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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 24.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_370/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewerbsmässige Betrügerei

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. wurde wegen betrügerischen Verhaltens, insbesondere gewerbsmässiger Betrügerei, mehrfach verurteilt. Die Vorwürfe erstreckten sich auf verschiedene Handlungen zwischen September 2008 und November 2023 und beinhalteten Identitätsdiebstahl, die Verwendung gefälschter Dokumente und die Täuschung Dritter, um an Geld, Waren oder Dienstleistungen zu gelangen. Eine psychiatrische Begutachtung ergab eine leicht verminderte Schuldfähigkeit sowie ein erhebliches Rückfallrisiko.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerdeführerin beanstandete eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Bewertung der Beweise, insbesondere zur Frage der astreusen Täuschung bei der gewerbsmässigen Betrügerei. Das Bundesgericht folgte den Argumenten der Vorinstanz und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt und systematisch durch komplexe Täuschungsmanöver handelte. Die gewerbsmässige Begehungsweise wurde bestätigt, da die Delikte auf eine regelmässige und planmässige Einnahmequelle ausgerichtet waren. Das Bundesgericht bestätigte den in der Vorinstanz gemachten negativen Prognoseentscheid. Die fortgesetzten Straftaten und der fehlende Bewusstwerdungsprozess rechtfertigen keine Strafaussetzung. Die Beschwerdeführerin verlangte die Suspendierung der Strafe zugunsten eines ambulanten Behandlungsprogramms. Die Vorinstanz hatte hierin jedoch keine Notwendigkeit gesehen, da die Behandlung während der Haft durchgeführt werden kann. Die Rügen zu den zivilrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Geschädigten wurden mangels hinreichender Begründung abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.


7B_808/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführenden A.A. und B.A. reichten beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein. Das Obergericht setzte eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde und zur Leistung einer Sicherheit, trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da diese Anforderungen nicht erfüllt wurden, und auferlegte den Beschwerdeführenden Gerichtskosten. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung zur materiellen Behandlung sowie unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die kantonale Beschwerde nicht ein, da weder eine hinreichend verbesserte Beschwerde eingereicht noch die Sicherheit bezahlt wurde. - **E.2:** Die Beschwerde an das Bundesgericht genügt nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz sowie ein konkretes Aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Allgemeine Hinweise auf die Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und pauschale Berufungen auf Verfassungs- und Konventionsrechte genügen nicht. - **E.3:** Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern die geforderte Sicherheitsleistung oder das Nichteintreten aufgrund deren Nichtleistung rechtswidrig sein sollte. - **E.4:** Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.


4A_171/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Qualifikation von Zahlungen als Darlehen oder Schenkungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ machte Zahlungen an die Beschwerdegegnerin B.________ sowie an Dritte im Gesamtbetrag von CHF 48'500.–, die er rückwirkend als Darlehen geltend machte. Die Vorinstanzen qualifizierten diese Zahlungen jedoch als Schenkungen. Die Beschwerde des Klägers vor dem Bundesgericht richtet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Qualifikation der Überweisungen, die Beweiswürdigung sowie verfahrensrechtliche Entscheidungen der Vorinstanz.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde sind erfüllt. - **E.2:** Das Bundesgericht legt dar, dass es sich auf die Rügen der Parteien beschränkt und kein nachträglicher Sachverhalt berücksichtigt werden kann, es sei denn, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig. Zudem genügte die Eingabe des Beschwerdeführers in mehreren Punkten den Begründungsanforderungen nicht. - **E.3.1:** Die Vorinstanz stellte fest, dass eine Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin nicht vereinbart wurde und sie davon ausgehen durfte, dass es sich bei den Zahlungen um Schenkungen handelte. - **E.3.5:** Betreffend eine verspätet eingegangene Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin hielt die Vorinstanz fest, dass der Laienschutz unter bestimmten Umständen eine solche Fristverlängerung rechtfertigen kann, was im konkreten Fall auch geschah. Eine Analyse der Rügen des Beschwerdeführers führte zu keinem anderen Ergebnis. - **E.3.6:** Die Vorinstanz verwarf alle Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verweigerung von Beweisanträgen und sah keine Verletzung des Grundsatzes \"iura novit curia\". - **E.3.7:** Ein Rechtsfehler hinsichtlich der Beweisführung oder Beweiswürdigung wurde verneint, da keine substantiierte Begründung vorlag, welche Beweise zu welchen Umständen angeblich zu Unrecht nicht abgenommen worden seien.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.


9C_664/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, ein ehemaliger Fensterbauer, erlitt eine Knieverletzung und meldete sich aufgrund der daraus resultierenden Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung an. Die Invalidenversicherung stützte sich auf Gutachten, die bestätigen, dass A.________ in einer angepassten Tätigkeit mit reduziertem Arbeitsertrag von 30 % einsatzfähig sei, und lehnte seine Leistungsansprüche ab. Der Beschwerdeführer brachte weitere fachärztliche Berichte ein, insbesondere zum psychischen Zustand, und behauptete eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation, was jedoch letztlich nicht anerkannt wurde. Nach dem abweisenden Entscheid des kantonalen Gerichts verlangte er beim Bundesgericht die Zusprache einer Rente und beruflicher Massnahmen.


1C_236/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Aufhebung der erleichterten Einbürgerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein marokkanischer Staatsangehöriger, wurde 2018 durch erleichterte Einbürgerung Schweizer Bürger. Nachträglich wurde ihm 2023 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) die erleichterte Einbürgerung entzogen, da Zweifel an der Stabilität und Ernsthaftigkeit der ehelichen Gemeinschaft bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2026 diese Entscheidung. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Wiederherstellung der Einbürgerung.


4A_37/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertragsauslegung einer Finanzierungsvereinbarung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Klägerin, A.________ GmbH, Eigentümerin einer Liegenschaft in Deutschland, schloss mit der Beklagten, B.________ GmbH, eine Finanzierungsvereinbarung für den Bau eines Geschäftsgeländes. Strittig war unter anderem, ob die Beklagte auch die Ausgaben für die Inneneinrichtung eines Konferenzraums zu übernehmen hatte. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage der Klägerin auf Zahlung von Baukosten und entgangenen Mieteinnahmen ab. Die Klägerin reichte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_177/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Urkundenfälschung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde vom Polizeigericht des Bezirks La Broye und des Nordwaadtlands wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig gesprochen. Dies betraf insbesondere falsche Angaben in einer Covid-19-Kreditanmeldung. Das Kantonsgericht Waadt wies die Berufung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht Fehleinschätzungen der Vorinstanzen, eine Verletzung der Unschuldsvermutung, sowie der Willkür und der Beweisführung geltend.


7F_43/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 7B_333/2026 vom 12. Mai 2026, in dem das Bundesgericht nicht auf seine Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026 eingetreten war. Im Revisionsgesuch wurde auch ein Antrag auf Prüfung des Ausstands von Bundesrichterin Koch erhoben.


4A_199/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend missbräuchliche Kündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin angestellt und forderte zunächst in einem Schlichtungsverfahren die Bezahlung von Überzeitstunden. Während des Schlichtungsverfahrens sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus. Der Beschwerdeführer machte daraufhin missbräuchliche Kündigung geltend und verlangte eine Entschädigung gemäss Art. 336a OR. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage ab, da der Arbeitnehmer keine rechtzeitige schriftliche Einsprache gegen die Kündigung eingefordert habe. Die Berufung des Arbeitnehmers vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos. Der Arbeitnehmer erhob Beschwerde beim Bundesgericht.


7B_705/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegen A.________ ist vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau hängig. A.________ beantragte den Ausstand der zuständigen Gerichtspräsidentin, da er deren Befangenheit u. a. aufgrund einer E-Mail eines Gerichtsmitarbeiters annahm. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch ab (soweit darauf eingetreten wurde) und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'200.--. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


7B_865/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anordnung eines DNA-Profils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Kanton Waadt wird gegen A.________, nigerianischer Staatsangehöriger, wegen mutmasslicher schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Er soll zwischen Februar und März 2022 mindestens sechs Transporte von insgesamt 7,11 Kilogramm Kokain von Italien in die Schweiz durchgeführt haben. Nach seiner Auslieferung in die Schweiz befindet er sich seit Mai 2025 in Untersuchungshaft. Am 18. Juli 2025 wurde vom Staatsanwalt die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ angeordnet. Diese Anordnung wurde am 4. August 2025 von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt bestätigt. A.________ erhob dagegen Beschwerde vor dem Bundesgericht.


6B_187/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Zwei Beschuldigte (A.________ und B.________) reichten Beschwerden gegen einen Entscheid des Strafgerichts Waadt II (vom 4. Februar 2026) ein, welches ihre Revisionsanträge gegen ein Urteil aus dem Jahr 2023 abgewiesen hatte. Der ursprüngliche Sachverhalt betrifft schwere Straftaten, einschliesslich Vergewaltigung, wobei die Vorinstanzen die Täter gestützt auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers und weiterer Beweismittel verurteilten. Die Beschwerdeführer stützten ihre Revisionsgesuche auf eine neue schriftliche Erklärung eines Mitbeschuldigten (D.________) sowie auf vermeintliche neue elektronische Nachrichten.


8C_422/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Eingabe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Juni 2026 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz ein, der sie am 27. Mai 2026 zugestellt worden war. Die Beschwerde richtete sich gegen den kantonalen Entscheid vom 18. Mai 2026, mit welchem die Vorinstanz eine von der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2026 eingereichte Eingabe als unzulässig erklärt hatte.


5A_419/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Validierung eines Vorsorgeauftrags

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Betroffene E.________ (geb. 1930) hatte drei Vorsorgeaufträge erstellt: Der Vorsorgeauftrag vom 8. Juni 2017 sah ihre beiden Töchter (A.________ und B.________) als Vorsorgebeauftragte vor. Im Vorsorgeauftrag vom 18. April 2018 wurden B.________ für die Personensorge sowie die Anwälte C.________ und D.________ für die Vermögenssorge ernannt. Im Vorsorgeauftrag vom 1. Juni 2022 beauftragte die Betroffene A.________ mit der Personen- und Vermögenssorge. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erklärte den Vorsorgeauftrag vom 18. April 2018 für gültig und wies andere Anträge ab. Dies wurde sowohl von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen als auch vom Kantonsgericht St. Gallen bestätigt. A.________ beantragte vor Bundesgericht die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 1. Juni 2022.


7B_961/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich an die Strafkammer des Kantons Genf gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft, die durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 9. September 2026 angeordnet wurde. Die kantonale Instanz wies die Beschwerde am 1. Juli 2026 ab. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_428/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung im Drogenhandelsfall

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ am 4. Juni 2025 der schweren Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes sowie einer Übertretung desselben schuldig. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten mit teilweiser Bewährung (12 Monate unbedingt, Bewährungsfrist von drei Jahren) sowie eine Busse von 300 CHF und ordnete eine Landesverweisung für zehn Jahre an. Am 5. Mai 2026 erhöhte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern auf Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf 42 Monate, unter Anrechnung von 554 Tagen Untersuchungshaft. Die übrigen Punkte des Urteils wurden bestätigt. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten mit teilweiser Bewährung (18 Monate unbedingt, Bewährungsfrist von zwei Jahren) und eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.


6B_276/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte Körperverletzung und Betäubungsmittelgesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde durch das Regionalgericht Jura bernois-Seeland (erstinstanzlich) und das Obergericht des Kantons Bern (zweite Instanz) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Urteile umfassten auch eine Landesverweisung und einen Eintrag in das Schengener Informationssystem (SIS). Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte u.a. die Aufhebung der Strafbarkeit und der Landesverweisung.