Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
8C_410/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungseinstellung nach Unfall
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erlitt am 9. Januar 2023 bei der Arbeit einen leichten Unfall mit einem Schädel-Hirn-Trauma ohne nachweisbare strukturelle oder neurologische Verletzungen. Die Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) übernahm die Kosten für die Behandlung. Ab dem 26. April 2024 wurden die Leistungen jedoch eingestellt, da ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall nicht mehr angenommen wurde. Das kantonale Gericht wies eine Beschwerde gegen den Leistungsstopp ab.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.4**: Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen Beschwerden die Rechtsverletzung begründen und darlegen, wie und warum die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sein soll. Ergänzend sieht Art. 108 Abs. 1 Bst. b BGG vor, dass unzureichend begründete Beschwerden im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärt werden können. - **E.5**: Die kantonale Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf medizinische Gutachten der CNA-Arztperson sowie weitere Berichte und kam zum Schluss, dass keine organische oder natürliche Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall mehr bestand. Auch wurde keine adäquate Kausalität festgestellt. Die Beschwerde an das Bundesgericht erfüllte die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, da sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte. - **E.6**: Aufgrund der Umstände wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1, zweite Satzhälfte, BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
7B_1249/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Veruntreuungsvorwürfe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine in Frankreich wohnhafte und in Genf arbeitende Person, erhielt ab dem 1. Mai 2020 Taggelder aus der Invalidenversicherung. Eine Überzahlung dieser Taggelder in Höhe von CHF 100'000 wurde an ihren Arbeitgeber ausgekehrt, jedoch nicht an sie weitergeleitet. Sie reichte Strafanzeige ein und machte dabei verschiedene strafrechtliche Vorwürfe geltend, u.a. wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB). Der Staatsanwaltschaft und die Strafkammer wiesen die Angelegenheit mit der Begründung ab, sie sei nicht als Geschädigte anzusehen.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, da sie sich gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache richtet. Die Vorinstanz hat die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, da ihr die Qualität als Geschädigte gem. Art. 115 Abs. 1 StPO abgesprochen wurde. Das Bundesgericht erklärt sich für die Überprüfung dieser Frage für zuständig. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Parteirechte. Die Vorinstanz argumentierte, sie habe die Qualität als Geschädigte verneint, da die Überzahlung der Taggelder allein ihren Arbeitgeber und nicht sie betroffen habe. Gemäss Bundesgericht ist die Beschwerdeführerin weder Inhaberin des geschützten Rechtsgutes (Art. 138 StGB) noch direkt betroffen. Der materielle Anspruch bezieht sich ausschliesslich auf die Überzahlung, die ihrem Arbeitgeber ausbezahlt wurde; sie habe keinen rechtlichen Anspruch darauf. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten wie Anwalts- und Gesundheitskosten aus der Auseinandersetzung können nicht als direkte Schäden aus der behaupteten strafbaren Handlung gelten. Folglich kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht als Geschädigte betrachtet werden kann und somit keine Parteistellung hat.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.
9C_431/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sistierungsantrag in einem Steuerverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2026. Diese Verfügung betraf das Nichteinhalten des Sistierungsantrags in einem Verfahren betreffend Steuerhinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau sowie der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2019. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass über zehn von ihm vorgebrachte Punkte im Rahmen eines anderen Verfahrens (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung) entschieden werden müsste, bevor ein Sachentscheid gefällt wird.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht verweist auf die Vorgeschichte des Steuerverfahrens sowie diverse kantonale Urteile und deren Zusammenfassung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Es prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und hebt hervor, dass Zwischenentscheide nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Ein rechtlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteil wurde durch den Beschwerdeführer nicht dargetan. Das Bundesgericht beurteilt die Argumente zu den zehn Punkten und der angeblichen Verletzung von Amtspflichten. Es kommt zum Schluss, dass diese im Hauptverfahren WBE.2026.81/WBE.2026.82 geklärt werden können, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens relevant sind. Da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt wurde und keine weitere Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer. Zudem wird das Urteil den Parteien und dem Verwaltungsgericht schriftlich zugestellt.
6B_384/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, spanischer Staatsangehöriger, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte (insbesondere Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit bedingtem Vollzug und einer Busse von CHF 300 verurteilt. Zusätzlich wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren angeordnet. A.________ erhebt Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Landesverweisung und macht insbesondere Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 5 FZA geltend.
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1C_312/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wahl der Mitglieder des Mittelschulrats
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Regierungsrat des Kantons Uri wählte die Mitglieder des Mittelschulrats für die Amtsdauer 2024-2028. Diesem Wahlprozess lag unter anderem eine mangelnde Bekanntmachung zugrunde, weshalb sich der Beschwerdeführer (A.________) in seinen Rechten verletzt sah. Das Bundesgericht trat in einem früheren Urteil auf die erste Beschwerde nicht ein und überwies die Angelegenheit an die Vorinstanz. Diese entschied, dass das Wahlverfahren den Grundsatz eines fairen Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, jedoch keine Aufhebung der Wahl geboten sei. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Bundesgericht und rügte Rechtsverletzungen.
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4A_296/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässigen Entscheid der Zivilkammer
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilkammer des Genfer Kantonsgerichts, welche die kantonale Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid vom 26. Januar 2026 als unzulässig erklärte. Der erstinstanzliche Entscheid sprach der Caisse cantonale genevoise de compensation die definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von 58'982.45 CHF zu.
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5A_730/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung im Betreibungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Zusammenhang mit einer Pfändung eines Grundstücks des Beschwerdeführers (Betreibung Nr. xxx) sowie der Anweisung an den Mieter des Grundstücks, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu zahlen, erhob der Beschwerdeführer diverse Beschwerden. Nach Abweisung durch das Bezirksgericht Zofingen (2. Juni 2026) reichte er eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Parallel bemängelte er beim Bundesgericht ein angebliches Verhalten des Obergerichts, welches er als Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung bezeichnete. Trotz Mitteilungen und Anleitung zur korrekten Form der Eingabe beim Bundesgericht reichten seine mehrfachen Eingaben bezüglich hinreichender Begründungen nicht aus.
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4D_94/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung im Vollstreckungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Beschwerde der A.________ SA in Liquidation gegen einen Entscheid der Präsidentin der Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 21. Mai 2026. Die Präsidentin hatte in einem Vollstreckungsverfahren die aufschiebende Wirkung verweigert. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ SA eine Beschwerde beim Bundesgericht, ohne jedoch die vorgeschriebene Prozesskostenvorschusszahlung rechtzeitig zu leisten.
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5A_842/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesgericht am 28. August 2026 eine Beschwerde ein, die sich gegen eine angebliche Rechtsverweigerung seitens des Obergerichts des Kantons Zürich richtete. Später stellte sie klar, dass die eingereichte Beschwerde an das Obergericht adressiert gewesen sei und sie stattdessen eine Beschwerde gegen zwei Rechtsöffnungsurteile des Obergerichts beim Bundesgericht habe einreichen wollen. Die entsprechende Beschwerde wurde in die Zuständigkeit der I. zivilrechtlichen Abteilung übermittelt (4D_163/2026 und 4D_165/2026). Die Beschwerdeführerin erklärte am 8. September 2026 den Rückzug der Beschwerde im Verfahren 5A_842/2026.
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2C_186/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausschluss aus dem Masterstudium
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin war als Studierende des Master of Arts HES-SO in Sozialer Arbeit eingeschrieben. Im Rahmen des Moduls \"Masterarbeit\" (TM1) wurde ihre erste eingereichte Arbeit mit \"nicht bestanden\" bewertet. Auch nach einer Wiederholung des Projekts im darauffolgenden Semester erreichte sie nicht die erforderliche Bewertung. Dies führte zu einem definitiven Scheitern und ihrer Ausschlussentscheidung aus der Studienrichtung. Die Beschwerdeführerin focht diese Entscheidung ohne Erfolg vor mehreren Vorinstanzen an und wandte sich schliesslich an das Bundesgericht.
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7B_1042/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde aufgrund multipler Straftaten, darunter Sachbeschädigung, Drohung und Störung der öffentlichen Ordnung, vorgeworfen, welche er schuldlos begangen haben soll. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern ordnete am 23. April 2026 eine stationäre therapeutische Massnahme sowie Sicherheitshaft an. Ein gegen die Haftanordnung eingelegtes Rechtsmittel wurde abgewiesen. A.________ stellte erneut Gesuche um Haftentlassung, die jedoch abgelehnt wurden. Daraufhin reichte er am 19. August 2026 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, in der er seine sofortige Haftentlassung beantragte.
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6B_408/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ungenügende Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Genfer Polizeigericht am 28. März 2025 unter anderem wegen Sachbeschädigung, Zechprellerei, übler Nachrede, Hausfriedensbruchs und Verletzung einer Unterhaltspflicht schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.- mit einer dreijährigen Bewährungsfrist verurteilt. Die Berufung des Beschwerdeführers führte in der zweiten kantonalen Instanz zu einer sehr teilweisen Gutheissung (Beschränkung der aufgeführten Strafzeiträume bei zwei Delikten), wobei die Strafe insgesamt bestätigt wurde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte seine vollumfängliche Freisprechung von allen Vorwürfen.
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5A_334/2026: Bundesgerichtsurteil über Maßnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________, beide 1981 geboren, heirateten 2017 und haben zwei Kinder, C.________ (2019) und D.________ (2021). Die Ehe wurde im Januar 2023 beendet, als der Ehemann das Familienhaus verließ. Die Ehefrau stellte am 25. Januar 2023 beim Gericht einen Antrag auf vorläufige Schutzmaßnahmen der ehelichen Gemeinschaft, da sie den Ehemann verdächtigte, sexuell übergriffig gegenüber ihrer Tochter gewesen zu sein. Der Ehemann bestritt diese Vorwürfe. Das Gericht gab der Ehefrau vorläufig die alleinige Obhut über die Kinder und untersagte dem Vater, Kontakt zu ihnen zu haben. Aufgrund einer von der Ehefrau eingereichten Strafanzeige wurde ein strafrechtliches Verfahren gegen den Vater eingeleitet. Am 11. Mai 2023 erließ das Gericht erneut Schutzmaßnahmen, unter anderem eine einstweilige Verfügung, die dem Vater nur eingeschränkten Kontakt zu seinen Kindern erlaubte und ihm verbot, sich der Ehefrau und den Kindern zu nähern. Diese Regelungen wurden später vom Gericht überprüft und teilweise angepasst, was zu einem Rekurs führte. Die Ehefrau legte daraufhin am 20. April 2026 beim Bundesgericht Beschwerde ein. Der Vater beantragte eine umfassendere Regelung der persönlichen Kontakte zu seinen Kindern, welche von der Vorinstanz genehmigt wurden, bevor die Ehefrau in Berufung ging.
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1C_349/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berichtigung persönlicher Daten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ forderte die Berichtigung seiner persönlichen Daten in einer amtlichen Akte, nachdem in der Korrespondenz des kantonalen Tribunals ein Schreibfehler in seinem Vornamen aufgetreten war. Trotz der Korrektur durch das kantonale Gericht und der Erklärung, dass es sich nur um einen isolierten Fehler handelte, verlangte der Beschwerdeführer weitere Massnahmen, welche von der Vorinstanz abgelehnt wurden.
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1C_54/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend höhere Entlohnung als Bibliotheksaufsicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ war zwischen 2014 und 2024 in verschiedenen Funktionen in der Bibliothek der Universität B.________ tätig. Für Tätigkeiten als \"Surveillant de bibliothèque\" (Bibliotheksaufsicht) wurde er gemäss der kantonalen Direktive von 2013 zu einem Stundenlohn von 17.65 Franken entlohnt. A.________ verlangte rückwirkend eine höhere Entlohnung für den Zeitraum von 2019 bis 2024, da seiner Ansicht nach einige der von ihm als Bibliotheksaufsicht ausgeführten Tätigkeiten höherwertig und spezifische Kompetenzen erforderten, die der Klassifikation eines \"Aide-bibliothécaire\" (Bibliotheksgehilfe) entsprochen hätten. Die Universität sowie das kantonale Verwaltungsgericht hatten seine Ansprüche abgelehnt.
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5A_1015/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) ersuchte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin als unentgeltlichem Rechtsvertreter. Das Bezirksgericht Winterthur wies dies ab. Daraufhin wies auch das Obergericht des Kantons Zürich das Begehren sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde verlangte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Anweisung zur Bestellung des gewünschten Rechtsvertreters.
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6B_279/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 29. Januar 2026 unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer weiteren bedingten Geldstrafe. A.________ legte Beschwerde ein und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Im Zentrum des Falls steht der Vorwurf, A.________ habe versucht, Methamphetamin in die Schweiz einzuführen, welches in einer Zugtoilette versteckt entdeckt worden war.
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1C_3/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK), um gegen verschiedene Personen im Zusammenhang mit seiner vorläufigen Festnahme und fürsorgerischen Unterbringung aufgrund eines Vorfalls im April 2023 eine Strafverfolgung zu erwirken. Die AK verweigerte ihm die Ermächtigung, wobei die meisten Vorwürfe bereits in einem früheren Entscheid vom 15. Februar 2024 behandelt worden sein sollen. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte unter anderem Verletzungen seines rechtlichen Gehörs geltend, da ihm der Entscheid von 2024 nie eröffnet worden sei.
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6B_371/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 1. April 2026 u.a. wegen mehrerer Straftaten, darunter Diebstahl, Hausfriedensbruch und Verstösse gegen die Bundesgesetze über Ausländer und Betäubungsmittel, zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Die Verurteilung schloss eine teilweise Komplementarstrafe zu früheren Urteilen ein. Zudem verfügte das Obergericht gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung für fünf Jahre, verbunden mit einem Eintrag im Schengener Informationssystem. Der Beschwerdeführer focht seine Landesverweisung mit der Beschwerde beim Bundesgericht an.
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6B_828/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde am 14. September 2020 bei einer Kontrolle in einem Nagelstudio in Basel wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG erfasst. Das Einzelgericht in Strafsachen sprach sie schuldig (bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen) und das Urteil wurde durch das Appellationsgericht bestätigt. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht verhängte die Vorinstanz eine leicht reduzierte Strafe (5 Tagessätze zu CHF 10.– mit zweijähriger Probezeit) und lehnte ihre Genugtuungsforderung ab. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beanstandete Verfahrensmängel, fehlende Rechtsgrundlagen und behauptete einen entschuldbaren Rechtsirrtum.
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5A_324/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Nachlassstundung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ Sagl, ein Unternehmen im Bereich Anlagenmanagement, erhielt vom erstinstanzlichen Gericht eine viermonatige provisorische Nachlassstundung, die um weitere vier Monate verlängert wurde. Der vorläufige Nachlassverwalter stellte fest, dass kein realistischer Sanierungsplan oder ein anderes Verfahren für eine definitive Nachlassstundung vorlag, woraufhin das erstinstanzliche Gericht die Nachlassstundung widerrief und den Konkurs erklärte. Dieser Entscheid wurde von der kantonalen Berufungsinstanz bestätigt. Die A.________ Sagl legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Konkursentscheids sowie die Gewährung einer definitiven Nachlassstundung von sechs Monaten.
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9C_404/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend negative Kompetenzkonflikte
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen negativen Kompetenzkonflikt in einer AHV-Angelegenheit entschieden, indem es die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden bejahte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden verneinte jedoch seine Zuständigkeit und wies die Sache zurück an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Fristablauf für die Anfechtung des kantonalen Entscheids erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dass sein ursprüngliches Urteil rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer machte daraufhin beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend und forderte, dass das Verfahren wieder eröffnet oder ein neuer Entscheid gefällt werde.
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1C_305/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fluglärmentschädigung und Parteientschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Erbengemeinschaft A.A.________ forderte eine Entschädigung wegen Minderwert ihres Grundstücks infolge übermässigen Fluglärms am Flughafen Zürich (Einführung der 4. Welle). Obwohl das Grundstück 2004 verkauft wurde, wurde der Anspruch auf Entschädigung durch eine Zusatzvereinbarung bei der Verkäuferschaft belassen. Die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) sprach den Enteigneten zunächst keine Entschädigung zu, da ein Parteiwechsel vermutet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies den ersten Entscheid der ESchK zurück und sprach den Enteigneten infolge eines mangelhaften Parteiwechsels die Legitimation zu. In einem späteren Entscheid sprach die ESchK den Enteigneten eine Entschädigung von Fr. 589'252.-- zu.
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6B_983/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfache Tätlichkeiten sowie Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
E.A.________ wurde vom Bezirksgericht Winterthur am 16. November 2023 zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 25. September 2025 von den Vorwürfen frei bzw. stellte das Verfahren teilweise ein und verwies zivilrechtliche Ansprüche auf den Zivilweg. Die Kinder von E.A.________ reichten Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Ziel, eine Schuldspruch hinsichtlich der Tätlichkeiten sowie Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen festzustellen bzw. die Sache ans Obergericht zurückzuweisen.
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5A_847/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn stellte fest, dass die Forderung sowie die entsprechenden Kosten beglichen wurden, und schrieb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab, da die Beschwerdeführerin keine weitere Eingabe innerhalb der angesetzten Frist machte. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.
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1C_435/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Anfechtung angeblicher Mängel bei der Abstimmung über die Ernährungsinitiative
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Verein 'Sauberes Wasser für alle' und Franziska Herren beantragten Korrekturen und Berichtigungen bezüglich angeblich irreführender Informationen des Bundesrats und der Bundeskanzlei im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2026 über die Ernährungsinitiative. Als Eventualantrag verlangten sie eine Verschiebung oder Ungültigerklärung der Abstimmung. Der Regierungsrat des Kantons Bern trat auf die Beschwerden wegen fehlender Zuständigkeit nicht ein. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesgericht.
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6B_835/2024: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Bezirksgericht Bülach am 28. März 2023 unter anderem wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu 45 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 27. Juni 2024 die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen ein. Er beantragte unter anderem Freispruch, Genugtuung und die Kostenverlegung.
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4D_139/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anrechnung von Zahlungen auf Unterhaltsbeiträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ focht vor Bundesgericht das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Freiburg vom 16. Juni 2026 an. Dieses hatte zuvor den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts der Veveyse bestätigt, welcher die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung teilweise für einen Betrag von 10'000 CHF nebst Zinsen gewährte. Strittig war unter anderem die Anrechnung von Zahlungen auf die geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
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7B_1036/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend vorzeitigen Strafvollzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und des Landes verwiesen. Er befindet sich seit dem 2. Februar 2023 in Haft. Am 24. Februar 2026 beantragte A.________ den vorzeitigen Strafvollzug, der jedoch zunächst wegen Kollusionsgefahr abgelehnt wurde. In einem früheren Urteil des Bundesgerichts (7B_588/2026) wurde entschieden, dass die Kollusionsgefahr unbegründet sei, und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Das Kantonsgericht hiess daraufhin das Gesuch gut, erteilte jedoch indirekte Auflagen über die Vollzugsmodalitäten.
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2C_496/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Nach einem erfolglosen Asylgesuch erhielt A.________ 2007 durch Heirat eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung. Seit 2013 war er jedoch nicht mehr angemeldet. 2020 wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt, die später ebenfalls erlosch. 2023 beantragte A.________ eine neue Aufenthaltsbewilligung, worauf die kantonalen Behörden ablehnend reagierten.
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7B_1022/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung im Berufungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Beschimpfung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er am 18. Dezember 2024 Berufung ein. Zwei Jahre später hatte das Kantonsgericht St. Gallen noch keinen Verhandlungstermin festgesetzt und begründete dies mit hoher Arbeitslast. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots.
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5A_883/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Grundbuchbereinigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht, um die Inkraftsetzung bestimmter Anmerkungen im Grundbuch bezüglich seines Grundstücks anzufechten. Er machte geltend, eine Einsprache eingereicht zu haben, die nicht berücksichtigt worden sei.
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1C_363/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die eidgenössische Volksinitiative \"Keine 10-Millionen-Schweiz!\"
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 14. Juni 2026 wurde die eidgenössische Volksinitiative \"Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)\" abgelehnt. Stephan Seiler reichte eine Stimmrechtsbeschwerde ein, in der er geltend machte, dass Bundesrat Beat Jans vor der Abstimmung Art. 10a BPR sowie die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV verletzt habe. Seine Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit der Begründung des Nichteintretens abgewiesen, da sie verspätet erhoben wurde und ausserhalb der Zuständigkeit des Regierungsrats liege.
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6B_472/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Drogenhandel und strafrechtliche Würdigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde im Juni 2025 vom Tribunal correctionnel des Kantons Genf wegen eines schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und Abs. 2 lit. a, b LStup) und unerlaubter Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a LEI) schuldig gesprochen. Er erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, einschliesslich der teilweisen Aufhebung einer früher gewährten bedingten Freiheitsstrafe, sowie eine Landesverweisung und Eintragung ins Schengener Informationssystem (SIS). Die Vorinstanz, die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf, bestätigte dieses Urteil.
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7B_860/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft den Beschwerdeführer A.________, der sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2026 wandte. In diesem Beschluss wurde festgestellt, dass eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde wegen eines lediglich leichten Eigenverschuldens des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde ans Bundesgericht, die jedoch die formellen Anforderungen nicht erfüllte.
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4D_96/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung einer Forderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. wandten sich mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen einen Entscheid der Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 16. April 2026. Gegenstand war die definitive Rechtsöffnung einer Forderung der Eidgenossenschaft in Höhe von CHF 500, die auf einem früheren Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juni 2024 beruhte.
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8C_712/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss im Unfallversicherungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ legte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. November 2025 ein. Mit einer Verfügung wurde ihm eine Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 18. August 2026 gesetzt. Der Beschwerdeführer hat den Vorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet.
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1C_156/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend erleichterte Einbürgerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, eine vietnamesische Staatsangehörige, reichte 2018 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein, nachdem sie im Jahr 2012 in Vietnam einen schweizerischen Staatsbürger geheiratet hatte. Im Verlauf der Gesuchsprüfung wurden Zweifel an der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft aufgeworfen, insbesondere da A.________ während der Ehe ein Kind mit einem anderen Mann, D.________, bekam. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesverwaltungsgericht (TAF) verweigerten das Gesuch mit Verweis auf mangelnde Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Das Bundesgericht widmet sich in diesem Entscheid der Frage, ob diese Ablehnung rechtens ist.
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5A_796/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einzug von Mietzinsen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 20. Februar 2026 pfändete das Regionale Betreibungsamt Zofingen ein Grundstück, welches dem Beschwerdeführer gehört. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 forderte das Betreibungsamt den Mieter auf, die Mietzinse zukünftig an das Betreibungsamt zu entrichten. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Einzug der Mietzinse, bei der sowohl das Bezirksgericht Zofingen als auch das Obergericht des Kantons Aargau seine Rechtsmittel aufgrund formaler Mängel abwiesen.
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6B_290/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Legitimation und Begründungspflichten in Beschwerdeverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft den Brand eines Miethauses, der durch unsachgemässen Umgang mit Asche verursacht worden sein soll. Die Beschwerdegegnerin B.________ wurde vom Bezirksgericht Höfe verurteilt, jedoch vom Kantonsgericht Schwyz in zwei Instanzen freigesprochen, wobei das Bundesgericht die erste Freisprechung mangels einer mündlichen Verhandlung aufgehoben und das Verfahren zurückgewiesen hat. Nach erneuter mündlicher Verhandlung sprach das Kantonsgericht die Beschwerdegegnerin erneut frei. Der Beschwerdeführer, als Privatkläger und Eigentümer des Miethauses, beantragte die Aufhebung dieses Freispruchs.
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1C_33/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Motocross-Piste und Baubewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft eine Motocross-Piste in der Gemeinde Yverdon-les-Bains, die sich teilweise in der Landwirtschaftszone und in der Waldzone befindet. Obwohl die Piste ursprünglich provisorisch im Jahr 1982 in Betrieb genommen wurde, fehlt es bis heute an einer gültigen und rechtskonformen Baubewilligung. Nach wiederholten Abklärungen durch kantonale und kommunale Behörden wurde die Betriebseinstellung und die Wiederherstellung des Geländes angeordnet. Gegen diese Verfügung haben die betroffenen Grundeigentümer Beschwerde geführt.
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9C_151/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Genehmigung des Tarifstrukturvertrags für ambulante ärztliche Leistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesrates vom 5. November 2025, der die Genehmigung des angepassten Tarifstrukturvertrags für ambulante ärztliche Leistungen betraf. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf diese Beschwerde nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid wandte sich die A.________ AG mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.
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1C_453/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fahrausweisentzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ verursachte am 12. November 2024 in Lausanne einen Verkehrsunfall, bei dem eine Fussgängerin auf einem Zebrastreifen verletzt wurde. Infolge dessen wurde ihm vom Service des automobiles et de la navigation des Kantons Waadt mit Entscheid vom 12. Oktober 2025 der Fahrausweis für drei Monate entzogen. Nach erfolglosem kantonalem Rechtsmittel zog er die Angelegenheit vor das Bundesgericht.
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4F_23/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Entscheid liegt eine Eingabe des Beschwerdeführers A.________ zugrunde, mit der eine Revision des Urteils 4A_194/2026 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2026 beantragt wird. Dieses Urteil hatte einen früheren, als offensichtlich unzulässig erklärten Beschwerdeentscheid in einer Angelegenheit betreffend die definitive Rechtsöffnung zum Gegenstand. Zusätzlich beantragte A.________ die sofortige Auswechslung des Vorsitzenden des Spruchkörpers und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
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