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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 11.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8C_506/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente und Rentenberechnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, die von 1991 bis 1998 in der Schweiz gearbeitet hatte, beantragte erstmals im Jahr 2000 Leistungen aus der Invalidenversicherung (IV) und erhielt später berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie IV-Taggelder. Ab 2017 wurde ihr rückwirkend eine ganze Invalidenrente samt Kinderrente zugesprochen. Sie ficht die Rentenhöhe an und verlangt die Berichtigung fehlender Einträge im individuellen Konto (IK) sowie die Korrektur der Rentenberechnung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die IV-Stelle an, nur Einträge für Mai 2003 und Januar 2004 zu korrigieren, eine höhere Rente jedoch ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft nur klar bezeichnete Rügen. Es stützt sich auf die von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalte, ändert diese jedoch bei offensichtlicher Unrichtigkeit. - **E.2:** Die behauptete Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird abgewiesen. Die vorinstanzlichen Akten waren vollständig und es gibt keine Hinweise auf fehlende Dokumente. - **E.3:** Streitgegenstand ist die Rentenhöhe und die Rentenberechnung aufgrund fehlender oder unzureichender IK-Einträge. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente seit 1. September 2017, doch sei strittig, ob korrigierte Beitragsdaten die Rentenhöhe beeinflussen. - **E.4:** Die Vorinstanz wies darauf hin, dass Beitragslücken in den Jahren 2000 bis 2021 bestanden, wobei notwendige IK-Korrekturen in den Jahren 2003 und 2004 erfolgten. Diese hätten jedoch keine Auswirkungen auf die anrechenbaren Beitragsjahre oder das Gesamteinkommen. - **E.5:** Das Bundesgericht beurteilte die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die Jahre 2000 und 2001 als korrekt. Es bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in diesen Jahren kein beitragspflichtiges Einkommen erzielte. - **E.5.3:** Für 2002 wurde entschieden, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ab 1. Juni 2002 direkte Auswirkungen auf den Versicherungsstatus hatte. Ab diesem Zeitpunkt wären korrekt gerechnet IV-Taggelder als Einkommen im IK zu berücksichtigen gewesen. Hier wurde ein Bundesrechtsverstoss festgestellt, der zur Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung führte. - **E.6:** Da der Verfahrensausgang offen bleibt, trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz wird aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden der IVSTA auferlegt.


7B_726/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Einreichung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ Sàrl erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 30. April 2026, welcher die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2025 abwies. A.________ Sàrl beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1.1 und E.1.2:** Der Fristbeginn für Beschwerden an das Bundesgericht richtet sich nach Art. 100 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde hätte demnach bis spätestens 1. Juni 2026 eingereicht werden müssen. Da die Beschwerde jedoch erst am 2. Juni 2026 (Poststempel) versandt wurde, gilt sie als verspätet. - **E.2:** Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde erfolgt deren Beurteilung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Die unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund fehlender Erfolgsaussichten ebenfalls abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch reduziert aufgrund der Umstände des Falls.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und Gerichtskosten auferlegt.


5A_676/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sistierung in einem Ehescheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, die seit 2011 verheiratet sind, befinden sich in einem grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren. Nachdem der Ehemann in Prag ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, reichte die Ehefrau beim Kantonsgericht Zug eine eigene Scheidungsklage ein, die sistiert wurde. Streitpunkt war die teilweise Aufhebung der Sistierung zur Regelung der Kindesbelange. Das Obergericht des Kantons Zug hob einen Entscheid des Kantonsgerichts, das die Sistierung beibehalten hatte, auf und ordnete die Rückweisung der Angelegenheit an. Die Ehefrau erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid zur Sistierung eines Scheidungsverfahrens vorliegt, der als Zwischenentscheid qualifiziert wird. Solche Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe keine präzisen Argumente für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG aus. Des Weiteren reicht ihre Beschwerdebegründung in der Sache selbst nicht aus. Der Entscheid über die Sistierung ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb nur Verfassungsrügen möglich sind. Die Beschwerdeführerin begründete jedoch ihre Kritik an der teilweisen Aufhebung der Sistierung appellatorisch und führte keine konkreten Verfassungsrügen an. Aufgrund der ungenügenden Begründung der Beschwerde ist darauf nicht einzutreten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.


4F_21/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch zu einer Ausweisungssache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller beantragte die Revision eines Urteils des Bundesgerichts (4A_178/2026), in dem auf seine Beschwerde gegen ein Ausweisungsurteil nicht eingetreten wurde. Er begründete das Revisionsgesuch mit einer angeblich unvollständigen Berücksichtigung erheblicher Tatsachen und Akten im früheren Verfahren.


7B_481/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ersetzung des amtlichen Verteidigers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer hatte am 17. April 2026 Beschwerde gegen ein Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts des Staates Freiburg vom 15. April 2026 erhoben. Er hatte es unterlassen, den im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens geforderten Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Fristen zu bezahlen.


4A_390/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend missbräuchliche Kündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers durch die Arbeitgeberin missbräuchlich war. Der Arbeitnehmer war seit 1999 bei der A.________ SA beschäftigt und wurde im Jahr 2020 entlassen. Hintergrund der Kündigung waren angeblich wirtschaftliche Gründe und eine Unternehmensrestrukturierung, welche die Arbeitgeberin geltend machte. Zeitgleich führte der Kläger die Kündigung auf persönliche Konflikte zwischen dem neuen Eigentümer der Arbeitgeberin und seiner früheren Geschäftsführungsassoziation zurück. Diese Konflikte sollten seinen Kündigungsgrund darstellen. Die Vorinstanzen hatten die Kündigung als missbräuchlich eingestuft.


9C_463/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Juli 2026 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 1'105.- innert 20 Tagen zu leisten, andernfalls würde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 beantragte A.________ die Aufhebung dieser Verfügung. Das Verwaltungsgericht überwies zuständigkeitshalber die Eingabe an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er keine Beschwerde beabsichtigte, und erklärte deren vorsorglichen Rückzug.


4A_346/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieterausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) legte am 25. Juni 2026 Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 18. Juni 2026 ein. Gegenstand des Verfahrens war die Mieterausweisung. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Bundesgerichts vom 29. Juni 2026 abgelehnt. Am 1. Juli 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückzuziehen.


5A_724/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Neuregelung der Obhut und des Besuchsrechts sowie unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (Vater) reichte Beschwerde gegen eine Instruktionsverfügung des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Neuregelung der Obhut und des Besuchsrechts sowie unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Verfügung erliess unterschiedliche Anordnungen, darunter die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für ein Massnahmengesuch und des Sistierungsgesuchs. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere die Forderung vor, von Vorsorgeleistungen eines Kostenvorschusses befreit zu werden, und stellt weitere Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie vorsorgliche Massnahmen.


1C_347/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Führerausweisentzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) der Führerausweis für einen Monat entzogen. Anlass war ein Unfall am 27. Januar 2023, bei dem A.________ einem vortrittsberechtigten Fahrzeug den Vortritt nicht gewährte, was zu einer Kollision führte. Bereits in den vergangenen zwei Jahren war A.________ der Führerausweis wegen einer ähnlichen Widerhandlung entzogen worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte den Entscheid des Strassenverkehrsamts. A.________ focht diesen Entscheid vor Bundesgericht an.


2F_13/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch zur Nichteintretensentscheidung über ein Schengen-Visum

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________, ein russischer Staatsangehöriger, beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils 2C_227/2026. Dieses hatte eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend ein Ausstandsbegehren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit verworfen. Die ursprüngliche Angelegenheit betraf die Verweigerung eines Schengen-Visums durch die Schweizer Behörden. Der Gesuchsteller machte in seinem Revisionsgesuch unter anderem eine Verletzung der Vorschriften über den Ausstand sowie weitere Revisionsgründe nach Art. 121 BGG geltend.


1C_400/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Geburtsdatenanpassung im Migrationsinformationssystem

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein Staatsangehöriger Burkina Fasos, reichte mehrfach voneinander abweichende Geburtsdaten ein. Nach einer medizinisch forensischen Altersbestimmung passte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Geburtsdatum im zentralen Migrationsinformationssystem (SYMIC) an den 1. Januar 2007 an. A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die aus formellen Gründen (ungenügende Begründung) für unzulässig erklärt wurde.


4A_367/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietzinsreduktion und Mängelbehebung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Mieterin (Rekurrentin) und eine Vermieterin (Intimierte) streiten über Baumängel (Feuchtigkeit, Schimmel) in einer Mietwohnung in Genf. Der Streit umfasst unter anderem die Verpflichtung der Vermieterin zur Mängelbehebung, die Höhe der Mietzinsreduktion und die Validierung eines Mietzinsdepots. Die Vorinstanz reduzierte den Mietzins um 15 % für die fragliche Zeit, verwarf jedoch weitergehende Begehren der Mieterin aufgrund blockierender Verhaltensweisen ihrerseits.


6B_250/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 6. Dezember 2023 innerorts die maximale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 62 km/h überschritten zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn zweitinstanzlich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und machte geltend, dass die Verurteilung bundesrechtswidrig sei, insbesondere auf einem Sachverhaltsirrtum beruhe.


2C_410/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuschläge im Submissionsverfahren für Winterdienst

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Stadt Zürich führte ein Submissionsverfahren für den maschinellen Winterdienst (34 Fahrzeuge in sechs Kategorien) durch. Die A.________ GmbH erhielt in den Fahrzeugkategorien 2a, 4a und 3b trotz Angeboten keine Zuschläge, da ihre Offerten preislich nicht konkurrenzfähig waren. Gegen die Zuschlagsverfügungen erhob die A.________ GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das sämtliche Beschwerden abwies. Die A.________ GmbH zog die drei Urteile vor das Bundesgericht und beantragte deren Aufhebung sowie eine Rückweisung an die Vorinstanz.


5A_491/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betreibungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich 10 betrieben. In der daraus resultierenden Pfändung wurde ein Betrag von CHF 300.– ausgenommen, welcher durch das Bezirksgericht Zürich zur Rückerstattung angeordnet wurde. Nach einer teilweise gutgeheissenen Beschwerde beim Bezirksgericht zog die Beschwerdeführerin das Verfahren weiter an das Obergericht des Kantons Zürich, wo ihre Beschwerde abgewiesen wurde. Darauf erhob sie Beschwerde an das Bundesgericht, bezahlte jedoch den geforderten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig, woraufhin das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrat.


1C_432/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sperrfrist wegen wiederholter Verstösse gegen Strassenverkehrsvorschriften

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, dem seit 2019 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen war, beging wiederholt schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, indem er Motorfahrzeuge trotz Führerausweisentzugs lenkte. Aufgrund einer weiteren schweren Widerhandlung am 14. Dezember 2022 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen eine Sperrfrist für immer, resp. für mindestens fünf Jahre an. Der Beschwerdeführer bestritt die Verfügung und verlangte deren Aufhebung oder Einschränkung.


2C_720/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anerkennung ausländischer Diplome

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer mit französischen Abschlüssen im Bereich Elektrotechnik beantragte beim SEFRI die Anerkennung seiner Qualifikationen als gleichwertig mit dem eidgenössischen Fachausweis für Anlagenoperateure im Bereich Kernkraftwerke. Das SEFRI wies diesen Antrag im Januar 2025 ab, da die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäss der internen Regulierung für nicht-reglementierte Berufe nicht erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und rügte u.a. die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und anderer Verfahrensrechte.


4A_390/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Prozessführung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, in Liquidation, hatte am 10. Juni 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches die Vice-Présidence des Tribunal de première instance des Kantons Genf am 19. Juni 2026 abwies. Daraufhin erhob die A.________ SA einen subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht. Gleichzeitig beantragte sie die Vereinigung der vorliegenden Beschwerde mit zwei weiteren beim Bundesgericht anhängigen Verfahren und ersuchte auch vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege.


4A_172/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitiver Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an das Bundesgericht gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, welches nicht auf eine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug eingetreten war.


2C_53/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

C.B.________, eine deutsche Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, stellte im Namen ihrer Nichte, A.________, einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. A.________, geboren 2002 in der Demokratischen Republik Kongo, wurde von C.B.________ und ihrem Ehemann B.B.________ adoptiert. Der kantonale Migrationsdienst des Kantons Waadt lehnte den Antrag aufgrund von Bedenken zur Authentizität der Adoptionsdokumente und zum Vorliegen eines Missbrauchsrechts ab. Diese Entscheide wurden vom Tribunal cantonal des Kantons Waadt bestätigt.


4A_25/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Bedingung im Grundstücksverkauf

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, drei frühere Grundstückseigentümer, schlossen mit einer Immobiliengesellschaft einen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks ab, das von einem neuen kommunalen Zonenplan (nPGA) betroffen war. Dieser Zonenplan sollte das Grundstück in eine Zone verschieben, die eine zukünftige Bebauung erlaubte. Der Vertrag sah eine aufschiebende Bedingung vor, wonach der Vertrag nur wirksam wurde, wenn der nPGA innerhalb einer bestimmten Frist vollständig in Kraft trat. Nachdem das Bundesgericht Teile des nPGA aufgehoben hatte, behauptete die Immobiliengesellschaft, der Vertrag sei wegen mangelnder Erfüllung der Bedingung gegenstandslos. Sie forderte die Rückabwicklung des Kaufpreises.


7B_953/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2026, in welchem die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Ausführungsgefahr bestätigt wurde. Die Beschwerde wurde am 17. Juli 2026 in der Justizvollzugsanstalt eingereicht.


2C_233/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, portugiesische Staatsangehörige, kam 2008 in die Schweiz. Sie lebte seitdem legal im Kanton Neuenburg, erhielt jedoch kontinuierlich Sozialhilfe seit 2014, ohne jemals berufstätig gewesen zu sein. Ihre Schulden aus Sozialhilfebeiträgen beliefen sich insgesamt auf über 275'000 CHF. Eine gerichtliche Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft wurde 2021 eingerichtet. Die kantonalen Behörden verweigerten die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Hinweis auf mangelnde Integration und wirtschaftliche Selbständigkeit.


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