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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 19.06.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8C_742/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Einsprache-Entscheidung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (CNA) vom 9. September 2025 vor der Vorinstanz (Kantonsgericht Neuenburg) die Gewährung vorsorglicher Massnahmen beantragt. Die Vorinstanz wies diesen Antrag mit Entscheid vom 7. November 2025 ab. Dagegen reichte A.________ eine Beschwerde ans Bundesgericht ein, verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht mit Verfügung vom 25. März 2026 ab, nachdem es die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte. Der Beschwerdeführer leistete die geforderte Kostenvorschusszahlung von 800 CHF trotz gewährter Nachfrist nicht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder die Kostenvorschusszahlung innerhalb der Frist noch innerhalb der gewährten Nachfrist geleistet und auch keine Bescheinigung erbracht hatte, dass der Betrag vor Ablauf der Frist transferiert wurde. - **E.2**: Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ist eine Beschwerde unzulässig, wenn der Kostenvorschuss nicht innerhalb der durch den Instruktionsrichter gesetzten Frist und der gewährten Nachfrist geleistet wird. - **E.3**: Die Erklärung der Unzulässigkeit der Beschwerde fällt unter die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG. - **E.4**: In Anbetracht der Umstände verzichtet das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt und es werden keine Gerichtskosten erhoben.


4A_517/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anwendung einer Vereinbarung zu finanziellen Ausgleichszahlungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA und die B.________ SA stritten über die Anwendung einer Vereinbarung bezüglich finanzieller Ausgleichszahlungen, die auf eine einfache Gesellschaft gemäss OR zurückzuführen war. Die Auseinandersetzung bezog sich auf die Frage, ob Verluste aus früheren Geschäftsjahren bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen seien.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht stellt die formelle Zulässigkeit der Beschwerde fest. - **E.2:** Das Gericht weist darauf hin, dass es das Recht von Amtes wegen anwendet und begründet die Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Beweisanträge und Behauptungen, die nicht ausreichend substantiell untermauert wurden, sind unzulässig. - **E.3:** Das Bundesgericht bestätigt die Ansicht der Vorinstanz, dass die Auslegung der Vereinbarung keine Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre vorsah. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verluste seien zwingend zu berücksichtigen, wird als verspätet und unbegründet abgewiesen. - **E.4:** Das Gericht kommt zum Schluss, dass weder das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung noch die Rechtsanwendung zu korrigieren sind.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten sowie Parteientschädigungen wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.


2C_199/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergabe von Baumeisterarbeiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von Baumeisterarbeiten zur Erweiterung der Berufsschule Ziegelbrücke durch das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus im offenen Verfahren. Die Vergabebehörde hatte den Zuschlag an die B.________ AG erteilt. Die A.________ AG, die unterlegen war, focht diesen Entscheid vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus an und beantragte die aufschiebende Wirkung, was abgelehnt wurde. Die A.________ AG reichte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Eintretensvoraussetzungen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Bereich der öffentlichen Beschaffung nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG zulässig. Die vorliegende Angelegenheit erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die geltend gemachten Rechtsfragen betreffen Einzelfallkonstellationen, welche die allgemeinen Grundsätze der Auslegung von Ausschreibungsunterlagen und den Willkürbegriff nicht neu oder grundsätzlich klären. In Bezug auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird eingetreten, wenn eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ausreichend begründet wird. Zu den Rügen der Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) und Art. 8 BV (Gleichbehandlung) stellt das Bundesgericht keine Verletzung fest und hält fest, dass die Vorinstanz bei der Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung keine unhaltbare Würdigung vorgenommen hat. Die summarische Prüfung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde der A.________ AG offensichtlich unbegründet war, wird bestätigt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt wurden und keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden.


4F_13/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend das Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts Genf

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin, A.________, erhob gegen den Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts Genf vom 4. Dezember 2025 (betreffend die Abweisung ihres Begehrens um definitive Rechtsöffnung) eine Beschwerde an das Bundesgericht (4A_658/2025). Diese wurde mit Entscheid vom 22. April 2026 als unzulässig erklärt. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 stellte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid 4A_658/2025.


1C_428/2024: Gutheissung der Beschwerde betreffend kantonalen Gestaltungsplan für das Kiesabbaugebiet

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte 2022 den kantonalen Gestaltungsplan für das Kiesabbaugebiet \"Kiesgrube Tagelswangen\" fest. Dieser umfasst eine Fläche von ca. 45 ha und regelt den Abbau von ca. 7,9 Mio. m³ Kies. Dagegen erhoben Anwohner, eine Interessengemeinschaft und Firmen Beschwerde, namentlich wegen fehlerhafter Interessenabwägung und der Dauer von Rodungen. Nach einem Verfahren vor dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht Zürich gelangte die Beschwerde an das Bundesgericht.


1C_272/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bussenverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ errichtete auf seinem Grundstück in der Gemeinde Lauerz eine Grenzmauer, ohne die erforderliche Baubewilligung abzuwarten. Die Baubewilligung wurde schliesslich teilweise erteilt. Der Gemeinderat Lauerz verweigerte jedoch die Bewilligung für den im Gewässerraum liegenden Teil der Mauer und ordnete dessen Rückbau unter Androhung einer Ordnungsbusse an. Da A.________ dieser Verfügung nicht nachkam, verhängte der Gemeinderat mehrere Ordnungsbussen. A.________ gelangte in der Folge wiederholt an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das Bundesgericht, das jedoch mehrfach nicht auf seine Beschwerden eintrat. Mit der vorliegenden Beschwerde versuchte A.________ erneut, sich gegen die Festsetzung einer Ordnungsbusse zu wehren.


7B_587/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob am 8. Mai 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und machte eine Rechtsverzögerung des Obergerichts des Kantons Zürich geltend. Hintergrund war eine Strafanzeige von A.________ aus dem Jahr 2022, die schliesslich durch Verfügung der Staatsanwaltschaft am 31. März 2026 wegen Verjährung eingestellt wurde. Die daraufhin eingeleitete kantonale Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung sei laut A.________ vom Obergericht aufgrund hoher Geschäftslast nur zögerlich bearbeitet worden, was er für rechtsverzögernd hielt.


6B_235/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch zu unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. März 2026, mit dem dieses auf ein Revisionsgesuch betreffend unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht eingetreten war. Er machte insbesondere eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Verfahrensfairness (Art. 6 EMRK) geltend.


2C_250/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) hatte 2020 ein Gesuch für die Einmalvergütung seiner neu installierten Photovoltaikanlage (PV-Installation) gestellt. Die Pronovo AG behandelte diese Installation jedoch als erhebliche Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage von 2008 und sprach lediglich den Leistungsbeitrag, nicht aber den Grundbeitrag zu. Nach Einsprache und Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Neubeurteilung seines Anspruchs mit der Qualifikation der PV-Installation als eigenständige Anlage.


5A_496/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Avis de saisie

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte gegen einen Avis de saisie des Betreibungsamts des Bezirks Riviera - Pays-d'Enhaut Beschwerde ein. Der Avis de saisie betraf eine Forderung von CHF 875.15. Die Beschwerde wurde durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Ost-Waadt und die kantonale Aufsichtsbehörde abgewiesen. A.________ reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


4D_23/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Liquidation einer Gesellschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ Sàrl, eine Gesellschaft in Liquidation mit Sitz in Genf, wurde wegen organisatorischer Mängel durch das Handelsregisteramt des Kantons Genf gemeldet. Die Gesellschaft verfügte weder über einen in der Schweiz ansässigen Unterschriftsberechtigten noch über eine gültige Adresse. Das Gericht leitete ein Verfahren ein und ordnete schliesslich die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach den Bestimmungen der Konkursordnung an.


4D_71/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässigen Rekurs gegen eine Entscheidung zur definitiven Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde führende Partei A.________ wandte sich gegen einen Entscheid der Zivilkammer des Genfer Obergerichts vom 26. März 2026. Darin war der Rekurs gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts vom 12. Dezember 2025, welche die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von insgesamt CHF 22'997.15 zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung) bestätigte, als unzulässig erklärt worden. Die Beschwerde zielte auf eine Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids.


8C_66/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallkausalität in der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, die bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG obligatorisch unfallversichert war, verletzte sich beim Wandern am 10. September 2023 am linken Knie. Nach Anerkennung der Leistungspflicht stellte die Mobiliar die Leistungen per 30. November 2023 ein, da ihrer Einschätzung nach keine unfallbedingten Folgeschäden mehr vorlagen. A.________ focht diese Entscheidung an; sowohl die Einsprache bei der Mobiliar als auch die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieben erfolglos.


9C_39/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerforderung für die Periode 2010

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft Nach- und Strafsteuerverfahren gegen A.________ für die Steuerperioden 2010 bis 2016 (IFD und ICC). Strittig waren unter anderem die steuerliche Korrektur von Betriebsausgaben sowie die Verjährung der Steuerforderungsansprüche für die Periode 2010.


5A_488/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Zug eröffnete auf Antrag der Beschwerdegegnerin den Konkurs über die Beschwerdeführerin (A.________ GmbH in Liquidation). Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welches mangels hinreichender Begründung und fehlender Hinterlegung des geschuldeten Betrags auf die Beschwerde nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_505/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfacher Vergewaltigung und Tätigkeitsverbot

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (betreffend Cannabis) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie einer Busse verurteilt. Gegen einen Teil der Vorwürfe (harte Pornografie, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes betreffend Kokain) wurde er freigesprochen. Das Bezirksgericht Winterthur verhängte zudem ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit Kontakt zu Minderjährigen. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte auf Berufung die Freiheitsstrafe auf 46 Monate, bestätigte jedoch die wesentlichen Schuldsprüche und Massnahmen. A.________ erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.


7B_589/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Geldwäscherei

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren geht auf ein Strafverfahren zurück, das aufgrund von Anzeigen verschiedener Personen und Unternehmen gegen A.________ wegen des Verdachts auf Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei eingeleitet wurde. Mit Beschluss vom 07.02.2025 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin das Verfahren ein. Die Strafbeschwerdekammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin hiess am 10.09.2025 eine Beschwerde der Anzeigeerstatter gut, hob den Einstellungsbeschluss auf und wies die Sache zur weiteren Bearbeitung zurück. A.________ legte dagegen am 09.10.2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, zog diese am 15.05.2026 jedoch zurück.


4A_260/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ legten am 18. Mai 2026 Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 15. April 2026 ein, der einen Streit über einen Mietvertrag betraf. Mit Schreiben vom 1. Juni 2026 zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück.


8C_94/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte A.________ arbeitete seit dem 1. Januar 2021 als Baustellenreinigerin für die Firma B.________ Sàrl, deren Arbeitsverhältnis aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten am 31. Dezember 2023 gekündigt wurde, mit Austrittsdatum 29. Februar 2024. Nach der Arbeitslosmeldung am 23. Januar 2024 verweigerte die Arbeitslosenkasse OCS die Ausrichtung des Taggeldes, da A.________ während des relevanten Beitragsrahmens nur zehn Monate Beitragspflicht nachweisen konnte. Die Vorinstanz, das Tribunal cantonal du canton de Vaud, hielt dem entgegen, dass die Versicherte eine beitragspflichtige Tätigkeit während 19 Monaten nachgewiesen habe, und wies die Sache zur Neuprüfung und Neubeurteilung an die Kasse zurück.


7B_445/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Kautionszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Tessin vom 5. März 2026, mit dem eine vorherige Beschwerde gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid für unzulässig erklärt wurde. Der Grund für die Unzulässigkeit lag in der Nichtbezahlung einer verlangten Prozesskaution.


5A_473/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit einer Weisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in Zusammenhang mit einer Instruktionsverfügung des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). Die Verfügung setzte einen Kostenvorschuss fest, informierte über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege und hielt fest, dass der Beschwerde gegen den KESB-Entscheid aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung dieser Verfügung und argumentierte, die Behandlung der Hauptsache dürfe nicht von einem Kostenvorschuss abhängig sein.


6B_288/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Beschimpfung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) war verpflichtet, aufgrund eines Eheschutzentscheids seiner Ehefrau Kindes- und persönlichen Unterhalt zu leisten. Nach der Scheidung in Kirgisistan zahlte er diese Beiträge nicht mehr. Zudem wird ihm ein ehrverletzender E-Mail-Inhalt gegenüber seiner geschiedenen Frau zur Last gelegt. Das Bezirksgericht Höfe verurteilte ihn zuerst, dann bestätigte das Kantonsgericht Schwyz diese Verurteilungen.


1C_184/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baugesuchsanfrage

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte beim Municipio Quinto eine vorläufige Baugesuchsanfrage für ein Projekt auf einem Grundstück ein, das sich im Besitz der Gesellschaft C.________ SA befand. Da das Gesuch nicht von der Eigentümerin des Grundstücks unterzeichnet war, wurde es vom Municipio zurückgewiesen. Ein darauffolgendes Rechtsmittel wegen angeblich verweigerter und verzögerter Rechtsprechung blieb in allen kantonalen Instanzen erfolglos. Schliesslich gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder, falls dies nicht möglich sei, die kantonalen Entscheide aufzuheben.


9C_38/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nachsteuern einer Aktiengesellschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betraf die Besteuerung einer Aktiengesellschaft (A.________ SA) für die Steuerperioden 2010 bis 2016 im Kanton Waadt, insbesondere zu den Steuerarten der direkten Bundessteuer (IFD) sowie der kantonalen und kommunalen Steuern (ICC). Kern des Sachverhalts waren Nachsteuern wegen als geschäftsbezogen deklarierter Aufwendungen, die nach Auffassung der Steuerverwaltung privaten Interessen des Hauptaktionärs dienten. Strittig war zudem die Verjährung bezüglich der Steuerperiode 2010 und die Bewertung der Beweismittel.


8C_654/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Überentschädigung und Komplementärrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erlitt 1992 einen Arbeitsunfall mit langfristigen gesundheitlichen Folgen. Nach mehreren Rückfällen wurde er 2016 operiert, und die Unfallversicherung stellte die Tagesentschädigungen im Mai 2017 aufgrund der Stabilisierung des Gesundheitszustands ein. Zusätzlich bezog er eine Rente der Unfallversicherung (LAA) und, nach einer Neubeurteilung durch die Invalidenversicherung (IV), rückwirkend eine halbe IV-Rente ab Oktober 2013 sowie eine ganze IV-Rente ab September 2016. Die Unfallversicherung verlangte Rückerstattung von 94'015.35 CHF wegen Überentschädigung für die Zeit vom Oktober 2011 bis Dezember 2022. A.________ bestritt die Höhe der Überentschädigung, insbesondere die Anrechnung der IV-Rente und der Reduktion der LAA-Rente.


8C_184/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungspflicht der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, im Jahr 2019 als Vermögensverwalter tätig und bei der AXA Versicherungen AG unfallversichert, erlitt am 18. Juli 2019 einen Unfall, bei dem er sich am rechten Fuss verletzte. Nach mehreren Operationen und umfangreichen medizinischen Abklärungen stellte die AXA die Leistungspflicht rückwirkend per 22. August 2019 ein, da sie eine Unfallkausalität verneinte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hob den Einspracheentscheid der AXA auf und stellte fest, dass deren Leistungspflicht fortbestehe.


6B_903/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 23. März 2022 ereignete sich auf der Autobahn A18 ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem B.________ eine inkomplette Paraplegie sowie weitere Verletzungen erlitt. Der Unfall wurde durch eine Kollision auf der Überholspur zwischen dem Fahrzeug von B.________, das zuvor die Spur gewechselt hatte und abgebremst wurde, und dem praktisch ungebremst auffahrenden Fahrzeug von Beschwerdeführerin A.________ verursacht. Nach Einstellung des Verfahrens gegenüber B.________ aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung wurde A.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung beschuldigt und in erster Instanz freigesprochen. In zweiter Instanz verurteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe.


6B_353/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuellen Übergriff und Audioaufnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erstattete Strafanzeige gegen B.________ wegen eines angeblichen sexuellen Übergriffs und unerlaubter Audioaufnahmen während eines gemeinsamen Aufenthalts im Jahr 2021. Der erstinstanzlich freigesprochene B.________ wurde sowohl von A.________ als auch vom Staatsanwalt vor der zweiten kantonalen Instanz (Kammer für Strafberufung und -revision des Genfer Kantonsgerichts) angefochten. Diese bestätigte jedoch den Freispruch. A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_1289/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte nach dem Suizid ihres Sohnes im Untersuchungsgefängnis U.________ Strafklage ein und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Durchführung eines Strafverfahrens sowie das Gesuch ab. A.________ gelangte erfolglos an das Obergericht des Kantons Solothurn, das ebenfalls ihr Gesuch abwies und eine Sicherheitsleistung auferlegte. Mit Beschwerde in Strafsachen verlangte sie beim Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


8C_680/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfeleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Hauptfrage des Verfahrens betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers A.________ auf erneute Gewährung von Sozialhilfeleistungen seit Oktober 2024. Das Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento des Kantons Tessin (USSI) lehnte den Antrag ab, da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und Beantragung von Arbeitslosenentschädigungen nicht nachgekommen war. Die kantonale Vorinstanz bestätigte diese Auffassung und wies die Beschwerde des Betroffenen gegen die Verfügung des USSI ab.


9C_326/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückforderungsanspruch der Verrechnungssteuer

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein im Personenverkehr tätiger Unternehmer im Kanton Wallis, wurde hinsichtlich der Besteuerung von Leistungen seiner GmbH (später umbenannt) durch die Steuerbehörden darauf hingewiesen, dass Darlehensbeträge über einen festgelegten Schwellenwert hinaus als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden. Nachdem entsprechende Anpassungen in den Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 unterblieben sind und Nachsteuerverfahren durchgeführt wurden, verweigerte die kantonale Steuerbehörde schließlich den Rückerstattungsanspruch des Verrechnungssteuersaldos aufgrund dessen rechtskräftiger Verwirkung. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung vor Bundesgericht an.


9C_337/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ forderte das kantonale Steueramt Zürich auf, seinen Namen in sämtlichen Registern ausschliesslich im Format \"NACHNAME, VORNAME\" zu führen. Aufgrund fehlender Reaktion des Steueramts reichte er eine Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein. Da die Finanzdirektion seiner Meinung nach ebenfalls untätig blieb, legte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein, welches wegen Unzuständigkeit auf die Beschwerde nicht eintrat. A.________ erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


6B_369/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich am 20. Mai 2026 an das Bundesgericht und verlangte die Revision eines Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. März 2026. In jenem Urteil wurde er wegen mehrfacher Brandstiftung (teilweise versucht), Pornografie, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und geringfügigen Diebstahls zu Freiheits- und Geldstrafen sowie einer Busse verurteilt. Zudem wurde eine sicherheitshaftbegleitende ambulante Massnahme und die Verlängerung der Sicherheitshaft für 6 Monate angeordnet.


8C_31/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versicherungspflicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Neuenburg (Tribunal cantonal). Dieses hatte am 17. Dezember 2025 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (CNA) zurückgewiesen, welche die Versicherungspflicht für ein Ereignis vom 25. März 2025 verneint hatte. Das Bundesgericht hatte am 18. März 2026 die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und A.________ aufgefordert, eine Prozesskostenvorschuss in Höhe von 800 CHF zu leisten. Trotz Nachfrist bis zum 22. Mai 2026 wurde der Betrag nicht bezahlt.


5A_533/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung über eine Gesellschaft in Liquidation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eröffnete am 13. April 2026 über die Beschwerdeführerin (A.________ Sàrl en liquidation) den Konkurs. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, welches diese am 7. Mai 2026 abwies. Die Beschwerdeführerin reichte sodann am 8. Juni 2026 eine Beschwerde an das Bundesgericht ein, die jedoch aufgrund einer fehlenden Unterzeichnung zunächst unzulässig war und am 9. Juni 2026 in identischer, unterzeichneter Form erneut eingereicht wurde.


6B_197/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie sexuelle Belästigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. wurde beschuldigt, diverse Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau D.A. sowie seiner Kinder C.A. und B.A. begangen zu haben, darunter Tätlichkeiten, Drohungen, sexuelle Belästigung sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Erstinstanzlich erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe mit Probezeit. Das Verfahren betreffend Vorwürfe der Schändung wurde eingestellt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.A. teilweise frei und setzte die Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten herab, bestätigte jedoch die Schuldsprüche wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und sexueller Belästigung.


6B_415/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, das B.________ vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freisprach. Neben einer Verurteilung wegen dieser Tatbestände beantragte A.________ auch Schadenersatz, Genugtuung und die Anpassung der Kostenregelung. Das Bundesgericht beurteilte vor allem die Frage der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung.


2C_321/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der 1981 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, hielt sich seit Mai 2009 im Kanton Zürich auf und besass eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 30. April 2024 befristet war. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2022 und aufgrund von Schulden verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung dieser Bewilligung. Es folgten Abweisungen durch die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_334/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unbefugtes Entnehmen geschützter Informationen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, ehemaliger Mitarbeiter der C.B.________ SA, wird des unbefugten Entwendens geschützter, geschäftsrelevanter Informationen beschuldigt, die er angeblich bei seiner neuen Arbeitsstelle (D.________ S.r.l.) verwendete. Das Verfahren umfasst unter anderem die Beschlagnahmung und Prüfung elektronischer Geräte einschließlich der Frage des Entsiegelns von darauf gespeicherten Daten, die der Beschwerdeführer als geschützt deklarierte. Die Vorinstanz (Giudice dei provvedimenti coercitivi, GPC, des Kantons Tessin) befand am 4. Februar 2026 im Rahmen eines Entsiegelungsentscheids, dass berechtigte Verdachtsmomente hinsichtlich strafbaren Handelns vorliegen, und ordnete das Entsiegeln der beschlagnahmten Daten an.


9C_221/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Beschwerde bei der IV-Stelle Wallis

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Beschwerde gegen die Entscheidung des kantonalen Gerichts des Wallis vom 13. März 2026 ein, welche seine vorherige Beschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen IV-Stelle Wallis als unzulässig erklärt hatte.


4D_91/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA hatte gegen den Entscheid der II. Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg vom 20. April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Der angefochtene Entscheid bestätigte die Abweisung eines Begehrens der A.________ SA durch den Präsidenten des Zivilgerichts des Greyerzbezirks am 5. März 2026 auf definitive Rechtsöffnung betreffend eine von B.________ Sàrl erhobene Rechtsvorschlag. Am 4. Juni 2026 zog A.________ SA ihre Beschwerde zurück.


6B_244/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Jugendgericht des Kantons Waadt wegen schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (94 Tage unbedingt, der Rest bedingt) sowie weiteren zivilrechtlichen und prozeduralen Verpflichtungen gegenüber B.________ verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde A.________ teilweise freigesprochen (Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung) und die Höhe der zu zahlenden Entschädigung angepasst. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte A.________ vor dem Bundesgericht u.a. seinen vollständigen Freispruch sowie eine Reduktion der Strafe.


1F_6/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob eine Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2025 hinsichtlich der Stadtratswahlen in St. Gallen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 6. Januar 2026 ab (1C_549/2025). Zwei Revisionsgesuche wurden in den Folgeentscheidungen (1F_3/2026 am 20. März 2026) und nun durch Urteil 1F_6/2026 behandelt. Das erneute Revisionsgesuch vom 20. April 2026 beanstandete wiederum, dass nicht alle Anträge beurteilt worden seien.


7B_446/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Kostenvorschusszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ hatte beim Präsidenten der Beschwerdekammer des Strafgerichts des Kantons Tessin eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2026 eingereicht. Diese wurde am 5. März 2026 als unzulässig erklärt, da die verlangte Kostenvorschusszahlung nicht geleistet wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung.


6B_633/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend bandenmässige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau im Dezember 2021 unter anderem wegen bandenmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 15 Monaten Freiheitsstrafe mit fünfjähriger Landesverweisung verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihn im Januar 2024 wegen banden- und gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie die fünfjährige Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


6B_132/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Diebstahl und Betrug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Polizeigericht des Bezirks Broye und Nordwaadt am 30. Juni 2025 wegen Diebstahls, Betrugs und versuchten Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Vorinstanz erkannte sie zudem als Schuldnerin von insgesamt CHF 321.30 und CHF 768.60 gegenüber der Geschädigten B.________ SA an und überwies weitere zivilrechtliche Ansprüche an ein Zivilgericht. A.________ fechtete die Entscheidung an, und das Kantonsgericht Waadt erhöhte ihre Schuld auf zusätzliche CHF 74'000 und EUR 3'500.


8C_30/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherungsleistung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die CNA verweigerte nach einem mutmasslichen Ereignis vom 30. Juni 2025 eine Versicherungsleistung. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die ablehnende Einspracheentscheidung, die vom Kantonsgericht Neuenburg abgewiesen wurde (E. 1). Vor dem Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Überprüfung. Nach Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wurde ihm eine Kostenvorschusszahlung auferlegt, die er auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht leistete (E. 1).


4A_263/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde vor dem Bundesgericht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2026 (LB250015-O/Z08) ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 4. Juni 2026 zurückgezogen.


5A_405/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betraf die Frage, ob einer Beschwerde gegen die Anordnung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens von der Beschwerdeführerin (B.________) aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Die Vorinstanz, die Zivilrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt, hatte die entsprechende Gesuch um aufschiebende Wirkung abgelehnt.


1C_353/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konzession und Bewilligungen für eine Brutplattform im Zürichsee

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Verein B.________ beantragte 2020 die Konzession und Bewilligungen für den Bau einer Brutplattform im Zürichsee (Gemeinde Küsnacht). Einwendungen gegen das Projekt, insbesondere durch den Beschwerdeführer A.________, wurden abgelehnt. Nach dem positiven Entscheid der Baudirektion Zürich 2023 und der Abweisung von Rekursen durch das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte A.________ vor Bundesgericht.


2C_343/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wandte sich gegen die am 28. November 2018 angeordnete Beschlagnahme und anschliessende Vernichtung verschiedener Waffen durch den Kanton Genf, die durch eine rechtskräftige Strafverfügung vom 18. April 2019 geregelt wurde. Die Vorinstanz, die Cour de justice des Kantons Genf, erklärte am 12. Mai 2026 eine Beschwerde gegen die formelle Schliessung der administrativen Beschlagnahmeverfahren für unzulässig, da kein aktuelles schutzwürdiges Interesse vorliege.


5A_512/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Abweisung eines Gesuchs um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege durch den Präsidenten der Autorität der Zivilrechtlichen Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichts Neuenburg.


6B_315/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verspätete Einreichung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH erhob per E-Mail einen \"Widerspruch\" beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2026 betreffend eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Halterhaftung). Die E-Mail wurde jedoch erst am 5. Mai 2026 registriert, weshalb die Eingabe als verspätet beurteilt wurde.


8C_687/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner, der Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente erhält, wurde vom kantonalen Dienst für Ergänzungsleistungen (SPC) aufgefordert, 720 Franken an unrechtmässig bezogenen Leistungen für die Jahre 2022 und 2023 zurückzuerstatten. Grundlage dafür war die Berücksichtigung einer zusätzlichen 13. Rente aus dem zweiten Pfeiler, die in den relevanten Jahren vergütet wurde. Die Vorinstanz hob die Rückerstattungsforderung auf, da die Frist zur Geltendmachung einer Revision verstrichen war.


5A_484/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einschränkung der elterlichen Sorge

Zusammenfassung des Sachverhalts

- C.________ ist im Jahr 2023 als Sohn von B.________ geboren. A.________ erkannte am 20. Februar 2024 vor dem Zivilstandsbeamten in Lausanne die Vaterschaft an, worauf die Eltern auch die gemeinsame elterliche Sorge erklärten (E.1).
- Ein DNA-Test vom 11. November 2024 ergab, dass A.________ nicht der biologische Vater von C.________ ist. Ein Paralleltest zeigte, dass D.________, der ursprünglich als unfruchtbar betrachtet wurde, mit hoher Wahrscheinlichkeit der biologische Vater ist. Ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft ist beim zuständigen Bezirksgericht hängig (E.2).
- Aufgrund eines Konflikts bezüglich der Impfungen des Kindes zwischen den Eltern eröffnete die zuständige Behörde ein Verfahren zur Einschränkung der elterlichen Sorge. B.________ wurde durch eine erstinstanzliche Massnahme vorläufig die alleinige Entscheidungsbefugnis in Gesundheitsfragen für das Kind übertragen (E.3, E.4).
- Die Vorinstanz, die Chambre des curatelles des Kantons Waadt, wies eine Beschwerde von A.________ gegen diese Massnahme zurück und versagte ihm die unentgeltliche Rechtspflege (E.5).


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