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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 10.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_337/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltlichen Rechtsanwalt im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsanwalt im Rahmen eines Strafverfahrens gewährt werden sollte. Gegen die Beschwerdeführerin war wegen Diebstahls ein Strafverfahren geführt worden, in dessen Verlauf sie die Ernennung eines amtlichen Verteidigers beantragte. Ihr Antrag wurde von den Vorinstanzen abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien.

Zusammenfassung der Erwägungen

(1) Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig ist, und befand sie als form- und fristgerecht eingereicht sowie grundsätzlich zulässig gemäss Bundesgerichtsgesetz (E.1). (2) Das Gericht stellte klar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vor dem Bundesgericht nur dann vorgebracht werden können, wenn sie durch die angefochtene Entscheidung veranlasst wurden. Die im Nachhinein eingetretene Freisprechung der Beschwerdeführerin konnte daher nicht berücksichtigt werden (E.2). (3) Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde unzureichend begründet war, da die Beschwerdeführerin sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte. Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung der Vorinstanz wurde als unbegründet zurückgewiesen (E.3). (4) Das Bundesgericht prüfte eine angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und stellte fest, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht entsprochen hatte. Die Beschwerdeführerin konnte die Entscheidung nachvollziehen und anfechten (E.4). (5) Im Kern des Rechtsstreits prüfte das Gericht, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK erfüllt seien. Es stellte fest, dass die vorliegenden Umstände weder ein bagatellartiges Verfahren ausschlossen noch besondere objektive oder subjektive Schwierigkeiten vorlagen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigten. Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass die Beschwerdeführerin dazu in der Lage war, sich ohne Rechtsbeistand zu verteidigen (E.5). (6) Die Beschwerde wurde somit als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.


8C_59/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, 1987 geboren und als Unterhaltsangestellte beschäftigt, verletzte sich am 15. Juni 2023 bei einem Treppensturz an der rechten Hand, dem rechten Ellbogen sowie am rechten Fuss. Nach konservativer Behandlung und einer späteren Arthroskopie der rechten Fussgelenks führten die Verletzungsfolgen zu weiteren Eingriffen am Handgelenk. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) verweigerte ab dem 20. Mai 2024 weitere Versicherungsleistungen mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand spätestens zu diesem Datum wiederhergestellt gewesen sei und keine natürliche Kausalität zu den fortbestehenden Beschwerden vorliege. Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Versicherten ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde als zulässig.
- **E.2:** Streitgegenstand ist der Anspruch auf Taggeld und medizinische Leistungen der Unfallversicherung über den 20. Mai 2024 hinaus, basierend auf der natürlichen Kausalität zwischen Unfallereignis und Beschwerden.
- **E.3:** Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beurteilungen des ärztlichen Gutachters der CNA keine formellen Mängel aufwiesen. Sie folgten einer konsistenten Prüfung der Berichte und Indikationen. Die medizinischen Feststellungen der behandelnden Ärzte boten keine ausreichenden objektiven Grundlagen, um die Einschätzung der CNA zu widerlegen.
- **E.4:**
- **E.4.1:** Hinsichtlich des rechten Fusses zeigte die medizinische Bildgebung keine traumatischen Schäden, hier wurde eine Degeneration festgestellt. Die Kausalität zwischen dem Unfall und den späteren chirurgischen Massnahmen konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden.
- **E.4.2:** Ähnlich wurde für das rechte Handgelenk argumentiert, wobei die Ärzte divergent argumentierten, und eine Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden lediglich „möglich“, jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben war.
- **E.4.3:** Der Ellbogen wurde als unproblematisch angesehen und war rechtlich nicht streitrelevant.
- **E.5:** Das Erfordernis einer zusätzlichen gerichtlichen Expertise wurde abgelehnt, da der Gutachtenarzt und die vorliegenden Berichte als ausreichend angesehen wurden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil wird an die Parteien zugestellt.


9C_500/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend steuerliche Behandlung einer Entschädigung bei Mietvertragsauflösung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, Eigentümerin eines Einkaufszentrums im Kanton Wallis, löste per Vereinbarung vom 28.12.2020 einen Mietvertrag mit einer Mietpartei vorzeitig auf. Die Vereinbarung sah eine Entschädigung von 7'842'000 CHF vor, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung. Steuerlich strittig war die Zuordnung dieser Entschädigung zu den Steuerperioden 2020 bzw. 2021. Die kantonale Behörde fasste die Entschädigung vollständig der Steuerperiode 2020 zu, was die Gesellschaft bestritt.

Zusammenfassung der Erwägungen

(1) Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie die Steuerperioden 2020 und 2021 betrifft (E.1.3). Die vom Bundesgericht geprüften Rechtsnormen umfassen sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch die kantonalen steuerharmonisierenden Normen (E.1.1). (4) Die Entschädigung wurde als neuer Rechtsanspruch eingestuft, der aus der Vereinbarung vom 28.12.2020 resultierte. Es handelte sich nicht um aufgeschobene Mietzahlungen aus dem bestehenden Vertrag (E.5.4-E.5.5). (5.6) Die Entschädigung wurde am 28.12.2020 vereinbart, war jedoch erst 30 Tage danach fällig, also im Januar 2021. Nach dem Prinzip der Realisation (Art. 80 Abs. 1 DBG) gilt der Anspruch daher steuerlich als in der Steuerperiode 2021 realisiert (E.5.6). (6) Die Zuordnung der 7'842'000 CHF zur Steuerperiode 2020 war rechtsfehlerhaft. Der volle Betrag ist für die Steuerperiode 2021 zu berücksichtigen. Die Aufteilung auf spätere Perioden bis 2027 ist unbegründet, da die Entschädigung in einer Summe zugeflossen ist und vollständig steuerlich erfasst werden muss (E.5.5-E.7).

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Steuerperiode 2020 gutgeheissen, während sie für 2021 abgewiesen wurde. Zudem wird die Sache zur Neuberechnung an die kantonale Steuerkommission zurückgewiesen und es wurden reduzierte Parteientschädigungen festgelegt.


4D_110/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Räumungsanordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ hatte vom Beschwerdegegner B.________ Räumlichkeiten in Lausanne gemietet. Der Beschwerdegegner kündigte den Mietvertrag und erwirkte vor der erstinstanzlichen Behörde (Friedensrichter) eine Anordnung zur Räumung der Mietobjekte aufgrund eines klaren Falls (Art. 257d OR). Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Anordnung Beschwerde ein, die von der Vorinstanz (Kantonsgericht Waadt, Zivilrekurskammer) abgewiesen wurde. Sie focht diese Entscheidung mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht an.


4A_129/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unzulässigkeit eines Rechtsmittels und rechtliches Gehör

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde richtet sich gegen die Erklärung der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs bei einem Verfahren zur Ausweisung des Beschwerdeführers aus einer Mietwohnung. Die Gerichtsinstanzen des Kantons Genf hatten zuvor die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels abgelehnt und die Ausweisung aus der Wohnung angeordnet.


8C_24/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berechnung der Einkünfte aus Immobilienvermögen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, Bezügerin einer ganzen Rente der Invalidenversicherung sowie Renten für ihre zwei Kinder, erhielt zudem Ergänzungsleistungen ab Juli 2016. Im Rahmen einer Revision wurden ab Juli 2023 Einkommen aus Mietverhältnissen festgestellt, die zuvor nicht deklariert worden waren. Infolgedessen wurde ihr ab Oktober 2019 der Anspruch auf Ergänzungsleistungen aberkannt, und sie wurde zur Rückerstattung bereits ausbezahlter Leistungen verpflichtet. Die kantonale Vorinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Mit einer Beschwerde an das Bundesgericht verlangte A.________ eine Anpassung der Berechnung, insbesondere die Vermeidung einer doppelten Anrechnung der Wertmiete und der realen Mieteinnahmen.


8C_756/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) vom 22. Januar 2025 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden sei. A.________ wandte sich daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des kantonalen Gerichts aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde zu prüfen.


5A_850/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Obhut und Betreuungsregelung eines Kindes

Zusammenfassung des Sachverhalts

Nach der Trennung der Eltern eines Kindes ordnete die KESB die alleinige Obhut der Mutter und ein spezifisches Besuchsrecht des Vaters an. Der Vater verlangte die alternierende Obhut und eine erweiterte Betreuungsregelung inklusive Übernachtungen des Kindes. Diese Forderungen wurden vom Bezirksrat und Obergericht abgelehnt.


7B_1423/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betraf Beschwerden von B.A.________ als Erbin gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf. Hintergrund waren mutmassliche Vermögensverlagerungen und -verfügungen im Zusammenhang mit Stiftungsvermögen des verstorbenen A.A.________ sowie weitere erhobene strafrechtliche Vorwürfe. Mehrere frühere Verfahren wurden abgeschlossen, ohne dass eine Strafuntersuchung oder Anklage eingeleitet wurde.


4A_352/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässigen Appell gegen eine Räumungsanordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Anfechtung eines Entscheids der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal du canton de Vaud (Urteil vom 16.06.2026), wonach der Appell der Beschwerdeführer gegen eine Räumungsanordnung wegen Nichteinhaltung formeller Anforderungen (fehlende Unterschrift) als unzulässig erklärt wurde.


1C_518/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für zwei Wohneinheiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall ging es um eine Baubewilligung der D.________ Sàrl für den Bau von zwei Wohneinheiten auf einem Grundstück in Lausanne, das teilweise in der Nähe einer Waldgrenze liegt. Die Baubewilligung wurde nach einer Abwägung ökologischer und baurechtlicher Aspekte erteilt. Nach erfolgloser Anfechtung vor der Vorinstanz, dem Tribunal cantonal des Kantons Waadt, beantragten die Nachbarn mit Beschwerde an das Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie der zugrundeliegenden Entscheidungen der Gemeinde Lausanne und der Direktion für Umwelt (DGE).


8C_33/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend höhere Integritätsentschädigung für das rechte Knie

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Streitsache betrifft Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (CNA) auf eine höhere Integritätsentschädigung im Rahmen der Unfallversicherung, insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf eine Entschädigung für das rechte Knie. Der Beschwerdeführer erlitt eine Reihe von Unfällen (2002, 2004 und 2014), die zu unterschiedlichen Beschwerden führten. Die CNA gewährte eine Integritätsentschädigung für das linke Knie, lehnte jedoch die Entschädigung für das rechte Knie ab, da keine kausale Verbindung zum Unfall von 2014 festgestellt werden konnte. Die Vorinstanz (Tribunal cantonal Vaud) wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung ab, woraufhin der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.


8C_451/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, geboren 1960, wandte sich gegen eine Entscheidung des Service des prestations complémentaires (SPC), die von der Vorinstanz, der Chambre des assurances sociales der Cour de justice de la République et canton de Genève, bestätigt wurde. Es ging um die Berichtigung fehlerhafter Ergänzungsleistungen basierend auf einer ausländischen Altersrente und den Anspruch auf rückwirkende Zahlungen.


4A_264/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiedereingliederung eines Fussballspielers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein französischer Fussballspieler (Beschwerdeführer) forderte 2025 nach seiner Ausgliederung aus der ersten Mannschaft des Schweizer Fussballklubs B.________ SA seine Wiedereingliederung. Gleichzeitig meldete er bei der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) Verstösse gegen Swiss Olympics Statuten der Ethik an. Die SSI stellte das Verfahren ein, da keine Verstösse festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer focht diese Einstellungsverfügung beim Schweizerischen Sportschiedsgericht an, um sie gerichtlich überprüfen zu lassen.


6B_206/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Urkundenfälschung und weiterer Delikte verurteilt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten und 15 Tagen, verzichtete jedoch auf den Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten. Im Berufungsverfahren erhöhte das Obergericht des Kantons Bern die Strafe auf 6,5 Jahre Freiheitsstrafe und widerrief den bedingten Aufschub der früheren Strafe. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde in Strafsachen ein.


9C_445/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde in einem Fall der Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ hatte am 10. Juli 2026 eine Beschwerde gegen ein Urteil der Cour de justice der Republik und des Kantons Genf, Kammer für Sozialversicherungen, vom 15. Juni 2026 eingereicht. Mit Schreiben vom 21. August 2026 erklärte sie den Rückzug ihrer Beschwerde.


4A_384/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertriebsvertrag und vorsorgliche Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA legte mit Eingabe vom 15. Juli 2026 eine Beschwerde gegen das Urteil der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 30. Juni 2026 ein. Der Streitgegenstand betraf einen Vertriebsvertrag und vorsorgliche Massnahmen. Am 20. August 2026 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde mit.


1D_4/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Residenzpflicht für öffentliche Angestellte

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, seit 2006 als Lastwagenfahrer bei der Stadt Genf angestellt, beantragte im Mai 2025 eine Ausnahme von der vorgeschriebenen Residenzpflicht im Kanton Genf, da er nach Saxon (Kanton Wallis) ziehen wollte. Dies wurde von den zuständigen städtischen Stellen und der Genfer Verwaltungsjustizkammer abgelehnt. A.________ wandte sich daraufhin mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.


8C_403/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend rückwirkende Unterhaltsbeiträge

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour de justice der Republik und des Kantons Genf ein, mit dem diese den Antrag von A.________ ablehnte, rückwirkend für die Zeit von 2019 bis Mai 2024 Unterhaltsbeiträge für seine zwei Töchter im Rahmen der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Er beantragte ausserdem die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.


1C_690/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Wohngebäude

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, künftige Erwerberin einer Parzelle in Lutry, beantragte eine Baubewilligung für drei Gebäude mit insgesamt 15 Wohnungen und einem Parkplatz. Die zuständigen Behörden verweigerten die Baubewilligung, da für einen angrenzenden Bereich die Waldeigenschaft festgestellt wurde, ohne dass dieses Waldgebiet in einem öffentlich bekanntgemachten Plan verzeichnet war. Die Vorinstanz bestätigte die Entscheidungen der unteren Behörden, worauf die A.________ SA eine Beschwerde an das Bundesgericht erhob.


8C_754/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Rentenanspruch in der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (geboren 1980) beantragte 2021 Leistungen der Invalidenversicherung. Zunächst wurde ein Belastbarkeitstraining und ein Gutachten beim Neuroinstitut St. Gallen erstellt, welches jedoch von der IV-Stelle wegen formaler Mängel verworfen wurde. Ein zweites Gutachten wurde erstellt, welches der IV-Stelle dazu diente, den Antrag auf eine ganze Invalidenrente abzulehnen. Diese Entscheidungsfindung stützte sich auf die Einschätzung, dass kein invalidisierter Gesundheitsschaden belegt sei. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Mit Beschwerde ans Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung der Rente.


6B_322/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend administration infidèle und Missachtung gesetzlicher Buchführungspflichten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ehemaliger Alleinverwaltungsrat der B.________ SA, wurde der administration infidèle (Art. 158 StGB) sowie der Missachtung gesetzlicher Buchführungspflichten (Art. 325 StGB) beschuldigt. Ausgangspunkt war ein Leasingvertrag über ein Fahrzeug (Mercedes-Benz) im Wert von CHF 105'000, der gemäss Vorwürfen ausschliesslich dem Interesse des Alleinaktionärs diente und den finanziellen Zustand der Gesellschaft verschlechterte. Zudem wurde ihm vorgeworfen, die Buchhaltung der B.________ SA für das Jahr 2020 nicht geführt zu haben.


4A_215/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 30.03.2026 eingereicht. Gegenstand des Verfahrens war ein Mietvertrag. Der Beschwerdeführer hat die für die Behandlung der Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung, nämlich die fristgerechte Leistung der verlangten Kostenvorschüsse, nicht erfüllt, womit die Beschwerde als unzulässig erklärt wurde.