Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
9C_406/2026: Kostenübernahme für medizinische Massnahmen im Ausland bei Geburtsgebrechen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die seit Geburt an einer Pierre-Robin-Sequenz mit kompletter Gaumenspalte und einem Ventrikelseptumdefekt leidende Beschwerdeführerin wurde in Deutschland mit einer Tübinger Gaumenplatte, wegen obstruktiver Schlafapnoen sowie mit Trink- und Schlucktraining behandelt. Die IV-Stelle verweigerte die Kostenübernahme für die medizinischen Massnahmen im Ausland; das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Das Bundesgericht legt grundsätzlich den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde und prüft nur geltend gemachte Rügen. (E.2) Streitgegenstand ist die Frage, ob die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen im Ausland zu Recht verneint wurde. (E.3) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor; die Rüge betrifft im Kern die materiellen Voraussetzungen der Auslandbehandlung. (E.4) Versicherte haben bei Geburtsgebrechen Anspruch auf medizinische Massnahmen. Eine Kostenübernahme im Ausland setzt nach Art. 23bis Abs. 1 IVV die Unmöglichkeit der Durchführung in der Schweiz oder nach Abs. 3 andere beachtliche Gründe voraus. (E.5.1) Die Vorinstanz stellte fest, dass eine adäquate Behandlung in Schweizer Universitätsspitälern möglich gewesen wäre und keine beachtlichen Gründe für eine Behandlung im Ausland vorlagen. (E.5.2) Da die Behandlung in der Schweiz möglich war, scheidet eine Kostenübernahme nach Art. 23bis Abs. 1 IVV aus; zu prüfen ist Art. 23bis Abs. 3 IVV. (E.5.3) Beachtliche Gründe müssen von erheblichem Gewicht sein und prognostisch beurteilt werden. Eine grössere Erfahrung einer ausländischen Spezialklinik genügt grundsätzlich nicht; erforderlich sind besondere Umstände wie eine besonders seltene Krankheit, erfolglose Inlandtherapien oder ein durch nachdrückliche ärztliche Empfehlung geschaffenes Vertrauen in eine im Inland nicht verfügbare Therapie. (E.5.4) Die führende Stellung der Klinik in Tübingen, ihre höheren Fallzahlen und die Unterstützungsschreiben begründen allein keine beachtlichen Gründe. Eine besonders seltene, in der Schweiz kaum bekannte Behandlungssituation lag nicht vor. Auch Vertrauensverlust und behauptete Dringlichkeit rechtfertigen die Auslandbehandlung nicht. (E.5.5) Das angefochtene Urteil ist bundesrechtskonform. (E.6) Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
8C_125/2026: Einstellung der Arbeitslosenentschädigung wegen unangemessenen Verhaltens in einer arbeitsmarktlichen Massnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde mit sofortiger Wirkung entlassen und meldete sich arbeitslos. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum wies ihn einem Französischkurs als arbeitsmarktliche Massnahme zu. Nach unangemessenem Verhalten gegenüber dem pädagogischen Team wurde die Massnahme abgebrochen, worauf die zuständige Behörde den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 16 Tage einstellte. Das kantonale Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig; das Bundesgericht ist an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend sind. (E.2) Streitgegenstand ist die Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für 16 Tage. (E.3) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wird der Anspruch eingestellt, wenn eine versicherte Person Weisungen nicht befolgt oder durch ihr Verhalten den Ablauf oder Zweck einer arbeitsmarktlichen Massnahme beeinträchtigt oder verhindert. Die Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschulden; 16 bis 30 Tage entsprechen einem mittelschweren Verschulden. (E.4) Die Vorinstanz durfte die Darstellung der Stiftung als glaubwürdiger erachten und annehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein unangemessenes Verhalten die Fortsetzung der Massnahme verhindert hatte. Die Einstellungsdauer von 16 Tagen entspricht der Mindestdauer bei mittelschwerem Verschulden. (E.5) Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt, da die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen, insbesondere den Diskriminierungseinwand, geprüft hatte und keine willkürlich verweigerten Beweismassnahmen dargetan wurden. (E.6) Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich; es war nicht offensichtlich unhaltbar, der Darstellung der Stiftung grössere Glaubwürdigkeit beizumessen. (E.7) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde nicht verletzt, da erfolglose Hinweise des pädagogischen Teams auf die Pflichten des Beschwerdeführers weniger einschneidende Massnahmen nicht als erfolgversprechend erscheinen liessen. (E.8) Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren abgewiesen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen fehlender Erfolgsaussichten verweigert, die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und die Gerichtskosten von 500 Franken dem Beschwerdeführer auferlegt.
1C_324/2026: Bewilligungspflicht und Wiederherstellung bei Umnutzung von Büros in Wohnräume
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer nutzte als Büros bewilligte Räume in einem Gebäude als bewohnbare Zellen beziehungsweise als Hotelresidenz. Nachdem die nachträglichen Baugesuche wegen fehlender Brandschutz- und Zugänglichkeitsanforderungen abgewiesen worden waren, verbot das Departement die Nutzung als Wohnräume und ordnete die Wiederherstellung der ursprünglichen Büronutzung an. Die kantonalen Instanzen bestätigten diese Anordnung.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig; die Voraussetzungen für das Eintreten sind erfüllt. (E.2.1–2.2) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Nutzungswechsel von Büros zu Wohnungen sei ohne Bauarbeiten nicht bewilligungspflichtig und die Eigentumsgarantie sei verletzt; die Frage einer allfälligen Verwirkung kann offenbleiben, da die Rüge unbegründet ist. (E.2.3) Nach Bundesrecht unterliegt ein Nutzungswechsel grundsätzlich der Baubewilligungspflicht, auch wenn keine Bauarbeiten erforderlich sind, sofern die neue Nutzung nicht offensichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf Umwelt und Planung hat. Das kantonale Recht kann die Bewilligungspflicht erweitern, nicht aber einschränken. (E.2.4) Die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz ist nur bei Willkür zu korrigieren; eine solche liegt nicht vor. (E.2.5) Der Nutzungswechsel von Büros zu Wohnräumen konnte Auswirkungen auf Brandschutz, Sicherheit, Hygiene und die Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität haben. Deshalb durfte eine Baubewilligung verlangt werden; Art. 3 Abs. 4 LDTR ändert daran nichts. (E.2.6) Die Räume sind weiterhin nicht rechtskonform, insbesondere wegen der fehlenden Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Die Entfernung einer Trennwand beseitigte nicht sämtliche Bewilligungshindernisse. (E.2.7) Das Verbot der Nutzung und der Wiederherstellungsbefehl beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage und sind verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bau-, sicherheits- und zugänglichkeitsrechtlichen Vorschriften überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers. (E.3) Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird alternativ eine Frist zur Anpassung der Räume an die Anforderungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder zur Wiederherstellung der Büronutzung gesetzt; die Gerichtskosten werden ihm auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer muss die Räume bis zum 31. März 2027 entweder für Personen mit eingeschränkter Mobilität anpassen oder als Büros wiederherstellen und die Gerichtskosten von 4'000 Franken bezahlen.
8C_122/2026: Suspendierung der Arbeitslosenentschädigung wegen störenden Verhaltens in einer arbeitsmarktlichen Massnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde arbeitslos und vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu einem Französischkurs als arbeitsmarktlicher Massnahme verpflichtet. Nachdem die Stiftung wegen unangemessenen und störenden Verhaltens die sofortige Unterbrechung der Massnahme verlangt hatte, suspendierte die Generaldirektion für Beschäftigung und Arbeitsmarkt den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 16 Tage. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
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7F_62/2026: Revision eines bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids betreffend Sicherheitshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht trat am 7. August 2026 auf die Beschwerde des Gesuchstellers betreffend Haftentlassung nicht ein, weil sie offensichtlich unzureichend begründet war. Mit Eingaben vom 14. und 15. August 2026 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Revision dieses Urteils und verlangte zugleich seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft.
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4D_108/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ Sàrl focht eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen an. Nachdem sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, bestritt sie zunächst den kantonalen Kostenvorschuss; das kantonale Gericht leitete die Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Den vom Bundesgericht angesetzten Kostenvorschuss von 800 Franken leistete die Beschwerdeführerin auch innerhalb der Nachfrist nicht.
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4D_118/2026: Rückzug der Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ SA ersuchte das Bundesgericht um eine neue Prüfung des Verfahrens betreffend die vom Tribunal de première instance genevois verweigerte provisorische Rechtsöffnung und den anschliessenden Nichteintretensentscheid der Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf. Nach Aufforderung zur Behebung von Unregelmässigkeiten und zur Leistung eines Kostenvorschusses zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
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2D_16/2025: Bewertung und Nichtbestehen einer Masterarbeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin studierte an der Pädagogischen Hochschule St. Gallen und reichte eine Masterarbeit ein, die von den Betreuern mit der Note 3 als ungenügend bewertet wurde. Nachdem ihre Rechtsmittel gegen die Verfügung zur Überarbeitung oder Neuerstellung der Masterarbeit erfolglos geblieben waren, gelangte sie mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und rügte insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Chancengleichheit, der Wirtschaftsfreiheit und des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen angeblicher Voreingenommenheit des Betreuers.
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8C_95/2026: Übernahme von Einzelzimmerzuschlägen während eines stationären Rehabilitationsaufenthalts
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ leidet an einer vordienstlich vorbestehenden klonalen reifzelligen B-Zell-Neoplasie, am ehesten einer CLL, und erlitt während des Militärdienstes einen Unfall. Nach einem stationären Rehabilitationsaufenthalt verlangte er von der Suva-Militärversicherung die Erstattung ungedeckter Einzelzimmerzuschläge von insgesamt Fr. 16'120.–. Die Suva-MV lehnte die Leistungspflicht ab; das Obergericht verpflichtete sie zur Übernahme der Zuschläge, worauf die Suva-MV Beschwerde erhob.
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5A_875/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand im Konkursverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Über den Beschwerdeführer wurde der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wird vom Konkursamt Aargau geführt. Sein Ausstandsgesuch gegen den Konkursbeamten B.________ sowie sinngemäss gegen Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde wurde vom Obergericht abgewiesen beziehungsweise teilweise nicht behandelt. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde in Zivilsachen und stellte zusätzlich Gesuche um aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege.
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4A_19/2026: Verletzung des rechtlichen Gehörs im internationalen Sport-Schiedsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein ägyptischer Berufsfußballspieler wurde bei einer Dopingkontrolle ausserhalb des Wettkampfs aufgefordert, wegen einer geringen Dichte eine zweite Urinprobe abzugeben. Die erste Probe entsprach nach der Laboranalyse nicht menschlichem Urin; die ägyptische Anti-Doping-Kommission stellte zunächst keine Verletzung der Anti-Doping-Regeln fest. Auf Berufung der Welt-Anti-Doping-Agentur erkannte das Tribunal Arbitral du Sport den Spieler jedoch einer verbotenen Manipulation beziehungsweise des Gebrauchs oder versuchten Gebrauchs einer verbotenen Methode schuldig und verhängte eine vierjährige Sperre. Der Spieler focht den Schiedsspruch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an.
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9C_380/2026: Begründungsanforderungen bei Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein Wiedererwägungsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Schweizerische Ausgleichskasse sprach dem Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente zu. Auf sein Wiedererwägungsgesuch trat sie nicht ein; das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und verlangte insbesondere die Feststellung einer Rechtsverweigerung sowie eine formelle Verfügung über sein Wiedererwägungsgesuch.
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9C_438/2026: Beschwerdebefugnis einer Gemeinde bei Gasgebühren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die politische Gemeinde St. Gallen stellte dem Eigentümer zweier Mehrfamilienhäuser Gasgebühren für die Abgabeperioden 2022/2023 und 2023/2024 in Rechnung. Die Verwaltungsrekurskommission qualifizierte die Gebühren teilweise als Steuer ohne gesetzliche Grundlage und wies die Sache teilweise zur Neuberechnung zurück. Das Verwaltungsgericht bestätigte im Wesentlichen die Verletzung des Kostendeckungsprinzips, erteilte weitere Abklärungsaufträge und trat hinsichtlich der späteren Rechnungen nicht auf den Rekurs ein. Die Gemeinde erhob dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
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7B_1086/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beschlagnahme von Fahrzeugen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Sie beschlagnahmte zwei Fahrzeuge im Hinblick auf eine mögliche spätere Einziehung; das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Beschlagnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache.
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9C_526/2026: Rückzug der Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.A.________ erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2019. Mit Schreiben vom 4. September 2026 zogen sie ihre Beschwerde zurück.
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9C_470/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2022
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das kantonale Steueramt Zürich veranlagte den Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2022 abweichend von seiner Deklaration. Auf die Einsprache trat es mangels Beschwer nicht ein; die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer als «Rekurs/Beschwerde» bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.
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6B_133/2025: Gewerbsmässiger Betrug, Beweisverwertung und Verletzung des Beschleunigungsgebots
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Kreisgericht Toggenburg stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs für einen Teil der Tatperiode wegen Verjährung ein und verurteilte sie im Übrigen wegen gewerbsmässigen und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte das Urteil, stellte jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. A.________ beantragt vor Bundesgericht einen Freispruch, eventualiter die Einstellung des Verfahrens oder eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe.
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7B_1084/2026: Beschwerden gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs und die Fortführung der Sicherheitshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Brandstiftung und versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und beliess ihn in Sicherheitshaft. Nach einem weiteren Haftentlassungsgesuch wies das Obergericht des Kantons Bern dieses ab, ordnete den Verbleib in Sicherheitshaft an und setzte eine Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche. Der Beschwerdeführer erhob gegen zwei Verfügungen Beschwerden beim Bundesgericht.
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