Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_359/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch und Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer, Eltern eines 2014 geborenen Sohnes mit schweren gesundheitlichen Problemen, hatten zahlreiche Strafanzeigen gegen medizinisches Personal sowie eine Mitarbeiterin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingereicht. Der zuständige Staatsanwalt sowie weitere Behördenmitglieder wurden mehrfach wegen Befangenheit abgelehnt. Bereits in mehreren Instanzen wurden ihre Beschwerden und Ausstandsgesuche zurückgewiesen oder mangels hinreichender Begründung als unzulässig erklärt.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Es tritt in der Sache ein, da die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Verhalten der Beschwerdeführer wird als querulatorisch und missbräuchlich qualifiziert. Ihre Beschwerden und Ausstandsgesuche verstossen gegen Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO, da sie nicht der Verteidigung legitimer Interessen dienen, sondern offensichtlich unbegründet sind. Die Beschwerdeführer missbrauchen die Justiz, um frühere Entscheidungen zu hinterfragen und Prozessbeteiligte zu diskreditieren. Das Bundesgericht bestätigt die Berechtigung der Vorinstanz, die Beschwerden und Ausstandsgesuche als unzulässig zurückzuweisen, und weist den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie fehlender Neutralität zurück. Die Vorinstanz hat korrekt gehandelt, indem sie die Anträge prüfte und nachvollziehbar begründete. Die Androhung des Bundesgerichts, zukünftige querulatorische Anträge ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wird als gerechtfertigt betrachtet.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7B_866/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kautionsleistung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ führte ein Strafverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt, in dem eine Prozesskaution von CHF 800.-- gefordert wurde. Trotz Fristverlängerung leistete A.________ die Kaution nicht fristgerecht. Das Appellationsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). A.________ machte daraufhin eine Zahlung geltend, die jedoch einem anderen Verfahren zugeordnet war. Er erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Appellationsgericht trat gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO nicht auf die kantonale Beschwerde ein, da die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wurde. Die Zuordnung der Zahlung zu einem anderen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde war korrekt begründet. - **E.2:** Das Bundesgericht stellte klar, dass die Beschwerde bereits wegen ungenügender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt. Allgemeine Vorbringen zu parallelen Verfahren oder Rechtsschutzversicherungen sind nicht entscheidrelevant. - **E.3:** Das Bundesgericht bestätigte, dass der Nichteintretensentscheid mangels fristgerechter Sicherheitsleistung auf korrektem bundesrechtlichen Fundament stand.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von CHF 800.--.
5D_28/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellung und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Beschwerdeführer) wandte sich an das Bundesgericht, um einerseits die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Einreichung einer Beschwerde zu erwirken und andererseits sein Anliegen hinsichtlich unentgeltlicher Rechtspflege im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer begründete die Fristversäumnis mit einer Berufsauslastung aufgrund zahlreicher hängiger Verfahren.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Nach Art. 50 Abs. 1 BGG kann eine verpasste Frist nur wiederhergestellt werden, wenn eine Partei unverschuldet gehindert war, rechtzeitig zu handeln. Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Verfahrensüberlastung sind nicht ausreichend, da sie nicht als unverschuldet gelten. - **E.2**: Der Beschwerdeführer hat keine ausreichenden Gründe für die Wiederherstellung der Frist vorgetragen. Die geltend gemachte Arbeitsüberlastung stellt keinen zulässigen Grund dar. - **E.3**: Die Beschwerdefrist endete am 12. Juli 2026, sodass die am 27. Juli 2026 eingereichte Beschwerde verspätet ist. Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch unbegründet, da der angefochtene Entscheid umfassend begründet wurde und kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt. - **E.4**: Das Wiederherstellungsgesuch ist unbegründet, und die Beschwerde ist wegen Verspätung unzulässig.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde abgewiesen, und es wurde nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7B_1087/2025: Urteil zur Entsiegelung von Beweismitteln im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Untersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Pornografie. Es wird angenommen, dass A.________ am 7. Oktober 2023 über den Microsoft-Dienst 'Binglmage' eine Bilddatei mit kinderpornografischem Inhalt besessen und konsumiert hat. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Entsiegelung und Durchsuchung von beschlagnahmten Geräten, die am 22. Oktober 2024 sichergestellt wurden. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die zeitliche Aussonderung bestimmter Daten an und bestätigte, dass die relevanten Daten korrekt erfasst wurden. Das Zwangsmassnahmengericht gab am 10. September 2025 dem Entsiegelungsgesuch für bestimmte Kategorien von Daten statt, wies jedoch den Teil des Gesuchs ab, der eine Untersuchung zeitlich nicht relevanter Daten verlangte. Die Oberstaatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen diesen Entscheid ein.
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9C_698/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mehrwertsteuerpflicht bei Vermittlungsleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG vermittelt Hypothekenprodukte und wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) rückwirkend ab 1. Januar 2021 als subjektiv mehrwertsteuerpflichtig eingestuft, da ihre Leistungen nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Die ESTV forderte eine Steuernachzahlung für die Steuerperiode 2021. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Steuerpflichtigen gut und befreite sie unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a MWSTG von der Steuerpflicht. Die ESTV legte Beschwerde vor Bundesgericht ein.
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6B_17/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verwertbarkeit von Beweismitteln
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 22. Juli 2025 wegen Hehlerei schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30 mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte unter anderem einen Freispruch, eine neue Kostenverteilung sowie eine angemessene Entschädigung. Gegenstand der Beschwerde war primär die Verwertbarkeit von Beweismitteln unter Geltendmachung des Teilnahmerechts und des Unmittelbarkeitsprinzips.
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8C_406/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Erhebung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob am 4. Juni 2026 Beschwerde gegen ein Urteil des Tribunal cantonal des Kantons Waadt, Cour des assurances sociales, vom 23. April 2026, das ihm am 1. Mai 2026 zugestellt worden war.
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5A_727/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin war seit dem 30. Oktober 2024 fürsorgerisch untergebracht. Die KESB Biel überprüfte die Massnahme am 30. April 2026 und bestätigte deren Fortführung mit Entscheid vom 30. Juni 2026. Das Obergericht des Kantons Bern wies die hiergegen erhobene Beschwerde am 15. Juli 2026 ab. Das Bundesgericht prüfte die dagegen gerichtete Beschwerde, trat jedoch nicht darauf ein, da sie offensichtlich ungenügend begründet war.
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6B_224/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend qualifizierte Veruntreuung und Geldwäscherei
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer, einem ehemaligen Berufsbeistand, wird vorgeworfen, zwischen 2017 und 2019 in mehreren Tatkomplexen unter anderem qualifizierte Veruntreuung, Geldwäscherei, Betrug und Urkundenfälschung begangen zu haben. Er soll Vermögenswerte einer unter seiner Betreuung stehenden Person für private Zwecke verwendet haben, darunter für den Kauf eines Autos und eines Grundstücks in der Dominikanischen Republik. Zudem wurden weitere strafbare Handlungen, wie die Fälschung von Betreibungsauszügen und die unrechtmässige Verwendung von Sozialhilfegeldern, festgestellt.
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8C_429/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unvollständige Eingabe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ legte eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 28. April 2026 ein. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die eingereichte Beschwerde unvollständig sei, da der angefochtene Entscheid nicht beigelegt wurde. Trotz Nachfrist bis zum 8. Juni 2026 unterblieb die Einreichung.
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1C_325/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Legitimation von Nachbargemeinden im Planungs- und Baurecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Warenverteilzentrum der Lidl Schweiz DL AG in Roggwil BE und die dafür vorgesehenen Änderungen des Zonenplans und Baugesuchs wurden vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigt. Nach Einsprachen und mehreren Instanzen wurde das Verfahren vor das Bundesgericht gebracht. Strittig war die Legitimation der Nachbargemeinden Murgenthal und Rothrist, Lärmeinwirkungen des Projekts geltend zu machen.
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7B_902/2026: Urteil über Haftentlassungsgesuche
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde am 13. März 2026 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen mehrfacher Brandstiftung und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und in Sicherheitshaft belassen. Am 3. Juli 2026 wies die Strafkammer mehrere Haftentlassungsgesuche von A.________ ab und ordnete die Fortführung der Sicherheitshaft an, einschließlich einer Sperrfrist für weitere Gesuche. In einer weiteren Entscheidung trat die Beschwerdekammer auf mehrere persönliche Beschwerden von A.________ nicht ein, da die Eingaben unleserlich und teils unzureichend begründet und verspätet waren. A.________ erhob am 6. und 10. Juli 2026 Beschwerden an das Bundesgericht und forderte die Aufhebung der Entscheidungen, seine sofortige Haftentlassung und Schadenersatz, wobei er den festgestellten Sachverhalt als falsch bezeichnete und den kantonalen Behörden „Prozessbetrug“ vorwarf.
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5A_494/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wandte sich zunächst gegen einen Verlustschein und erhob wiederholt Beschwerden, unter anderem vor dem Bezirksgericht Luzern und dem Kantonsgericht Luzern. Nach Abweisung ihrer Eingaben gelangte sie an das Bundesgericht, erfüllte jedoch die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht.
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7F_34/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte die Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_289/2026 vom 6. Mai 2026, mit dem das Bundesgericht auf ihre Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht eingetreten war.
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7B_893/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde durch Strafbefehl wegen geringfügigen Erschleichens einer Leistung und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von 150 CHF verurteilt. A.________ stellte ein Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung, welches der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sowie in der Folge das Obergericht des Kantons Solothurn abwiesen. Mit Beschwerde ans Bundesgericht forderte A.________ die Aufhebung des Beschlusses und die Bestellung eines amtlichen Verteidigers.
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6B_416/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versuchte schwere Körperverletzung und gewerbsmässigen Diebstahl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Dieses hatte A.________ zweitinstanzlich wegen mehrerer Delikte, unter anderem versuchter schwerer Körperverletzung und gewerbsmässigen Diebstahls, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten sowie einer Busse von CHF 300.— verurteilt. Zudem verfügte es eine zehnjährige Landesverweisung. Die Beschwerde richtete sich gegen dieses Urteil.
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5A_430/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend elterliche Befugnisse
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ traten 2014 in die Ehe und haben ein gemeinsames Kind, C.________, der seit 2020 die Schule D.________ besucht. Nach der Trennung im Jahr 2022 entstanden starke Konflikte, insbesondere bezüglich des Kindes. Verschiedene gerichtliche Verfügungen regelten die elterliche Sorge und das Besuchsrecht, wobei zuletzt eine Curatella gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB zur Überwachung der persönlichen Beziehungen und der schulischen Belange des Kindes angeordnet wurde. A.________ forderte im Beschwerdeverfahren eine Aufhebung dieser Massnahme in ihrem Fall, insbesondere die Rückübertragung ihrer elterlichen Befugnisse in Bildungsfragen.
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8C_237/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Versicherter hatte am 12. September 2016 eine Anmeldung zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung eingereicht. Aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwischen 2017 und 2021 berechnete die IV-Stelle ein Invalideneinkommen von 0 CHF und wies den Anspruch auf eine Rente ab. Die Vorinstanz (Tribunal cantonal des Kantons Neuenburg) bestätigte den Entscheid der IV-Stelle. Der Versicherte erhob Beschwerde an das Bundesgericht.
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7B_1284/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme im Strafverfahren wegen übler Nachrede und Verleumdung
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________ und C.________, Paten des an Trisomie 21 leidenden D.________, reichten 2021 eine Gefährdungsmeldung gegen die Mutter (A.________) bei der KESB ein. A.________ erstattete daraufhin Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Verleumdung und übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme, was vom Kantonsgericht bestätigt wurde. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts zweimal auf (Urteile 7B_97/2023 und 7B_390/2025), wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück und forderte insbesondere eine vertiefte Prüfung, ob die Beschuldigten in guten Treuen gehandelt haben. Das Kantonsgericht bestätigte am 22. Oktober 2025 erneut die Nichtanhandnahme, worauf A.________ erneut Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
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8C_682/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Versicherter, der wiederholt am linken Knie operiert wurde, erhielt von der Schweizerischen Unfallversicherung (INSAI) zeitweise Leistungen. Die INSAI verweigerte die Gewährung einer Invalidenrente und sprach stattdessen Integritätsentschädigungen von insgesamt 15 % zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin sprach dem Versicherten jedoch eine Invalidenrente von 22 % zu, was die INSAI ans Bundesgericht weiterzog.
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5A_657/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Kantonsgericht Schwyz entschied im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens über die Regelung der Sommerferien eines Kindes im Zusammenhang mit dem von der Mutter geplanten Umzug nach Madrid. Gegen diese Regelung erhob die Mutter Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte eine Anpassung der Ferienregelung. Nach Abweisung ihres Gesuchs um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung erklärte die Mutter ihren Beschwerderückzug am 28. Juli 2026.
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2F_14/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Urteils zur Prüfungsnote
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beantragte die Revision eines Urteils des Bundesgerichts (2C_654/2025 vom 24. April 2026), mit dem sein Rekurs gegen einen Entscheid der Universität Genf betreffend Prüfungsnoten abgewiesen wurde. Er macht zahlreiche Fehler im vorherigen Urteil, finanzielle Schwierigkeiten und die Notwendigkeit der Berichtigung von Prüfungsergebnissen geltend.
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8C_232/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenübernahme von Wohnkosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, unterstützt von der Sozialhilfe der Gemeinde Zollikon, beantragte im Jahr 2025 die Übernahme diverser Wohnkosten durch die Sozialbehörde, darunter Hotel- oder temporäre Mietkosten. Sie argumentierte, ihre derzeitige Notunterkunft beeinträchtige ihre Gesundheit. Nachdem ihr Gesuch von der Sozialbehörde abgelehnt wurde, blieben auch der Rekurs an den Bezirksrat Meilen sowie die anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erfolglos.
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4A_272/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.________, B.________ und C.________ reichten eine Beschwerde gegen das Urteil der Chambre des baux et loyers der Cour de justice des Kantons Genf vom 7. April 2026 ein. Die Streitigkeit betraf einen Mietvertrag (contrat de bail à loyer).
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6B_126/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anklageprinzip und dolus eventualis
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.A.________ und A.A.________ wurden vom Genfer Polizeigericht wegen \"Beschaffung eines unrichtigen Zeugnisses\" gemäss Art. 253 StGB verurteilt. In einem späteren Berufungsverfahren wurden sie zusätzlich der \"Betrügerischen Vermögensschädigung\" gemäss Art. 163 StGB für schuldig befunden. Beide wandten sich gegen das Urteil der Vorinstanz (Chambre pénale d'appel et de révision des Genfer Justizhofs) mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.
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1C_407/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wegweisung aus der Wohnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 18. Juni 2025 verfügte die Kantonspolizei Freiburg eine sechstägige Wegweisung von A.________ aus seiner Wohnung aufgrund von Vorwürfen des minderjährigen Sohnes wegen einfacher Körperverletzung und Todesdrohungen (Art. 28b Abs. 1 ZGB). Gegen diese Massnahme wurden verschiedene Rechtsmittel ergriffen, die schliesslich erfolglos blieben. Parallel dazu wies die kantonale Direktion für Sicherheit, Justiz und Sport (DSJS) eine verwaltungsrechtliche Beschwerde ab. Der Freiburger Kantonsgericht bestätigte dies am 14. Juli 2026. Mit Beschwerde ans Bundesgericht verlangte A.________ die Aufhebung der kantonalen Entscheide und rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
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8C_369/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzureichende Einreichung der angefochtenen Entscheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ reichte am 13. Mai 2026 eine Beschwerde gegen eine Entscheidung eines kantonalen Gerichts vom 29. April 2026 ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die angefochtene Entscheidung bis spätestens 26. Mai 2026 einzureichen, andernfalls die Beschwerde nicht berücksichtigt werde. Diese Aufforderung wurde von der Beschwerdeführerin nicht befolgt, da sie den eingeschriebenen Brief nicht abholte.
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7F_47/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_485/2026 des Bundesgerichts, mit dem auf ihre Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2026 nicht eingetreten worden war. Ihr Gesuch stützte sich auf angebliche Fehler im ursprünglichen Verfahren.
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7B_684/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Thurgau trat darauf nicht ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht, verbunden mit Anträgen auf Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zur materiellen Prüfung.
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6B_781/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Körperverletzung und Drohung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Zwischen 2019 und 2022 kam es in der Beziehung von A.A.________ und B.A.________ zu mehrfachen Streitigkeiten, in denen B.A.________ Tätlichkeiten, Drohungen und unterschiedliche andere Übergriffe zugeschrieben wurden. Dies geschah teilweise vor und teilweise nach ihrer Heirat. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdegegner wegen qualifizierter Tätlichkeiten und versuchter qualifizierter Drohungen und sprach ihn in anderen Punkten frei.
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7B_1262/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung des Verfahrens bei fahrlässiger Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 8. November 2021 ereignete sich in Genf ein Verkehrsunfall zwischen einem Fahrradfahrer (A.________) und einem Autofahrer (B.________). A.________ behauptet, dass B.________ das Stoppsignal missachtet habe, und reichte eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Nach anfänglicher Einstellung des Verfahrens auf kantonaler Ebene und weiteren Beweiserhebungen wurde das Verfahren schliesslich durch das zuständige Ministerium endgültig eingestellt. Die kantonale Instanz bestätigte diese Einstellung, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
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5A_753/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anfechtbarkeit einer Fristansetzungsverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ sind die sorgeberechtigten Eltern eines Kindes. Die Mutter A.________ hat gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen Berufung eingelegt, in der sie u.a. den Aufschub der Vollstreckbarkeit verlangte. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen setzte dem Vater eine Frist zur Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung. Ein gegen diese Fristansetzung gerichtetes Wiedererwägungsgesuch der Mutter wurde abgewiesen. Daraufhin ersuchte sie das Bundesgericht um Überprüfung der Wiedererwägungsverfügung und beantragte eine Verkürzung der Frist.
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2G_2/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berichtigung eines Bundesgerichtsurteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte am 13. Mai 2026 im Entscheid 2C_469/2025 einen Beschwerdeentscheid gefällt, in dem es in den Erwägungen irrtümlich festgehalten hatte, die Wettbewerbskommission (COMCO) habe nicht auf eine Aufforderung reagiert. Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 beantragte die COMCO eine Berichtigung dieses Fehlers nach Art. 129 BGG.
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5A_625/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändung einer Liegenschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Pfändung und Schätzung seiner Liegenschaft durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft in mehreren hängigen Betreibungsverfahren. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft wies eine entsprechende Beschwerde ab. Dagegen erhob er Beschwerde beim Bundesgericht.
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8C_268/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sanktionsentscheidung und Pauschalbetragsreduktion
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, A.________, wandte sich mit Eingabe vom 25. April 2026 (Poststempel) an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung einer Sanktionsentscheidung vom 22. November 2024 sowie einer Reduktion eines Pauschalbetrags um 15 % für vier Monate. Dieser Entscheid basiert auf angeblich missbräulicher Abrechnung eines Hotels. Der vorangegangene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt (vom 25. März 2026) wurde nur teilweise beigelegt. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 28. April 2026 auf, die fehlenden Teile des angefochtenen Entscheids bis spätestens 22. Mai 2026 einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
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8C_423/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Einstellung der Leistungen durch die Suva
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Versicherter (geb. 1975) erlitt am 21. Oktober 2024 einen Fahrradunfall, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die Fallkosten, stellte jedoch per Verfügung vom 19. Mai 2025 die Leistungen auf den 9. Mai 2025 ein. Nach erfolglos eingelegter Einsprache bestätigte die Suva diese Entscheidung am 10. September 2025. Eine dagegen gerichtete Beschwerde beim kantonalen Gericht blieb erfolglos (Entscheid vom 13. Mai 2026). Der Versicherte legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5A_118/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsbeiträge und güterrechtliche Forderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (1962) und B.________ (1968) verheirateten sich 1992, trennten sich 2005 und haben zwei mittlerweile volljährige Kinder. A.________ lebt in einer neuen Beziehung und hat zwei minderjährige Töchter aus dieser Beziehung. Die Ehepartner führten eine langjährige gerichtliche Auseinandersetzung über die Trennung und später den Scheidungsprozess (sowie damit verbundene Unterhaltsbeiträge und die Liquidation des Güterstands).
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8C_370/2024: Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente und Einkommensvergleich
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erlitt am 14. Oktober 2021 bei der Arbeit eine Verletzung am rechten Handgelenk. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte jedoch die Heilbehandlung und weitere Leistungen per 30. Juni 2023 ein. Sie verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach eine Integritätsentschädigung basierend auf einer 10%igen Integritätseinbusse zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau sprach dem Beschwerdegegner nach Beschwerde eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 % zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Suva ans Bundesgericht.
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7B_854/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Einstellung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte eine Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Dr. B.________ ein, der als Assistenzarzt C.________ nach einem Flug mit aggressivem Verhalten untersucht hatte. C.________ hatte anschließend A.________ schwer verletzt und war an einem Herzversagen verstorben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hatte das Verfahren gegen B.________ eingestellt, womit sich A.________ nicht einverstanden erklärte und an das Obergericht des Kantons Glarus gelangte; letzteres bestätigte die Einstellung.
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7B_257/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung der Sachverständigen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte die Ablehnung der von der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen B.________. Diese hatte in einer strafrechtlichen Angelegenheit zwei Gutachten erstellt und ausdrücklich erklärt, dass eine Ergänzung nicht erforderlich sei. A.________ warf der Sachverständigen mangelnde Sorgfalt sowie Befangenheit vor, was von der zuständigen kantonalen Instanz (Chambre pénale des recours) abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht, verbunden mit der Forderung nach einer Neubeurteilung und Entfernung der Gutachten aus den Verfahrensakten.
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2C_156/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schliessung des Schulhauses Unterbach
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Schulpflege Hinwil beschloss am 5. Dezember 2024 die Schliessung des Schulhauses Unterbach per Ende des Schuljahres 2026/2027. Der Bezirksrat Hinwil trat auf den von A.________ und B.________ dagegen erhobenen Rekurs nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich änderte den Beschluss des Bezirksrats teilweise ab, wies jedoch den Rekurs im Kern ab. A.________ und B.________ wandten sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Es wird geltend gemacht, dass der Bezirksrat zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten sei. Die Frage betrifft insbesondere die Rechtsweggarantie und das Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 und 29a BV.
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7B_223/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vorwurf der Vorredaktion eines Urteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. und B. wurden vor dem Genfer Strafgericht wegen mehrfacher Straftaten, darunter gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), versuchter Betrug (Art. 22 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), angeklagt. Nach einer Hauptverhandlung vom 6. bis 9. Oktober 2025 wurden sie am 18. Dezember 2025 verurteilt. In der Folge reichten beide Gesuche ein, die Richter des erstinstanzlichen Gerichts wegen des Vorwurfs der Vorredaktion des Urteils vor den Beweiserhebungen und Plädoyers abzulehnen. Diese Gesuche wurden von der Genfer Beschwerdekammer am 20. Januar 2026 abgewiesen, was vor Bundesgericht angefochten wurde.
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