen als missbräuchlich und verurteilten ihn wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe; das kantonale Gericht bestätigte das Urteil im Wesentlichen. A.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen und machte Willkür sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
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1C_52/2026: Schliessung eines Ernennungsverfahrens wegen Interessenkonflikten und enger persönlicher Beziehung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin bewarb sich auf eine Professur am Centre B.________ der Universität U.________ und wurde von der Ernennungskommission einstimmig an erster und tatsächlich einziger Stelle vorgeschlagen. Die Rektorin schloss das Ernennungsverfahren wegen eines nicht transparent behandelten Interessenkonflikts sowie wegen der engen familiären und partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zum stellvertretenden Direktor des kleinen Zentrums. Die kantonale Vorinstanz wies die Beschwerde ab.
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8C_205/2026: Unfallversicherungsleistungen nach Treppensturz und degenerativem Vorzustand
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Treppensturz eine Prellung der Lendenwirbelsäule. Die Suva schloss den Fall ab und verneinte einen weitergehenden Leistungsanspruch, da die geltend gemachten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf degenerative Vorzustände zurückzuführen seien. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
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7B_1114/2026: Sicherheitshaft wegen konkreter Fluchtgefahr und Kaution durch eine Drittperson
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wurde wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs in Untersuchungshaft genommen. Nach Anklageerhebung ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 30. Oktober 2026 an, wobei die kantonale Beschwerdeinstanz insbesondere eine konkrete Fluchtgefahr bejahte und eine Haftentlassung gegen Kaution ablehnte. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht ihre sofortige Haftentlassung gegen eine von einem Dritten zu leistende Kaution und weitere Ersatzmassnahmen.
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1C_287/2025: Baubewilligung für zwei Wohngebäude und Überprüfung der statischen Waldgrenzen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die B.________ Sàrl beantragte die Baubewilligung für zwei Einfamilienhäuser mit sechs Autoabstellplätzen auf zwei Parzellen in der Gemeinde Crésuz. Der Präfekt erteilte die Baubewilligung und eine Ausnahmebewilligung zum Schutz von Gehölzen ausserhalb des Waldes; die dagegen erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde der betroffenen Nachbarin und der Naturschutzorganisationen ab. Vor Bundesgericht rügten die Beschwerdeführenden unter anderem eine ungenügende Abklärung eines schutzwürdigen Biotops und der Waldgrenzen.
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8C_491/2025: Kostengutsprache für eine Matura-Ausbildung als Massnahme beruflicher Art
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten für eine Matura-Ausbildung an einem Privatgymnasium. Die IV-Stelle lehnte dies ab, und das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Beurteilung ihrer Schul- und Ausbildungsfähigkeit beruhe auf unvollständigen medizinischen Abklärungen.
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9D_13/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erlass von Verfahrenskosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde ab, verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.–. Auf dessen Gesuch hin stundete es die Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2026. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht den Erlass der Verfahrenskosten sowie die unentgeltliche Prozessführung.
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8C_90/2025: Kinderpauschalabzug bei Prämienverbilligung und alternierender Obhut
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, geschiedener Vater von vier minderjährigen Kindern, beantragte Prämienverbilligungen für das Jahr 2024. Die Ausgleichskasse verneinte den Anspruch, weil die Kinderpauschalabzüge nicht berücksichtigt wurden und das massgebende Einkommen dadurch Fr. 38'475.10 betrug. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer die Gewährung von Prämienverbilligungen sowie die Entschädigung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
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6B_391/2026: Genugtuung wegen elektronischer Überwachung im freisprechenden Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde in einem Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Er verlangte eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, weil er elektronische Überwachung und Haft verbüsst habe, die teilweise auf dem später aufgehobenen Verfahren beruht hätten. Die kantonale Instanz wies seine Berufung ab.
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1C_257/2026: Periodische Brandschutzkontrollen und kommunale Aufsichtspflichten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Regierungsrat des Kantons Tessin änderte das kantonale Reglement über den Brandschutz und erweiterte insbesondere die obligatorischen periodischen Kontrollen, die Pflichten der Gemeinden sowie die Übergangsfristen. Mehrere Gemeinden und die Associazione dei Comuni Ticinesi beantragten die vollständige Aufhebung der Änderung beziehungsweise subsidiär eine spätere Inkraftsetzung.
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9C_45/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend paritätische Beiträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin betreffend paritätische Beiträge Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Nachdem sie den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt hatte, beantragte sie unentgeltliche Rechtspflege; deren Gesuch wurde abgewiesen und ihr erneut eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung angesetzt, die ungenutzt ablief.
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6B_770/2025: Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei einer Fahrbahnüberquerung ausserhalb des Fussgängerstreifens
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ fuhr mit einem Lastkraftwagen an eine Kreuzung heran und hielt bei einem STOP-Signal an. B.________, eine Fussgängerin, überquerte die Fahrbahn ausserhalb des Fussgängerstreifens unmittelbar vor dem Lastwagen, worauf sie vom Fahrzeug erfasst und schwer verletzt wurde; ihr linkes Bein musste amputiert werden. Das kantonale Gericht verurteilte A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, wogegen er Beschwerde in Strafsachen erhob.
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2C_556/2026: Beschwerde gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die kantonale Migrationsbehörde verweigerte einer portugiesischen Staatsangehörigen wegen langjähriger Abhängigkeit von der Sozialhilfe die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Das kantonale Gericht trat auf die verspätete Beschwerde nicht ein; die Cour de justice wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf die Betroffene beim Bundesgericht Beschwerde einreichte und die Wiederherstellung der Beschwerdefrist beanstandete.
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7B_1005/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beziehungsweise gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Obergericht hatte unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen und eine Prozesskostensicherheit verlangt.
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6B_889/2025: Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen eine Strafverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhielt eine Strafverfügung wegen verschiedener Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte. Nachdem sie die eingeschriebene Sendung wegen eines Spitalaufenthalts im Zusammenhang mit einer mutmasslichen körperlichen und psychischen Aggression nicht abgeholt hatte, erhob sie verspätet Einsprache und beantragte die Wiederherstellung der Frist. Die kantonalen Behörden wiesen ihr Gesuch ab.
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8C_259/2026: Unfallkausalität und Leistungseinstellung bei degenerativ vorgeschädigtem Knie
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer verletzte sich beim Ausrutschen bei der Arbeit am linken Knie. Die Suva erbrachte zunächst Heilbehandlung und Taggeld, stellte ihre Leistungen jedoch per 17. Dezember 2024 ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte die Leistungseinstellung. Der Beschwerdeführer verlangt weiterhin gesetzliche Leistungen oder eventualiter weitere medizinische Abklärungen.
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9C_477/2026: Petition betreffend steuerliche Belastung von AHV- und Ergänzungsleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ beanstandeten gegenüber dem Regierungsrat des Kantons Luzern die steuerliche Belastung von AHV- und Ergänzungsleistungen und stellten Lösungsvorschläge zur Diskussion. Nachdem der Regierungsrat mehrfach schriftlich geantwortet hatte, machten sie eine Rechtsverweigerung geltend und verlangten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Das Kantonsgericht Luzern trat auf ihre Beschwerde nicht ein; dagegen erhoben sie Beschwerde beim Bundesgericht.
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6B_466/2026: Strafzumessung bei fortgesetztem illegalem Aufenthalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln, illegalen Aufenthalts und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 30 Franken verurteilt. Die kantonale Berufungsinstanz bestätigte das Urteil. Vor Bundesgericht beanstandete er insbesondere die Strafzumessung für den fortgesetzten illegalen Aufenthalt und verlangte eine tiefere Geldstrafe.
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6B_287/2026: Veruntreuung und Urkundenfälschung; unzureichende Begründung der Strafzumessung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde wegen gewerbsmässiger Veruntreuung und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Entwendung von Bargeld aus Hotelkassen verurteilt. Die kantonale Berufungsinstanz setzte die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sieben Monate fest; A.________ focht insbesondere die Feststellungen zur Tatperiode und die Strafzumessung an.
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8C_89/2025: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im kantonalen Beschwerdeverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wurde im kantonalen Verfahren betreffend Prämienverbilligung als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Obwohl das Kantonsgericht die Beschwerde ihres Mandanten abwies, sprach es ihr keine Entschädigung zu. Sie beantragte vor Bundesgericht eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'600.- einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
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4D_152/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieterausweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bezirksgericht Dielsdorf hiess ein Ausweisungsbegehren des Beschwerdegegners gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, eine Wohnung innert 14 Tagen geräumt zu verlassen und zurückzugeben. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, worauf die Beschwerdeführerin das Bundesgericht anrief.
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4A_100/2025: Beschwerde gegen einen internationalen Endschiedsspruch wegen Investitionsenteignung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ leitete gestützt auf das Investitionsschutzabkommen 1986 ein Schiedsverfahren gegen die Volksrepublik China ein und verlangte Entschädigung wegen einer behaupteten Enteignung von Landnutzungsrechten. Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf stellte eine Verletzung des Abkommens fest und sprach A.________ USD 26'045'613.90 zuzüglich Zins sowie Kosten- und Parteientschädigungen zu. Die Volksrepublik China focht den Endschiedsspruch vor Bundesgericht an und verlangte dessen Aufhebung sowie die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.
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6B_630/2024: Zustellfiktion bei nicht abgeholtem Strafbefehl und verspäteter Einsprache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft verurteilte A.________ mit Strafbefehl wegen Diebstahls und Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse. Der eingeschriebene Strafbefehl wurde nicht abgeholt; A.________ erhob erst später Einsprache. Das Bezirksgericht trat darauf nicht ein, und das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
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7B_1050/2026: Zuständigkeit für die Unterbringung im Sicherheitsvollzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.________ unter anderem wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und ordnete Sicherheitshaft sowie anschliessend den Sicherheitsvollzug A in der Justizvollzugsanstalt Thorberg an. Das Kantonsgericht Luzern trat auf den Antrag der Justizvollzugsanstalt zur Verlängerung der Einweisung nicht ein und überwies ihn an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern focht diese Verfügung beim Bundesgericht an.
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5A_939/2026: Aussetzung der Versteigerung und Rückzug der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer wurden in mehreren Betreibungen auf Grundpfandverwertung betrieben. Nachdem sie eine im Lastenverzeichnis aufgenommene Dienstbarkeit bestritten und die Aussetzung der Versteigerung verlangt hatten, wiesen das Betreibungsamt, das Bezirksgericht und das Obergericht ihre Begehren ab. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, doch fand die Versteigerung während des Verfahrens statt und sie zogen ihre Beschwerde zurück.
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9C_471/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend interkantonale Doppelbesteuerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 833'000.- eingeschätzt. Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprache, das Steuerrekursgericht auf den Rekurs und das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses beziehungsweise sachbezogener Begründung nicht ein. Vor Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung und Beseitigung einer interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich.
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5A_906/2026: Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Aussetzung einer Versteigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer wurden in mehreren Betreibungen auf Grundpfandverwertung betrieben. Nachdem das Betreibungsamt ihr Gesuch um Aussetzung der Versteigerung abgewiesen hatte, erhoben sie Beschwerde beim Bezirksgericht und anschliessend beim Obergericht des Kantons Zürich. Während das Verfahren vor dem Obergericht noch hängig war, erhoben sie wegen der aus ihrer Sicht nicht behandelten aufschiebenden Wirkung Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht. Nachdem das Obergericht die Beschwerde abgewiesen hatte, zogen die Beschwerdeführer ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde zurück.
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8C_512/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfe und Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer focht vor Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft an, mit dem auf seine Beschwerde gegen einen Regierungsratsbeschluss nicht eingetreten worden war. Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren die Einstellung der Sozialhilfeunterstützung sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.
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