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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 23.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

9C_393/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Steuerrechnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, A.A.________ und B.A.________, haben steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________ (TG). Das Steueramt erliess eine provisorische Steuerrechnung für die Steuerperiode 2023 auf Basis eines Einkommens von CHF 241'700.–, welches den deklarierten Beträgen entsprach. Die Steuerpflichtigen erhoben Einsprache und beantragten eine Reduktion des Einkommens um CHF 54'000.–, da der Betrag (Bonus) bereits in der Steuerperiode 2021 versteuert worden sei. Die Einsprache wurde abgewiesen, und die Steuerrekurskommission des Kantons bestätigte diesen Entscheid.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Das kantonale Recht (§ 188 StG/TG) sieht vor, dass die provisorische Steuerrechnung auf dem mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag basiert. Diese Rechnung fliesst später in die definitive Rechnung ein, was bestätigt, dass provisorische Steuerrechnungen eine vorläufige Natur haben. - **E.2**: Die provisorische Rechnung ist einem \"Massnahmeentscheid\" gemäss Art. 98 BGG gleichzusetzen, was bedeutet, dass das Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte prüfen kann. - **E.2.4 und E.2.5**: Die Beschwerdeführer haben keine ausreichende Rüge bezüglich der Verletzung von Individualrechten erhoben. Stattdessen wiederholten sie lediglich ihre Argumentation zur Doppelbesteuerung des Bonus, ohne die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu erfüllen. - **E.2.6**: Mangels der notwendigen Begründung konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Entscheid erging im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, und den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.


7B_181/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung in einem Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Drohung die Bestellung eines amtlichen Verteidigers, was sowohl von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die letztinstanzliche Verfügung des Obergerichts und wies diese ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wurden verneint. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesgericht gewährt.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht stellte die formelle Zulässigkeit der Beschwerde fest und berücksichtigte die relevanten Verfahrensakten. Auf den Beizug zusätzlicher Akten wurde verzichtet. Der Anspruch auf eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wurde geprüft. Das Bundesgericht stellte fest, dass weder die besonderen Schwierigkeiten des Falles noch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (z. B. Fremdsprachigkeit) eine amtliche Verteidigung rechtfertigen. Der Fall wurde als einfach und überschaubar eingestuft. Die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren wurde abgelehnt, da die Beschwerde bereits aus Sicht des Obergerichtes keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Bundesgericht wies ebenfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren ab, da die Beschwerde als aussichtslos bewertet wurde.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde ebenso abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


8C_366/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anordnung eines Gutachtens bei Uneinigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hatte im Dezember 2016 Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten. Trotz dessen Vorliegens wurde eine erneute psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung angeordnet. A.________ verweigerte diese mit Hinweis auf andere unabgeklärte somatische Aspekte und ein laufendes Strafverfahren. Sie beantragte die Sistierung des Verfahrens, was die IV-Stelle ablehnte, ohne eine formelle Verfügung zu erlassen. A.________ legte deshalb beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, die teilweise gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz wies die IV-Stelle an, eine formelle Verfügungsweise vorzunehmen. Dies focht die IV-Stelle vor Bundesgericht an.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass das kantonale Urteil bezüglich einer möglichen Zwischenverfügung über die Begutachtung angefochten wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. - **E.1.2:** Die IV-Stelle argumentierte von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufgrund einer angeblich rechtswidrigen Vorschrift des kantonalen Gerichts. Entsprechend sei eine Klärung durch das Bundesgericht notwendig. - **E.1.3:** Im Urteil 8C_445/2025 hatte das Bundesgericht bereits entschieden, dass bei Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens ein formeller Entscheid in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung erforderlich sei. Das aktuelle Verfahren bestätigte dies, weshalb die Beschwerde zulässig erschien. - **E.4–E.5:** Das Bundesgericht bekräftigte, dass unter der geänderten Rechtslage (ab 1. Januar 2022) die Mitwirkungsrechte der versicherten Person in Verfahren zur Anordnung von Gutachten weiterhin zu wahren sind. Der Versicherungsträger hat daher bei Uneinigkeit eine Zwischenverfügung zu erlassen (gemäss Urteil 8C_445/2025). - **E.6:** Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde gegenstandslos.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 verurteilt.


5A_630/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug einer Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 3. Juli 2026 eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen die Zivilappellationskammer des Kantonsgerichts Waadt ein. Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 erklärte A.________ den Rückzug der Beschwerde.


7B_1093/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde am 26. Februar 2024 schwer verletzt aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Verfahren mangels Verdachts auf eine Straftat ein. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Einstellung. A.________ beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids und zusätzliche Ermittlungen.


2C_367/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine kolumbianische Staatsangehörige, wehrte sich gegen die vom Stadtrat Aarau verweigerte Anmeldung im Einwohnerregister und machte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend, weil ihre Beschwerde wegen einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur nicht weiter behandelt wurde. Der Stadtrat Aarau lehnte am 24. Juli 2025 die Eintragung der Beschwerdeführerin im Einwohnerregister ab. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung ein. Diese wurde zweimal wegen fehlender qualifizierter elektronischer Signatur zurückgewiesen. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte die Beschwerdeführerin unter anderem die Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung durch das Verwaltungsgericht sowie die Anweisung, das Verfahren zu eröffnen.


2C_95/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung nach Eheauflösung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der türkische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1986) reiste 2020 in die Schweiz ein, heiratete eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach mehrfachen Vorfällen häuslicher Gewalt, gerichtlicher Trennungs- und Scheidungsentscheidungen sowie einem Strafbefehl gegen ihn wurde seine Bewilligung vom Migrationsamt des Kantons Zürich widerrufen. Die Sicherheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht haben diesen Widerruf bestätigt. A.A.________ verlangt vor Bundesgericht die Aufhebung des Widerrufs, da er durch die Beziehung zu seinen Söhnen weiterhin einen Aufenthaltsanspruch geltend macht.


8C_280/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 1. April 2026 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss bis spätestens 21. August 2026 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.


7B_997/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafantrag und Beschwerdelegitimation

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 21. September 2021 einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen mehrere Personen ein, da auf seinen Grundstücken Verkehrsschilder unerlaubt entfernt und zerstört wurden. Später beantragte er die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf eine weitere Person. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren ein, und das Kantonsgericht Luzern wies A.________'s Beschwerde ab. Mit Beschwerde in Strafsachen verlangte A.________ die Fortführung der Strafverfahren.


8C_579/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrentenanspruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, welcher bereits in den Jahren 1995, 2015 und 2021 erfolglos Invalidenversicherungsleistungen beantragt hatte, meldete sich erneut bei der IV-Stelle Zug an. Er begründete dies mit psychischen Einschränkungen, die auf ein Ereignis im Jahr 2013 zurückzuführen seien. Die IV-Stelle holte neue medizinische Gutachten ein und verneinte erneut seinen Anspruch auf Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte A.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.


5A_780/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung der Mitwirkungsbeistandschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte am 17. Februar 2026 bei der Justice de paix des Districts de la Riviera-Pays-d’Enhaut die Aufhebung seiner im Jahr 2019 angeordneten Massnahme der Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB. Nachdem die Vorinstanz eine neue psychiatrische Expertise bei der Stiftung B.________ angeordnet hatte, widersetzte sich A.________ unter Verweis auf ein privates Gutachten eines Psychiaters aus dem Togo diesem Vorgehen. Die von A.________ eingelegte Beschwerde wurde von der Chambre des curatelles des Tribunal cantonal des Kantons Waadt aufgrund unzureichender Begründung seiner Eingabe für unzulässig erklärt.


2C_154/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein senegalesischer Staatsbürger (Jahrgang 1972), der mit einer senegalesischen Staatsangehörigen verheiratet ist und zwei Kinder hat, erhielt 2018 basierend auf einer gefälschten französischen Identitätskarte eine Grenzgängerbewilligung, später eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die bis 2024 gültig war. Der Wunsch des Betroffenen, diese zu verlängern und eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten, wurde nach Aufdeckung der Täuschung durch den Kanton Waadt abgelehnt, ebenso wie Einsprache und anschliessende Berufung.


1C_535/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bau einer Mobilfunkanlage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Swisscom (Schweiz) AG plante den Bau einer Mobilfunkanlage in Flawil (Kanton St. Gallen). Das Baugesuch wurde durch die kantonalen Behörden, trotz Einsprachen der A.________ AG, bewilligt. Alle kantonalen Rechtsmittel der A.________ AG blieben erfolglos. Schliesslich wandte sich die A.________ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


5A_653/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________ Sàrlen liquidation) wurde auf Begehren der Beschwerdegegnerin (B.________ AG) mit Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 4. Mai 2026 in Konkurs gesetzt. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30. Juni 2026 ab und bestätigte die Konkurseröffnung. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin am 7. Juli 2026 an das Bundesgericht.


2C_434/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige, stellte ein Gesuch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, welches vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 13. Juli 2022 abgelehnt wurde. Sämtliche nachfolgenden Rechtsmittel blieben erfolglos, einschließlich einer Beschwerde vor dem Bundesgericht im Jahr 2024. Aufgrund angeblich neuer Tatsachen beantragte sie 2026 eine Revision des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Revisionsgesuche als unzulässig erklärte. Gegen diesen Entscheid reichte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_1417/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ ist im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes involviert. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dominik Probst, erklärte am 18. Dezember 2025 eine unüberwindbare Störung des Vertrauensverhältnisses und beantragte seinen Rückzug aus dem Mandat zugunsten von Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini. Das Obergericht wies den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 ab. Gegen diese Entscheidung erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte erneut den Verteidigerwechsel sowie unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.


2C_24/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Familiennachzug eines Kindes

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________, beide philippinische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, beantragten den Familiennachzug ihrer 2015 geborenen Tochter C.A.________, die in den Philippinen bei ihrer Grossmutter lebt. Die kantonalen Behörden sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen den Antrag ab. Die Eltern erhoben Beschwerde vor Bundesgericht und rügten v.a. eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls.


8C_466/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ zog seine am 16. Juli 2026 eingereichte Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 7. Juli 2026 mit Schreiben vom 21. August 2026 zurück. Gegenstand der Beschwerde war ein Streit im Bereich der Arbeitslosenversicherung, konkret eine Prozessvoraussetzung.


5D_26/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der beklagten Partei im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Aarau, beantragte eine höhere Entschädigung, als ihm zugesprochen wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Vor Bundesgericht beantragte er die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Rückweisung zur Neubeurteilung.


4A_397/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Räumung aus der Wohnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Mieter (A.________) hatte seine Räumung aus einer Wohnung durch ein Urteil des Genfer Miet- und Pachtgerichts vom 12. Mai 2026 auferlegt bekommen. Seine Beschwerde gegen dieses Urteil war vor der Genfer Chambre des baux et loyers als verspätet eingereicht abgewiesen worden. Er wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


5A_691/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Überwachung des Erziehungsumfelds

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die KESB der Bezirke Martigny und St-Maurice ordnete am 9. Dezember 2025 eine Überwachung des Erziehungsumfelds (Art. 307 Abs. 3 ZGB) für das Kind C.________ an. Diese Entscheidung wurde von der Präsidentin der Rekursinstanz für den Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Wallis am 16. Juni 2026 bestätigt. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 17. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht forderte eine Vorschusszahlung von CHF 500 ein, die trotz einer Fristverlängerung bis zum 31. August 2026 nicht geleistet wurde.


2C_395/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorübergehenden Schutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein ukrainischer Staatsangehöriger (*A.________*) ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Das SEM wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass in Polen eine Schutzalternative bestehe. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Später stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil, auf das das Bundesverwaltungsgericht nicht eintrat, da der Kostenvorschuss nicht vollständig geleistet wurde. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde und subeventualiter eine Aufsichtsanzeige ein und berief sich auf Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (darunter Zugang zu einem Gericht und unentgeltliche Rechtspflege).


9C_115/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Krankenversicherungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ verlangte die Überprüfung einer Verfügung und eines Einspracheentscheids der Philos Krankenversicherung AG im Zusammenhang mit beantragten Pflegeleistungen. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem die Versicherung die angefochtenen Entscheide pendente lite aufgehoben hatte. A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht und argumentierte, das Verfahren sei nicht gegenstandslos, da sie ihre Verfügungsschreiben rechtzeitig eingereicht habe.


5A_879/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fremdplatzierung eines Kindes

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Fremdplatzierung eines Kindes erfolgte durch das Familiengericht Zofingen, bestätigt durch einen Beschluss nach Anhörung der Eltern. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde der Eltern wegen Fristversäumnis nicht ein. Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Nichteintretensentscheid rechtmässig war.


5A_838/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2026 mit einer ärztlichen Verfügung in einer Klinik fürsorgerisch untergebracht. Auf die gegen diese Verfügung am 1. September 2026 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern aufgrund abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Der Beschwerdeführer legte am 7. September 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.


9C_307/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrenten und Zwischenverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die IV-Stelle des Kantons Zürich kündigte der Beschwerdegegnerin A.________ die Einstellung der bisher erhaltenen Renten an und plante die Durchführung einer erneuten medizinischen Begutachtung, nachdem Zweifel an der Beweiskraft eines vorherigen Gutachtens aufgekommen waren. Die Beschwerdegegnerin wehrte sich vor dem Sozialversicherungsgericht, das die IV-Stelle anwies, die Anordnung der geplanten Begutachtung mittels Zwischenverfügung vorzunehmen.


8C_267/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, meldete sich am 6. Januar 2022 wegen Allergien, chronischer Müdigkeit und Erschöpfung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn für Leistungen an. Nach umfassender medizinischer Abklärung wurde ihr Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2024 abgelehnt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn führte ebenfalls zur Abweisung am 11. März 2026.


7B_956/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht, um gegen eine Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vorzugehen. Dieses hatte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und war auf seinen Rekurs nicht eingetreten.