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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 03.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4A_46/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Forderungsabtretung und Gläubigerschutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG und die mittlerweile im Handelsregister gelöschte C.________ AG hatten Mandatsverträge abgeschlossen, deren Leistungen von der C.________ AG erbracht, jedoch nicht vollständig bezahlt wurden. Die C.________ AG trat ihre Forderungen im Rahmen ihrer Liquidation an den Beschwerdegegner ab, der diese gerichtlich geltend machte. Im Kern geht es um die Frage, ob die Forderungsabtretung aus Gläubigerschutzgründen nichtig ist.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E. 1**: Die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) wird bejaht.
- **E. 2**: Die Vorinstanz sah in der Forderungsabtretung der E.________ AG an den Beschwerdegegner keinen Verstoss gegen Gläubigerschutzbestimmungen, der zur Nichtigkeit führt, da die Beschwerdeführerin ihre Gläubigerstellung nicht nachweisen konnte.
- **E. 3-4**: Das Bundesgericht analysiert die relevanten Bestimmungen von Art. 744 und 745 OR. Diese sehen keine automatische Nichtigkeit einer Abtretung vor, wenn Gläubigerschutzverstösse (z.B. Missachtung von Sperrfristen) vorliegen. Das Schutzziel dieser Normen wird durch andere Rechtsinstitute, wie die Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 754 OR und die Möglichkeit zur Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, ausreichend gewährleistet. Eine Zession ist daher nur in Ausnahmefällen nichtig.
- **E. 5**: Die Beschwerde der A.________ AG gegen die Aktivlegitimation des Beschwerdegegner wird abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdeführerin hat Gerichtskosten und eine Entschädigung für den Beschwerdegegner zu zahlen.


7B_1210/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Beschlagnahme eines Fahrzeugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Beschwerdeführer 1) wurde in einem Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln beschuldigt. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 23. Mai 2025 einen Lamborghini inklusive zugehöriger Fahrzeugdokumente und Schlüssel, gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO. Das Fahrzeug war ein Leasingfahrzeug im Namen von B.________ (Beschwerdeführer 2), dem Stiefvater von A.________. Beide Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen die Beschlagnahme, die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft abgewiesen wurde. Mit Beschwerden in Strafsachen verlangten sie die Aufhebung der Beschlüsse sowie die Herausgabe des Fahrzeugs.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Verfahren 7B_1210/2025 und 7B_1211/2025 werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Auf die Beschwerde von Beschwerdeführer 1 wird nicht eingetreten, da ihm kein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entsteht. Beschwerdeführer 2 ist beschwerdelegitimiert. - **E.2:** Die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG wird erläutert. Der Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, soweit er nicht offensichtlich unrichtig ist. - **E.3:** Eine Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist möglich, wenn das Fahrzeug voraussichtlich einzuziehen ist. Der hinreichende Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme werden geprüft. - **E.4:** Der Vorwurf der Gehörsverletzung wird zurückgewiesen, da die Vorinstanz Eingaben, welche nicht an sie gerichtet waren, nicht zu berücksichtigen hatte. - **E.5:** Die Vorinstanz hat den hinreichenden Tatverdacht gestützt auf polizeiliche Berichte willkürfrei festgestellt. Rügen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung und Beweismittelverwertbarkeit werden mangels relevanter Ausführungen abgewiesen oder es wird nicht darauf eingetreten. - **E.6:** Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme und die Einziehungskriterien gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG korrekt beurteilt. Die Sicherungsbeschlagnahme ist zulässig, selbst bei Fahrzeugeigentum von Drittpersonen. Die Vorinstanz hat keine Bundesrechtsverletzung begangen. - **E.7:** Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt, da die Fristen gemäss Art. 397 Abs. 5 StPO eingehalten wurden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Verfahren wurden vereinigt, und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wurde nicht eingetreten, während die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abgewiesen wurde. Gerichtskosten wurden auferlegt.


5A_729/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte Beschwerden gegen einen Arrest und eine Pfändungsankündigung ein, welche vom Bezirksgericht Zofingen abgewiesen wurden. Die darauffolgende Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau wurde weiterhin im Verfahren behandelt. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein. Es folgte eine Vielzahl an ungültigen und unklaren Eingaben, auch nach erfolgten Hinweisen vom Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bezirksgericht Zofingen wies die Beschwerden betreffend den Arrest und die Pfändungsankündigung ab. Das Obergericht behandelte die darauffolgende Beschwerde weiterhin, wobei dem Beschwerdeführer sowie weiteren Parteien Fristen zur Vernehmlassung gesetzt wurden. - **E.2:** Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nur korrekt eingereichte Eingaben berücksichtigt werden können und dass die wiederholte Einreichung gleichlautender Dokumente nicht notwendig ist. - **E.3:** Aus der Prozessführung geht keine Rechtsverletzung durch das Obergericht hervor. Der Beschwerdeführer substanziierte seine Vorwürfe einer Rechtsverweigerung oder Verzögerung nicht. - **E.4:** Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf diese wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). - **E.5:** Die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- dem Beschwerdeführer.


4A_110/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Passivlegitimation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Jahr 2008 schloss der Beschwerdeführer eine Treuhandvereinbarung mit dem inzwischen verstorbenen Vater der Beschwerdegegnerin ab. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Treuhandvermögen und dem Ableben des Erblassers im Jahr 2021 macht der Beschwerdeführer Schadenersatz gegen die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin geltend. Er begründet dies mit einer angeblich schlechten Beratung durch den Erblasser. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden und die Beschwerdegegnerin somit nicht passivlegitimiert.


5A_800/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, aktuell untergebracht in der Klinik B.________, wandte sich gegen die Fortsetzung seiner fürsorgerischen Unterbringung, wie sie von der KESB Münchwilen beschlossen und vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Modifikationen bestätigt wurde. Er rügte dessen Entscheid beim Bundesgericht.


7B_880/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ungenügende Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte am 29. Juni 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Juge unique der Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 2. Juni 2026 ein. Dieser hatte die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig erklärt, da die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt waren.


5A_793/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsleistung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________ und die Beschwerdegegnerin B.A.________ hatten sich 2018 getrennt. Im Scheidungsentscheid des Zivilgerichts Littoral und Val-de-Travers vom 20. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, der Beschwerdegegnerin eine Unterhaltsleistung zu zahlen. Das Kantonsgericht Neuenburg setzte diese Leistung in zweiter Instanz höher fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht.


9C_462/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invaliditätsgrad bei der beruflichen Vorsorge

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, mit 60 % Teilzeitpensum bei der B.________ AG angestellt und infolgedessen bei der Pensionskasse der Stadt Zürich versichert, meldete sich 2018 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV ermittelte einen Invaliditätsgrad von 58 % und sprach eine halbe Invalidenrente zu. Die Pensionskasse Stadt Zürich lehnte daraufhin Leistungen ab, da der berufsvorsorgerechtliche Invaliditätsgrad unter 20 % liege. Die Vorinstanz wies A.________s Klage ab, weshalb sie Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.


4A_60/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung aufgrund eines Covid-19-Impfobligatoriums

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin war als Flight Attendant bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Aufgrund ihrer Weigerung, sich einem von der Arbeitgeberin eingeführten Impfobligatorium gegen Covid-19 zu unterziehen, wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Beschwerdeführerin betrachtete dies als missbräuchlich und erhob Klage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht erhob.


5A_423/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend formellen Denial of Justice

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte gegen seine Ehefrau B.________ eine einseitige Scheidungsklage beim Tribunal de première instance des Kantons Genf ein. Er beantragte später die Feststellung eines formellen Denials of Justice wegen ausbleibender Entscheidungen des Tribunals zu bestimmten Vorfragen im Zusammenhang mit einem amerikanischen Trust und dem französischen Ehevertragsrecht. Die Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf wies diese Beschwerde ab. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Beschwerde ans Bundesgericht verlangte A.________ unter anderem die Feststellung eines Denials of Justice sowie die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegen das Tribunal de première instance.


5A_798/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Vertretungsbeistandschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte im Zusammenhang mit einem Verfahren bezüglich einer Vertretungsbeistandschaft über seine verstorbene Mutter die unentgeltliche Rechtspflege. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies diesen Antrag ab, da der Beschwerdeführer das erforderliche Formular nicht eingereicht hatte und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht darlegte. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.


4A_59/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schadenersatz aus unerlaubter Handlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde durch einen Ast, den der Beschwerdegegner während einer Wanderung bewegte, schwer am Kopf verletzt. Sie verlangte Schadenersatz gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sie insbesondere keinen adäquaten Kausalzusammenhang und kein Verschulden des Beschwerdegegners sehen konnten.


5A_281/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltszahlung für ein uneheliches Kind

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde betrifft eine Unterhaltszahlung für ein uneheliches Kind im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen. Der Vater des Kindes, wohnhaft in Belgien, wurde verpflichtet, monatlich 1'200 CHF Unterhalt an die Mutter in der Schweiz zu zahlen. Der Beschwerdeführer, der ein selbständig Erwerbender ist, legte Beschwerde gegen eine kantonale Entscheidung ein, in der die Unterhaltspflicht bestätigt wurde.


4A_612/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung nach verweigerter Covid-19-Impfung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Beschwerdeführerin) arbeitete als Flight Attendant bei der B.________ AG (Beschwerdegegnerin). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis, da sich die Arbeitnehmerin trotz obligatorischer Weisung weigerte, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Die Beschwerdeführerin erachtete diese Kündigung als missbräuchlich und klagte auf Schadenersatz von sechs Monatslöhnen bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. In den kantonalen Instanzen wurde die Klage abgewiesen, ebenso die Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_574/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 17. März 2026 erklärte die Strafkammer des Kantonsgerichts Jura die von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des kantonalen Staatsanwalts am 17. November 2025 eingereichte Beschwerde als unzulässig. A.________ reichte am 10. Mai 2026 eine sogenannte \"Einsprache\" (\"opposition\") ein und beantragte am 3. Juni 2026 die Sistierung des Verfahrens, da ein Ablehnungsantrag beim Obergericht des Kantons Zürich hängig sei. Im weiteren Verlauf unterblieb die fristgerechte Zahlung eines geforderten Kostenvorschusses von CHF 800.– trotz mehrfacher Aufforderung.


4A_65/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Architekturvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (Klägerin) beanstandet die mangelhafte Planung und Ausführung eines Sanierungsprojekts, bei dem unter anderem Bodenhöhe-Unterschiede und Schäden an Böden entstanden. Sie macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin (Beklagte) durch fehlerhafte Planung und fehlende Rücksprache für diese Mängel hafte. Die Vorinstanz, das Handelsgericht des Kantons St. Gallen, wies die Klage ab.


5A_795/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend amtliche Verwahrung eines Fahrzeugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Betreibungsamt Olten-Gösgen pfändete ein Fahrzeug des Schuldners (Beschwerdeführers) und liess es einstweilen in seinem Besitz. Die Töchter des Beschwerdeführers machten Eigentum am Fahrzeug geltend, erhoben jedoch keine Klage, nachdem die Gläubigerin den Drittanspruch bestritt. Das Betreibungsamt forderte daraufhin den Beschwerdeführer zur Übergabe des Fahrzeugs auf. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die sie abwies. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht ein.


5A_1086/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenbefreiung bei Persönlichkeitsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wendet sich gegen den Entscheid der Zivilrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 21.11.2025. Dieser hatte eine Beschwerde betreffend die Kostenbefreiung bei einem Verfahren zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ff. ZGB und Art. 32 DSG abgewiesen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Verfahren aufgrund der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes (DSG) kostenfrei sein müsse, während die kantonale Instanz weiterhin die Regelung des Zivilgesetzbuches als vorrangig beurteilte.


5A_678/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend psychiatrische Begutachtung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen eine psychiatrische Begutachtung, die durch das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf am 29.04.2026 angeordnet wurde. Die nachfolgende Beschwerde gegen diese Anordnung wurde von der Chambre de surveillance de la Cour de justice des Kantons Genf am 17.06.2026 als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Chambre de surveillance ab, da sie den formellen Anforderungen nicht genügte.


4A_89/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Gerichtskosten und Parteientschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, tätig als Generalunternehmerin, verkaufte zwei Grundstücke in U.________ für 101'250'000 CHF an die D.________ AG (heute B.________ AG). Sie macht geltend, der Kaufvertrag sei aufgrund der Urteilsunfähigkeit ihres Vertreters nichtig und verlangt die Rückübertragung der Grundstücke gegen Rückerstattung des Kaufpreises. Das Handelsgericht Zürich wies ihre Klage ab. Nach teilweiser Gutheissung einer Beschwerde vor Bundesgericht zur Kostenregelung setzte das Handelsgericht die Gerichtskosten auf 300'000 CHF und die Parteientschädigung ebenfalls auf 300'000 CHF herab. Dagegen erhebt die A.________ AG Beschwerde.


4A_77/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuständigkeit des Tribunal Arbitral du Sport

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es ging um die Frage, ob das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) zuständig ist, eine Berufung gegen einen Entscheid des Schweizer Sportgerichts in einem Verfahren wegen mutmasslicher Ethikverstösse eines Schwimmtrainers im Jahr 2018/2019 zu beurteilen. Der Schwimmtrainer wurde beschuldigt, während Trainingswochenenden unangemessenes Verhalten gegenüber Minderjährigen gezeigt zu haben. Das Sportgericht hatte seine Zuständigkeit zur Beurteilung des Falles verneint. Das TAS hob diesen Entscheid jedoch auf und erklärte sich selbst zuständig, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhob.


8C_487/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrentenaufhebung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine portugiesische Staatsangehörige, erhielt ab 1997 eine ganze Invalidenrente. Nach Wohnsitzverlegung nach Portugal leitete die IV-Stelle verschiedene Revisionsverfahren ein, bei denen die Rentenaufhebung per 31. August 2013 beschlossen wurde. Im weiteren Verlauf beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Rente und verneinte ihre Eingliederungsfähigkeit. Die IV-Stelle bestätigte die Rentenaufhebung mit Verfügung vom 20. November 2020. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.


5A_364/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Persönlichkeitsschutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. und B.A. legten gegen den Entscheid des Einzelrichters der Berufungskammer des Zivilgerichts des Kantons Waadt, der ihre Berufung gegen eine superprovisorische Anordnung des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne abwies, Beschwerde in Zivilsachen ein. Der Streit betrifft den Persönlichkeitsschutz.


2C_433/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Amtshilfe in Steuersachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die französische Steuerbehörde stellte basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich eine Anfrage um Amtshilfe im Zusammenhang mit der steuerlichen Lage einer verstorbenen Person, B.H.________. Die Anfrage betraf unter anderem Informationen zu einem Konto, welches unter dem Namen der A.________ Inc., einer Gesellschaft in Panama, geführt wurde. Die betroffene Gesellschaft widersetzte sich der Herausgabe der Informationen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gewährte der französischen Behörde jedoch Amtshilfe. A.________ Inc. focht diese Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, welches die Beschwerde abwies.


8C_628/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungspflicht nach UVG bei konkurrierenden Unfallversicherern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte A.________ war nacheinander bei der SWICA Versicherungen AG und der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unfallversichert. Nach einem ersten Unfall (12. Mai 2010) mit langwierigen Schulterproblemen und einem zweiten Unfall (9. Dezember 2017) kam es zu Streitigkeiten zwischen den beiden Versicherern bezüglich der Leistungspflicht. Die Vorinstanz hatte der SWICA die Verantwortung zugesprochen und damit festgestellt, dass die Beschwerden der Versicherten ab August 2018 als Spätfolge des ersten Unfalls zu werten seien.


7B_135/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Misswirtschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ war Mitglied des Verwaltungsrats der D.________ AG und zeitweise Präsident. Die Gesellschaft, die 2011 gegründet wurde, verfolgte wirtschaftlich gescheiterte Projekte und geriet in eine Finanz- und Liquiditätskrise. Am 8. April 2013 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, was zu einem vollständigen Verlust für sämtliche Gläubiger führte. A.________ wurde im Zusammenhang mit dieser Misswirtschaft unter anderem wegen Verletzung der Anzeigepflicht während einer bestehenden Überschuldung strafrechtlich belangt.


7B_1016/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftentlassung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird eine Vielzahl von Straftaten vorgeworfen, darunter Einbruchdiebstahl, häusliche Gewalt und Verstösse gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Er wurde am 21. Juni 2025 festgenommen, in Untersuchungshaft versetzt und die Haft mehrfach verlängert. Mit Eingabe ans Bundesgericht beantragte A.________ seine sofortige Haftentlassung oder eine Entlassung unter Ersatzmassnahmen.


5F_29/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Bundesgerichtsurteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin A.________ beantragte die Revision eines Bundesgerichtsurteils (5A_557/2026) vom 22.06.2026, das ihre Beschwerde gegen die Anordnung einer Vertretungskuratel und ambulante Massnahmen durch die Vorinstanzen für unzulässig erklärt hatte.


7B_1010/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Berufung gegen Urteil des Bezirksgerichts Lausanne

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Strafrechtliche Berufungskammer des Kantonsgerichts Waadt erklärte die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Lausanne vom 23. Februar 2026 für unzulässig, da er seine ursprüngliche Strafanzeige während der Hauptverhandlung ausdrücklich zurückgezogen hatte und dadurch seine Parteistellung verlor.


2C_127/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger, erhielt im Dezember 2021 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner ersten Ehefrau. Nach der Scheidung lebte er seit Juli 2024 mit einer spanischen Staatsangehörigen zusammen, die er im Oktober 2024 heiratete. Die zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt weigerten sich, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und ordneten seine Wegweisung an. Der Beschwerdeführer reichte spät eine Rekursanmeldung ein und konnte den fristgerechten Versand nicht beweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Nichteintreten des Regierungsrats auf den Rekurs.


5A_1/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzureichende Identifikation der geladenen Person

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall wurde A.A.________ durch das Betreibungsamt des Bezirks Riviera - Pays-d'Enhaut aufgefordert, ein Betreibungsdokument abzuholen. B.A.________ und A.A.________ reichten daraufhin eine Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ein, da ihrer Ansicht nach die in der Einladung genannte Person nicht eindeutig zu identifizieren sei. Nachdem ihre Beschwerde durch das Bezirksgericht abgewiesen wurde, gelangten sie an das Kantonsgericht, das ihr Rechtsmittel ebenfalls abwies und die vorinstanzlichen Entscheide bestätigte.


7B_762/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ legte gegen ein Urteil des Tribunals de police des Kantons Genf vom 17. Februar 2026 Berufung ein, welche die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf am 20. Mai 2026 als unzulässig erklärte. Das Bundesgericht hatte über eine dagegen eingereichte Beschwerde in Strafsachen zu entscheiden.


5A_642/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Fristüberschreitung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte Beschwerde gegen eine Entscheidung der Autorität de protection de l'enfant et de l'adulte der Bezirke Martigny und St-Maurice ein, mit der sie die Aufhebung einer Platzierung beantragte. Die Vorinstanz erklärte den Rechtsbehelf als unzulässig, da er verspätet eingereicht worden war.


5A_731/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juli 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Regionale Betreibungsamt Zofingen ein. Mit einer Eingabe vom 26. Juli 2026 und mehreren Ergänzungen erhob er beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gegenüber dem Obergericht. Das Bundesgericht wies mehrfach auf formale Mängel hin und eröffnete dennoch ein Verfahren. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer replizierte.


5A_723/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Begründung einer Forderung im Insolvenzverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.________ zu entscheiden, der Betreiber einer Einzelunternehmung war. Streitgegenstand war die Insolvenzverfahrenseröffnung aufgrund einer Forderung des Kantons Bern, die sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung ergab. A.________ verlangte die schriftliche Begründung eines Betrags von 3'043.40 Franken, der in einer früheren Entscheidung festgesetzt worden war. Die Vorinstanz erklärte seine Beschwerde gegen einen entsprechenden Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts für unzulässig.


6B_848/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Notwehr und Entschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A._______ wurde vom Polizeigericht des Bezirks Broye und Nordwaadt am 30. September 2024 wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung und Beschimpfung verurteilt. Das Gericht sprach sie von der Anklage der Bedrohung frei und setzte eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie eine Busse von 300 CHF aus. Die Vorfälle hatten ihren Ursprung in einem familiären Konflikt über das Sorgerecht, der in einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen A._______, ihrem Ex-Partner und dessen Ehefrau eskalierte. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legte A._______ Berufung ein, welche das Kantonsgericht Waadt am 29. April 2025 abgewiesen hatte.


9C_136/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ führte eine Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2025 im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 10. August 2026 zog sie die Beschwerde zurück.


9C_427/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ hatte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich eingelegt, welches auf ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich betreffend Versicherungsobligatorium nicht eingetreten war. Grund dafür war eine unzureichende Begründung. Vor dem Bundesgericht wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin erneut auf ihre formellen Anforderungen hin überprüft.


7B_809/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitsleistung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte am 19. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein gegen eine Verfügung des Vizepräsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Neuenburg vom 16. Juni 2026. Dieser hatte A.________ im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren auferlegt, innert 30 Tagen eine Sicherheit von 4'000 Franken zu leisten, andernfalls nicht auf die Berufung eingetreten werde.


5A_812/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, welches ihr Gesuch um Prozesskostenvorschuss und ihr eventualiter gestelltes erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Das Kantonsgericht begründete dies unter anderem mit der verspäteten Einreichung des Gesuchs und dem Fehlen veränderter Umstände gegenüber einem früheren Entscheid. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe erst durch ein früheres Urteil des Bundesgerichts verbindlich erfahren, dass sie ein entsprechendes Gesuch stellen müsste.


7B_303/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verschiebung der Vollstreckung der Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, äthiopischer Herkunft, reiste 1990 in die Schweiz ein, beantragte Asyl, das 1992 abgelehnt wurde, und wurde seither mehrmals wegen verschiedener Straftaten verurteilt. Gegen ihn wurden mehrfach strafrechtliche Landesverweisungen verfügt, zuletzt für 20 Jahre durch Urteil des Genfer Polizeigerichts vom 10. März 2025. A.________ stellte eine erneute Anfrage auf Verschiebung der Vollstreckung der Landesverweisung, unter anderem wegen seines Gesundheitszustands und möglichen Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat. Diese Anfrage wurde durch das Office cantonal de la population et des migrations (OCPM) abgelehnt, was von der kantonalen Gerichtsbarkeit bestätigt wurde. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, unter anderem mit dem Ziel, die Vollstreckung zu verschieben und Daten im System Symic anzupassen.


6B_316/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorinstanzlichen Urteil vom 24.01.2025 wurde der Beschuldigte B.________ wegen verschiedener Straftaten, darunter qualifizierte einfache Körperverletzung, qualifizierter Drohung und Vergewaltigung, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie zu einer Landesverweisung für 15 Jahre verurteilt. Die Kantonsgerichtliche Berufungsinstanz des Kantons Waadt wies am 11.11.2025 das Berufungsgesuch von B.________ ab und sprach dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung in Höhe von 4'461.90 CHF zu. Der amtliche Verteidiger reichte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit der Hauptforderung, dass die Entschädigung auf 8'149.60 CHF erhöht wird.


5A_368/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen zur Abänderung eines Scheidungsurteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (Mutter) beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, das vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Kontakt des gemeinsamen Sohnes sowie unterhaltsrechtliche Aspekte abgelehnt hatte. Der Sohn hatte die alleinige Obhut des Vaters beantragt, was durch eine superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts angeordnet und später bestätigt wurde. Die Mutter rügte unter anderem eine Verletzung des Kindeswohls, die fehlende Einholung einer fachpsychologischen Begutachtung und den Entzug ihrer elterlichen Sorge in schulischen und medizinischen Belangen.


7B_731/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung und unzureichende Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hatte beim Tribunal cantonal der Republik und des Kantons Neuenburg eine Ablehnungsbegehren gegen die Staatsanwältin Vanessa Guizzetti Piccirilli eingereicht, welches am 24. April 2026 abgewiesen wurde. In der Folge erhob sie am 3. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesgericht, wobei sie auch diverse vorsorgliche Massnahmen und die Ablehnung dreier Bundesrichter beantragte.