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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 22.06.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_207/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Ausschaffungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

- Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 27. September 2025 illegal in die Schweiz ein, trotz Einreiseverboten aus Deutschland und Österreich.
- Er stellte ein Gesuch um vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S), welches abgelehnt wurde. Am 7. Januar 2026 wurde er strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen Diebstahls, und mit einer Landesverweisung für acht Jahre belegt.
- Nach seiner Wegweisung reiste er am 20. Januar 2026 erneut in die Schweiz ein und wurde in Ausschaffungshaft genommen. Dagegen erhob er Beschwerde, die von der Vorinstanz abgewiesen wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Voraussetzungen der Eintretensvoraussetzungen wurden geprüft, und die Beschwerde wurde für überprüfungsfähig erklärt.
- **E.3:** Voraussetzungen der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG (rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, absehbare Vollziehbarkeit, Bestehen eines Haftgrunds) wurden von der Vorinstanz bejaht. Die Haftgründe lagen vor, da der Beschwerdeführer wiederholt illegal eingereist war und sich den behördlichen Vorgaben widersetzte.
- **E.4:** Ein rechtskräftiger Entscheid über das Gesuch um vorübergehenden Schutz liegt vor. Die Administrativhaft steht der absehbaren Vollzugsfähigkeit der Wegweisung nicht entgegen.
- **E.5:** Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, dass ihm bei einer Rückkehr in die Ukraine Repressionen und gesundheitliche Probleme drohen (Art. 3 EMRK, Non-Refoulement), wurden als nicht hinreichend begründet erachtet. Es wurden keine konkreten Risiken (\"real risk\") geltend gemacht.
- **E.6:** Die dreimonatige Ausschaffungshaft wurde als verhältnismässig und rechtmässig beurteilt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Rechtsbeistand erhielt eine Entschädigung aus der Gerichtskasse.


7B_333/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mangelhafte Begründung und Nichterfüllung der Sicherheitsleistung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte Strafanzeige gegen eine Drittperson ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Strafverfahren nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde, verbunden mit der Aufforderung zur Leistung einer Kautionszahlung, trat das Obergericht des Kantons Bern aufgrund Nichterfüllens der Sicherheitsleistung und Versäumnis der Abholfrist nicht ein. Die vor Bundesgericht eingereichte Beschwerde scheiterte mangels ausreichender Begründung.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Abholfrist für behördliche Mitteilungen ungenutzt verstreichen liess, obwohl er mit Mitteilungen hätte rechnen müssen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung als an dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei ortsabwesend gewesen, ändert daran nichts. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen Beschwerden ans Bundesgericht klar begründet sein. Insbesondere bei Grundrechtsverletzungen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer brachte keine genügende Rüge vor, die den Entscheid der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt. Willkür oder eine verletzte Rechtsnorm gemäss Art. 95 BGG wurde nicht substanziiert dargelegt. Aufgrund der offenkundigen Begründungsmängel ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde ist aussichtslos, sodass auch die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv bestimmt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, Gerichtskosten auferlegt werden und das Urteil den Parteien zugestellt wird.


5A_485/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verwertung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die Aufsichtsbehörden über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Die untere Aufsichtsbehörde trat darauf am 18. März 2026 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches am 18. Mai 2026 mangels gültigen Antrags und ungenügender Begründung ebenfalls nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Das Bundesgericht prüfte, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin keine hinreichende Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG enthielt. Eine gezielte Auseinandersetzung mit den relevanten Erwägungen der Vorinstanz fehlte. Insbesondere behauptete und belegte die Beschwerdeführerin nicht, dass der gemäss Vorinstanz als neu eingestufte Antrag bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellt wurde. Auch ihre Berufung auf ein angebliches Recht auf Nachbesserung wurde nicht genügend ausgeführt. E.2: Aufgrund der offensichtlichen Unzulänglichkeit der Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde ein.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv stellt fest, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt werden und das Urteil zugestellt wird.


4A_571/2025: Urteil betreffend Krankentaggeld und Ausstand

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte (A.________) war bei zwei Arbeitgeberinnen tätig und über die jeweilige Krankentaggeldversicherung kollektiv versichert. Nach Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse stritt sich die Versicherte mit den Versicherungen C.________ AG und D.________ AG über Ansprüche auf Krankentaggelder. Kernpunkte waren die Einstellung von Leistungen durch die C.________ AG wegen angeblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten sowie die Frage der Zuständigkeit bezüglich eines Leistungsausspruchs durch die D.________ AG. Zudem wurde eine mögliche Befangenheit eines Gerichtsschreibers der Vorinstanz gerügt.


2C_285/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Amtshilfe im Steuerbereich

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft die Frage der internationalen Amtshilfe im Steuerbereich zwischen der Schweiz und Italien basierend auf der Doppelbesteuerungskonvention (DBA CH-IT). Die italienischen Behörden hatten Informationen über Bankkonten und Vermögensbewegungen eines schweizerischen Steuerpflichtigen beantragt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gewährte die Amtshilfe, wogegen der Betroffene Beschwerde einlegte. Nach Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wurde das Bundesgericht angerufen.


8C_75/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte bei der Caisse de compensation du canton du Valais Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, was mit Verfügung vom 11. November 2025 abgelehnt wurde. Dagegen erhob er Einsprache, die jedoch noch nicht entschieden war. Darauf reichte A.________ am 17. Dezember 2025 bei der Cour des assurances sociales des Tribunal cantonal du Valais Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein. Die kantonale Instanz wies am 27. Januar 2026 diese Beschwerde ab und erklärte die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2025 als verfrüht. A.________ führte zwei Beschwerden an das Bundesgericht: 1. Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz vom 27. Januar 2026, mit dem Ziel, dass die Kasse zur sofortigen Entscheidung über die Einsprache verpflichtet wird (8C_75/2026). 2. Beschwerde wegen angeblicher Rechtsverweigerung bei der weiteren Bearbeitung des Falles, verbunden mit der Forderung nach einem Urteil innert April 2026 (8C_230/2026).


9C_78/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenübernahme für Treppenlift

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, bezieht seit 1998 Leistungen der Invalidenversicherung, darunter eine volle Invalidenrente und verschiedene Hilfsmittel. Am 20. Oktober 2022 beantragte sie die Kostenübernahme für die Installation eines Treppenliftes. Ärztliche Stellungnahmen bestätigten ihren Bedarf, jedoch wies das zuständige kantonale Amt die Anfrage zurück. Die kantonale Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid.


5A_408/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfandverwertungsbetreibung (Immobilie)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Eigentümer einer Liegenschaft, erhob Beschwerde gegen das Verkaufsinserat für die Zwangsversteigerung seiner Immobilie, welches vom kantonalen Betreibungsamt erstellt wurde. Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, da das Inserat alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthielt. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass eine anhängige Strafuntersuchung gegen eine Gläubigerin hätte berücksichtigt werden müssen, scheiterte jedoch an der mangelnden gesetzlichen Grundlage für eine Aussetzung der Versteigerung.


7B_509/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im zugrunde liegenden Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer, A.________, wegen verschiedener Delikte (einfache Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten) mit einem Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe, einer Verbindungsbusse und einer weiteren Busse verurteilt. A.________ erhob Einsprache und beantragte die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung, was von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Bern ebenfalls ab. Anschliessend gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.


2C_699/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte einen erfolglosen Asylantrag. Trotz rechtskräftiger Wegweisung verblieb er während mehr als 15 Jahren unrechtmässig in der Schweiz. Nach gescheiterten vorherigen Rechtsbehelfen beantragte er erneut eine Härtefallbewilligung, die auch in letzter Instanz vom Verwaltungsgericht St. Gallen abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde an das Bundesgericht.


5A_317/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Frist

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer hatte vor dem Genfer Tribunal de première instance eine superprovisorische und provisorische Massnahme beantragt, die mit Entscheid vom 12.12.2025 als unzulässig qualifiziert wurde. Nach Zustellung dieses Entscheids am 19.12.2025 und verstrichenem Rechtsmittelfristende am 29.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer am 20.02.2026 die Wiederherstellung der Frist. Er begründete dies mit einer psychosomatischen Rehabilitation vom 17.12.2025 bis 10.02.2026. Die Cour de justice des Kantons Genf wies den Wiederherstellungsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.


4A_323/2025: Beschwerde betreffend die Integration von GAV-Regelungen in den Einzelarbeitsvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Arbeitnehmerin (intimierte Partei) klagte gegen ihre Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin), eine Stiftung, im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter Bestimmungen einer Gesamtarbeitsvertragsregelung (GAV \"CCT Social\") auf ihren Arbeitsvertrag. Insbesondere ging es um die Entschädigung für Nachtarbeit nach Art. 3.7 GAV \"CCT Social\". Die Arbeitgeberin argumentierte, sie habe von dieser Bestimmung abweichen dürfen, gestützt auf eine Entscheidung der Paritätischen Berufskommission (CPP) des GAV. Die Arbeitnehmerin verlangte rückwirkende finanzielle Ansprüche sowie die Feststellung der vertraglichen Anwendung der GAV-Regeln.


5A_506/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend DNA-Expertise im Vaterschaftsprozess

Zusammenfassung des Sachverhalts

Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine Anfechtung der Anordnung einer DNA-Expertise im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses. Das Kind, vertreten durch seine Curatorin, beantragte eine Feststellung der Vaterschaft durch eine DNA-Analyse. Das zuständige kantonale Gericht ordnete diese Expertise an, nachdem der mutmassliche Vater die Vaterschaft bestritt. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und rügte unter anderem eine falsche Beurteilung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Beweislastregeln.


7B_474/2026: Entscheidung des Bundesgerichts betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026 ein. Diese hatte im kantonalen Strafverfahren entschieden, dass die Anklageerhebung nach Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar sei, und war infolgedessen auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten.


5A_1100/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit einem Verfahren, das eine Beschwerde eines unterlegenen Meistbietenden betrifft, der die Adjudikation eines landwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund des geltend gemachten gesetzlichen Vorkaufsrechts durch den Pächter anfechten wollte. Die Beschwerde betrifft die Frage, ob dieses Recht ordnungsgemäss ausgeübt wurde.