Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_841/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde der A.________ Sàrl gegen einen Entscheid der Kammer für strafrechtliche Beschwerden des Kantonsgerichts Genf. Diese hatte die Beschwerde der A.________ Sàrl gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf zurückgewiesen.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit der Beschwerde. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG kann die beschwerdeführende Partei dann Beschwerde führen, wenn die angefochtene Entscheidung Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche haben könnte. Dabei muss die beschwerdeführende Partei klären, welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche sie in Zusammenhang mit der behaupteten Straftat geltend machen will. Die Beschwerdeführerin behauptet einen wirtschaftlichen Schaden infolge eines Eintrags im Betreibungsregister, der die Teilnahme an Ausschreibungen beeinträchtigt habe. Der behauptete Schaden ergibt sich aber nur indirekt aus der beanzeigten Tat der Nötigung und genügt nicht, um ihre Beschwerdebefugnis zu begründen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Ansprüche oder Rechtsverletzungen geltend gemacht, die ihre Beschwerde legitimieren würden. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als unzulässig erklärt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig und legte der beschwerdeführenden Partei Gerichtskosten auf. Das Urteil wurde an die beteiligten Parteien zugestellt.
7B_613/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstufung der Einsprache
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte am 13. Mai 2026 Beschwerde gegen ein Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Mai 2026 ein. In diesem wurde ihre Beschwerde gegen die Einstufung ihrer verspätet erhobenen Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 10. September 2025 als unzulässig abgewiesen. Die Vorinstanz wies die Angelegenheit zur Beurteilung der Fristwiederherstellungsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zurück.
Zusammenfassung der Erwägungen
(1) Gemäss Art. 62 BGG ist die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht mit einer Kostenvorschusspflicht verbunden. Trotz wiederholter Aufforderungen, einer Nachfrist und einer Publikation in der Feuille fédérale hat A.________ die vorgeschriebene Vorschusszahlung in Höhe von 800 CHF nicht geleistet. Zudem wurde keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt. In Anwendung der vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde daher als offensichtlich unzulässig zu behandeln. (2) Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt und es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Urteil wird den Parteien zugestellt.
2C_557/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Anerkennung ausländischer Diplome im Bereich Osteopathie
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, ein in der Schweiz tätiger Osteopath, beantragte die Anerkennung seiner ausländischen Bildungsabschlüsse (eines \"Diploma in Osteopathy\" von der International Academy of Osteopathy [Belgien] und eines \"Master of Science Osteopathy\" von der Buckinghamshire New University [Vereinigtes Königreich]) als gleichwertig mit dem schweizerischen Master of Science in Osteopathie FH. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) lehnte die Anerkennung ab, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer zog den Entscheid an das Bundesgericht weiter.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da es sich um einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit handelt. - **E.2:** Das Gericht bestätigt, dass die rechtlichen Grundlagen im GesBG zu den Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse detailliert geregelt sind. Das SRK sei für die Anerkennung zuständig. - **E.3:** Der Beruf des Osteopathen ist in der Schweiz reglementiert, und die Anerkennung der Bildungsabschlüsse erfolgt gemäss den Vorgaben des GesBG oder völkerrechtlicher Verträge. - **E.4:** Für den belgischen Bildungsnachweis (\"Diploma in Osteopathy\" von der IAO) hätte das SRK eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung vornehmen müssen. Diese Prüfung wurde unterlassen. - **E.5:** Für den im Vereinigten Königreich erworbenen \"Master of Science Osteopathy\" wurde der Nachweis über die berufliche Berechtigung im Herkunftsstaat (UK) nicht erbracht, weshalb Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung findet. Das Bundesgericht verweist jedoch darauf, dass auch eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG hätte vorgenommen werden müssen. - **E.6:** Das SRK hat es ferner unterlassen, mögliche Ausgleichsmassnahmen nach Art. 7 GesBAV zu prüfen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, und die Sache wird zur erneuten Prüfung an das SRK zurückgewiesen.
5A_773/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Betreibungsamt Cham stellte der A.________ AG am 23. Januar 2026 einen Zahlungsbefehl zu. Die durch die A.________ AG am 10. Februar 2026 erhobene Einsprache wurde vom Betreibungsamt wegen Verspätung zurückgewiesen. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wurde vom Obergericht des Kantons Zug abgewiesen. Mit Beschwerde vom 5. August 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
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5A_782/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand im Scheidungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wiederholt Ausstandsgesuche gegen die verfahrensleitende Richterin des Kreisgerichts St. Gallen. Ein weiteres Gesuch vom 6. Juni 2026 wurde vom Kreisgericht am 15. Juni 2026 als unbegründet abgewiesen, da keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde hiergegen am 13. August 2026 ab. Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids und die Rückweisung zur neuen Gesamtprüfung unter Berücksichtigung behaupteter neuer Tatsachen.
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5A_618/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betreibungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.B.________ richtete ein Begehren gegen mehrere Verfügungen des Betreibungsamts Mendrisio im Zusammenhang mit fünf gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren des Kantons Basel-Stadt. Diese Verfügungen betrafen insbesondere die Aufforderung, zum Pfändungstermin zu erscheinen, unter Androhung von polizeilichem Zwang und einer Ordnungsbusse gemäss Art. 292 StGB. Die Vorinstanz, die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Tessin, wies die Beschwerde zurück, da keine Verletzung von Verteidigungsrechten oder rechtswidriges Verhalten festgestellt wurde und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend substantiiert waren.
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5A_767/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Curatel von A.________
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Beschwerde über eine Entscheidung der Chambre de surveillance de la Cour de justice des Kantons Genf vom 18.06.2026 wird geprüft. Gegenstand ist die Zuständigkeit und die Suspendierung der Verfahren, die sich auf die Curatel von A.________ beziehen. Dem Ehemann B.________ wurde die Akteneinsicht verweigert, was zu weiteren Beschwerden geführt hatte.
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5F_43/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren basiert auf einem Revisionsgesuch des Gesuchstellers A.________ gegen ein Urteil des Bundesgerichts (5F_32/2026), welches auf ein früheres Revisionsgesuch nicht eingetreten war. Der Gesuchsteller bringt vor, dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG im vorangegangenen Urteil möglicherweise nicht korrekt beurteilt worden sei. Zudem beruft er sich auf Art. 121 lit. c BGG, wonach ihm das Aktenverzeichnis und die Verfügbarkeit der Unterlagen zur Entscheidfindung vollständig offengelegt werden sollten.
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5A_650/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurs über die A.________ GmbH in Liquidation
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bezirksgericht Zürich eröffnete am 20. Mai 2026 auf Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), den Konkurs über die A.________ GmbH in Liquidation. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches diese am 10. Juni 2026 abwies. Vor Bundesgericht erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2026 Beschwerde in Zivilsachen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde trotz angesetzter Nachfrist nicht bezahlt.
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8F_14/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller A.________ beantragte Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Mai 2026 (8C_224/2026), welches die Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau bestätigte. Im Kern ging es um die Frage der Abrechnung von Transportkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen.
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5A_713/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob am 23. Juli 2026 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde sowie eine Beschwerde in Zivilsachen gegen eine das Verfahren abschliessende Verfügung des Präsidenten der kantonalen Zivilrekursbehörde Neuenburg vom 22. Juni 2026. Die genannte Verfügung schloss das Verfahren wegen Nichtzahlung des Vorauszahlungskostenbetrags ab. A.________ beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und der früheren Verfügung vom 2. Juni 2026 (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Befreiung von der Vorschusspflicht). Er stellte ausserdem Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Fristverlängerung für die Kostenvorschussleistung.
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5A_706/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkursentscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde mit erstinstanzlichen Urteilen vom 18. und 22. Juni 2026 in Konkurs erklärt. Die Zivilkammer des Genfer Kantonsgerichts wies am 9. Juli 2026 die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel als unzulässig ab, da sie verspätet eingereicht worden waren. A.________ brachte vor, er habe die entsprechenden Urteile verspätet zur Kenntnis genommen und auf die unzutreffende Auskunft einer Behörde hinsichtlich der Rechtsmittelfrist vertraut. Mit Beschwerde ans Bundesgericht verlangte er die Aufhebung der kantonalen Entscheide.
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8C_93/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente und Revision
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte mehrmals seit 2005 Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Zuletzt lehnte die IV-Stelle Solothurn mit Verfügung vom 27. Februar 2024 eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Der daraufhin erhobenen Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. Dezember 2025 ab. Die Beschwerdeführerin focht dieses Urteil vor Bundesgericht an und beantragte insbesondere weitere medizinische Abklärungen.
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7B_918/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.A.________), ehemalige Präsidentin des Verwaltungsrats der D.________SA, wurde im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung wegen Vermögensdelikten (namentlich Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB) am 26.03.2026 verhaftet. Die schwerwiegendsten Vorwürfe betreffen missbräuchliche Verwendung von Obligationenfonds der D.________SA zugunsten F.________AG, einer Gesellschaft unter Kontrolle ihres Bruders. Die Haft wurde durch das Zwangsmassnahmengericht angeordnet und von der Vorinstanz sowie, im April und Juli 2026, vom Bundesgericht in früheren Beschwerden bestätigt. Gegen die Ablehnung ihrer Freilassung vom 13.05.2026 und den abweisenden Entscheid der Chambre pénale de recours vom 10.06.2026 erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht, wobei das Hauptanliegen ihre Haftentlassung oder alternative Ersatzmassnahmen war. Am 14.07.2026 wurde sie jedoch unter Auflagen freigelassen, womit ein Teil des Antrags gegenstandslos wurde.
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5F_46/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision des Entscheids über Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Revision gegen den Entscheid des Bundesgerichts (5G_3/2025 vom 10. Juni 2025) ein, welcher seine vorhergehenden Rechtsmittelbegehren abgewiesen bzw. als unzulässig erklärt hatte. Der Rechtsstreit betraf u.a. die Frage der rechtzeitigen Kostenvorschussleistung und das Fehlen einer gültigen Vollmacht des Vertreters der Beschwerdegegnerin.
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7B_139/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Erstellung des DNA-Profils
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, geboren 1991, wurde mehrfach strafrechtlich belangt, unter anderem wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht (LEI) und das Betäubungsmittelgesetz (LStup). Im November und Dezember 2025 hatte das Genfer Staatsministerium in getrennten Verfahren die \"Erstellung\" seines DNA-Profils angeordnet, um mögliche vergangene Drogendelikte aufzuklären. Diese Anordnungen wurden von der Genfer Kamera der Strafrekursgerichte bestätigt. A.________ erhob Beschwerde an das Bundesgericht, insbesondere mit Bezug auf die Verletzung seiner Grundrechte und die Proportionalität der Anordnungen.
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5A_863/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erbschaftsauseinandersetzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eigentlicher Anlass des Verfahrens war die Abweisung von Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin gegen das Office des faillites eingereicht hatte. Diese Abweisung wurde in letzter Instanz vom Kantonsgericht Waadt bestätigt. Gegen dessen Urteil erhob A.________ am 3. September 2026 Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_806/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau ordnete am 26. Juni 2026 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Wohnheim an. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 12. August 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zum Verhandlungstermin und mangelnder Entschuldigung nicht ein. Die Beschwerdeführerin legte am 20. August 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5F_41/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch eines Bundesgerichtsurteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller A.________ brachte mehrfach Verfahren und Ausstandsgesuche im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ein. In einem früheren Bundesgerichtsurteil (5A_762/2026) wurde mangels hinreichender Begründung auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten. Mit dem nunmehrigen Revisionsgesuch behauptet er, dass eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung vorliege.
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7B_992/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitsleistung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verpflichtete die Beschwerdeführerin A.________ gemäss Art. 303a StPO, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'200 zu bezahlen. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 7. Juli 2026 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses sowie sämtlicher Kosten, Herausgabe von Beweismitteln und pflichtgemässer Behandlung ihrer Strafanzeige.
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5F_40/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil des Bundesgerichts (5D_31/2026) ein. Dieses Urteil war ergangen, nachdem die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auf eine seiner Beschwerden betreffend Kindesschutz aus formellen Gründen nicht eingetreten war. Im aktuellen Gesuch machte A.________ unter anderem geltend, ein Überweisungsantrag sei unbeurteilt geblieben, und beantragte zudem Vollstreckungsaufschub und unentgeltliche Rechtspflege.
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4A_336/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kontrollbericht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA, Aktionärin und Beschwerdeführerin, welche die Hälfte der Aktien der sich in Liquidation befindlichen B.________ SA, Gesellschaft und Beschwerdegegnerin, hält, beantragte in einer ausserordentlichen Generalversammlung einen Kontrollbericht im Sinne von Art. 697a ff. OR. Dieser Antrag wurde verweigert. Nach einem darauf folgenden gerichtlichen Verfahren ernannte die Vorinstanz einen Gutachter, der die Liquidationskosten bzgl. Buchhaltungsgebühren, Rechtskosten und Honorare des Liquidators prüfte. Der von der Aktionärin später beantragte ergänzende Bericht wurde von der Vorinstanz abgewiesen, da die Gutachteraufgabe erfüllt schien und eine Ausweitung der Untersuchung nicht gesetzeskonform war.
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7B_67/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fortdauer der Sicherheitshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein mehrfach vorbestrafter Schweizer, befand sich in einer durch das Urteil der Cour pénale des Kantons Neuenburg am 10. Dezember 2025 verlängerten Maßnahme der therapeutischen Unterbringung. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, die Maßnahme für nichtig zu erklären, seine sofortige Freilassung anzuordnen und die widerrechtliche Freiheitsberaubung festzustellen. Er berief sich darauf, dass die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft unverhältnismäßig sei und er dem Prinzip nach einer weniger einschneidenden Maßnahme unterstellt werden könne.
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5A_772/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die polizeiliche Einvernahme bei Lohnpfändung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) wandte sich gegen eine polizeiliche Vorladung im Zusammenhang mit einer Beschwerde betreffend die Lohnpfändung. Nachdem seine Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde teilweise Erfolg hatte (Zuerkennung des Suspensiveffekts für die Lohnpfändung), beantragte er, dass die polizeiliche Einvernahme verschoben werde. Dieser Antrag wurde von der kantonalen Behörde (Chambre de surveillance des Offices des poursuites et faillites) abgelehnt, da sie für die polizeilichen Verfahrenshandlungen nicht zuständig sei.
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6B_347/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verkehrsregeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz wegen einer Übertretung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung) vom Polizeigericht des Bezirks Saane zu einer Busse von CHF 600 (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verurteilt. Das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, wies seine Berufung am 13. April 2026 ab und bestätigte die Verurteilung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 auf der Autobahn A12 mit 109 km/h (nach Abzug der Toleranz) statt der erlaubten 80 km/h fuhr. Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer in der Hauptsache seinen Freispruch, da die Geschwindigkeitsbeschränkung seiner Ansicht nach nicht rechtlich verbindlich war.
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9C_367/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft die subsidiäre Haftung eines alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters (A.________) einer mittlerweile gelöschten Gesellschaft (B.________ Sàrl) für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (AVS/AI/APG, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen) für den Zeitraum Januar 2018 bis Februar 2022 in Höhe von CHF 254'312.85 gegenüber der Ausgleichskasse HOTELA. Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Bern) bestätigte die Verpflichtung des Gesellschafters zur Schadensersatzzahlung gemäss Art. 52 LAVS und wies die Berufung grösstenteils ab.
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7B_642/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend DNA-Profileinträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde mehrmals wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) sowie gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (LEI) verurteilt. Das Genfer Staatsministerium ordnete im März 2025 die Erstellung eines DNA-Profils an, basierend auf Art. 255 Abs. 1bis StPO. Es folgten weitere DNA-Profileinträge für neue Sachverhalte. Gegen diese Einträge erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beanstandete u. a. Verletzungen seiner Grundrechte und die Unverhältnismässigkeit der Massnahmen.
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8F_13/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch in einem Unfallversicherungsfall
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesuchstellerin A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2026 ein. Im Verfahren wurde sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, was sie auch nach Zurückweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und nach Ablauf einer Nachfrist nicht erfüllte.
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6B_306/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fahrlässige Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ lenkte am 22. Oktober 2023 auf der A12 einen Personenwagen. Kurz vor der Ausfahrt Matran lenkte er seinen Wagen zunächst nach rechts, änderte dann jedoch die Richtung ohne erkennbaren Grund wieder nach links und bremste abrupt. Der nachfolgende Motorradfahrer B.________ kollidierte daraufhin mit dem Heck des Fahrzeugs, stürzte und zog sich Verletzungen zu. Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 100 Franken sowie einer Busse von 300 Franken und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils und seinen Freispruch, hilfsweise eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
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1C_404/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Führerausweisentzugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) entzog A.________ am 17. November 2025 den Führerausweis für Motorfahrzeuge wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Dagegen reichte A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern ein, die am 18. März 2026 abgewiesen wurde. Anschliessend erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
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1C_369/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht und Datenschutz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein, nachdem er sich gegen die beabsichtigte Herausgabe von personenbezogenen Daten durch die Einwohnergemeinde Grossaffoltern gewehrt hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies seine Beschwerde zuvor ab. A.________ argumentierte, dass die beabsichtigte Herausgabe personenbezogener Daten eine anfechtbare Verfügung darstelle.
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7B_942/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend DNA-Profilierung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen Verstössen gegen das Strafgesetzbuch und das Ausländer- und Integrationsgesetz (LEI) verurteilt. Infolge mehrerer vergangener Ordonnanzen des Genfer Strafministeriums wurde die Erstellung von DNA-Profilen des Beschwerdeführers angeordnet, die von der kantonalen Instanz der Genfer Justiz in den angefochtenen Entscheiden bestätigt wurden. Der Beschwerdeführer reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte die Aufhebung der betreffenden Entscheidungen sowie die Löschung der DNA-Profile.
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6B_101/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entführung Minderjähriger und Ehrverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern von vier Kindern und befinden sich in einem hochgradig konfliktbehafteten Scheidungsverfahren. Streitpunkt ist insbesondere das Sorgerecht und der Aufenthaltsort der Kinder. A.A.________ zog im August 2020 mit den gemeinsamen Kindern an einen anderen Ort, obwohl eine gerichtliche Anordnung dies untersagte. Sie lancierte zudem eine Petition im Internet, in der sie Behauptungen über den Vater der Kinder aufstellte, die dieser als ehrenverletzend empfand. A.A.________ wurde am 10. November 2022 durch die Juge de police teils freigesprochen, teils verurteilt. Die Berufung führte zu einer teilweisen Anpassung der Schuldsprüche und Strafen.
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5A_834/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, welcher unter einer Tremorerkrankung und Alkoholabhängigkeit leidet, lebt allein in seiner Wohnung und wurde bisher von seinen Eltern und Geschwistern unterstützt. Nach einer Gefährdungsmeldung der Schwester errichtete die KESB Birstal eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Der Beschwerdeführer wehrte sich dagegen mit einer Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, die jedoch abgewiesen wurde. Er argumentierte, dass er weiterhin von seiner Familie ausreichend unterstützt werde. Gegen diesen Entscheid wandte er sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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5A_700/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsprotokoll
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Betreibungsverfahren gegen A.________ führte zur Ausstellung eines Pfändungsprotokolls durch das Betreibungsamt der Gruyère am 11. Juni 2026. A.________ legte dagegen eine Beschwerde ein, die der Vizepräsident der Zwangsvollstreckungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg am 26. Juni 2026 mangels hinreichender Begründung als offensichtlich unzulässig erklärte. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.
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8C_244/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, beantragte Leistungen bei der Invalidenversicherung (IV), nachdem er ab September 2019 aufgrund von Rückenbeschwerden vollständig arbeitsunfähig war. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach ihm eine befristete Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2021 zu und lehnte eine Weitergewährung ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung der Invalidenrente über den genannten Zeitraum hinaus.
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2C_628/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________, ein kosovarischer Staatsbürger, erhielt 2013 aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, die nach der Scheidung 2015 nicht verlängert wurde. Er wurde unter anderem wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach seiner Ausweisung aus der Schweiz heiratete er 2020 eine weitere Schweizerin, A.________. Das Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs wurde sowohl vom Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg als auch vom Kantonsgericht Freiburg abgelehnt.
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9C_186/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Inhaber eines Einzelunternehmens und Verwaltungsratsmitglied einer AG, hatte für die Steuerperiode 2018 abweichend von seiner Selbstdeklaration einen steuerbaren Betrag festgelegt. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern wertete einen Betrag als nicht steuerbaren Unterstützungsbeitrag, was zu einer sogenannten Tieferveranlagung führte. Nach Abweisung seiner Einsprachen gelangte A.________ mit Beschwerden an die Steuerrekurskommission, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und schliesslich ans Bundesgericht.
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7B_749/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfacher Gefährdung des Lebens und versuchter schwerer Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ wurden vom Strafgericht Basel-Stadt wegen diverser Delikte, darunter mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, verurteilt. Gegen das Urteil legten beide Berufung ein. Das Appellationsgericht änderte das Strafmass teilweise und verzichtete auf die Landesverweisung von A.________. Dieses Urteil wurde von beiden Beschuldigten mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten.
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5F_77/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision des Bundesgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) beantragte am 17. Dezember 2025 die Revision des Bundesgerichtsurteils 5A_590/2024 vom 6. August 2025. Während des Revisionsverfahrens beantragte sie die Sistierung des Verfahrens aufgrund eines parallelen Revisionsverfahrens vor der Cour de justice des Kantons Genf. Nachdem die kantonale Instanz am 18. Juni 2026 die Revision zugelassen hatte, wurde die bundesgerichtliche Instruktion wieder aufgenommen. Ein gleichermaßen beim Bundesgericht eingereichter Beschwerdeversuch (5A_636/2026) des Beschwerdegegners gegen das kantonale Urteil wurde am 11. August 2026 als unzulässig erklärt. Aufgrund dieser Entwicklungen wurde das ursprüngliche bundesgerichtliche Revisionsgesuch gegenstandslos.
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7B_828/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sachverständigenernennung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, welche die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über seine Verhandlungs- und Schuldfähigkeit angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer hatte selbst die Erstellung des Gutachtens beantragt, und die Vorinstanz setzte eine Frist, damit sich die Parteien zur Person des Sachverständigen äussern konnten.
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8C_91/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Begutachtungsanordnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (geb. 1991) bezog seit dem 1. August 2020 eine ganze Invalidenrente wegen körperlicher und psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen (u.a. Multiple Sklerose, Endometriose, generalisierte Angststörung). Im Rahmen einer von der IV-Stelle des Kantons Waadt von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (ab September 2024) wurde eine multidisziplinäre Begutachtung beim Zentrum BEM Riviera Sàrl angeordnet. A.________ erhob Einwände gegen diese Massnahme unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen. Die IV-Stelle hielt mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 am Begutachtungsauftrag fest. Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht des Kantons Waadt am 18. Dezember 2025 ab.
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5D_35/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Stockwerkeigentum und Nebenkosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen einen Entscheid des Präsidenten der Zivilabteilung des Kantonsgerichts Jura vom 14. April 2026. Verfahrensgegenstand war ein Streit über Stockwerkeigentum und die Zahlung von Nebenkosten.
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2C_195/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch von zwei Kindern um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Die Kinder, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab, worauf die Kinder Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichten.
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1C_451/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend negative Fahrzeugprüfung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Halterin eines 1930 hergestellten Ford Model A, erhob Beschwerde gegen den negativen Prüfbescheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (SVSA) vom 17. Oktober 2022. Ursprünglich war das Fahrzeug bereits 2016 positiv geprüft und zugelassen worden. Der negative Prüfentscheid beruhte auf der Feststellung, dass das Fahrzeug keine Kotflügel aufwies. Die Vorinstanzen (Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern) hatten die Beschwerde der Fahrzeughalterin abgewiesen.
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4A_152/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vizepräsidentin der Cour de justice des Kantons Genf vom 25.02.2026, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren zur definitiven Rechtsöffnung abgewiesen wurde.
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2C_262/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend prozeduralen Aufenthalt im Rahmen eines Aufenthaltsbewilligungsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________, serbischer Staatsangehöriger, reiste 1990 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt 1996 eine Niederlassungsbewilligung. Aufgrund wiederholter Straftaten wurde ihm 2022 die Niederlassungsbewilligung entzogen; der Wegweisungsentscheid wurde rechtskräftig. Nach der Eheschliessung mit einer kroatischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung stellte er ein Gesuch um EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Das Migrationsamt und die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch sowie sein Begehren um prozeduralen Aufenthalt ab.
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5A_705/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fortsetzung einer Betreibung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer leitete gegen die Schuldnerin eine Betreibung für CHF 8'864.90 ein. Das Bezirksgericht Kulm wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Später verlangte der Beschwerdeführer die Zustellung einer Pfändungsurkunde. Nach mehrfacher Beschwerde bei den kantonalen Instanzen, zuletzt beim Obergericht des Kantons Aargau, legte er Beschwerde an das Bundesgericht ein.
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2C_580/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses im Bereich Osteopathie
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Inhaber belgischer und schweizerischer Staatsbürgerschaft, absolvierte in Belgien und Grossbritannien Ausbildungen im Bereich der Osteopathie. Trotz eines Diploms der \"International Academy of Osteopathy\" in Gent (1998) sowie eines \"Bachelor of Science\" der University of Westminster in London (nach 2002) wurde sein Gesuch auf Anerkennung dieser Abschlüsse durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Abweisung mit Ausnahme einer Anpassung des Dispositivs und lehnte die Anerkennung ebenfalls ab.
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5A_807/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch gegen das Familiengericht Muri
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer stellte mehrfach Ausstandsgesuche gegen das Familiengericht Muri, auch als Institution, sowie weitere Begehren. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 16. Juli 2026 sowohl das Ausstandsgesuch als auch sämtliche weiteren Anträge ab. Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangte der Beschwerdeführer u.a. die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung unter Ausstand der präsidierenden Oberrichterin sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
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7B_678/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung von Richterinnen im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Seit 2012 besteht ein Konflikt zwischen A.A.________ und B.B.________ sowie C.B.________, die frühere Geschäftspartner des verstorbenen Vaters von A.A.________ waren, im Zusammenhang mit der Firma E.________ Ltd. A.A.________ sieht sich in einem Strafverfahren wegen Diffamierung, Verleumdung und Nötigung angeklagt. Nach mehreren Vorstössen zur Ablehnung von Behördenmitgliedern beantragte A.A.________ u.a. die Ablehnung der Richterinnen Daniela Chiabudini und Rita Sethi-Karam mit der Begründung möglicher Befangenheitsgründe, die u.a. aus angeblichen \"Nähen\" im Immobiliensektor abgeleitet wurden.
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7B_677/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein langjähriger Konflikt besteht zwischen den Beschwerdeführern und A.A., welcher Sohn eines ehemaligen Geschäftspartners ist. Dieser Konflikt betrifft auch mehrere strafrechtliche Verfahren in Genf. Der Streit um eine mögliche Befangenheit betrifft eine Staatsanwältin, die ein Verfahren gegen A.A. wegen Verleumdung, übler Nachrede und Nötigung führt. A.A. beantragte deren Ausstand, da nach seiner Auffassung familiäre Verbindungen der Staatsanwältin zu einer früheren, angeblich relevanten Strafanzeige durch ihren Vater bestünden. Die kantonale Gerichtsbarkeit wies dieses Ausstandsbegehren ab, was nun mit einer Beschwerde an das Bundesgericht angefochten wurde.
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7B_788/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2025 zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers wurde von der Staatsanwaltschaft abgelehnt, was vom Obergericht des Kantons Bern bestätigt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_801/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellung im vorsorglichen Massnahmenverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer hat gegen ein Scheidungsurteil eine Abänderungsklage (Herabsetzung des Kindesunterhaltes) erhoben und vorsorgliche Massnahmen beantragt. Das Bezirksgericht wies die vorsorglichen Massnahmen ab. Nach der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids versäumte der Beschwerdeführer die Berufungsfrist und stellte ein Gesuch um Fristwiederherstellung, das vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen wurde. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein.
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