Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
12T_1/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein minderjähriger Asylsuchender (A.________), vertreten durch die Protektion der Region Tessin und Zentralschweiz, hatte am 21. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 12. Februar 2025 erhoben, mit dem ihm der Flüchtlingsstatus aberkannt wurde. Am 19. Januar 2026 reichte er eine Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesgericht ein, da im Verfahren keine Entscheidung ergangen war.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1 und E.2**: Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Natur. Sie greift nur bei strukturellen organisatorischen oder administrativen Problemen ein (E.2.2), und es besteht kein Parteirecht aus einer solchen Aufsichtsbeschwerde (E.2.1). - **E.3**: Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Beschwerde seit über einem Jahr pendent (E.3.1). Obwohl Fälle unbegleiteter Minderjähriger priorisiert behandelt werden müssten, kann dies in einzelnen Fällen nicht immer eingehalten werden (E.3.2). Es gibt aber keine Hinweise auf ein strukturelles Problem des Bundesverwaltungsgerichts, da ein Prioritätssystem gemäss Gesetz vorhanden ist (E.3.3). Das Gericht stellte fest, dass der Entscheid im fraglichen Verfahren zwischenzeitlich am 4. März 2026 ergangen war (E.3.5).
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, es wurden keine Gerichtskosten erhoben und das Urteil wurde den Beteiligten mitgeteilt.
8C_560/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, Jahrgang 1975, ist Mutter von drei Kindern und seit Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig, hauptsächlich aufgrund eines schizoaffektiven Störungsbildes. Sie beantragte bereits 2016 Leistungen der Invalidenversicherung und am 13. Februar 2020 zusätzlich eine Hilflosenentschädigung. Dieses Gesuch wurde von der IV-Stelle abgelehnt. Das daraufhin angerufene kantonale Gericht bestätigte die Ablehnung durch Entscheid vom 26. August 2025. Dagegen führt die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die formellen Voraussetzungen und erklärt die Beschwerde als zulässig. Es verweist darauf, dass es frei über die Rechtsfragen urteilt, die Sachverhaltsfeststellungen jedoch nur eingeschränkt überprüft. Die rechtlichen Grundlagen der Hilflosigkeit nach Art. 9 LPGA und 42 LAI sowie die Anforderungen an den Nachweis der Hilflosigkeit und die Beweiskraft von Berichten, insbesondere von Hausbesuchen, werden dargestellt. Die kantonale Instanz hat festgestellt, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht in einem solchen Mass auf die Bewältigung der alltäglichen Verrichtungen auswirken, dass sie auf regelmässige und erhebliche Hilfe oder eine Begleitung im Sinne der Gesetzgebung angewiesen ist. Diese Feststellungen wurden auf medizinische Berichte und die Ergebnisse eines Hausbesuchs gestützt. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren werden geprüft. Das Bundesgericht sieht keine Verfahrensfehler, da das kantonale Gericht die relevanten Argumente der Beschwerdeführerin ausreichend berücksichtigt habe. Die Rüge, der Bericht der Enquêtrice sei einseitig und ungenau, wurde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin konnte keine substantiierten Fehler aufzeigen. Der Bericht erfüllte nach Ansicht der Vorinstanz die juristischen Anforderungen. Die vom Arzt und der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen gelten nicht als hinreichend für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Auch die Einrichtung einer Curatelle wurde vom Bundesgericht nicht als Entscheidungsgrundlage akzeptiert, da sie nach der relevanten Zeitperiode erfolgte und andere Standards für Hilflosigkeit gelte.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen und die Verfahrenskosten werden ihr auferlegt.
5A_198/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung der Curatelle
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, unter einer bestehenden Curatelle stehend, beantragte bei der APEA deren Aufhebung, was in der Vorinstanz abgelehnt wurde. Im vorliegenden Verfahren begehrte er die Ablehnung der im kantonalen Verfahren beteiligten Richterin und des Gerichtsschreibers aufgrund angeblicher Verfahrensfehler. Während des laufenden Verfahrens wurde die Curatelle von der APEA aufgehoben, womit das ursprüngliche Verfahren gegenstandslos wurde.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde habe. Dieses wurde verneint, da keine relevanten Verfahren mehr pendent waren oder ein virtuelles Interesse geltend gemacht wurde. Das Gericht stellte fest, dass die geltend gemachten Verfahrensfehler (insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch zweimalige Nicht-Kommunikation relevanter Dokumente) keine auf Befangenheit hinweisenden Tatsachen begründeten. Daraus folgend wäre die Beschwerde in der Sache selbst abzuweisen gewesen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird als gegenstandslos betrachtet, das Verfahren wird abgeschrieben, und die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4F_5/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das zugrundeliegende Verfahren betraf ein Urteil des Bundesgerichts (4D_8/2026) vom 24. Februar 2026, in welchem es mangels hinreichender Begründung auf eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2026 nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer (Gesuchsteller) beantragte mit Revisionsgesuch die Aufhebung des Urteils 4D_8/2026, die Abweisung des gegen ihn gerichteten Rechtsöffnungsgesuchs und weitere Massnahmen (Aufhebung von Betreibungen, Rückerstattung bezahlter Beträge, keine Gerichtskosten). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Fristerstreckung für die anwaltliche Vertretung.
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8C_65/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente der Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erlitt am 21. August 2023 während seiner Tätigkeit als Automationsbediener einen Unfall (Knöchelbruch), der trotz medizinischer Behandlung langanhaltende Beschwerden (CRPS Typ I) nach sich zog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (INSAI) verweigerte mit Verfügung vom 6. Mai 2025 eine Invalidenrente wegen eines zu geringen Erwerbsausfalls (3 %) und sprach ihm lediglich eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Tessin erkannte ihm am 10. Dezember 2025 eine Invalidenrente von 13 % zu. Gegen diesen Entscheid erhob die INSAI Beschwerde an das Bundesgericht.
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8C_162/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA wurde verpflichtet, unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von CHF 160'233.80 zurückzuzahlen, da ihr Zeiterfassungssystem unzureichend war. Ihre nachträgliche Anfrage auf Erlass der Rückerstattung wurde von der zuständigen kantonalen Behörde und später von der Vorinstanz abgewiesen. Hauptstreitpunkt war das Fehlen eines systematischen und nachvollziehbaren Arbeitszeitkontrollsystems.
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5A_228/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anwaltshonorare in der Liquidation
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Anwalt (A.________) wurde von der Masse in der Liquidation von C.________ SA mandatiert. Im Laufe des Verfahrens über die Honorare entstand ein Streit zwischen einer Gläubigerin der Masse, B.________ AG, und dem Liquidationsamt. Gegenstand war die Höhe der Anwaltshonorare von A.________ und deren angebliche Unangemessenheit. Die Vorinstanz hatte A.________ zur Rückerstattung eines Betrages von CHF 950.01 sowie zur Durchführung eines Moderationsverfahrens bezüglich seiner Honorarnoten angewiesen.
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4A_363/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietzinsrückstände
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ wurden aufgefordert, ein gemietetes Objekt zu räumen, nachdem sie trotz Mahnung und Kündigungsdrohung Mietzinsrückstände nicht beglichen hatten. Die Vorinstanzen bestätigten die Gültigkeit der Kündigung gemäss Art. 257d OR. Humanitäre Gründe wurden im Verfahren nicht berücksichtigt, könnten aber allenfalls bei der Vollstreckung geltend gemacht werden.
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