Neuigkeiten

Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 28.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4A_196/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Mit Scheidungsurteil vom 7. März 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung und einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Nach einem Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Das Kantonsgericht Glarus gewährte der Beschwerdegegnerin daraufhin die definitive Rechtsöffnung, und die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Obergericht Glarus abgewiesen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ans Bundesgericht ein, in der er unter anderem die Vollstreckbarkeit des Titels in Frage stellte.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen. Der Streitwert übersteigt die erforderliche Grenze, und die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Es wurden die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde erläutert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten diese teilweise nicht. Die Forderung beruhe auf einem rechtskräftigen Scheidungsurteil, das vom Rechtsöffnungsrichter nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach der Zugang zu Mitteln der Säule 3a zur Erfüllung der Forderung unzulässig sei, seien materiellrechtliche Fragen, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden könnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vollstreckung sei wegen Unzulässigkeit der Modalität der Zahlung nicht rechtens, wurzelt in einer Frage der materiellen Richtigkeit des Scheidungsurteils – etwas, was nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist. Der Einwand, wonach der Forderungseinzug ohne Angabe eines Zielkontos rechtsmissbräuchlich sei, wurde aufgrund ungenügender Begründung verworfen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung zugesprochen wurde.


1C_246/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Verwirkung des Führerausweises auf Probe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil behandelt die Verwirkung des Führerausweises auf Probe eines Fahranfängers aufgrund mehrfacher, kurzer zeitlicher Abstände begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts. Es wird geprüft, ob die Verwirkung rechtmässig war, insbesondere unter Berücksichtigung der Frage, ob die erste Überschreitung dem Fahranfänger bekannt war, bevor er die nachfolgenden Verstösse beging.

Zusammenfassung der Erwägungen

**E. 1:** Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid erheben, da dieser eine endgültige kantonale Instanzentscheidung darstellt und die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c BGG erfüllt sind. **E. 2:** Der Beschwerdeführer hat drei schwere Verkehrsverstösse (Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb der Ortschaft) begangen. Nach geltender Rechtsprechung führt bereits die Wiederholung einer mittel- oder schwerwiegenden Übertretung während der Probezeit zur Verwirkung des Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG). Dabei ist es unerheblich, ob die erste Übertretung vor der zweiten sanktioniert wurde oder dem Fahrer bekannt war (E. 2.1). Die Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschwerdeführers überschreiten eindeutig die Schwellenwerte für schwere Verstösse (E. 2.2). Die Einwände des Beschwerdeführers, dass er zum Zeitpunkt der zweiten Übertretung seine erste Übertretung nicht kannte, sind weder gesetzlich noch rechtlich relevant (E. 2.3). Die Vorinstanz bewertete die Verstösse zu Recht als Hinweise auf mangelnde Fahreignung und rechtfertigte die Verwirkung des Führerausweises zur Sicherung der Verkehrssicherheit (E. 2.4). **E. 3:** Im Ergebnis wurde der Beschwerde keine Folge gegeben, und der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von CHF 3.000.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen.


5A_926/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rekusationsantrag in einem Erbschaftsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Streit betrifft die Abweisung eines Rekusationsantrags gegen den Einzelrichter des Bezirksgerichts Lugano, Abteilung 4, im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Teilung einer Erbschaft. Die Beschwerdeführerin (A.A.________), eine der Erbinnen, hatte den Vorwurf einer Befangenheit gegenüber dem zuständigen Richter erhoben. In Vorinstanzen wurde der Rekusationsantrag als unzulässig angesehen, insbesondere wegen verspäteter Einreichung. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Abweisung des Rekusationsantrags Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- (E.1) Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG), jedoch nur diejenigen Rügen überprüft werden können, die sich auf die Rekusation beziehen. - (E.2) Kernthemen der Beschwerde sind das rechtliche Gehör (Art. 53 Abs. 3 ZPO) und die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Rekusationsantrags (Art. 49 Abs. 1 ZPO). - (E.3) Zum rechtlichen Gehör: Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn sie sich auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken könnte. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht plausibel darlegen, wie die vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs das Urteil beeinflusst hätte. - (E.4) Zur Rechtzeitigkeit des Antrags: Das Gericht stellte klar, dass die Beschwerdeführerin den Rekusationsgrund spätestens mit einer richterlichen Handlung vom 18. Februar 2025 hätte erkennen müssen. Ihre Einreichung am 20. Mai 2025 war daher verspätet. Das Bundesgericht sah hierin keine Verletzung von Bundesrecht, da die Rechtzeitigkeit ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz ist. - (E.5) Die Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK) wurde zurückgewiesen, da kein übermäßiger Formalismus vorlag.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.


8C_203/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, Jahrgang 1969, meldete sich aufgrund diverser gesundheitlicher Beschwerden (psychische Erkrankung, COPD, Arthrose) bei der Invalidenversicherung des Kantons Schaffhausen (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Ein polydisziplinäres Gutachten (BEGAZ vom 5. Februar 2024) hielt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit fest. Die IV-Stelle verweigerte einen Rentenanspruch. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies ihre dagegen eingereichte Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin verlangte vor Bundesgericht eine Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung.


1C_376/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitsleistung und Kostenverteilung bei Altlastensanierung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG und die B.________ AG sind in ein Verfahren zur Kosten- und Realleistungspflicht für die Altlastensanierung von Grundstücken in Dietikon verwickelt. Die CKW-Belastung resultiert aus Betriebsaktivitäten der beiden Unternehmen in der Zeit von 1940 bis 1972. Für die Zeit bis 1965 wird die A.________ AG bzw. deren Rechtsvorgängerin als Verhaltensverursacherin eingestuft; ab 1965 wurde der Maschinen- und Apparatebetrieb der B.________ AG übergeben, wobei die Grundstücke an diese vermietet wurden. Auseinandersetzungen bestehen über die Verteilung der Sanierungskosten, die Zuweisung der Realleistungspflicht und die Anordnung einer Sicherheitsleistung.


6F_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_212/2026 des Bundesgerichts ein, das am 6. Mai 2026 mit einem Nichteintretensentscheid beendet wurde. Der Gesuchsteller machte geltend, das Bundesgericht habe eine Belastungssituation durch ungebetene Postzustellungen übersehen und ihm das rechtliche Gehör verweigert.


7B_1424/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vermögensarrest

Zusammenfassung des Sachverhalts

E.________ und F.________, beide Organe der mittlerweile in Liquidation befindlichen G.________ SA, sind beschuldigt, sich unter anderem des Vertrauensmissbrauchs (Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) und von Insolvenzdelikten (Art. 163–167 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die A.________ SA und deren Tochtergesellschaften B.________ Sàrl, C.________ AG und D.________ AG wurden im Zuge des Verfahrens Ziel eines Vermögensarrests (Art. 263 StPO).


5A_239/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abänderung des Scheidungsurteils zur Obhutszuteilung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Vater) und B.________ (Mutter) sind geschiedene Eltern des Kindes C.________. Gemäss Scheidungsurteil (2016) erhielt der Vater die Obhut, während die Mutter Besuchsrechte und Unterhaltspflichten hatte. Diese Regelung wurde einvernehmlich abgewandelt, bis der Vater 2023 wegen Diebstahls und Beschimpfungen rechtskräftig verurteilt wurde. Die Mutter ersuchte daraufhin um Abänderung des Scheidungsurteils. Das Bezirksgericht Bülach übertrug die Obhut auf die Mutter. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid und verweigerte dem Vater die unentgeltliche Rechtspflege. Dagegen legte der Vater Beschwerde beim Bundesgericht ein.


1C_144/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mehrwertbeitrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Erhebung eines Mehrwertbeitrags im Zusammenhang mit der Umzonung eines Grundstücks im Kanton Jura. Die Gemeinde Les Breuleux hatte die betreffende Parzelle von den bisherigen Eigentümern erworben. Der Kanton führte eine Bewertung der Mehrwertsteigerung durch, die einer entsprechenden Abgabe unterstellt wurde. Die Eigentümer wehrten sich unter anderem gegen ihre Rolle als Schuldner der Abgabe sowie die angewendete Bewertungsmethode.


5A_764/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beteiligte sich an einer Erbstreitigkeit und beantragte beim Kantonsgericht Freiburg die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Berufung. Das Kantonsgericht trat auf einen Antrag zu einer superprovisorischen Anweisung nicht ein und wies das Armenrechtsgesuch ab. Es forderte anschliessend einen Kostenvorschuss von Fr. 120'000.-- ein. Gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.


9F_5/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 23. Februar 2026 (Poststempel) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2026 ein, welches auf eine Beschwerde desselben gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2025 nicht eingetreten war. Das Revisionsgesuch wurde durch weitere Eingaben ergänzt. Der Gesuchsteller verlangte zudem die unentgeltliche Rechtspflege.


8C_510/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein 2017 in die Schweiz eingereister serbischer Staatsangehöriger, machte Leistungsansprüche gegenüber der Invalidenversicherung geltend. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte diese mit Verfügung vom 13. Mai 2025. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers daraufhin ab, gestützt insbesondere auf ein psychiatrisches Gutachten, welches eine bereits bei der Einreise bestehende rentenspezifische Invalidität bestätigte. Dies schliesst gemäss Art. 6 Abs. 2 ATSG Leistungen nach IVG aus.


7B_671/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnungsgesuch gegen Richterin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ beantragten vor der kantonalen Instanz die Ablehnung der kantonalen Richterin Céline Courbat. Die kantonale Beschwerdeinstanz erklärte das Ablehnungsgesuch mit Entscheid vom 1. April 2026 für unzulässig, weil die betroffene Richterin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst war. Zudem habe es keine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen oder Anhaltspunkte für Befangenheit gegeben. A.A.________ und B.A.________ erhoben am 22. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege.


7B_1425/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Arrest auf Immobilien

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft eine strafrechtliche Untersuchung gegen B.________ und C.________, Organe der mittlerweile liquidierten D.________ SA, wegen des Verdachts des Vertrauensbruchs, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und von Konkursstraftaten. Die D.________ SA hielt 18,4 % des Kapitals der A.________ SA, und B.________ war von 2019 bis 2024 Verwaltungsratspräsident der A.________ SA. Die Staatsanwaltschaft Genf ordnete am 10. September 2025 den strafprozessualen Arrest auf Immobilien der A.________ SA im Kanton Basel-Stadt an, unter anderem zur Sicherung einer möglichen Ersatzforderung (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz wies die Beschwerde der A.________ SA gegen diesen Arrest ab.


4F_22/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung einer Frist

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller (A.________) ersuchte das Bundesgericht um Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG im Zusammenhang mit einem früheren Urteil (Verfahren 4A_40/2026), in welchem das Bundesgericht seine Beschwerde wegen Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses als unzulässig erklärt hatte. Der Gesuchsteller behauptete unter anderem, von der Kanzlei des Bundesgerichts falsch informiert worden zu sein, und argumentierte, dass er sich in gutem Glauben auf diese Auskunft verlassen habe. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.


5A_362/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abänderung eines Eheschutzentscheids

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die verheirateten Eltern A.________ und B.________ trennten sich im Jahr 2023. Der Eheschutzentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. Februar 2023 regelte das Getrenntleben, wobei die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt wurde. Nach einer psychiatrischen Hospitalisierung der Mutter im Juli 2023 beantragte der Vater die Abänderung dieses Entscheids. Der Abänderungsentscheid bestätigte die Zuteilung der Obhut an den Vater und verpflichtete die Mutter zur Bezahlung von Kindesunterhalt. Die von der Mutter erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft nicht behandelt, da der Berufung formelle und materielle Begründungsmängel zugesprochen wurden. Die Mutter focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.


1C_373/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung zu einer Abstimmungsbeschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 14. Juni 2026 wurde die Volksinitiative \"Keine 10-Millionen-Schweiz [Nachhaltigkeitsinitiative]\" abgelehnt. A.________ reichte am 16. Juni 2026 beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine Eingabe ein, in der im Namen des Wildapfels (Malus sylvestris) die Wiederholung der Abstimmung beantragt wurde. Die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich wies diesen Antrag zurück, da der Wildapfel weder partei- noch prozessfähig sei. A.________ erhob daraufhin am 30. Juni 2026 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesgericht.


1C_157/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Amtsmissbrauchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) gegen die Stadträtin B.________ und die Departementssekretärin C.________ ein. Er wirft ihnen vor, ihre hoheitlichen Befugnisse missbraucht zu haben, um ihn in Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses \"mundtot\" zu machen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich empfahl, keine Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte daraufhin am 12. Februar 2026 die Ermächtigung. A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.


1F_1/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Bundesgerichtsurteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte die Revision eines Bundesgerichtsurteils vom 2. Juli 2025, das eine Beschwerde gegen die Überführung seiner Parzellen in eine kantonale Zone vorbehalten abgewiesen hatte. Die Parzellen sind gemäss kantonalen Feststellungen Teil einer stark überdimensionierten Bauzone. In der Revision stützt sich A.________ auf neu entdeckte Dokumente, die seiner Ansicht nach die Schlussfolgerungen zum Überhang relativieren. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass diese Dokumente nicht unter \"falsche Noven\" fallen und somit nicht revidierbar sind.


8C_89/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine im Kanton Schaffhausen wohnhafte Versicherte, wurde mit Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen rückwirkend eine halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Zudem wurden die zu viel bezogenen Leistungen zur Rückerstattung gestellt. Eine unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen der IV-Stelle Schaffhausen, der SVA Zürich und der Ausgleichskasse Zürich führte zu einer Vielzahl von Schreiben und Verfügungen. Schliesslich wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 19. Dezember 2025 die Beschwerde aufgrund angeblicher örtlicher Unzuständigkeit ab. Die Versicherte wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass das Obergericht auf die Beschwerde eintrete.


9C_381/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Grundstückstransfer und steuerneutrale Umstrukturierung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft die Frage, ob ein Grundstückstransfer im Zusammenhang mit einem Vermögensübertragungsvertrag als steuerneutrale Umstrukturierung nach Art. 24 Abs. 3 lit. b des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zu qualifizieren ist und somit von der Grundstückgewinnsteuer befreit werden kann. Konkret geht es um einen Transfer von zwei Parzellen von der B.________ AG zur E.________ AG im Jahr 2014. Die Steuerverwaltung des Kantons Waadt verfügte die Besteuerung des Vorgangs mit einer Mutationssteuer in Höhe von 742'500 CHF. Die Klägerin bestritt die Steuerpflicht, da ihrer Meinung nach eine steuerbefreite Umstrukturierung vorliegen würde.


5D_20/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die regionale Kindesschutzbehörde Mendrisio hob am 11. März 2026 eine Vertretungsbeistandschaft zugunsten zweier minderjähriger Kinder auf und legte die Kosten der Massnahme (5'338.80 CHF) dem Vater A.A.________ auf. Dieser erhob am 4. Mai 2026 Beschwerde gegen die Kostenregelung und beantragte gleichzeitig die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege. Der Präsident der Kindesschutzkammer des Berufungsgerichts des Kantons Tessin forderte einen Kostenvorschuss (500 CHF) mit Verweis auf eine möglichen Unzulässigkeit der Beschwerde bei Nichtleistung. Am 12. Mai 2026 wies dieser den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ohne Begründung ab und hielt am Vorschuss fest. A.A.________ legte am 26. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.


9C_436/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss in sozialversicherungsrechtlicher Angelegenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, reichte eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich betreffend Schadenersatz wegen entgangener Beiträge ein. Das örtlich zuständige Kantonsgericht Luzern forderte einen Kostenvorschuss in Raten ein. Nach verspäteter Bezahlung der ersten Rate trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids und Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung.


Nächster Beitrag