Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_134/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Entsiegelung von Datenträgern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht. Die A.________ AG, B.________ Ltd, C.________, D.________ und E.________ hatten ein Siegelungsbegehren gestellt, um die Durchsuchung von beschlagnahmten Datenträgern zu verhindern, die bei Rechtsanwälten sichergestellt wurden. Diese sind im Rahmen eines Strafverfahrens bezüglich eines begleiteten Suizids beschlagnahmt worden. Die Vorinstanz hatte das Entsiegelungsgesuch abgelehnt. Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid auf und weist die Sache zur Aussonderung und erneuten Prüfung des Gesuchs zurück.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht ist zuständig, da ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt, der einen Zwischenentscheid darstellt. Es besteht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. Für die Anordnung von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen ist u.a. ein hinreichender Tatverdacht sowie die Verhältnismässigkeit erforderlich. Bei Eingriffen in die Grundrechte von nicht beschuldigten Personen ist besonders zurückhaltend vorzugehen. Die Qualifikation der Beschwerdegegner 4 (D.________) und 5 (E.________) als \"beschuldigte Personen\" wird bejaht. Es besteht ein hinreichender Tatverdacht auf Beihilfe zum Selbstmord oder andere Delikte. Die Sicherstellung und die beantragte Entsiegelung von technischen Geräten (Laptops, Mobiltelefone) der Beschuldigten sind verhältnismässig und geeignet, da auf den Geräten mutmasslich relevante Beweise vorhanden sind. Die besonderen Schutzinteressen des Anwaltsgeheimnisses greifen nicht, da die Betroffenen in Zusammenhang mit dem Verfahren selbst beschuldigt sind. Es ist eine richterliche Aussonderung von irrelevanten Daten vorzunehmen. Entsiegelung ist durchzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass zunächst die relevanten von den irrelevanten Daten ausgesondert werden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz aufgehoben. Die Sache wird zur neuerlichen Prüfung des Entsiegelungsgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen und die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern auferlegt.
2C_191/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die philippinische Staatsangehörige A.________ lebte seit 2013 ohne Bewilligung in der Schweiz und arbeitete im häuslichen Bereich. Ihre Gesuche um Aufenthaltsbewilligung aus Härtegründen und die darauf folgende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wurden wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses abgewiesen. Nach erfolgreichem Revisionsgesuch beim BVGer reichte A.________ gleichzeitig eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, zog diese jedoch nach Verständigung über die Revision zurück.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1: Die Beschwerdeführerin beanspruchte die Prüfung ihrer fristgerechten Zahlung des Kostenvorschusses, was zur Revidierung des früheren Entscheids des BVGer führte. - E.4.1: Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde erforderlich. Da das BVGer den ursprünglichen Entscheid zwischenzeitlich aufgehoben hatte, war dieses bei Einreichung der Beschwerde bereits nicht mehr gegeben. - E.5: Aufgrund des Wegfalls des Prozessgegenstands erklärte das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es sprach keine Gerichtskosten aus (Art. 66 Abs. 1 BGG), sondern vergütete der Beschwerdeführerin für die entstandenen Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Entschädigung.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv erklärt die Beschwerde als unzulässig, weist die Erhebung von Gerichtskosten ab und legt eine Parteientschädigung von CHF 1'000 fest, welche von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bezahlen ist. Es erfolgt zudem eine Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten und das BVGer.
9C_343/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre des assurances sociales der Cour de justice de la République et canton de Genève ein, welche die Ablehnung einer neuen Anfrage um eine ganze Invalidenrente bestätigt hatte.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2026.
- **E.2:** Für eine Beschwerde an das Bundesgericht gelten die Anforderungen von Art. 42 BGG, insbesondere muss der Beschwerdeführer die Rechtsverletzung konkret begründen.
- **E.3:** Die Vorinstanz hatte die Entscheidung der Invalidenversicherung gestützt auf eine umfassende medizinische Begutachtung von Swiss Expertises Médicales (SEM) bestätigt. Diese Begutachtung sah eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % mit einem verminderten Arbeitsertrag von 10 bis 20 % vor. Die Vorinstanz hielt die Einwände der behandelnden Ärzte für nicht ausreichend, um das Gutachten infrage zu stellen.
- **E.4:** Die Beschwerdeführerin argumentierte nur summarisch, verwies auf die Meinung ihrer behandelnden Ärztin und den invalidisierenden Charakter einer Fibromyalgie. Sie unterließ es jedoch, die Begründung der Vorinstanz konkret anzufechten oder eine Rechtsverletzung darzulegen.
- **E.5:** Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerde offensichtlich die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung fehlen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sache wird daher als unzulässig erklärt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig, es wurden keine Gerichtskosten erhoben und das Urteil wird den Parteien sowie den zuständigen Behörden zugestellt.
7B_1291/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung von Mobiltelefonen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen möglicher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang wurden zwei Mobiltelefone gesichert, deren Siegelung A.________ beantragte. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon ordnete auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin die vollständige Entsiegelung und Freigabe dieser Mobiltelefone an. A.________ legte dagegen Beschwerde in Strafsachen ein und machte insbesondere Geheimnisschutzgründe geltend.
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2C_325/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend den Entzug der Berufsausübungsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde vom Kantonalen Dienst für Gesundheit im Kanton Wallis per vorsorglicher Verfügung mit Wirkung vom 24. Februar 2025 präventiv die Bewilligung zur Ausübung seines Berufs entzogen. Anlass war sein Verhalten im Zusammenhang mit der Behandlung von Patient B.________. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung Rechtsmittel ein, und das kantonale Verwaltungsgericht hob am 22. April 2026 den vollständigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung auf, liess jedoch die Massnahme bezogen auf den genannten Patienten bestehen. Zudem bestätigte das Gericht die Verpflichtung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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4A_164/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Schwyz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin erhobene Klage wurde vom Bezirksgericht Höfe abgewiesen. Auf Berufung der Beschwerdegegnerin hin hob das Kantonsgericht Schwyz das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und weiteren Beurteilung an das Bezirksgericht zurück. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesgericht.
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1C_538/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Baubewilligung Mobilfunkanlage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Swisscom (Schweiz) AG erhielt die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in Flawil. Gegen diese erhoben die A.________ AG und die B.________ GmbH Rekurs, da sie unter anderem Verstösse gegen das Umweltrecht geltend machten. Das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen ihre Beschwerden ab. Die Beschwerdeführerinnen zogen das Urteil letztinstanzlich an das Bundesgericht weiter.
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7B_351/2024: Teilweise Gutheissung der Strafbeschwerde betreffend Menschenhandels und Verfahrensverstöße
Zusammenfassung des Sachverhalts
- A.________, ein in Indien geborener Mann, reichte 2016 Strafanzeige gegen B.________ (Schweizer und indischer Staatsangehöriger) wegen Menschenhandels sowie später gegen C.________ wegen falscher Zeugenaussage ein. - Das Untersuchungsverfahren gegen beide Beschuldigten wurde vom Genfer Staatsministerium 2023 mit entsprechenden Einstellungsentscheiden abgeschlossen. - A.________ legte bei den Genfer Gerichten Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen ein, die jedoch in Bezug auf die Beschwerde gegen C.________ als unzulässig erachtet und gegen B.________ abgewiesen wurden. - A.________ reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte unter anderem eine Verletzung von Art. 4, 6 und 13 EMRK geltend.
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9C_331/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob am 2. April 2026 Beschwerde gegen ein Schreiben des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. März 2026. Er beantragte die Aufhebung dieses Schreibens, Feststellung seiner fehlenden Restarbeitsfähigkeit sowie die Zusprechung einer Invalidenrente bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz zur medizinischen Begutachtung. Das angefochtene Schreiben war jedoch kein anfechtbarer Entscheid, sondern ein instruktionsrichterliches Schreiben im Rahmen eines hängigen Verfahrens.
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7B_535/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafanzeige und Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Strafanzeige gegen die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern wegen Vorwürfen wie Amtsmissbrauch, Körperverletzung und Mord ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn, das jedoch nicht auf die Beschwerde eintrat. Der Beschwerdeführer zog die Angelegenheit ans Bundesgericht weiter.
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5D_19/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schuldneranweisung für Kinderunterhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) wurde im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verpflichtet, Unterhaltszahlungen für seine Kinder (C.________ und D.________) sowie Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten zu übernehmen. Nach einem Gesuch der Mutter (B.________) erliess das Richteramt Olten-Gösgen eine Schuldneranweisung, die durch das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er forderte dabei unter anderem eine Neuberechnung seiner finanziellen Verpflichtungen unter Berücksichtigung seiner aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation.
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7B_526/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafantritt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. August 2023 unter anderem wegen gewerbsmässiger Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde er von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern zum Strafantritt aufgeboten. Hiergegen legte er erfolglos Beschwerden bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und danach beim Obergericht des Kantons Bern ein, welches mit Beschluss vom 14. April 2026 nicht auf die Beschwerde eintrat.
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7B_734/2025: Gutheissungsentscheidung zur Entsiegelung eines USB-Sticks im Zusammenhang mit einem begleiteten Suizid
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führte eine Untersuchung im Zusammenhang mit einem begleiteten Suizid durch. In diesem Rahmen wurde ein USB-Stick mit einem Mandatsdossier der Sterbehilfeorganisation B.________ und der A.________ Ltd sichergestellt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen verweigerte die Entsiegelung des Sticks, was dazu führte, dass die Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
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4A_257/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung bei Mietzinszahlungsrückständen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasst sich mit der Beschwerde der A.________ SA (Beschwerdeführerin) gegen einen Entscheid der Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts Waadt. Gegenstand der Auseinandersetzung ist die Frage der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG für Mietzinsen, die während der COVID-19-Pandemie (2021) nicht bezahlt wurden. Erstinstanzlich wurde die provisorische Rechtsöffnung wegen der Möglichkeit einer Mietzinssenkung aufgrund der *clausula rebus sic stantibus* abgelehnt. Die kantonale Instanz gewährte hingegen die provisorische Rechtsöffnung teilweise. Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht unter anderem die Untragbarkeit der Anwendung der Rechtsöffnung geltend, da ihre Befreiungsgünde hinreichend glaubhaft gemacht seien.
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2C_313/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Frist
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein Taxifahrer aus Genf, hat nach der Entscheidung der kantonalen Handels- und Schwarzarbeitsbekämpfungspolizei am 26. September 2025 sowohl seine Berufsausweiskarte als auch die Autorisierung zur Nutzung des öffentlichen Raums für den Taxibetrieb verloren. Seine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde am 3. Februar 2026 von der Genfer Justizkammer abgewiesen. A.________ ersuchte am 21. Mai 2026 das Bundesgericht um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde, da er die Fristen und Rechtsmittel angeblich nicht verstanden habe.
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7B_675/2026: Nichteintreten auf die spätere Beschwerde betreffend Einstellung des Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn ein. Es ging um die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Solothurn.
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7B_651/2026: Gutheissung der Haftentlassung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, verurteilt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und sich seit Jahren in strafprozessualer Haft befindend, beantragte die Haftentlassung. Die Vorinstanz lehnte dies unter Verweis auf Fluchtgefahr und Verhältnismässigkeit ab. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12. Juni 2021 in strafprozessualer Haft, ab 7. Dezember 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt sowie für zehn Jahre des Landes verwiesen. Am 26. April 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, das die Vorinstanz am 4. Mai 2026 abwies.
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8C_159/2026: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – Anrechnung des hälftigen Freizügigkeitsguthabens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, welche ursprünglich mangels Unterschreitung der Vermögensschwelle abgelehnt und später teilweise gutgeheissen wurden. Die Stadt Winterthur gewährte ihr ab 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen. Im Streit steht die Anrechnung des hälftigen Freizügigkeitsguthabens des getrennt lebenden Ehemannes als Vermögensverzicht.
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7B_261/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnungsbegehren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde in Genf einer Strafuntersuchung wegen gewerbsmässiger Betrugs- und Wuchervorwürfe unterzogen, nachdem ein 91-jähriger Privatkläger B.________ Anzeige erstattet hatte. A.________ beantragte die vollständige Verfahrensaufhebung sowie die generelle und spezielle Ablehnung der ersten Staatsanwältin Elsa Studer und des gesamten Genfer Staatsministeriums. Grund war, dass B.________ der Vater des Generalstaatsanwalts war und dieser dadurch als parteiisch wahrgenommen wurde. Die Vorinstanz lehnte das Ablehnungsbegehren ab.
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7B_485/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme einer Strafanzeige
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein, weil der Kantonale Sozialdienst die Übernahme von Kosten für eine zahnmedizinische Behandlung verweigerte. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme der Strafanzeige, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob. Das Obergericht des Kantons Aargau forderte sie auf, die Beschwerde zu unterzeichnen und eine Prozesskaution zu leisten. Die Beschwerdeführerin kam diesen Aufforderungen nicht nach, weshalb das Obergericht auf die Beschwerde nicht eintrat. Vor dem Bundesgericht machte sie Rechtsverletzungen geltend, ohne jedoch die Anforderungen an die Begründung ihrer Beschwerde zu erfüllen.
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1C_458/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellungsanordnung in Landwirtschaftszone
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Liegenschaft Nr. 5'664 in der Gemeinde Versoix (Kanton Genf) liegt überwiegend in der Landwirtschaftszone und wurde für verschiedene nicht zonenkonforme Nutzungen verwendet, einschliesslich der Errichtung mehrerer baulicher Anlagen. Das zuständige Departement verlangte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die betroffenen Parteien erhoben Beschwerde, die von den Vorinstanzen abgewiesen wurde. Vor Bundesgericht bestritten sie die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsanordnung, insbesondere unter Berufung auf die angebliche Verjährung des Wiederherstellungsrechts und geltend gemachte Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte.
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8C_334/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich berechnete aufgrund eines Umzugs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau per 1. Juli 2025 die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV neu und bat um die Einreichung weiterer Unterlagen. Gegen diese Neuberechnung erhob der Beschwerdeführer Einsprache (19. Juli 2025). Am 16. November 2025 reichte er beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG ein. Nachdem das Sozialversicherungsgericht am 26. Mai 2026 die Beschwerde abwies, brachte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsrüge vor Bundesgericht.
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7B_683/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend polizeiliche Massnahmen bei einem Fanmarsch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 30. November 2024 führte die Stadtpolizei Zürich während eines Fanmarsches von Anhängern des Grasshopper Club Zürich polizeiliche Massnahmen durch, darunter das Einkesseln der Teilnehmer, Personenkontrollen und Fotografien. A.________, ein Teilnehmer, erhob Beschwerde gegen diese Massnahmen, welche jedoch vor der Vorinstanz aus formellen Gründen abgewiesen wurde.
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7B_442/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte eine Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 27. Februar 2026 ein, der die Unzulässigkeit eines von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin erhobenen Rechtsmittels festgestellt hatte.
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7F_45/2025: Nichteintreten auf die Revision wegen unterlassenem Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG stellte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts (7B_707/2025 vom 10. September 2025). Aufgrund der unterlassenen Leistung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Fristen wurde nicht auf das Gesuch eingetreten.
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4A_243/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietminderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ schloss am 25. September 2016 einen Mietvertrag mit B.________ über eine 2.5-Zimmer-Wohnung in Minusio. Mit Klage vom 12. November 2025 verlangte A.________ erneut die Reduktion der Miete. Diese wurde durch den Pretore von Locarno-Città am 17. November 2025 für unzulässig erklärt. Das Kantonsgericht, II. Zivilkammer des Kantons Tessin, wies das daraufhin erhobene Rechtsmittel (vom 30. Dezember 2025) am 13. April 2026 als ungenügend begründet ab.
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