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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 29.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8C_120/2026: Gesundheitsbeeinträchtigung während einer Fitnesssitzung mit Elektrostimulation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Versicherte erlitt während einer Fitness- und Elektrostimulationssitzung beim Beugen des rechten Beins Schmerzen und später eine lymphatische Gesundheitsbeeinträchtigung. Die CNA verweigerte Leistungen, weil kein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege; das kantonale Gericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Die Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist form- und fristgerecht eingereicht und zulässig. (E.2) Streitgegenstand ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung; das Bundesgericht ist hinsichtlich leistungsrelevanter Tatsachen nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden. (E.3) Für einen Unfall muss neben einem äusseren Faktor dessen Aussergewöhnlichkeit gegeben sein; diese beurteilt sich danach, ob der Faktor den Rahmen alltäglicher und gewöhnlicher Ereignisse überschreitet. (E.4.1) Die Elektrostimulation und die ausgeführten Bewegungen gehörten zum normalen Ablauf der Fitnesssitzung; ein nicht programmiertes Hindernis oder eine Fehlfunktion lag nicht vor. (E.4.2) Die Einwände des Versicherten, insbesondere zur medizinischen Unklarheit und zur fehlenden Abklärung des Geräts, vermögen die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu erschüttern. (E.4.3) Auch ein elektrischer äusserer Faktor muss aussergewöhnlich sein. Da sich lediglich das inhärente Risiko der ausgeübten Sportaktivität verwirklichte und kein besonderer Zwischenfall nachgewiesen ist, fehlt es an der Aussergewöhnlichkeit; die Beweislosigkeit trägt der Versicherte, und ein Grundsatz in dubio pro assicurato besteht nicht. (E.5) Die unbegründete Beschwerde ist abzuweisen; der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


9C_379/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Krankenversicherungsprämien und Mahnspesen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG teilweise gut und verpflichtete sie zur Zahlung ausstehender Prämien, Zinsen, Kostenbeteiligungen und Mahnspesen. Die Beschwerdeführerin gelangte gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht und machte insbesondere geltend, die Krankenversicherung sei ohne ihr Einverständnis auf sie umgeschrieben worden und ihr Partner müsse die Rechnungen bezahlen.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E. 1) Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung ausstehender Prämien, Zinsen, Kostenbeteiligungen und reduzierter Mahnspesen. Sie begründete dies mit der persönlichen Prämienzahlungspflicht der Beschwerdeführerin und der solidarischen Haftung der Eltern für die Prämien ihrer Kinder. (E. 2) Die Beschwerde muss die Begehren und eine sachbezogene Begründung enthalten, welche sich konkret mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Rein appellatorische Kritik genügt nicht. (E. 3) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Krankenversicherung sei ihr ohne Einverständnis aufgezwungen beziehungsweise von ihrem Partner auf sie umgeschrieben worden. Zudem beanstandet sie die Rechnungsadressierung und stellt die Notwendigkeit der Mahnungen und Mahnspesen in Frage. (E. 4) Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach sie lediglich nach dem Wegzug ihres Partners als Rechnungsadressatin eingesetzt wurde und persönlich prämienzahlungspflichtig sowie für die Kinder solidarisch haftbar ist. Auch bezüglich der Mahnspesen zeigt sie keine Verletzung von Bundesrecht auf. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht. (E. 5) Der Beschwerde fehlt eine sachbezogene Begründung. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid nicht einzutreten; umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


2C_261/2026: Betretungsverbot für den Kanton wegen Verdachts auf Drogenhandel

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit italienischem Aufenthaltstitel, wurde wegen des Verdachts des Drogenhandels angehalten und strafrechtlich verurteilt, wobei er gegen die Strafverfügung Einsprache erhob. Der Polizeikommissär verfügte ein zwölfmonatiges Betretungsverbot für den Kanton Genf; das Verwaltungsgericht reduzierte die Dauer auf sechs Monate, und die Cour de justice wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.3.1: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig; der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. E.3.2: Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Polizeikommissärs ist wegen der vollständigen Devolutivwirkung des kantonalen Rechtsmittels unzulässig. E.4.1–4.2: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht frei, verlangt bei Grundrechtsrügen jedoch eine qualifizierte Begründung und ist grundsätzlich an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden. Die appellatorischen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers sind unzulässig beziehungsweise ungenügend begründet. E.5.1–5.2: Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG setzt kumulativ das Fehlen einer bestimmten Aufenthaltsbewilligung sowie eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Beschwerdeführer über keine entsprechende Schweizer Bewilligung verfügt und ein hinreichender Verdacht auf Drogenhandelsdelikte besteht; eine rechtskräftige Verurteilung ist nicht erforderlich. E.6.1–6.2: Das Betretungsverbot ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers, Genf zu Freizeitzwecken zu besuchen. E.7: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


9C_543/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Zahlung der Radio- und Fernsehabgabe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht beurteilt eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zahlung der Radio- und Fernsehabgabe für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde abgewiesen.


2C_61/2026: Nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Ausreise der originär aufenthaltsberechtigten Ehefrau

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu seiner bulgarischen Ehefrau. Nachdem die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte und im November 2024 nach Bulgarien zurückgekehrt war, widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen und wies die Ehegatten aus. Die Ehe wurde im Mai 2025 geschieden; die kantonalen Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos.


2C_391/2026: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug nach Trennung und Scheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der kubanische Staatsangehörige A.________ erhielt nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach der Trennung und späteren Scheidung verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie den Nachzug seines aus einer früheren Beziehung stammenden Sohnes B.________. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.


6B_534/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug in einem Verfahren wegen versuchten Mordes und Willkür

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erklärte mit Eingabe vom 25. August 2026 den Rückzug der in der Sache 6B_534/2026 erhobenen Beschwerde. Gegenstand des Verfahrens war die Beschwerde gegen das Urteil der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 19. März 2026 betreffend versuchten Mord und Willkür.


8C_311/2026: Wohnsitzerfordernis für die Hilflosenentschädigung bei Wohnsitz im Ausland

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die 2018 geborene Beschwerdeführerin wohnte seit dem 1. April 2025 in Frankreich und beantragte eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Die IVSTA wies das Gesuch mangels Wohnsitzes in der Schweiz ab; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht verlangte sie unter anderem die Feststellung ihrer Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungs- und Krankenversicherungssystem sowie eventualiter die Zusprache einer Hilflosenentschädigung.


7B_926/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vereinigung von Strafverfahren und Einschränkung des Aktenzugangs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft vereinigte zwei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, die verschiedene Strafanzeigen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für eine Gesellschaft betrafen. Der Beschwerdeführer verlangte die Trennung der Verfahren und vorsorgliche Massnahmen, um die Übermittlung bestimmter Aktenstücke an die Privatklägerschaft zu verhindern. Die kantonale Verfahrensleitung wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.


2C_451/2026: Beschulung während des Beschwerdeverfahrens und Gegenstandslosigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Amt für Volksschule des Kantons Thurgau stellte beim Beschwerdeführer einen Sonderschulbedarf fest und wies ihn einer Sonderschule zu. Nachdem das Departement den Rekurs abgewiesen und die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch ab. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens nahm der Beschwerdeführer den Unterricht an einer Privatschule auf, worauf sein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid dahinfiel.


2C_259/2025: Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte beim Departement die nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht eines Grundstückserwerbs durch eine Person im Ausland sowie eine Grundbuchsperre. Das Departement sah keine Veranlassung, ein Verfahren zu eröffnen oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht trat wegen verspäteter Einreichung auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein.


4D_143/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bezirksgericht Dietikon erteilte den Beschwerdegegnern in einer Betreibung definitive Rechtsöffnung. Die Schuldnerin erhob Beschwerde an das Obergericht, verstarb jedoch vor dessen Entscheid. Ihr Ehemann und gesetzlicher Erbe erhob daraufhin Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss und das Urteil und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.


2C_93/2026: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft und häuslicher Gewalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die kosovarische Beschwerdeführerin heiratete einen Schweizer und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Nach einem Streit mit der Schwiegerfamilie, bei dem sie geschubst wurde und fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden musste, lebte sie getrennt von ihrem Ehemann. Das Migrationsamt verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung; die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.


2C_467/2026: Anfechtung von Zwischenentscheiden zur unentgeltlichen Rechtspflege und vorsorglichen Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________ reichten beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Sicherheits- und Sozialdepartement ein und ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege sowie vorsorgliche Massnahmen. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte einen Kostenvorschuss fest. Gegen diesen Entscheid sowie weitere Verfügungen und Schreiben erhoben sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde.


8C_448/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückweisungsentscheid zur Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Versicherte erlitt nach einem Sturz eine Verletzung an der rechten Schulter. Die CNA stellte ihre Leistungen wegen fehlenden Kausalzusammenhangs ein. Die kantonale Gericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung, einschliesslich der Prüfung einer Berufskrankheit, an die CNA zurück. Der Versicherte erhob dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.


2C_610/2025: Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin wegen wiederholter Delinquenz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der türkische Beschwerdeführer ersuchte nach seiner Heirat mit einer Schweizerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin. Die kantonalen Behörden wiesen das Gesuch wegen seiner wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen und der daraus abgeleiteten Rückfallgefahr ab; zudem hat er eine Tochter aus früherer Ehe, für die ihm lediglich ein Besuchsrecht zusteht.


2C_203/2026: Androhung der Wegweisung von der Schule wegen schwerer Disziplinarverstösse

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Gymnasiast wurde wegen zahlreicher und massiver Verfehlungen von der Schulleitung mit einer Androhung der Wegweisung von der Schule diszipliniert und in eine andere Abteilung versetzt. Das Departement und anschliessend das Verwaltungsgericht bestätigten die Massnahme; die Betroffenen gelangten dagegen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.


7B_483/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand einer Staatsanwältin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ wegen gewerbsmässigen Menschenhandels und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer ambulanten Massnahme. Während des Berufungsverfahrens stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin, das das Obergericht des Kantons Zürich abwies. Dagegen erhob er Beschwerde in Strafsachen und beantragte insbesondere den Ausstand der Staatsanwältin sowie vorsorgliche Massnahmen.


2C_555/2025: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach ehelicher Trennung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die kosovarische Beschwerdeführerin reiste im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem kosovarisch-schwedischen Ehemann in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach einer ehelichen Auseinandersetzung trat sie in ein Frauenhaus ein; die Ehegatten leben seither getrennt. Das Amt für Migration widerrief ihre Aufenthaltsbewilligung, was der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht bestätigten. Vor Bundesgericht machte sie einen nachehelichen Härtefall wegen häuslicher Gewalt und stark gefährdeter sozialer Wiedereingliederung im Kosovo geltend.


4D_145/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bezirksgericht Dietikon erteilte den Beschwerdegegnern in einer Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'927.05 nebst Zins und weitere Zinsbeträge. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, trat auf ein Ausstandsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.


8C_528/2026: Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren der Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ warf dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine Rechtsverzögerung in einem Verfahren betreffend den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vor. Das Verwaltungsgericht brachte die Angelegenheit während des bundesgerichtlichen Verfahrens mit Entscheid vom 29. Juli 2026 zum Abschluss.


1C_326/2026: Vollständige Einreichung der Verfügung bei Beschwerde gegen den definitiven Führerausweisentzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die betroffene Person focht beim Staatsrat des Kantons Tessin eine Verfügung betreffend den definitiven Entzug des Führerausweises an, legte dem Rechtsmittel jedoch nur die erste von zwei Seiten der angefochtenen Verfügung bei. Nachdem sie eine angesetzte Nachfrist zur Einreichung der vollständigen Verfügung ungenutzt verstreichen liess, erklärte der Staatsrat die kantonale Beschwerde als unzulässig. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.


7B_497/2025: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Strafzumessung beim Bahnübergang

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer überquerte mit einem Lieferwagen einen mit Andreaskreuz und Wechselblinklichtsignal gesicherten Bahnübergang, ohne das Haltezeichen und den herannahenden Zug zu beachten. Es kam zu einer Kollision mit Sachschaden. Nach einem früheren Freispruch und einer bundesgerichtlichen Rückweisung verurteilte ihn die Vorinstanz wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse.


6F_19/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch gegen ein bundesgerichtliches Urteil

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller ersucht um Revision des Urteils 6B_221/2026 vom 18. Juni 2026 sowie um aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Schengen-Einreiseverbots. Er beruft sich auf seinen Wohnsitz in Österreich, die österreichische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau, seine Querschnittslähmung und Art. 8 EMRK und macht geltend, sein vormaliger Rechtsanwalt habe diese Tatsachen pflichtwidrig nicht vorgebracht.