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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 10.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_262/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Freiheitsstrafe und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt aufgrund mehrerer Delikte, darunter Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Körperverletzung und andere Straftaten, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte Teile des Urteils, erhöhte jedoch die Freiheitsstrafe auf 54 Monate, verlängerte die Landesverweisung von fünf auf zehn Jahre und ordnete deren Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer u. a. eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" sowie die Anordnung der Landesverweisung.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht legte den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde und stellte fest, dass die Beschwerde in wesentlichen Teilen unzulässig oder offensichtlich unbegründet war. Der Beschwerdeführer rügte eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Willkür. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung auf eine detaillierte Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen stützte (E.2.2). Insbesondere wurden die Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers sorgfältig analysiert und deren Glaubhaftigkeit im Rahmen des Tatkomplexes der häuslichen Gewalt bestätigt (E.2.2.1). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Bezug auf die zu den einzelnen Anklagepunkten gehörenden Delikte methodisch nachvollziehbar und nicht willkürlich festgestellt. Auch in Bezug auf Beweise bei den anderen Delikten, z. B. Betäubungsmitteldelikten (E.2.2.2) und Delikten gegen das Waffengesetz (E.2.2.3), waren keine offensichtlichen Fehler erkennbar. Da der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchdringen konnte, erübrigten sich Ausführungen zu potentiellen Freisprüchen und deren Auswirkungen auf die Strafzumessung und Kostenverlegung. Die Anordnung der Landesverweisung und deren Eintragung im SIS wurde geprüft. Die Vorinstanz verneinte richtig einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB (E.4.2) und stellte keine Verletzung von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV fest. Die Verhältnismässigkeit der Eintragung wurde ebenfalls bestätigt (E.4.4). Das Bundesgericht sah von weiteren Verfahrenshandlungen ab und kam zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen sei.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen, und die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


1C_266/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für das Zwischennutzungsprojekt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG focht einen präsidialen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau an, mit dem der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen eine Baubewilligung für ein gastronomisches Zwischennutzungsprojekt ('Seeliebi9320') nicht stattgegeben worden war. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens erging jedoch ein Endentscheid des Verwaltungsgerichts, wodurch das aktuelle Interesse der A.________ AG an der Beurteilung des Zwischenentscheids hinfällig wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

- E.1: Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hatte am 22. Januar 2026 die Ausnahmebewilligung für die Zwischennutzung der Liegenschaft Nr. 2851 befristet bis zum 31. Dezember 2027 erteilt und die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht behandelt. Gegen die behördlichen Entscheide wurde Beschwerde erhoben, jedoch wurde im Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. - E.2: Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht zusätzlich eine vorsorgliche Massnahme, welche bereits abgewiesen wurde. - E.3: Das Verwaltungsgericht entschied während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache, wodurch das Interesse an der Beurteilung des Zwischenentscheids entfallen ist. - E.4: Das Bundesgericht führt aus, dass mit Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das aktuelle Interesse an der Beurteilung des verfahrensrechtlichen Zwischenentscheids weggefallen ist, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden ist. - E.5: Es wird summarisch dargelegt, dass die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder hinreichend aufgezeigt noch nachgewiesen hat. Insbesondere könne ein vorübergehender Gebrauch der Baubewilligung bzw. die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile keinen solchen rechtlichen Nachteil begründen. - E.6: Wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden, wäre darauf mutmasslich nicht einzutreten gewesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Verfahren wurde mangels Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung zugesprochen wurde.


4D_104/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und Akteneinsicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________ GmbH) reichte beim Bezirksgericht Zürich am 18. November 2025 eine Klage ein, mit der sie die Zahlung von Fr. 10'320.-- nebst Verzugszinsen durch die Bank B.________ beantragte. Da sie der Auffassung war, ihr Anspruch auf Akteneinsicht sei rechtswidrig verzögert oder verweigert worden, rief sie am 2. Mai 2026 das Obergericht des Kantons Zürich an, um die Feststellung dieser Rechtsverzögerung beziehungsweise -verweigerung sowie die Anweisung zur Akteneinsicht zu erwirken. Das Obergericht wies die Beschwerde am 5. Juni 2026 ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Bundesgerichtsbeschwerde vom 12. Juni 2026 erfüllte die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. - **E.2:** Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung sowie aufgrund des vereinfachten Verfahrens durch das präsidierende Mitglied gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. - **E.3:** Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da keine der anderen Verfahrensparteien entschädigungsfähigen Aufwand hatte.

Zusammenfassung des Dispositivs

Es wurde nicht auf die Beschwerde eingetreten, die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und keine Parteientschädigungen wurden ausgesprochen.


6B_366/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Drohung und sexuelle Belästigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, welches ihn unter anderem wegen Drohung, sexueller Belästigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig sprach und verschiedene Sanktionen verhängte. Er rügte unter anderem die Befangenheit eines Richters, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Beweiserhebung und verlangte eine Aufhebung des Urteils sowie eine Rückweisung an die Vorinstanz.


4A_228/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Termination Order

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.________ gegen eine Termination Order der Präsidentin der Berufungskammer des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) zu entscheiden. Der Beschwerdeführer strebte die Aufhebung der Termination Order an und beantragte die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Beschwerde wurde von einem libyschen Anwalt eingereicht, der nicht zur Vertretung vor dem Bundesgericht zugelassen war.


4D_107/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieterausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin verlangte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus einer gemieteten Wohnung. Das Bezirksgericht Uster gab dem Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 12. Mai 2026 statt. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, das die Beschwerde mit Urteil vom 2. Juni 2026 abwies. Er beantragte zudem die aufschiebende Wirkung, was das Obergericht aufgrund Gegenstandslosigkeit nicht gewährte. Das Bundesgericht lehnte das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren am 19. Juni 2026 ab.


9D_9/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Steuerpflichtiger (A.________) beantragte bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2021. Die StRK wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid. Dagegen erhob der Steuerpflichtige eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.


7B_522/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, reichte Strafanzeige wegen Nötigung ein und konstituierte sich als Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige nicht an die Hand, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde einlegte und parallel die unentgeltliche Rechtspflege beantragte. Das Kantonsgericht Luzern wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerdeführer keine Zivilforderungen geltend gemacht habe. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht.


8C_752/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend höhere Invalidenrente und Integritätsentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, 1978 geboren, erlitt am 21. Juli 2019 im Rahmen eines Motorradunfalls mehrere Verletzungen, darunter Frakturen und eine Leberruptur. Aufgrund anhaltender Beschwerden, insbesondere eines Syndroms der komplexen regionalen Schmerzen (CRPS Typ I), sowie psychischer Beeinträchtigungen forderte er eine höhere Invalidenrente, eine höhere Integritätsentschädigung (IPAI), die Anerkennung einer Impotenzentschädigung sowie die Übernahme zusätzlicher medizinischer Kosten. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) lehnte diese Ansprüche ab. Die Vorinstanz, das Tribunal cantonal des Kantons Waadt, wies die Beschwerde von A.________ ab, woraufhin er Beschwerde an das Bundesgericht erhob.


6B_540/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Entschädigung und Anrechnung der Haft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Hinwil wegen Übertretung des Spielbankengesetzes zu einer Busse von CHF 45'000 verurteilt, wobei ihm 421 Tage Haft teilweise angerechnet wurden. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte die Busse auf CHF 35'070 und entschied, dass ein Betrag von CHF 2'700 durch Haft abgegolten sei. Zudem sprach es A.________ eine Genugtuung für rechtswidrige Haft zu, verzichtete jedoch auf eine Umtriebsentschädigung. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.


7B_46/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kosten- und Entschädigungsregelung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Beschwerdeführerin) erhob gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (2023) wiederholt Einsprache. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten bestätigte die Rechtskraft gewisser Teile des Strafbefehls und wies u.a. ihren Antrag auf Parteientschädigung sowie den Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch ab. In der Folge ersuchte A.________ das Obergericht des Kantons Aargau um Überprüfung, welches teilweise auf Beschwerden eintrat, gewisse Dispositiv-Ziffern aufhob und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht (u.a. betreffend Kosten, Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtspflege).


9C_405/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mahngebühren in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, krankenversichert bei Helsana Assurances SA, beglich ihre Prämien und Kostenbeteiligungen für die Jahre 2022 und 2023 nur teilweise. Nach erfolglosen Mahnungen leitete Helsana ein Betreibungsverfahren ein und verfügte über die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 1'549.65, einschliesslich Mahngebühren. Das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, was dazu führte, dass die Rechtsöffnung in der genannten Höhe bestätigt wurde.


9C_202/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ reichte Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales, vom 9. Februar 2026 ein. Das Bundesgericht wies A.________ an, einen Kostenvorschuss von 500 CHF zu leisten. Nach Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Ablauf mehrfach gewährter Fristen blieb die Zahlung aus. A.________ erklärte, sie habe eine gerichtliche Mitteilung wegen verkürzter Sommeröffnungszeiten ihres lokalen Postamtes nicht rechtzeitig abholen können.


7B_931/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft aufgrund von Ausführungsgefahr

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde aufgrund eines Vorfalls am 11. März 2026 polizeilich festgenommen, bei dem ihm vorgeworfen wird, zwei Knaben in einem Einkaufszentrum in Frauenfeld an das Gesäss gegriffen zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau ordnete am 15. März 2026 Untersuchungshaft an, die bis zum 29. April 2026 und später bis zum 29. Juni 2026 verlängert wurde. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte die Verlängerung am 9. Juni 2026. A.________ beantragt beim Bundesgericht die umgehende Entlassung sowie seine Rückversetzung in die fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim B.________.


4F_14/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fehlende Verfügbarkeit des elektronischen Entscheids

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Entscheid des Bundesgerichts mit der Nummer 4F_14/2026 vom 10.08.2026 ist nicht in elektronischer Form verfügbar. Der Sachverhalt des Urteils sowie die weiteren Inhalte sind nicht zugänglich.


1C_264/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für temporäre gastronomische Nutzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG wandte sich gegen eine Ausnahmebewilligung für eine temporäre gastronomische Zwischennutzung in Arbon sowie gegen den Nicht-Eintretensentscheid auf ihre Einsprache, welche das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau erlassen hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies mit präsidialem Zwischenentscheid das Gesuch der A.________ AG um aufschiebende Wirkung ab. Das Verwaltungsgericht fällte später den Endentscheid, womit das aktuelle Interesse der A.________ AG an der angefochtenen Zwischenverfügung dahingefallen war.


7B_189/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend subsidiäre Aufsichtsbeschwerde und Ausstandsbegehren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte diverse Strafanzeigen gegen zwei Staatsanwält:innen des Kantons Zug ein und erhob eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde sowie ein Ausstandsbegehren. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug erklärte die Ausstandsbegehren für gegenstandslos und leitete die Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zug weiter. Die Präsidentin der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts trat auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde nicht ein, begründet mit Verspätung und mangelndem Vorbringen.


4F_18/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Wiederherstellung einer Frist

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2025 eine Klage beim Tribunal de première instance in Genf ein, um Schadensersatz für die Annullierung eines Fluges, damit verbundene Nebenkosten und immateriellen Schaden geltend zu machen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde durch die Vorinstanzen abgelehnt, ebenso wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde am 23. März 2026 als unzulässig ab. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist ein, um die vorangegangene Beschwerde zurückzuziehen.


9C_138/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anpassung des Rentenanspruchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1991, bezog gestützt auf einen Entscheid des Office de l’assurance-invalidité du canton de Genève vom 19. Dezember 2019 zunächst eine Dreiviertelsrente, zeitweise eine ganze Invalidenrente, und schliesslich wieder eine Dreiviertelsrente (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 %). Am 29. Juni 2021 beantragte er eine Überprüfung der Rente aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Nach einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung entschied das Office AI am 22. August 2023, die Rente per 1. Oktober 2023 aufzuheben, da die volle Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Die Cour de justice de la République et canton de Genève hob die Entscheidung auf und wies die Sache mit der Feststellung zurück, dass ab dem 1. Juni 2021 eine Arbeitsfähigkeit von nur 20 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Das Office AI legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_247/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anordnung stationäre therapeutische Massnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ wegen verschiedener Straftaten und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Dies, da A.________ unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leidet, die im Zusammenhang mit den deliktischen Handlungen stehen. A.________ beantragte vor Bundesgericht die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitungsphase gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB oder die Rückweisung zur Neubeurteilung. Die Vorinstanz begründete, dass eine ambulante Massnahme ungeeignet sei, um die Legalprognose entscheidend zu verbessern, und eine stationäre Massnahme erforderlich sei.