Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_736/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsbeiträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Vater der Beschwerdegegnerinnen B.________ (geboren 2004) und C.________ (geboren 2007), hatte sich gegen eine Anordnung des Einzelrichters der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt gewandt. Diese hatte eine Lohnpfändung gegenüber A.________ angeordnet, wonach monatlich Unterhaltsbeiträge von CHF 930 und CHF 926 direkt an B.________ und C.________ überwiesen werden müssen.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Der Einzelrichter des Tribunal cantonal hatte am 9. Juni 2026 die Beschwerde der Töchter gutgeheissen und eine Änderung der vorangehenden Verfügung des Präsidenten des Tribunal civil de l'arrondissement de La Côte vorgenommen, der ursprünglich am 7. März 2025 die Forderung der Töchter abgelehnt hatte. - **E.3:** Das Bundesgericht prüfte die Einhaltung der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG, wonach die Frist 30 Tage nach Zustellung der vollständigen Entscheidung endet. Aufgrund der Zustellung am 17. Juni 2026 lief die Frist am 17. Juli 2026 ab. Die Beschwerdeeingabe am 30. Juli 2026 war folglich verspätet. - **E.4:** Die Beschwerde war daher gemäss vereinfachtem Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) als unzulässig zu erklären.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, und es wird eine Gerichtsgebühr auferlegt, ohne Parteientschädigung zuzusprechen.
1C_32/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Behördenmitglieder
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Rechtsanwalt (A.________) erstattete Strafanzeige gegen eine Berufsbeiständin (B.________) und Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen wegen Nötigung und Anstiftung dazu. Hintergrund war eine Betreibung über CHF 4'000'000.–, die im Auftrag einer verbeiständeten Person eingeleitet wurde. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig, da es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Einhaltung des Bundesrechts und äussert sich nicht zu bloss appellatorischen Vorbringen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wird nur geprüft, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Soweit der Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen bestimmte Beschwerdegegner beantragt, fehlen hinreichende und nachvollziehbare Begründungen. Daher ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten. Die Anklagekammer ist ein ordentlich bestelltes und unabhängiges Gericht, das die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV erfüllt. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung ist bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens zu gewähren. Es fehlt jedoch an genügenden Hinweisen für strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin B.________ (Betreibung zur Verjährungsunterbrechung). Die Betreibung, die von der Beschwerdegegnerin eingeleitet wurde, ist nicht rechtsmissbräuchlich, da sie der Sicherung möglicher Forderungen und der Verjährungsunterbrechung diente. Auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist unbegründet, da keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Amtsgewalt vorliegen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Die Vorinstanz hat sämtliche wesentlichen Vorbringen geprüft und berücksichtigt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne Parteientschädigung zuzusprechen.
1C_137/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern der Kantonspolizei St. Gallen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte am 29. November 2025 eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei St. Gallen und der Staatsanwaltschaft St. Gallen ein. Hintergrund war ein zuvor gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das mit einem Freispruch endete. Dieses Verfahren hatte unter anderem eine rechtswidrige Hausdurchsuchung, die Vernichtung sichergestellter Gegenstände und eine erkennungsdienstliche Erfassung zum Gegenstand.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. **Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1):** - Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG ist zulässig, da es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt. - Der Beschwerdeführer, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, ist zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. 2. **Prüfungsrahmen und Anforderungen (E. 2):** - Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht sowie kantonalem Verfassungsrecht. Die Anwendung kantonalen Rechts erfolgt nur, wenn entsprechende Rügen ausreichend begründet sind. Hingegen legt es den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, sofern keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. 3. **Funktion des Ermächtigungserfordernisses (E. 3):** - Das Ermächtigungserfordernis schützt Behördenmitglieder vor ungerechtfertigter Strafverfolgung und sichert das Funktionieren staatlicher Organe. Eine Ermächtigung wird nur verweigert, wenn die Strafanzeige offensichtlich unbegründet ist und keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. 4. **Würdigung der Strafanzeige (E. 4):** - **Amtsmissbrauch (E. 4.1):** Für die Erfüllung des Tatbestands des Amtsmissbrauchs ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Hinweise auf vorsätzlich rechtswidriges Handeln der Angezeigten konnten nicht festgestellt werden. - **Nötigung (E. 4.2):** Auch für die Nötigung ist Vorsatz erforderlich. Hinweise auf ein unrechtmässiges Verhalten in subjektiver Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. - **Argumente des Beschwerdeführers (E. 4.3-E. 4.5):** Das Bundesgericht verneinte Hinweise auf Eventualvorsatz und sah die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, als ungenügend substantiiert an. 5. **Schlussfolgerung (E. 5):** - Die Vorinstanz hat nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
5A_752/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsankündigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob am 6. Juli 2026 Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Bezirk Weinfelden, die das Bezirksgericht Weinfelden am 27. Juli 2026 abwies. In der Folge wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 30. Juli 2026 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und erklärte die Beschwerde gleichwohl als aussichtslos, mit Verweis auf mangelndes schutzwürdiges Interesse sowie unzureichende Begründung. Die Beschwerdeführerin erhob am 5. August 2026 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
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7B_609/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch gegen Oberrichter
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, mit dem sein Ausstandsgesuch gegen den ausserordentlichen Oberrichter Fridolin Hubert abgewiesen wurde. A.________ machte Befangenheit von Hubert geltend, der in einem Mieterausweisungsverfahren zugunsten eines früheren Richterkollegen angeblich eine rückdatierte Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt haben soll.
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6B_676/2025: Urteil des Bundesgerichts zur Beschwerde bezüglich Sexualdelikten gegen Kinder
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.A.________ wurde in einem Vorverfahren vom 22. Oktober 2024 vom Bezirksgericht des Distrikts Broye und Nord-Vaud von verschiedenen Anklagepunkten freigesprochen, darunter schwere Körperverletzung und sexuelle Handlungen mit Kindern. Das Urteil wurde jedoch am 1. Mai 2025 von der Strafkammer des Kantonsgerichts Vaud teilweise aufgehoben, und A.A.________ wurde wegen einfacher Körperverletzung, sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde er auf Lebenszeit von Tätigkeiten mit Kontakt zu Minderjährigen ausgeschlossen und für zehn Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. A.A.________ hat gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt und fordert die Aufhebung des Urteils.
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4A_403/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ brachte eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegenüber dem Obergericht des Kantons Aargau und weiteren kantonalen Stellen ein. In seiner Eingabe wurden die Verfahren nicht ausreichend spezifiziert, und die Eingabe entsprach nicht den formellen Anforderungen. Zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
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1C_492/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend kantonale Richtlinie zur Umsetzung eines Energiegesetzes
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Verfassungsgerichtsbarkeit des Kantons Waadt, die eine kantonale Richtlinie zur Umsetzung eines Energiegesetzes (assainissement des chauffages et chauffe-eau électriques) als nicht anfechtbare Verwaltungsverordnung einstufte. Die Beschwerdeführenden — zwei Hauseigentümer und die \"Association Choc Electrique\" — wollten erreichen, dass diese Richtlinie einer Normenkontrolle unterzogen wird.
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6B_880/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Diffamation und Meinungsäusserungsfreiheit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein politischer Mandatsträger (Beschwerdeführer) wurde vom Bezirksgericht Lausanne wegen Diffamation gemäss Art. 173 StGB verurteilt. Die Vorwürfe betrafen eine kommunale Interpellation, in der der Name eines Notars (Beschwerdegegner) in Zusammenhang mit einem möglichen Interessenkonflikt genannt wurde. Die Interpellation wurde auch der Presse zugänglich gemacht. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Verurteilung.
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7B_568/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichteintretensentscheidungen in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob neun Beschwerden in Strafsachen gegen verschiedene Verfügungen des Verwaltungsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich, welche sich auf Nichteintretensentscheidungen bezüglich Rechtsverweigerungs- und Nichtanhandnahmebeschwerden bezogen. Die Beschwerden wurden gesammelt im vereinfachten Verfahren durch die Einzelrichterin behandelt. Die Eingaben waren entweder offensichtlich verspätet oder ungenügend begründet.
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5A_751/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurs und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bezirksgericht Weinfelden eröffnete am 26. Mai 2026 über die Beschwerdeführerin, die A.________ AG in Liquidation, den Konkurs. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau und ersuchte am 29. Juni 2026 um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies das Gesuch am 1. Juli 2026 ab und setzte eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 5. August 2026 eine Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht ein.
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4A_644/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Staat Luzern, die Gemeinde U.________ und die röm.-kath. Kirchgemeinde betrieben den Beschwerdegegner für Steuerforderungen in Höhe von CHF 484'602.40 nebst Zinsen sowie anderer Beträge. Dieser erhob Rechtsvorschlag. Das Bezirksgericht Kriens wies das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ab, da keine ordnungsgemässe Zustellung der Veranlagungsverfügungen und Sicherstellungsverfügungen nachgewiesen werden konnte. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid. Die Beschwerdegegner zogen den Fall ans Bundesgericht.
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5A_644/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts Schwyz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde in mehreren Betreibungen vom Betreibungskreis Altendorf Lachen betrieben. Es wurde der Liquidationsanteil an einer Liegenschaft gepfändet und eine Versteigerung dieses Anteils vom Bezirksgericht March angeordnet. Nach einer Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz trat dieses auf die Beschwerde nicht ein, da die Begründung unzureichend war. Gegen diese Nichteintretensverfügung legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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4A_500/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung und Schuldanerkennung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) gewährte der A.________ AG ein Darlehen, das durch A.A.________ (Beschwerdeführer) im Rahmen einer kumulativen Schuldübernahme abgesichert wurde. Das Darlehen wurde später durch eine Abzahlungsvereinbarung sowie durch einen Zusatz zu dieser Vereinbarung geregelt. Nach einem Zahlungsbefehl für CHF 2'128'855.60 nebst Zinsen beantragte die B.________ AG die provisorische Rechtsöffnung, welche zunächst vom Einzelgericht Luzern erteilt wurde. In letztinstanzlicher kantonaler Instanz wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die provisorische Rechtsöffnung ab und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege.
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1C_501/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung einer Mobilfunkanlage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Swisscom (Schweiz) AG beantragte im Jahr 2021 eine baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage in Kreuzlingen. Die geplante Anlage sollte auf einem Wohngebäude in der Wohnzone W70 erstellt werden. Mehrere Anwohner erhoben Einsprache mit Bezug auf Strahlung und Umweltrecht. Die Politische Gemeinde Kreuzlingen wies die Einsprachen ab und erteilte eine Baubewilligung mit Auflagen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Anwohner Rechtsmittel beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, welches zwar Teile der Auflagen anpasste, den Entscheid jedoch bestätigte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte seinerseits die Baubewilligung. Die Anwohner legten beim Bundesgericht Beschwerde ein.
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9C_130/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Zinssatz auf Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein ehemaliger Arbeitnehmer der Pensionskasse COPRÉ, forderte Leistungen der beruflichen Vorsorge wegen einer vollständigen Invalidität, die von der kantonalen Invalidenversicherung anerkannt wurde. Die Pensionskasse verweigerte jegliche Leistung mit der Begründung, dass die Invalidität nicht während der Versicherungszeit eintrat. Das kantonale Gericht verurteilte die Pensionskasse zur Zahlung der Invalidenrente und regelte dabei auch Zinsen auf die rückwirkenden Zahlungen. Die Pensionskasse erhob Beschwerde gegen das Zinsniveau (5 %) für die rückwirkend geschuldeten Leistungen.
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5A_612/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Eheschutzmassnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind verheiratete Eltern zweier Kinder. Nach der Trennung im Dezember 2021 wurde eine teilweise Vereinbarung zu den Massnahmen des Eheschutzes getroffen, die unter anderem den Wohnsitz der Kinder bei der Mutter und festgelegte Unterhaltsbeiträge für die Kinder durch den Beschwerdeführer vorsah. Nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen und einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wurde letztinstanzlich über die von A.________ beanstandeten Punkte, darunter sein hypothetisches Einkommen, sein Recht gehört zu werden und die von ihm beanstandete Behandlung durch die Vorinstanz, befunden.
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9C_285/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Rentenablehnung durch die IV-Stelle Basel-Stadt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (1971 geboren) erhielt 2003 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %. Nach einer Rentenaufhebung 2015 wurde im Jahr 2023 ein neuer Antrag gestellt, unterstützt durch verschiedene medizinische Berichte. Die IV-Stelle Basel-Stadt lehnte eine Rente erneut ab, da sie keine wesentliche Änderung der Gesundheitsverhältnisse sah. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
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5A_742/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung der Präsidentin des Zivilgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ stellte am 30. Januar 2026 ein Gesuch um Ablehnung der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne, B.________, in einer Streitigkeit um vorsorgliche Massnahmen betreffend die Kinder von nicht verheirateten Eltern. Das Gesuch wurde am 28. April 2026 abgelehnt. Die Verwaltungsgerichtskammer des Waadtländer Kantonsgerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 2026 ab.
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1C_536/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für ein Grundstück
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführenden, die Eigentümer bzw. Käufer eines Grundstücks in Avenches sind, beantragten eine Baubewilligung für ein Projekt mit drei Reihenhäusern. Dieses Grundstück ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) enthalten, was zu speziellen Schutzauflagen führt. Nachdem die kantonalen Behörden die Baubewilligung abgelehnt hatten, wurde diese Entscheidung vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt.
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6B_634/2024: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Verkehrsregelverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, am 17. Januar 2019 innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten zu haben. Das Regionalgericht Albula sprach ihn im November 2021 schuldig und verhängte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 1'510.-- (bedingt) sowie eine Busse von Fr. 10'000.--. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin reduzierte das Kantonsgericht Graubünden im März 2024 die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu Fr. 330.-- und die Busse auf Fr. 3'300.--. A.________ reichte eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein mit dem Ziel des Freispruchs oder zumindest einer Strafminderung.
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1C_526/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und Baubewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A., Eigentümer zweier Parzellen in der Gemeinde Satigny, hatten Bauarbeiten ohne Genehmigung ausgeführt und zudem den Bedingungen einer erteilten Baubewilligung nicht entsprochen. Gegen die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und den Entscheid zur Verweigerung einer ergänzenden Baubewilligung seitens der kantonalen Behörden des Kantons Genf legten die Eigentümer Beschwerde ein.
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1C_255/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung im historischen Ortskern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.________ und B.________, Miteigentümer eines historischen Gebäudes im traditionellen Kern des Ortsteils Pedrinate (Gemeinde Chiasso), beantragten im Jahr 2020 eine Baubewilligung zur Umgestaltung und Erweiterung ihres Gebäudes. Das Vorhaben stiess auf oppositionelle Einwände der Nachbarn. Das zuständige kommunale Bauamt erteilte die Bewilligung im Jahr 2021, was jedoch im weiteren Verlauf auf kantonaler Ebene angefochten und schliesslich vom Verwaltungsgericht des Kantons Tessin aufgehoben wurde. Strittig war insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 34 der Normen zur Ausführung des Zonenplans (NAPR) sowie der Schutz des historischen Ortskerns.
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4D_122/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Beschwerdeführerin) wurde von der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) auf Mietzinsausstände betrieben. Nachdem die Gläubigerin beim Bezirksgericht Frauenfeld die provisorische Rechtsöffnung beantragt hatte, erteilte dieses die Rechtsöffnung teils, wies sie aber im Mehrumfang ab. Die Schuldnerin verlangte im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Thurgau die Nichtberücksichtigung von Fr. 2'560.--, da der Mietzins für Juli 2024 bereits beglichen worden sei. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da das neue Beweismittel (eine Belastungsanzeige) gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sei.
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4A_646/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zustellnachweis im Rechtsöffnungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern betrieben A.________ für Forderungen im Gesamtwert von über Fr. 370'000.-- und beantragten die definitive Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag mit dem Einwand, die ihm zugrunde liegenden Verfügungen und Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Vorinstanzen (Bezirksgericht Kriens und Kantonsgericht Luzern) wiesen das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ab, da die Beschwerdeführer den Zustellnachweis nicht erbringen konnten.
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2C_449/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die peruanische Staatsangehörige A.________ reiste 2023 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine bis Juli 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 25. November 2025 widerrief die Abteilung Migration des Kantons Glarus ihre Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung innert 40 Tagen nach Rechtskraft an. Ihre Beschwerden an das kantonale Departement Sicherheit und Justiz sowie später an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus blieben erfolglos, da Letzteres wegen verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht eintrat.
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6B_377/2026: Urteil des Bundesgerichts über sexuelle Handlungen mit Kindern
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern sowie anderen Straftaten verurteilt und erhält eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Das Obergericht erklärte ihn für schadenersatzpflichtig an die beiden betroffenen Töchter und sprach ihnen Genugtuungen und Schadenersatz zu. A.A.________ führte daraufhin Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts und beantragte seine Freisprechung.
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5A_623/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versteigerung eines Grundpfandes
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen einer Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes ordnete das Betreibungsamt Neuenburg die Versteigerung eines Grundstücks an, welches für eine Forderung von 435'000 CHF nebst Zinsen als Sicherheit diente. Trotz seitens der Schuldner erhobener Rechtsmittel gegen die Versteigerung und Adjudikation wies die Vorinstanz (Autorität der oberen Aufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Neuenburg) deren Beschwerde zurück.
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4F_16/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht wurde mit einer Revisionsgesuch der A.________ Sagl befasst, die sich gegen eine früher erlassene Entscheidung des Bundesgerichts vom 27. April 2026 (Urteil 4D_69/2026) wandte, in welcher eine Beschwerde als verspätet eingereicht und damit unzulässig erklärt wurde. Das Revisionsgesuch richtete sich ebenfalls indirekt gegen eine Entscheidung der Vorinstanz, der Camera civile dei reclami des Tribunale d’appello des Kantons Tessin, betreffend eine Klage auf Aberkennung einer Schuld.
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1C_402/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zulassung eines Fahrzeugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhielt vom Service des Automobiles et de la Navigation des Kantons Waadt (SAN) am 29.06.2026 einen \"Préavis de retrait du permis de circulation et des plaques de contrôle\" betreffend eine mögliche Aufhebung der Zulassung seines Fahrzeugs aufgrund mangelnder Konformität. Der Préavis setzte eine Frist bis 13.07.2026 für die letzte technische Kontrolle. Andernfalls sollte die Fahrzeugzulassung entzogen werden. A.________ erhob dagegen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Waadt, das die Beschwerde am 08.07.2026 als unzulässig erklärte, da der Préavis keine endgültige Verwaltungsverfügung darstelle und kein irreparabler Nachteil nachgewiesen sei.
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7B_500/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenauferlegung in einem Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
F.________ (Beschwerdegegner) hatte 2021 gegen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen angeblich ehrverletzender Aussagen in einer parlamentarischen Interpellation der Gemeinde U.________ eingereicht, die von den Beschwerdeführern unterschrieben wurde. Die Interpellation behauptete fälschlicherweise, dass F.________ als Notar in einen Interessenkonflikt verwickelt und berufspflichtwidrig gehandelt habe. Das Verfahren führte zu einer Einstellungsverfügung zugunsten der Beschwerdeführer. Ihnen wurden jedoch Verfahrenskosten teilweise auferlegt, während eine Entschädigung und eine Kostenübernahme für den Beschwerdegegner gewährt wurden. Der Streitfall wurde zuletzt von der Chambre des recours pénale des Kantonsgerichts Waadt beurteilt, die die Beschwerde der Beschwerdeführer abwies.
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