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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 10.06.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_263/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung über die A.________ GmbH

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH, die sich mit dem Handel von Waffen, Munition und Freizeitartikeln befasst, wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt am 5. Februar 2026 infolge eines Antrags des Kantons Basel-Stadt in der Betreibung Nr. xxx in Konkurs gesetzt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 27. Februar 2026 die von der A.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde ab. Die A.________ GmbH legte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und verlangte die Aufhebung des Konkurses sowie subsidiär die Rückweisung an die Vorinstanz.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde und klärt den Prüfungsumfang. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wird das Recht frei geprüft. Neue Tatsachen und Beweise werden nur beschränkt zugelassen, echte Noven sind unzulässig. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil eine Eingabe vom 19. Februar 2026 vom Appellationsgericht nicht berücksichtigt wurde. Das Bundesgericht befand, dass dies verfahrensrechtlich korrekt war, da die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Das Bundesgericht legte die Anforderungen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG dar. Konkret muss der Schuldner beweisen, dass er ausreichend liquide Mittel zur Bedienung seiner fälligen Schulden besitzt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die A.________ GmbH fällige Schulden von CHF 14'587.70 nicht zu begleichen vermag, da keine flüssigen Mittel nachgewiesen wurden, und daher ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Diese Wertung hält das Bundesgericht für korrekt. Die Beschwerde wird letztlich abgewiesen, da weder eine Gehörsverletzung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nachgewiesen werden konnte. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos beurteilt wird.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.


5A_779/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsfragen nach Trennung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, seit 2013 verheiratet, haben zwei gemeinsame Kinder. Nach der Trennung im Mai 2019 wurden die getrennte Lebensorganisation und die Unterhaltspflichten für die Kinder in zwei Entscheidungen des Zivilgerichts des Bezirks La Côte festgelegt. A.________ erhob mehrfach Rechtsbehelfe, unter anderem gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kinderalimenten und die Erteilung eines Schuldneravis. Sein Antrag auf Maßnahmen, einschliesslich der Einführung eines alternierenden Sorgerechts und der Anpassung von Unterhaltszahlungen, wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde erfüllt die formellen Voraussetzungen. Gegen erstinstanzliche Maßnahmenentscheide kann nur Verfassungsrechtsverletzung gerügt werden. Die Eingriffe müssen detailliert begründet sein, einfache Meinungsäusserungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer rügte eine unzureichende Ermittlung der Einkünfte der Beschwerdegegnerin. Der Grundsatz der Natur- und Geldunterhaltsäquivalenz wurde geprüft, und das Bundesgericht hielt die Argumentation der Vorinstanz für nicht willkürlich. Bezüglich der Reduktion des Arbeitspensums berief sich A.________ auf die Betreuung seines neugeborenen Kindes. Die Vorinstanz kam aber zum Schluss, dass er nicht ausreichend nach einer Alternativlösung (z. B. Kinderbetreuung) gesucht habe. Diese Beurteilung wurde bestätigt. Die Anwendung eines hypothetischen Einkommens wurde geprüft. Da A.________ nicht beweisen konnte, dass die Reduktion seines Einkommens zwingend notwendig war, wurde die Zurechnung bestätigt, auch rückwirkend. Transport- und Parkplatzkosten wurden nicht anerkannt, da keine unentbehrliche Notwendigkeit für ein Fahrzeug ersichtlich war. Die Mietkosten für einen Parkplatz wurden aus ähnlichen Gründen wie in E.6 nicht berücksichtigt. A.________ argumentierte, dass der Schuldneravis sein Existenzminimum beeinträchtige. Da jedoch keine zusätzlichen Positionen anerkannt wurden, ist diese Kritik unbegründet. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten wurde beanstandet. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz dies unzureichend begründet hatte, und verwies diesen Punkt zur erneuten Prüfung zurück.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege wird aufgehoben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgegeben. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und es wird eine reduzierte Parteientschädigung an ihn ausgesprochen.


6F_3/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Nichteintretensentscheids

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller wurde mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden und Hausfriedensbruchs verurteilt. Nachdem seine Einsprache vom Bezirksgericht Frauenfeld als zurückgezogen erklärt wurde, trat das Bundesgericht auf eine spätere Beschwerde nicht ein. Mit einem neuen Gesuch beantragte der Gesuchsteller die Revision dieses Nichteintretensentscheids.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht erläutert, dass Entscheide dieses Gerichts grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und nur unter bestimmten, gesetzlich abschliessend geregelten Voraussetzungen (Art. 121-123 BGG) einer Revision zugänglich sind. Es verweist auf die Anforderungen an ein Revisionsgesuch, insbesondere das Benennen eines gesetzlichen Revisionsgrunds.
- **E.2:** Im vorliegenden Fall zeigt der Gesuchsteller keinen gesetzlichen Revisionsgrund auf und wiederholt im Wesentlichen Einwände, die bereits Gegenstand des vorherigen Verfahrens waren. Das Gesuch wird deshalb als unzulässig beurteilt.
- **E.3:** Das Bundesgericht betont, dass es für Strafanzeigen nicht zuständig ist.
- **E.4:** Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Gesuchs wird nicht darauf eingetreten, von einer Kostenauflage wird ausnahmsweise abgesehen.
- **E.5:** Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung bleiben könnten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht tritt nicht auf das Revisionsgesuch ein und auferlegt keine Kosten. Das Urteil wird den relevanten Parteien schriftlich mitgeteilt.


5A_18/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die sachliche Zuständigkeit bei der Auslegung eines Baurechtsvertrags

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (Politische Gemeinde U.________) ist aufgrund eines Baurechtsvertrags berechtigt, eine Sanitätshilfsstelle auf einem der Beschwerdegegnerin (Sekundarschule Kreisgemeinde U.________) gehörenden Grundstück zu betreiben. Streitgegenstand ist die rechtliche Einordnung dieses Vertrags als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich. Dieser Streit wurde vor kantonalen Instanzen unterschiedlich beurteilt.


9C_309/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rentenanspruch durch die Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ (geb. 1964) meldete sich 2015 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies den Rentenantrag 2017 ab. Bei einer Neuanmeldung 2018 blieb die gesundheitliche Situation unverändert, weshalb auch dieser Rentenantrag abgelehnt wurde. Auf eine Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erfolgte eine erneute Abklärung inklusive psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.________. Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass weiterhin keine anspruchsbegründende Verschlechterung vorliege. Das Sozialversicherungsgericht Zürich bestätigte 2025 diese Einschätzung.


2C_731/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausgrenzung eines algerischen Staatsangehörigen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein algerischer Staatsangehöriger (A.________), dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, stellte zusammen mit einer türkischen Staatsangehörigen (B.________) ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung. Parallel wurde A.________ aufgrund wiederholter Übertretungen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz straffällig. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn verfügte eine zweijährige Ausgrenzung aus dem Kanton Solothurn, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigt wurde. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.


6B_284/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch das Bezirksgericht Zürich (2019) unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornografie schuldig gesprochen. Nach Berufungen diverser Parteien verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich (2021 und erneut 2024 nach Rückweisung durch das Bundesgericht) A.________ wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie Pornografie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten und sprach unter anderem eine Landesverweisung aus. Mit Beschwerde beim Bundesgericht beantragte A.________ unter anderem eine Reduktion der Freiheitsstrafe und das Absehen von der Landesverweisung.


9C_185/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückstellungen im Steuerrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Steuerpflichtige A.________, Gesellschafter der einfachen Gesellschaft \"B.________\", ist im Kanton Aargau wirtschaftlich zugehörig. Die Gesellschaft besitzt eine Überbauung, die 2013 Rückstellungen von 3,5 Millionen Franken für künftige Grossrenovationen verzeichnete. Das Kantonale Steueramt Aargau veranlagte die Beträge als unbegründet. Es folgten Einsprache, Rekurs und Beschwerde, welche alle abgewiesen wurden, zuletzt vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.


4A_51/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftung und Kosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) hatte gegen einen Entscheid der Zivilkammer des Gerichtshofs des Kantons Genf vom 15. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Der Streit betraf die zivilrechtliche Haftung sowie die Kosten- und Entschädigungsfrage. Nach einer Einigung der Parteien zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.


7B_247/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Vorschussleistung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ war amtlicher Rechtsbeistand in einem Rekursverfahren und beantragte vor dem Bundesgericht eine Neubewertung der durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich festgesetzten Entschädigung. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die erneute Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.


8C_209/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gesuch um Revision

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2026 Beschwerde ein. Das genannte kantonale Urteil erklärte ein Gesuch um Revision eines früheren Urteils vom 19. März 2019 für unzulässig. Hintergrund ist eine Auseinandersetzung mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Zusammenhang mit einem Unfall aus dem Jahr 2015, für den die Leistungen durch Entscheid vom 19. Juli 2017 eingestellt wurden.


7B_1184/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend begleitete Ausgänge im Strafvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wurde 2019 wegen versuchten Mordes zu 18 Jahren Freiheitsstrafe und einer ambulanten Therapie nach Art. 63 StGB verurteilt. Sie verbüsst ihre Strafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt U.________. Mit einer Verfügung vom 24. Februar 2025 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich ihr Gesuch um begleitete Ausgänge ab. Zudem hob das Amt die ambulante Therapie Mangels Kooperationsbereitschaft auf. Ein Rekurs und eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos. Mit Eingabe ans Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Ausgänge.


1C_172/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht und Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangte elektronische Akteneinsicht in Verfahrensakten abgeschlossener Berufungsverfahren des Obergerichts des Kantons Zürich. Dies wurde vom Obergericht abgewiesen, worauf sie beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht forderte einen Kostenvorschuss, der von der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht geleistet wurde, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat. Zwei beim Bundesgericht erhobene Beschwerden betreffen die Verfügung des Kostenvorschusses sowie den Nichteintretensentscheid.


2C_698/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend das Überspringen des zweiten Kindergartenjahres

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit der Beschwerde von A.A.________, vertreten durch ihre Eltern, bezüglich der Ablehnung eines Gesuchs zum Überspringen des zweiten Kindergartenjahres. Die Primarschulpflege und der Bezirksrat Dielsdorf wiesen das Gesuch und den Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verneinte mit Urteil vom 30. Oktober 2025 die Zulässigkeit des Überspringens ebenfalls. In der Zwischenzeit zog die Familie von U.________ nach W.________, wodurch die Zuständigkeit der Schulbehörde wechselte.


5A_826/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Sicherheitsleistung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Beschwerdeführer) begehrte die Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der Obhut über den Sohn, Anpassung des Kindesunterhalts sowie die Rückerstattung von zu viel bezahltem Unterhalt. Im Verfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Zugleich beantragte B.________ (Beschwerdegegnerin 1) eine Sicherheitsleistung für ihre Prozesskosten. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete ihn zu einer Sicherheitsleistung. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheide.


6B_412/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________ wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt. Diese Taten betrafen Vorfälle in den Jahren 2007 und 2008, bei denen er an seiner damals minderjährigen Halbschwester sexuelle Handlungen vollzog. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche, reduzierte jedoch die Probezeit und verzichtete auf die Busse. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht beantragte A.A.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.


9C_302/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2019–2020 ein. Streitpunkte waren Einkünfte sowie Vermögenswerte in Italien, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die Erhebung der Kirchensteuer.


2C_30/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Mindestlohnverordnung der Stadt Winterthur

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Stadt Winterthur erliess am 6. März 2023 eine Mindestlohnverordnung, die in einer Volksabstimmung angenommen wurde, aber noch nicht in Kraft gesetzt war. Die Verordnung bezweckt den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Erwerbsarmut und sieht einen Mindestlohn von CHF 23.- pro Stunde vor. Die Verordnung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben, da sie im Widerspruch zum kantonalen Recht stehen soll. Die Stadt Winterthur reichte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.


5A_437/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch gegenüber Oberrichtern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht des Kantons Bern zwei Beschwerdeverfahren anhängig gemacht. Mit Gesuchen vom 21. April 2026 lehnte er die Mitwirkung der Oberrichter Zbinden, Wuillemin und Falkner ab. Das Obergericht wies die Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 4. Mai 2026 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.


5D_55/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen zur Wiederherstellung eines Wegrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer (A.________ und B.________) sind Eigentümer eines Grundstücks, über das ein Wegrecht zugunsten des Grundstücks der Beschwerdegegner (C.________ und D.________) eingetragen ist. Die Beschwerdegegner stellten eine Verengung des Zufahrtswegs fest und beantragten beim Regionalgericht vorsorgliche Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Wegs. Das Regionalgericht hiess das Gesuch gut. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer gelangten mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.


1C_242/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bauabbruchverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________, Eigentümer einer Parzelle in La Neuveville, errichteten mehrere Anlagen ohne Baubewilligung, darunter Aussenbeleuchtungen, Mauern und eine Aussentreppe. Nach kontroversen Verfahren entschied die Gemeinde, diese Bauten zu beseitigen, es sei denn, nachträglich werde eine entsprechende Baubewilligung eingeholt. Die Eheleute reichten sowohl ein Gesuch für eine Baubewilligung als auch eine Beschwerde gegen die Abbruchverfügung ein. Letztere wurde sowohl von der kantonalen Behörde als auch vom kantonalen Verwaltungsgericht abgewiesen.


5A_1096/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändbarkeit von Einkünften aus Angehörigenpflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, die pflegend für ihren kranken Ehemann bei einer Spitex-Organisation angestellt ist, wendet sich gegen eine Pfändung ihres Einkommens durch das Betreibungsamt Winterthur-Stadt. Die Vorinstanzen, das Bezirksgericht Winterthur und das Obergericht des Kantons Zürich, wiesen ihre Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde ab. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht, die Nichtigkeit der Pfändung festzustellen oder eventualiter die Aufhebung der Pfändung. Sie argumentierte, dass die Einkünfte unpfändbar seien, da sie als Unterstützungsleistung im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG betrachtet werden müssten, oder dass die Pfändung unrechtmässig sei.


6B_165/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Belästigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner war vom Erstgericht und der Vorinstanz von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit seiner Tochter A.A.________ freigesprochen worden. Diese soll Berührungen im Intimbereich durch den Vater berichtet haben, die jedoch aus Sicht der Vorinstanz nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden konnten.


5A_1019/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ordnungsgemässe Zustellung eines Zahlungsbefehls

Zusammenfassung des Sachverhalts

In einem Betreibungsverfahren, das auf einer Forderung von CHF 347'770.– basierte, wurde ein Zahlungsbefehl an A.________ notifiziert. Der Zahlungsbefehl wurde an die 16-jährige Stieftochter von A.________ übergeben, während dieser sich im Ausland aufhielt. A.________ rügte die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls und beantragte dessen Nichtigerklärung. Die kantonale Überwachungsbehörde wies seine Beschwerde wegen Fristversäumnis ab.


8C_703/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsprache im Unfallversicherungsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin A.________, vertreten durch eine Rechtsanwältin, hatte gegen eine Verfügung der Suva Einsprache erhoben. Die Einsprache wurde von der Suva als ungenügend begründet bewertet. Nachdem die Suva der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 8. Mai 2025 eingeräumt hatte, reichte diese ihre ergänzte Einsprache erst am 26. Mai 2025 ein, worauf die Suva nicht darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verpflichtete die Suva, auf die Einsprache einzutreten. Mit Beschwerde verlangte die Suva die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung des Nichteintretens.


6B_456/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung, Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe, Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A. wurde durch das Bezirksgericht Aarau am 27. Oktober 2022 wegen mehrfachen Betrugs, diverser Strassenverkehrsdelikte, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt und für 6 Jahre des Landes verwiesen. Auf Berufung hin reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau die Freiheitsstrafe auf 2,5 Jahre, behielt jedoch die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) bei. Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen die Strafzumessung, den Widerruf einer bedingten Vorstrafe, die Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS.


5A_867/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kindesunterhaltsbeiträge

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ verpflichtete sich im Scheidungsurteil von 2013 zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Nachträglich wurden ihm rückwirkend IV-Kinderrenten zugesprochen. Er beantragte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht. Nachdem das Bezirksgericht und das Obergericht die Klage bzw. Berufung abgewiesen und das Verfahren teilweise abgeschrieben hatten, legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_782/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Steigerungsbedingungen im Zwangsverwertungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Betreibungsamt Maloja führte ein grundpfandrechtliches Zwangsverwertungsverfahren durch, das mehrere Stockwerkeinheiten und dazugehörige Autoabstellplätze betraf. Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der getrennten Schätzung der zusammengefassten Grundstücke sowie der Einbeziehung der Autoabstellplätze in die Versteigerung. Die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) hiess die Beschwerde in Bezug auf die Auktionsmodalitäten teilweise gut und wies die anderen Begehren ab.


5A_360/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde für Steuerforderungen betrieben. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls und Ankündigung der Pfändung verweigerte er den ordnungsgemässen Pfändungsvollzug. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels genügender Begründung nicht ein. Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft gewesen sei, blieb jedoch eine hinreichende Begründung schuldig.


2C_28/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Zulässigkeit einer kommunalen Mindestlohnverordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 1. März 2023 verabschiedete der Gemeinderat der Stadt Zürich eine Mindestlohnverordnung als Gegenvorschlag zur Volksinitiative \"Ein Lohn zum Leben\". Nach der Annahme dieser Verordnung in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 wurde ein Rekurs des Verbands A.________ gegen diese Verordnung vom Bezirksrat Zürich abgewiesen. Hingegen erklärte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Verordnung am 17. September 2024 für unzulässig und hob sie wegen angeblicher Unvereinbarkeit mit kantonalem Recht auf. Die Stadt Zürich legte dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.


8C_304/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfeverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, der Beschwerdeführer, wandte sich gegen einen Entscheid der Sozialkommission der Stadt Adliswil, welcher Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich war. Dieses bestätigte die Abschreibung des Verfahrens durch den Bezirksrat Horgen aufgrund einer Wiedererwägung des ursprünglichen Beschlusses durch die Sozialkommission.


5A_397/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zahlungsbefehl und Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn gegen einen Zahlungsbefehl und beantragte die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Die Aufsichtsbehörde trat wegen Verspätung nicht auf die Eingabe ein.


5A_119/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über CHF 71'872.17 nebst Zins auf einem Grundstück der Beschwerdegegnerin. Das Handelsgericht des Kantons Zürich als Vorinstanz wies das Gesuch ab mit der Begründung, dass eine zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Auftraggeberin abgeschlossene Saldovereinbarung bereits erfüllt sei.


6B_619/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Rechtsanwalt A.________ wurde als amtlicher Verteidiger von B.________ ernannt. Für seine Tätigkeit stellte er eine Kostennote über CHF 38'417.30, wurde jedoch erstinstanzlich auf CHF 22'186.20 entschädigt. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau erhob er beim Bundesgericht Beschwerde gegen das aufrechterhaltene Urteil.


8C_27/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Taggelder und Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, geboren 1975 und zuletzt als Chef de salle tätig, erlitt am 23. August 2021 einen Unfall mit schweren Verletzungen. Die SWICA Assurances SA gewährte zuerst Geldleistungen, reduzierte diese jedoch aufgrund des Umfeldes des Unfalls und stellte die Leistungen ab dem 30. November 2023 endgültig ein. Zudem gewährte sie keine Invalidenrente, aber eine Integritätsentschädigung von 52 %. Nach einem Beschwerdeverfahren vor der Cour des assurances sociales des Kantonsgerichts Wallis (Entscheid vom 27. November 2025) gelangte der Versicherte mit einer Beschwerde ans Bundesgericht, in der er insbesondere die Wiederauszahlung der Taggelder und die Zusprechung einer Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 58 % beantragte.


7B_422/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Umtriebsentschädigung nach Freispruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte nach einem Freispruch durch das Strafgericht Basel-Stadt eine Umtriebsentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, worauf das Strafgericht nicht eintrat. Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung behandelte das Appellationsgericht Basel-Stadt, das den Schriftenwechsel schloss, ohne vorerst weiter zu entscheiden. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht unter Berufung auf eine angebliche Rechtsverweigerung.


5A_249/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anpassung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________) und der Beschwerdegegner (B.________) sind die Eltern eines 2019 geborenen Sohnes. Die Frage des Rechts auf persönliche Beziehungen des Vaters wurde durch frühere gerichtliche Entscheidungen geregelt. Die Beschwerdeführerin hatte mit einer Beschwerde beim Kantonsgericht Fribourg die Anpassung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs angefochten, ihre Beschwerde wurde jedoch für unzulässig erklärt. Daraufhin wandte sie sich mit einer weiteren Beschwerde an das Bundesgericht, um die kantonale Entscheidung sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anzufechten.


5A_358/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkursinventar

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Konkursamt Seeland hatte der A.________ GmbH in Liquidation das Konkursinventar zur Prüfung und Unterzeichnung zugestellt. Nach fehlender Reaktion der Beschwerdeführerin wurde eine erneute Verfügung erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern einlegte. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_1006/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Wuchers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer A._______ und B._______ gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Wuchers durch das Ministerium der Republik und des Kantons Genf sowie gegen einen darauf bezogenen Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice in Genf. Die Beschwerdeführer, als Begünstigte einer liechtensteinischen Stiftung, hatten eine Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Anwalt wegen mutmasslich überhöhter Honorarforderungen eingereicht. Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme teilweise ab und bestätigte deren Ablehnung teilweise.


5A_846/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend eine Forderungsklage einer Stockwerkeigentümergemeinschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________) ist Eigentümerin einer Wohnung und eines Einstellhallenplatzes in der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________. Streitgegenstand sind offene Forderungen aus gemeinschaftlichen Kosten und aus der Miete eines Kellerraums. Nach der Klageeinreichung bei der Erstinstanz hiess das Bezirksgericht Luzern die Klage teilweise gut. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht.


7F_25/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ beantragte die Wiedererwägung bzw. Aufhebung des Bundesgerichtsurteils 7B_461/2025 vom 25. Juni 2025, welches auf eine Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft nicht eintrat. Das Revisionsgesuch wurde am 18. April 2026 eingereicht.


9F_28/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch in einer Angelegenheit der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin (A.________) reichte ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2025 ein, mit dem das Bundesgericht auf ihre ursprüngliche Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht eingetreten war. Die Nichteintretensentscheidung beruhte darauf, dass die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt waren.


5A_452/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Herausgabe der Akten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte beim Betreibungsamt der Region Landquart die vollständige Herausgabe seiner Akten. Das Betreibungsamt legte die Akten zur Einsicht bereit, knüpfte die Zustellung jedoch an einen Kostenvorschuss. Gegen diese Anforderung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, das diese abwies. Darauf reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.


5A_1094/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend avis aux débiteurs und Sicherheiten zur Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde von britischen Gerichten verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge an die Mutter für sein Kind B.________ zu zahlen, darunter auch Beiträge für die Ausbildung und Studiengebühren. Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes wurden Sicherungen sowie avis aux débiteurs beantragt und vom Tribunal de première instance des Kantons Genf teilweise angeordnet. Gegen diese Entscheidung legte A.________ Berufung ein. Die Vorinstanz, das Zivilgericht des Kantons Genf, hielt die ursprünglichen Anordnungen teilweise aufrecht und reduzierte die Höhe der Sicherheitsleistungen.


5A_955/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Neuschätzung einer Liegenschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ AG leitete eine Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die Beschwerdeführerin A.________ ein. Das Betreibungsamt Uznach schätzte die Liegenschaft von A.________ auf CHF 3'820'000.--. Die Schätzung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2025 zur Abholung gemeldet. Am 19. Juni 2025 stellte A.________ ein Gesuch um Neuschätzung, welches vom Kreisgericht See-Gaster am 30. Juli 2025 als verspätet eingestuft und abgewiesen wurde. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid am 8. Oktober 2025. A.________ gelangte daraufhin ans Bundesgericht.


6B_622/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend multiple Schändung und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Bezirksgericht Aarau u.a. der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie weiterer Delikte gemäss StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren, einer unbedingten Geldstrafe, einer Landesverweisung von sieben Jahren sowie weiteren Nebenstrafen und Massnahmen verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach ihn teilweise frei und präzisierte die Tatbestände, bestätigte jedoch im Wesentlichen das Strafmass, die Landesverweisung und die Kostenregelung.


9C_303/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerrechtliche Ermessensveranlagung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 31. März 2026 ein. Streitgegenstand war die Rechtmässigkeit der Nicht-Eintretensentscheidung der Steuerbehörde Graubünden auf eine Einsprache von A.________ gegen eine Ermessensveranlagung für die Steuerperioden 2021/2022. Die Einsprache wurde eingereicht, weil A.________ während der fraglichen Perioden keine Steuererklärung eingereicht hatte.