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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 21.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_602/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand einer sachverständigen Person

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und C.________ werden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Betrugs verdächtigt, indem sie unrechtmässig Leistungen der Invalidenversicherung bezogen haben sollen. Im Zuge der Strafuntersuchung wurde Dr. med. B.________ beauftragt, ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Nachdem sie empfahl, für die Beschuldigten separate Gutachten zu erstellen und den Fragenkatalog zu erweitern, stellten beide Beschuldigte Ausstandsgesuche gegen die Gutachterin. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Gesuche ab, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht führte und unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Verbots der Befangenheit im Ausstandsrecht geltend machte.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Die Beschwerde ist gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 92 BGG grundsätzlich zulässig. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Ein Antrag auf zusätzliche Aktenbeizug wurde abgelehnt, da die Beiziehung keinen zusätzlichen Nutzen für die entscheidende Frage erbrachte. E.2: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Begründungspflicht wurden nicht verletzt. Die Vorinstanz prüfte die Vorbringen als Ganzes und begründete ihren Entscheid hinreichend. E.3: Die gerügte willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Die Vorinstanz schloss vertretbar, dass die Gutachterin die Beurteilung offen liess, da sie noch weitere Akten einforderte. E.4: Die Gutachterin war nicht befangen. Ihre Empfehlung, den Gutachtensauftrag zu erweitern, erweckte objektiv nicht den Anschein der Befangenheit. Der Entscheid über die Beauftragung verblieb bei der Staatsanwaltschaft, und die Gutachterin nahm keine rechtliche oder inhaltliche Vorwegnahme vor. Die Wortwahl und der Hinweis auf die Verfahrensökonomie ändern daran ebenfalls nichts.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls, und die Gerichtskosten von CHF 1'200 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


4A_368/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Aargau zur Zahlung von CHF 46'120.50 verurteilt, indem dieses der Beschwerde der Beschwerdegegnerin stattgab und definitive Rechtsöffnung erteilte. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen beim Bundesgericht Beschwerde.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde der Ausgleichskasse gut und erteilte Rechtsöffnung bezüglich CHF 46'120.50. - **E.2.1 und 2.2:** Die Eingabe vom 6. Juli 2026 wurde fristgerecht eingereicht, war jedoch unvollständig, da die Beschwerdebegründung fehlte. Eine Ergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist unzulässig. - **E.3:** Die Beschwerde wurde nicht eigenhändig unterzeichnet, und der Beschwerdeführer versäumte es, den Unterschriftenmangel innerhalb der Frist zu beheben. - **E.4:** Zusätzlich genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. - **E.5:** Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, da er das Verfahren verloren hat und der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zusteht.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 500 dem Beschwerdeführer.


5A_681/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer hatte gegen das Betreibungsamt Embrachertal sowie gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bülach und des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erhoben. Nachdem das Bundesgericht ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, zog er die Beschwerde zurück.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanzen ein. Am 15. Juli 2026 gelangte er mit Beschwerde an das Bundesgericht, zog diese jedoch am 30. Juli 2026 zurück. - **E.2:** Das Verfahren wird gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch den Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. - **E.3:** Aufgrund des geringen Aufwands werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Verfahren wird als durch den Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben und es werden keine Gerichtskosten erhoben.


5A_741/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beistandschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung betreut. Mit einer Eingabe an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt brachte sie diverse Anliegen vor, darunter Verbote gegenüber ihrer Beiständin und Vorwürfe des Amtsmissbrauchs. Das Appellationsgericht trat mangels Zuständigkeit nicht auf die Eingabe ein und leitete sie an die KESB weiter. A.________ sorgte mit einer erneuten Eingabe an das Bundesgericht für Unklarheiten, indem sie sich unter verschiedenen Namen bezeichnete.


1C_555/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Teilrevision der Ortsplanung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 25. August 2025, das die Teilrevision der Ortsplanung \"Gewässerräume\" betraf. Nach Stellungnahmen der beteiligten Parteien und Behörden, darunter auch des Bundesamtes für Umwelt, zog A.________ am 8. Juli 2026 seine Beschwerde vorbehaltlos zurück, da die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten.


5A_733/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gegen das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Kammer (Beschwerdegegner), ein. Die Beschwerde stützte sich auf ein Berufungsverfahren (ZOR.2026.30), das von der Beschwerdeführerin nach einer Abweisung ihrer Klagen durch das Bezirksgericht Zofingen initiiert wurde. Diverse Eingaben der Beschwerdeführerin führten zu wiederholten prozessualen Verzögerungen, woraufhin das Bundesgericht das Verfahren eröffnete.


1C_322/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung und Zone réservée

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ SA plante auf drei Parzellen in der Gemeinde St-Gingolph den Bau von fünf Villen, Garagen und zwei Schwimmbädern. Nach anfänglicher Zustimmung der kantonalen Stellen lehnte die zuständige Gemeindebehörde das Projekt ab, erklärte aber später, nach Ablauf gewisser Fristen, alle betroffenen Parzellen zur \"Zone réservée\". Trotz späterer Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde hob der Staatsrat des Kantons Wallis diese auf, da das Projekt mit der Zone réservée unvereinbar sei. Gestützt auf das Urteil des Staatsrats wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde von A.________ SA ebenfalls ab.


9C_267/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerveranlagung 2023

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, reichte ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 im August 2024 ein und beauftragte die B.________ AG als ihre Vertreterin in steuerrechtlichen Angelegenheiten. Die Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2023 wurde jedoch direkt an die Beschwerdeführerin und nicht an die Vertreterin zugestellt. Die Vertreterin erhob nach Fristablauf am 8. Januar 2026 Einsprache mit der Begründung, dass die Zustellung der Steuerveranlagung an die Beschwerdeführerin eine unregelmässige Zustellung darstelle. Ebenso wurde die Wiederherstellung der Frist beantragt.


4D_98/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn betreffend Mieterausweisung ein. Das Bundesgericht forderte ihn mehrfach erfolglos zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf.


8C_188/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente in der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter erlitt 2020 einen Unfall, der zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Allianz Suisse verweigerte ihm nach Stabilisierung seines Zustands die Rente, gewährte jedoch eine Integritätsentschädigung von 40 %. Das kantonale Gericht sprach ihm eine Invalidenrente von 33 % zu. Gegen diesen Entscheid erhob die Allianz Schweiz Beschwerde.


8C_165/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungspflicht der Unfallversicherung bei degenerativer Gesundheitsbeeinträchtigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, geboren 1959, war bei der Solida Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach einem Unfall im Jahr 2011, bei dem sie sich unter anderem das rechte Knie verletzte, wurden zunächst medizinische Leistungen gewährt. 2020 stellte die Versicherung gestützt auf neue medizinische Berichte fest, dass die Knieverletzung degenerativ sei und stellte die Leistungen rückwirkend per 11. Juli 2011 ein. Nachdem die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) diese Leistungseinstellung bestätigte, wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.


5A_633/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Betreibungsamt Olten-Gösgen berechnete am 22. Januar 2026 das Existenzminimum des Beschwerdeführers und pfändete den den Betrag von CHF 2’450.– übersteigenden Betrag von CHF 302.–. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 Beschwerde, die von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. Juni 2026 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wandte sich hierauf mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.


4A_21/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwischenentscheid zur vorsorglichen Beweisführung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ reichte beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO ein. Dabei ging es um die Untersuchung verschiedener Baumängel an einem Wohn- und Geschäftshaus. Die Vorinstanz ordnete teilweise ergänzende Gutachten an, wies jedoch andere Anträge ab und setzte einen Kostenvorschuss fest. Gegen diesen Zwischenentscheid legte die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen ein und beantragte die vollständige Durchführung ihrer Ergänzungs- und Erläuterungsfragen sowie die Befreiung vom Kostenvorschuss.


7B_794/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme im strafrechtlichen Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026. Das Obergericht hatte die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 20. Mai 2026 abgewiesen, soweit es auf diese überhaupt eingetreten war. Gegenstand des Verfahrens war die Frage der hinreichenden Begründung der Beschwerde sowie die Beschwerdelegitimation.


7B_603/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch gegen Sachverständige

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Dr. med. B.________ wurde mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragt. A.________ und C.________ stellten Ausstandsgesuche gegen die Gutachterin, welche vom Obergericht Zürich abgewiesen wurden.


4D_70/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Beschwerdeführer) wurde im Rahmen eines früheren bundesgerichtlichen Urteils verpflichtet, eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- an C.________ zu leisten. Diese trat ihren Anspruch durch mehrere Abtretungen an die Rechtsanwälte, darunter auch B.________ (Beschwerdegegner), zahlungshalber ab. B.________ leitete eine Betreibung gegen A.________ ein, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. Das Kantonsgericht Zug erteilte mit Entscheid vom 4. November 2025 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.-- zuzüglich Zins. Das Obergericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners am 17. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.


8C_76/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ganze Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ meldete sich erstmals 2011 bei der Invalidenversicherung (IV) und erhielt keinen Anspruch. 2021 meldete er sich erneut mit einer Lungenerkrankung an. Die IV-Stelle sprach ihm Eingliederungsmassnahmen zu, die jedoch scheiterten. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten (estimmed AG, 2025) gewährte die IV-Stelle eine Invalidenrente von 30 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024. Das Verwaltungsgericht Nidwalden änderte dies mit seinem Entscheid dahingehend ab, dass der Rentenbeginn auf 1. November 2022 vorverlegt wurde. A.________ verlangte vor Bundesgericht eine ganze Invalidenrente.


7B_927/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, ein Rechtsanwalt, hatte eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz, der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf, erhoben. Während des laufenden Verfahrens zog er jedoch seine Beschwerde zurück.


5A_536/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufsichtsbeschwerde und Amtsmissbrauch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ AG reichten am 4. Mai 2026 beim Obergericht des Kantons Thurgau eine Aufsichtsbeschwerde ein, basierend auf Vorwürfen des Amtsmissbrauchs und einer Urkundenfälschung aus dem Jahr 2009. Das Obergericht trat mit Zirkularentscheid vom 7. Mai 2026 darauf mangels Zuständigkeit und unzureichender Begründung nicht ein. Dagegen beschwerten sich die Beschwerdeführer am 10. Juni 2026 beim Bundesgericht.


5D_29/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erlassgesuch für Gerichtskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ stellte ein Erlassgesuch für Verfahrenskosten von CHF 500.–, die ihm durch das Obergericht des Kantons Solothurn auferlegt wurden. Dieses Gesuch wurde vom Obergericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein und ersuchte zudem um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.


5A_682/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betreibung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es ging um eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer durch das Betreibungsamt Embrachertal. Der Zahlungsbefehl wurde am 16. Januar 2026 polizeilich zugestellt. Die vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl ergriffenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Bezirksgericht Bülach (Beschluss vom 25. März 2026) als auch vom Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 19. Juni 2026) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht, zog diese jedoch am 30. Juli 2026 zurück.


4D_72/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung und Ausstand

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, welcher die definitive Rechtsöffnung über Fr. 4'695.-- nebst Zins erteilt und zwei Ausstandsgesuche behandelt hatte. Der Beschwerdeführer stellte vor Bundesgericht zahlreiche Anträge, darunter die Erklärung von Urteilen als nichtig, Sistierung von Verfahren, Schadenersatz und die Sistierung von Inkassomassnahmen.


4A_316/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung über CHF 63'823.63

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung über einen Betrag von CHF 63'823.63 an die Beschwerdegegnerin, eine deutsche Krankenkasse, vertreten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Nachdem das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen hatte, reichte er Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_571/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Unterbringung eines Jugendlichen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Jugendanwaltschaft des Unterlands im Kanton Zürich ordnete im Februar 2026 eine geschlossene stationäre Beobachtung gemäss Art. 9 Abs. 1 JStG an und wies den 16-jährigen Beschwerdeführer vorübergehend in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West ein. Ziel war die Überbrückung, bis ein geeigneter Beobachtungsplatz zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer focht diese Massnahme vor dem Obergericht des Kantons Zürich erfolglos an. Auch vor dem Bundesgericht beantragte er die Feststellung der Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs und eine angemessene Entschädigung.


4A_146/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung bei strittiger Handlungsfähigkeit des Schuldners

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte gestützt auf sechs Darlehensverträge zwischen März und Juni 2023, die der Beschwerdegegner unterzeichnet hatte, provisorische Rechtsöffnung. Die KESB hatte im September 2023 Schutzmassnahmen über den Beschwerdegegner angeordnet. Dessen Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde in Frage gestellt.


4A_276/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zirkularentscheid im Zusammenhang mit einem Darlehen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. März 2026, das eine Berufung der Beschwerdeführerin abwies, soweit es darauf eintrat. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine durch das Bezirksgericht Arbon erfolgte Abweisung eines Ausstandsgesuchs und Nichteintreten auf eine Aberkennungsklage aufgrund fehlender Kostenvorschüsse.


13Y_1/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kosteneinzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wandte sich mit mehreren Eingaben an den Finanzdienst des Bundesgerichts, darunter ein Gesuch um Erlass bzw. administrative Abschreibung von Gerichtskosten, welche ihm in zwei früheren Beschwerdeverfahren auferlegt wurden. Da der Finanzdienst keine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erliess, reichte A.________ eine Beschwerde bei der Rekurskommission ein. Er beantragte die Feststellung, dass bisher keine anfechtbare Verfügung ergangen sei, und forderte Anweisungen zur formellen Behandlung seines Gesuchs. Die Rekurskommission führte weder ein Schriftenwechsel noch eine Voraktenbeizug durch.


4D_79/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässigen Rekurs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein arbeitsrechtlicher Streit zwischen A.________ (Arbeitnehmer) und B.________ SA (Arbeitgeberin) führte im Herbst 2024 zu einer Klage vor der Vermögensgerichtsbarkeit des Kantons Waadt. Nachdem die vier gestellten Zwischenanträge des Arbeitnehmers Vorauszahlungen in Höhe von 6'000 CHF nach sich zogen, focht er die entsprechenden Entscheidungen vor der kantonalen Beschwerdeinstanz (Chambre des recours civile des Tribunal cantonal) an. Diese erklärte seinen kantonalen Rekurs am 12. März 2026 für unzulässig. A.________ legte subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.


1C_695/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend polizeilichen Gewahrsam und Wegweisungs-/Fernhalteverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde am 22. August 2024 in der Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich nach einer Auseinandersetzung in polizeilichen Gewahrsam genommen, da er sich weigerte, seinen Ausweis auszuhändigen, und sich laut Polizei aggressiv verhielt. Ihm wurde eine schriftliche Wegweisungs-/Fernhalteverfügung ausgehändigt. Nach misslungener Anfechtung dieser polizeilichen Massnahmen beim Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Zürich gelangte er an das Bundesgericht.


5A_734/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die D.________ AG, erhob eine Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau wegen angeblicher Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Es wurde behauptet, dass das Obergericht mit der Entscheidung im Berufungsverfahren (ZOR.2026.31) verzögert habe. Die Beschwerde war von Beginn an mit formalen Mängeln behaftet. Nach mehrfacher elektronischer Einreichung ihrer Eingaben – zunächst ohne gültige elektronische Signatur – reichte die Beschwerdeführerin schliesslich unterschriebene Dokumente fristgerecht ein. Das Bundesgericht hat die Eingaben der Beschwerdeführerin geprüft. Es stellte fest, dass die Beschwerde unzureichend begründet war und polemische Vorwürfe enthalten habe. Die Beschwerdeführerin machte zudem unbelegte Behauptungen zu angeblich drohenden Vollstreckungshandlungen geltend. Insgesamt war die Beschwerde querulatorisch und offensichtlich unzulässig.


4A_392/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige superprovisorische Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________) reichte im Juni 2026 beim Tribunal de première instance in Genf ein Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen ein, das 61 Seiten umfasste. Durch Verfügung vom 11. Juni 2026 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung eines konformen Gesuchs, andernfalls werde es auf das Gesuch nicht eintreten. Die Zivilkammer des Genfer Kantonsgerichts erklärte den dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2026 für unzulässig, da keine schwer reparable Rechtsnachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dargetan werden konnten. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte gleichzeitig aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege.


7B_1400/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenverlegung und Entschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ befand sich aufgrund eines Strafverfahrens in Untersuchungshaft. Das Obergericht des Kantons Bern hatte die Untersuchungshaft aufgehoben und eine Ersatzmassnahme angeordnet. Gleichzeitig entschied das Obergericht über die Kostenverlegung und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Anpassung der Kostenregelung zugunsten des Kantons Bern sowie eine Entschädigung für angefallene Aufwendungen.