Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_427/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Gültigkeit von Vereinsversammlungs- und Vorstandsbeschlüssen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Es handelt sich um einen seit Jahren andauernden Konflikt im Verein A.________ bezüglich der Gültigkeit verschiedener Beschlüsse aus einer Vereinsversammlung am 6. April 2021 sowie Zirkularbeschlüssen vom 21. April 2021. Zentraler Streitpunkt ist die Abberufung zweier Mitglieder aus dem Vereinsvorstand, welche gegensätzliche Protokolle zur Sitzung aufzeichneten. Die Angelegenheit führte zu einem Rechtsstreit, der sich über mehrere Instanzen zog.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 5A_427/2025 und 5A_431/2025 aufgrund des identischen Sachzusammenhangs. - **E.2**: Es wird festgestellt, dass das Recht auf Antragstellung (Art. 75 ZGB) bei der Vereinsversammlung verletzt wurde, was jedoch nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der betroffenen Beschlüsse führt. - **E.3**: Die Beweislast für das Zustandekommen der Abberufungsbeschlüsse liegt beim Verein. Da die Vorinstanz dies fehlerhaft anders beurteilte, verletzte sie Art. 8 ZGB, weshalb der Entscheid teilweise aufgehoben wird. - **E.4**: Die Vorinstanz wird beauftragt, den Sachverhalt neu zu klären. Insbesondere muss sie feststellen, ob die streitigen Abberufungsbeschlüsse tatsächlich gefasst wurden. - **E.5**: Hinweise auf Rechtsmissbräuche und Behandlung aller Parteirügen bleiben vorerst offen, da die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Verfahren wurden vereinigt und die Beschwerden teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz wurde aufgehoben, und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen; die Gerichtskosten wurden hälftig verteilt.
9C_492/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrwertsteuerrechtliche Bezugsteuerpflicht einer Tochtergesellschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG, eine konzerninterne Rückversicherungsgesellschaft (Captive), bezieht von ihrer italienischen Holdinggesellschaft diverse Dienstleistungen, die jedoch während der Steuerperioden 2016-2019 nicht verbucht wurden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stufte diese Leistungen als bezugsteuerpflichtig ein. Dies führte zu einer Nachbelastung der Bezugsteuer durch die ESTV in Höhe von CHF 1'018'297.-, was von der Tochtergesellschaft bestritten wurde. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch später das Bundesgericht bejahten die Steuerpflicht.
Zusammenfassung der Erwägungen
E.1-1.5: Auf die Beschwerde wird eingetreten, da die Voraussetzungen gemäss Bundesgerichtsgesetz erfüllt sind. E.2: Die Bezugsteuer gemäss Art. 45a MWSTG erfasst Dienstleistungen, die von ausländischen Unternehmen an in der Schweiz ansässige Unternehmen erbracht werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Steuerausgenommene Leistungen (z. B. Versicherungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG) sind nicht bezugsteuerpflichtig. E.3: - E.3.1-3.2: Zwischen der Holdinggesellschaft und der Tochtergesellschaft besteht ein Nahestehendenverhältnis, weshalb der Drittvergleich gemäss Art. 24 Abs. 2 MWSTG anzuwenden ist. Die Bemessung der Leistungen auf Basis des \"Advance Pricing Agreements\" (BAPA CH-IT) im Jahr 2019 wird als sachgerecht angesehen. - E.3.3: Der Ansatz der ESTV, den für 2019 ermittelten Steuerbetrag auf die Vorjahre durch einheitliche Anwendung einer Quote aus dem Verhältnis der Nettoprämien zu den in 2019 zugewiesenen \"Intercompany-Leistungen\" zu berechnen, wird ebenfalls als korrekt beurteilt. Die Tochtergesellschaft konnte ihre Behauptung, dass die Leistungen teilweise steuerausgenommen seien, nicht nachweisen. E.4: Es ist angemessen, die unklare Beweislage durch eine spezifische Annäherungsweise zu bereinigen. Die von der ESTV festgelegten Zahlen sind weder offensichtlich unrichtig noch unverhältnismässig.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde der Tochtergesellschaft wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von CHF 14'000.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6B_823/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ überholte am 29. September 2023 auf einer Landstrasse ein langsameres Fahrzeug unmittelbar nach Aufhebung des Überholverbots. Das Manöver erforderte eine Strecke von 592 Metern, es standen jedoch lediglich 265 Meter einsehbare Strecke zur Verfügung. Dies führte dazu, dass sowohl der Gegenverkehr als auch das überholte Fahrzeug zur Vermeidung eines Unfalls bremsen mussten. Während das Regionalgericht A.________ zunächst zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilte, reduzierte das Obergericht Graubünden die Strafe leicht, bestätigte jedoch den Schuldspruch wegen einer groben Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. **Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 1):** A.________ rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er sich nicht zu einer von der Vorinstanz verwendeten Berechnungsformel für den Überholweg äussern konnte. Das Bundesgericht verneinte dies, da die Formel Teil der Urteilserwägung und kein neues Beweismittel darstellt. 2. **Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG (E. 2):** *Objektive Voraussetzungen (E. 2.1):* Die Missachtung des Überholverbots bei unzureichend einsehbarer Strecke stellt eine grobe Verkehrsregelverletzung dar, da der Beschwerdeführer eine erhebliche abstrakte Gefahr schuf. *Subjektive Voraussetzungen (E. 2.1.2):* Das Verhalten von A.________ wurde als rücksichtslos und grobfahrlässig qualifiziert. *Beurteilung des Überholmanövers (E. 2.2):* Das Bundesgericht betonte die Gefährlichkeit des Überholens und die Notwendigkeit einer hinreichend langen, einsehbaren Strecke. Diese war vorliegend nicht gegeben. *Berechnungsformel (E. 2.5.2):* Das Bundesgericht hielt die Anwendung der Formel als Methode zur Feststellung des Überholwegs für zulässig. Die Resultate passten in das übrige Beweisergebnis, insbesondere in Bezug auf die jeweiligen Geschwindigkeiten und die einsehbare Streckenlänge. *Kein mildernder Umstand (E. 2.5.4):* Subjektiv entlastende Umstände konnten nicht geltend gemacht oder festgestellt werden. 3. **Entscheid (E. 3):** Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unbegründet und wies sie ab.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zudem wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6B_373/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Veruntreuung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde in den Vorinstanzen wegen mehrfacher Delikte (Betrug, wiederholte Veruntreuung, Urkundenfälschung) schuldig gesprochen. Die Vorwürfe umfassen unter anderen die unrechtmässige Aneignung von Geld-, Sach- und Vermögenswerten in betrügerischer Absicht. Die Handlungen betrafen mehrere Geschädigte, darunter B.________, C.________, D.________ sowie die I.________ (verstorben). A.________ focht die letztinstanzliche kantonale Entscheidung der Corte di appello e di revisione penale (CARP) des Kantons Tessin vor dem Bundesgericht an.
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5A_757/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kontosperren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beanstandet die vom Betreibungsamt der Region Viamala verfügten Kontosperren im Rahmen einer Pfändung. Nachdem das Obergericht des Kantons Graubünden seine Beschwerde abgewiesen hatte, gelangte er an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Kontosperren in seiner Lebenshaltung erheblich beeinträchtigt zu sein.
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1C_313/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Villen und Autoüberdachung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Baubewilligung für zwei geplante Villen und eine Autoüberdachung auf der Parzelle Nr. 3633 in der Gemeinde Mont-sur-Lausanne, verbunden mit dem Fällen von zwölf Bäumen, wurde von der Gemeindebehörde erteilt. Helvetia Nostra und Mitbeteiligte erhoben dagegen Beschwerde. Der Projektstandort liegt in einem urbanisierten Gebiet und im Perimeter des Agglomerationsprojekts Lausanne-Morges (PALM). Das Kantonsgericht des Kantons Waadt wies die Beschwerde ab.
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5A_571/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Ablehnung eines gerichtlichen Gutachters
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Bestellung einer Gutachterin, die vom Gericht zur Beurteilung der Elternfähigkeiten und der psychoaffektiven Situation der Kinder bestimmt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte mehrfach deren Ablehnung sowie unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanzen wiesen diese Anträge ab.
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7B_653/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichteintretensentscheidung des Kantonsgerichts Wallis
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte gegen einen Nichtanhandnahmebeschluss des Regionalen Staatsanwaltschaftsamts des Zentralwallis beim Kantonsgericht Wallis erfolglos Beschwerde ein. Gegen die daraufhin ergangene Nichteintretensentscheidung der Strafkammer des Kantonsgerichts erhebt er Beschwerde vor Bundesgericht und macht namentlich Rechtsverweigerung geltend.
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6B_978/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Brandstiftung und weitere Straftaten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil des Bundesgerichts betrifft die Beschwerde eines Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn. Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfacher Körperverletzung verurteilt. Das Obergericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten (unter Anrechnung von 968 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) nebst einer Geldstrafe, einer Busse, einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme und einer 10-jährigen Landesverweisung. Zusätzlich entschied es über die Einziehung von Gegenständen, Zivilforderungen und Kostenfolgen. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer umfassen eine Vielzahl von Delikten, darunter die Brandstiftung an einer Lagerhalle mit einem Schaden von über CHF 640'000, 26 Fälle von Sachbeschädigung, diverse Drohungen, Tätlichkeiten und weitere Straftaten. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe und beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung seiner Verurteilung und der angeordneten Massnahmen.
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8C_153/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente und Integritätsschäden
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner, A.________, Mechaniker und selbstständiger Unternehmer, erlitt im Jahr 2024 einen Unfall mit verschiedenen Verletzungen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (INSAI) leistete gesetzliche Leistungen, verweigerte aber im Jahr 2025 die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Entschädigung für Integritätsschäden aufgrund eines ungenügenden Erwerbseinbusses. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin sprach dem Versicherten daraufhin teilweise eine Invalidenrente von 14 % zu. INSAI erhob hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht.
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5A_421/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA, die sich in Liquidation befindet, legte Beschwerde gegen die von der Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf bestätigte Konkurseröffnung ein. Die Gesellschaft machte geltend, dass sie ihre geschuldete Forderung vollständig beglichen habe und ihre Solvenz glaubhaft sei. Die Vorinstanz verwarf diese Behauptung mit Verweis auf fehlende Liquidität, zahlreiche Betreibungen, Konkursandrohungen und mehrfach vorhergehende Konkursverfahren.
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2C_9/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufsichtsbeschwerde zur Übernahme der B.________ AG durch die Post CH AG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Post CH AG übernahm im Jahr 2021 die B.________ AG, die digitale Aussenwerbedienste anbietet. Die A.________ AG, ein direkter Konkurrent der B.________ AG, reichte eine Aufsichtsbeschwerde ein und beanstandete u.a. Quersubventionierung, fehlende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Übernahme. Die PostCom trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Entscheid der PostCom auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurück. Dagegen erhob die Post CH AG Beschwerde beim Bundesgericht.
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5A_118/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nacheheliche Unterhaltsbeiträge und güterrechtliche Auseinandersetzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Es handelt sich um eine Beschwerde gegen ein Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Gegenstand sind die nachehelichen Unterhaltsbeiträge sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung nach der Ehescheidung von A.A. und B.A. Diese hatten drei Kinder, die im Rahmen der Scheidung der Mutter zugesprochen wurden. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, Kindesunterhaltsbeiträge und einen nachehelichen Unterhalt zu leisten sowie eine Zahlung von 174'269.25 CHF an die Beschwerdegegnerin zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu entrichten. Dagegen wandte er sich mit seiner Beschwerde.
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4A_282/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zulässigkeit der Zivilrechtsbeschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Vermieter (C.________ und D.________) kündigten den Mietvertrag mit den Mietern (A.________ und B.________) mehrfach, zuletzt am 27. August 2024. Nachdem eine gerichtliche Bestätigung der Kündigung erreicht wurde, verlangten die Vermieter die Zwangsräumung der Mietobjekte, was vom Tribunal des Bezirks Monthey am 19. Dezember 2025 verfügt wurde. Die Mieter legten dagegen Berufung ein, die jedoch von der Cour civile II des Kantonsgerichts Wallis am 24. April 2026 als unzulässig erklärt wurde. Als Grund wurde angegeben, dass die Streitwertgrenze für die Berufung nicht erreicht wurde, und die Einleitung eines \"APPELS\" stattdessen als unzulässig betrachtet wurde.
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2C_8/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuständigkeit der PostCom und Parteistellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG erhob eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Übernahme der B.________ AG (nun C.________ AG) durch die Post CH AG. Sie machte gesetzeswidrige Zustände geltend, insbesondere Verstösse gegen das Quersubventionierungsverbot und eine fehlende gesetzliche Grundlage. Die PostCom trat auf die Beschwerde nicht ein, wogegen die A.________ AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Dieses wies die Angelegenheit an die PostCom zurück und erkannte A.________ AG eine potenzielle Parteistellung im Verfahren zu, was die Post CH AG vor das Bundesgericht brachte.
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4A_302/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Klageeinreichung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte am 3. März 2025 beim Arbeitsgericht eine Klage gegen die Association B.________ ein. Das Gericht erklärte die Klage am 6. März 2026 für unzulässig, da A.________ die dreimonatige Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO nicht eingehalten hatte. Der Kläger hatte die erforderliche Ermächtigung zum Verfahren nach einer Schlichtungsverhandlung am 12. November 2024 erhalten. Die II. Zivilappellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg wies am 5. Mai 2026 eine Berufung von A.________ ab. Der Kläger hatte geltend gemacht, er habe wegen eines familiären Notfalls im Ausland Fristen verpasst, konnte jedoch keine Beweise vorlegen und hatte keine fristgerechte Wiederherstellung der Frist beantragt.
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2C_313/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend die Berichterstattung über Universitätsproteste
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) berichtete im Frühjahr 2024 umfassend über Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg. Gegen diese Berichterstattung reichte A.________ Popularbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ein, da er eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- sowie des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG) rügte. Die UBI entschied, es habe keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, wohl aber eine Verletzung des Vielfaltsgebots durch das Fernsehen SRF gegeben. Die SRG focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
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5A_248/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend elterliches Sorgerecht und Obhut
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (Mutter) beantragte die Aufhebung respektive Reduktion der durch eine kantonale Gerichtsinstanz im Kontext von Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft festgelegten Einschränkungen bezüglich ihres elterlichen Sorgerechts sowie ihrer Obhut über das gemeinsame Kind. Die Vorinstanz ordnete u.a. eine alternierende Obhut und eine Kindergarten- bzw. Schulverweildauer des Kindes im Haushalt jeweils wöchentlich wechselnd zwischen Elternteilen an. Die Mutter focht dies an, argumentierte jedoch erfolglos vor dem kantonalen Gericht.
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1C_404/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Lenkungsausschusses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil bezieht sich auf die Beschwerde mehrerer Gemeinden gegen eine Entscheidung des Staatsrates des Kantons Freiburg vom 28. Mai 2024, die eine Ablehnung eines Ausstandsbegehrens gegen Mitglieder des Lenkungsausschusses (COPIL) betraf. Der COPIL war zuständig für die Erarbeitung des überarbeiteten Windkraftkapitels des kantonalen Richtplans. Das Bundesgericht beurteilt die Berechtigung der Ausstandsanforderung und die Zuständigkeit der Vorinstanzen.
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6B_987/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Urkundenfälschung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Bülach und anschließend vom Obergericht des Kantons Zürich unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen. Die Anklageschrift umfasste neun Anklageziffern, darunter falsche Arbeitsrapporte, fingierte Rechnungen und die Verschleierung von Einkommen. Das Obergericht verhängte in zweiter Instanz eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 13 Monate aufgeschoben) und verpflichtete den Beschwerdeführer zu Schadenersatzzahlungen an die C.________ AG.
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7B_705/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafverfahren nach Tod des Beschwerdeführers
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein verstorbener Beschwerdeführer war im Rahmen eines Strafverfahrens wegen der mutmasslich illegalen Einfuhr von Kulturgütern angeklagt worden. Er war bereits zuvor wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden und berief sich daher auf den Grundsatz ne bis in idem. Die Vorinstanz hob eine von der ersten Instanz erlassene Einstellungsverfügung auf, liess die Beschlagnahmung der Kulturgüter aufrechterhalten und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an.
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4A_558/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend vorläufige Eintragung eines Eigentumsvorbehalts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA (Verkäuferin) schloss mit der B.________ SA (Käuferin) einen Kaufvertrag über Stockwerkeigentumsteile eines Zentrums in Wallis ab. Der Vertrag wurde in öffentlicher Beurkundung unterzeichnet, wobei Unregelmässigkeiten bezüglich der Vollmachten für die Signatur und der doppelten Vertretung festgestellt wurden. Später traten Konflikte bezüglich der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf. Die Verkäuferin stellte einen Antrag auf vorläufige Eintragung eines Eigentumsvorbehalts ins Grundbuch, was die kantonalen Instanzen abgelehnt hatten, da kein glaubhaftes Eigentumsrecht ersichtlich sei. Dagegen beschwerte sich die Verkäuferin beim Bundesgericht.
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7B_1009/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird vorgeworfen, verschiedene Straftaten begangen zu haben, darunter mehrfach und teilweise qualifizierte Vergewaltigungen, Freiheitsberaubung und Drohungen. Er sitzt seit dem 1. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde bis zum 22. August 2026 verlängert. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies eine gegen diese Verlängerung erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte seine Haftentlassung, ggf. unter Ersatzmassnahmen.
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5A_845/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsregelung und hypothetisches Einkommen in Eheschutzmassnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.A.________, seit 2017 verheiratet, trennten sich im Januar 2024. Im Streit betreffend Eheschutzmassnahmen entschied das Bezirksgericht Sion am 08.01.2025 unter anderem über die elterliche Sorge, Unterhaltsbeiträge und die Einkommensverteilung. Diese Entscheidung wurde von B.A.________ angefochten. Der Juge unique des Kantonsgerichts Valais änderte die Unterhaltsregelung am 27.08.2025 ab. Dagegen erhob A.A.________ am 29.09.2025 Beschwerde ans Bundesgericht.
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8C_200/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen aufgrund Vermögensüberschusses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beantragte am 1. Juni 2023 Ergänzungsleistungen (EL) für sich und seine Ehefrau, die in einem Altersheim lebt. Die kantonale Ausgleichskasse wies seinen Antrag wegen eines Vermögensüberschusses gemäss Art. 9a lit. b LPC ab. Insbesondere wurde ein Grundstück mit einem Verkehrswert von CHF 600'000.- angerechnet, was die zulässige Vermögensgrenze überschritt. Der Beschwerdeführer erhob erfolglos Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin.
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4D_84/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ legte am 11. Mai 2026 gegen zwei identische Verfügungen der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung forderte den Beschwerdeführer mehrfach auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, was dieser jedoch unterliess.
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