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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 09.06.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4A_217/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 17. November 2025 beim Tribunal de première instance genevois eine Zahlungsklage gegen B.________ Sàrl und C.________ SA ein. Er forderte Schadensersatz in Höhe von über 10'000'000 CHF und warf seinem früheren Rechtsvertreter schwere berufliche Pflichtverletzungen vor. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren wurde am 10. Dezember 2025 von der Vorinstanz abgelehnt, da die Klage als offensichtlich aussichtslos erachtet wurde. Ein von A.________ gegen diese Entscheidung bei der Cour de justice des Kantons Genf eingereichter Rekurs wurde am 9. April 2026 abgewiesen. A.________ zog daraufhin die Angelegenheit an das Bundesgericht weiter.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung dar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht setzt voraus, dass eine Beschwerde eine ausreichende Begründung enthält (Art. 42 BGG). Der Beschwerdeführer hat substantiiert darzulegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung gegen Bundesrecht verstösst. Die Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, da die Argumentation appellatorisch ist und keine auf den Sachverhalt bezogene rechtliche Kritik enthält. Der Beschwerdeführer legt weder dar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hat, noch erhebt er substantiiert den Vorwurf der Willkür. Folglich wird die Beschwerde als offensichtlich unbegründet angesehen und für unzulässig erklärt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde für unzulässig erklärt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Zudem wurden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne dass Parteientschädigungen zugesprochen wurden.


2C_642/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sanktion und Anordnung zur Verbesserung der internen Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, Betreiberin eines Casinos mit einer Konzession B, wurde von der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) aufgrund ihrer unzureichenden Massnahmen zur Prävention gegen exzessives Spielen sanktioniert. Nachdem die ESBK bei mehreren Kontrollen im Jahr 2022 festgestellt hatte, dass die Betreiberin bei mehreren Fällen ihre gesetzliche Pflicht zur Verhinderung sozialschädlicher Auswirkungen von Glücksspielen verletzt hatte, verhängte sie eine administrative Sanktion in der Höhe von 570'850 CHF (4 % des Bruttospielertrags für das Geschäftsjahr 2021). Zudem wurde die Betreiberin angewiesen, ihre internen Verfahren zu verbessern, um ähnliche Vorfälle künftig zu verhindern. Die A.________ SA focht diese Entscheidung erfolglos vor dem Bundesverwaltungsgericht an und legte Beschwerde an das Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die eigenen Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass alle formellen Anforderungen erfüllt waren und die Beschwerde zulässig ist. Der rechtliche Prüfungsumfang wurde erläutert. Das Bundesgericht überprüft die Einhaltung des Bundesrechts, wobei eine freiheitsbeschränkende Prüfung von Grundrechtsverletzungen nur bei hinreichender Begründung zulässig ist. Gegenstand des Streitfalls ist die Bestätigung der vom Bundesverwaltungsgericht genehmigten Sanktion und Anordnung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf neun Spieler ihre Pflichten zur sozialschutzorientierten Intervention nicht erfüllt habe. Die verspätete oder unterbliebene Spielsperre erfolgte trotz klarer Anzeichen von exzessivem Spielverhalten der betroffenen Personen. Die gesetzlichen Pflichten für Spielbanken zur Umsetzung von Sozialschutzmassnahmen wurden ausführlich dargestellt. Die Beschwerdeführerin kritisierte die Bewertung ihrer Beweismittelführung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht sah jedoch keine Verletzung des Prinzips der freien Beweiswürdigung, da die Beweismittel nicht ausreichten, um die geäusserten Verdachtsmomente zu entkräften. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Pflicht zur Spielsperre bei begründetem Verdacht besteht und die festgestellten Versäumnisse der Beschwerdeführerin keine einfache Nachlässigkeit darstellen, sondern schwerer wiegen. Die Höhe der Sanktion wurde als verhältnismässig beurteilt. Ein Betrag von 570'850 CHF (4 % des Bruttospielertrags) ist im Rahmen mittlerer Verfehlungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt das Verhalten der Beschwerdeführerin vor und während der behördlichen Interventionen. Die Anordnung zur Überarbeitung der internen Prozesse wurde als genügend bestimmt und rechtlich einwandfrei bestätigt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von 10'000 CHF der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem wurde das Urteil den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.


8C_332/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sowie die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen in Höhe von CHF 3'995.68, welche vom Bezirksrat Dietikon bestätigt worden war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde mangels formgerechter Begründung nicht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Bei kantonalem Recht beschränkt sich die Überprüfung auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, was eine qualifizierte Rügepflicht voraussetzt. - **E.2:** Das kantonale Gericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass Antrag und Begründung formelle Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde bilden. Trotz Nachfristsetzung reichte der Beschwerdeführer keine ausreichende Begründung nach. - **E.3:** Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern das Vorgehen des kantonalen Gerichts verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Das Nachholen von Versäumtem im Beschwerdeverfahren genügt nicht. - **E.4:** Aufgrund des Begründungsmangels trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde ein. - **E.5:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, jedoch verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde nicht behandelt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, ohne dass Gerichtskosten erhoben wurden.


1C_296/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Volksabstimmung über die Nachhaltigkeitsinitiative

Zusammenfassung des Sachverhalts

Boris Etter erhob eine Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative \"Keine 10-Millionen-Schweiz!\" (Nachhaltigkeitsinitiative) zuerst beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser trat nicht darauf ein, weil die Überprüfung der vorgebrachten Rügen nicht in seine Zuständigkeit falle. Etter erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit verschiedenen Anträgen zur Verschiebung der Abstimmung, deren Ungültigerklärung oder Feststellungen zur Informationslage.


8C_352/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückweisungsentscheid im Bereich der Sozialhilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wandte sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Dieses hatte seine Beschwerde gegen die Rückforderung von Gemeindebeiträgen grundsätzlich gutgeheissen, den tatsächlichen Rückerstattungsbetrag jedoch zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde Sissach zurückgewiesen. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob auf die Beschwerde gegen diesen Rückweisungsentscheid eingetreten werden kann.


8C_219/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausrichtung von Ergänzungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ fochten einen Entscheid der Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales, vom 16. Februar 2026 an. In diesem Entscheid wurde ihre Beschwerde gegen die Verfügung des Service des prestations complémentaires (SPC) vom 2. Juli 2025 abgewiesen, mit welcher die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen aufgrund fehlenden Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in Genf per 31. Mai 2018 eingestellt und die Rückerstattung von 65'583 CHF für unrechtmässig bezogene Leistungen (inkl. Krankenkassenbeiträge und medizinische Kosten) verlangt wurde.


4A_440/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietzinsstaffelung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ mietete ab 16. Juli 2019 eine Wohnung von der C.________ SA. Der Mietvertrag beinhaltete eine Staffelung des Mietzinses, wobei der Nettomietzins ab dem 1. August 2022 von CHF 960 auf CHF 1'350 steigen sollte. Die Beschwerdeführerin rügte die Unklarheit der verwendeten offiziellen Mietzinsformel. Das Mietgericht entschied, dass der zweite Mietzinsstaffel aufgrund formeller Mängel nichtig sei. Die Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin jedoch ab.


9C_231/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ focht ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis, betreffend die kantonalen und kommunalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2015, an. Sie beantragte in ihrer Beschwerde zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung \"für alle laufenden Vollstreckungs- und Pfändungsmassnahmen\".


4A_22/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schiedsverfahren und Arbeitsverhältnisse

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde richtet sich gegen ein Schiedsverfahren, das von der Paritätischen Kommission des Hauptbaugewerbes in Genf (CPGO) angestrengt wurde. Es wurden zahlreiche Verstösse der A.________ Sàrl festgestellt, darunter die Nichteinhaltung der Arbeitszeiten, die ungenügende Vergütung der Arbeitnehmer und Verstösse bei der Feiertagskompensation. Dies führte zu einer vertraglichen Sanktion von 67'000 CHF. Die A.________ Sàrl bestritt die Vorwürfe und erhob Beschwerde gegen die Schiedsspruchentscheidung des Genfer Schiedsgerichts des Hauptbaugewerbes.


5A_433/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Einsetzung einer Kindesvertretung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Vater eines 2013 geborenen Sohnes, für den eine Beistandschaft besteht, erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, das die Einsetzung einer Kindesvertretung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung dieses Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Prüfung der Erforderlichkeit sowie anderer Aspekte der Kindesvertretung. Er beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen.


5A_442/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde mit ärztlicher Einweisung und Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler fürsorgerisch untergebracht. Das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte diesen Entscheid, soweit es darauf eintrat. Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht stellte der Beschwerdeführer die fürsorgerische Unterbringung sowie weitere Angelegenheiten (Offenlegung seiner Vermögenswerte, Nichtigkeitserklärung der Beistandschaft) infrage.


6B_689/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewerbsmässigen Betrug und Veruntreuung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird in Verbindung mit ihrer früheren Tätigkeit bei der B.________ AG vorgeworfen, zwischen 2003 und 2018 rund CHF 920'000.-- unrechtmässig auf eigene Konten überwiesen zu haben, unter anderem durch doppelte Verwendung von Sammelzahlungsaufträgen und den Austausch von Einzahlungsscheinen. Sie soll ebenfalls CHF 14'800.-- unbefugt an eine Drittpartei gezahlt und CHF 15'960.-- aus der Bargeldkasse der B.________ AG veruntreut haben. Zudem habe sie falsche Angaben in der Buchhaltung gemacht und Dokumente gefälscht, was der B.________ AG und Dritten finanzielle Schäden verursachte. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte 2023 A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus. Das Obergericht des Kantons Zürich erhöhte 2025 auf Berufung hin die Strafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe, von denen 26 Monate aufgeschoben wurden. A.________ zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter.


6B_583/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfacher Übertretung der aCovid-19-SBüV

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte während der Covid-19-Pandemie einen Covid-19-Kredit und verpflichtete sich, keine Darlehen zu gewähren oder zurückzuzahlen. Entgegen dieser Verpflichtung zahlte er jedoch zwischen Mai und Juli 2020 Darlehensschulden an eine nahestehende Person zurück und gewährte einer ihm gehörenden GmbH zwischen Oktober 2020 und Dezember 2022 Darlehen. Die Vorinstanzen verurteilten ihn zu einer Busse, wobei auf das milder geltende Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG) abgestellt wurde. Bundesgerichtlich wurde die Anwendung der aCovid-19-SBüV geprüft.


6B_739/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde vom Kriminalgericht Luzern u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung bei verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Landesverweisung für neun Jahre verurteilt. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte den Schuldspruch, reduzierte die Freiheitsstrafe auf 20 Monate und sprach eine Landesverweisung für sechs Jahre aus. Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner 2 u.a. mit Faustschlägen und Fusstritten schwer verletzt.


1C_219/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Nichteintretensentscheids

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zweimal die Revision eines früheren Entscheids (vom 17. September 2025), das auf seine Beschwerde nicht eingetreten war. Das Verwaltungsgericht trat sowohl auf das erste als auch auf das zweite Revisionsgesuch nicht ein. Gegen den zweiten Nichteintretensentscheid (vom 18. März 2026) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.


5A_432/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand der die Verfahrensleitung innehabenden Richterin. Dieses Gesuch wies der Präsident des Kreisgerichts St. Gallen ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die vom Kantonsgericht St. Gallen abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und stellte verschiedene prozessuale Anträge.


4A_9/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Offenlegung eines Beschreibungsprotokolls im Patentstreit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ AG, Inhaberin des europäischen Patents EP 1 858 930 B1, behauptet, dass das Herstellungsverfahren der A.________ AG zur Herstellung des Arzneimittels Ferinject® das Patent verletze. Auf Antrag der B.________ AG ordnete das Bundespatentgericht die Durchführung einer genauen Beschreibung des Herstellungsverfahrens der A.________ AG an. Nach Durchführung dieser Massnahme wurde das Beschreibungsprotokoll teilweise geschwärzt, worauf beide Parteien Anträge bezüglich des Umfangs der Offenlegung einreichten. Nach umfassender Abwägung der Geheimhaltungs- und Offenlegungsinteressen entschied das Bundespatentgericht, das bereinigte, teilweise geschwärzte Protokoll der B.________ AG offenzulegen. Diese Entscheidung wurde von der A.________ AG vor Bundesgericht angefochten.


4A_444/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ersatzvornahme und Schadenersatz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________ hatten im Jahr 2009 einen Vertrag über die Umgestaltung einer Immobilie in einen Wohnungseigentumskomplex unterzeichnet, der von der C.________ SA gebaut und von D.________, einem Architekten, geplant wurde. Nach Fertigstellung des Baus traten Mängel auf, insbesondere Feuchtigkeitsprobleme. Trotz mehrfacher Korrespondenz und eines gerichtlichen Beweisverfahrens zur Klärung der Mängel wurden die Arbeiten seitens der Unternehmer als mangelhaft angesehen. Die Bauherren beschlossen daher, die Arbeiten selbst durchzuführen und forderten von den Unternehmern die Übernahme der Kosten.


5A_435/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Übertragung der Impfkompetenz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern eines 2019 geborenen Kindes, das unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht, konnten sich nicht über die Impfung des Kindes einigen. Die KESB Biel übertrug der Mutter, die entsprechende Impfungen gemäss den Empfehlungen des BAG durchführen möchte, die alleinige Entscheidungsbefugnis in Impfangelegenheiten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters wies das Obergericht des Kantons Bern ab. Zudem verweigerte es ihm die unentgeltliche Rechtspflege.


9C_8/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung und Hilflosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, geboren 1969, beantragte im April 2021 Leistungen der Invalidenversicherung, später auch eine Hilflosenentschädigung. Nach diversen medizinischen Abklärungen, unter anderem durch ein Gutachten des Zentrums CEMEDEX SA, erkannte die IV-Stelle des Kantons Waadt ihm zeitlich begrenzt eine Rente (58 % einer ganzen Rente) von März 2022 bis August 2023 zu. Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung lehnte sie ab. Das kantonale Gericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab.


2C_96/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Tierschutz und Katzenhaltung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erwarb zusammen mit B.________ im Jahr 2024 die Bengalkatze \"Pearl\". Nach einem Unfall im Februar 2025 wurde die Katze in einem schwer traumatisierten Zustand beim Tierarzt vorgestellt. Die Verletzungen stimmten gemäss veterinärmedizinischen Gutachten nicht mit der Erklärung des Beschwerdeführers überein. Der kantonale Dienst für Veterinärwesen des Kantons Genf ordnete daraufhin den präventiven und später den definitiven Sequester der Katze an, gekoppelt mit einem dreijährigen Verbot für den Beschwerdeführer, Katzen zu halten. Der Beschwerdeführer focht die entsprechenden Entscheidungen an, was schliesslich zur Beschwerde vor das Bundesgericht führte.


5A_58/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Unterhaltsbeiträge

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Ehepaar, beide Jahrgang 1964, ist seit 1993 verheiratet und hat drei mittlerweile volljährige Kinder. Nach ihrer Trennung im Jahr 2020 wurde der Unterhaltsbeitrag in einer früheren Verfügung auf 11'000 CHF pro Monat festgesetzt; dies wurde im Jahr 2022 per Konvention temporär auf 9'000 CHF verringert. Die Ehefrau verlangte ab dem 1. Juli 2023 eine Rückkehr zu Zahlungen in Höhe von 11'000 CHF. Die Vorinstanz erhöhte den Unterhalt wieder auf 11'000 CHF pro Monat mit der Begründung, dass der Ehemann über ungenügende Nachweise seiner Einkommen und Vermögenssituation verfügt.


1C_220/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision in einer Bausache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________ wandte sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. März 2026, mit dem dieses auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten war. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor bereits ein erstes Revisionsgesuch abgewiesen und befand, das erneute Gesuch sei querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen.


4A_34/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieterausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG (Mieterin, Beschwerdeführerin) und die B.________ AG (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) hatten 2016 einen Mietvertrag für Büroflächen und Parkplätze abgeschlossen. Aufgrund ausstehender Mietzinse wurde das Mietverhältnis per 31. August 2025 von der Vermieterin gestützt auf Art. 257d OR gekündigt. Ein Gesuch der Vermieterin auf Rechtsschutz in klaren Fällen wurde bewilligt, wobei die Erstinstanz die Ausweisung verfügte. Die Berufung gegen diesen Entscheid wurde vom Obergericht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe eine Gegenforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin aus überbezahlten Mietzinsen und Mietzinszahlungen für nicht übergebene Mietobjekte, mit der sie habe verrechnen wollen.


4A_24/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Diskriminierung im Rekrutierungsprozess

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ bewarb sich im Frühjahr 2024 auf eine von der B.________ Sagl ausgeschriebene Stelle. Nach mehreren Auswahlschritten wurde sie jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie habe die Erwartungen an kommunikative und persuasive Fähigkeiten nicht erfüllt. Der Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung wurde auf verschiedenen Instanzen geltend gemacht, jedoch sowohl vom erstinstanzlichen Pretore als auch von der II. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin abgewiesen.


5D_17/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Oppositionssache gegen einen Arrest

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Erben A.________ und B.________, die die Erbengemeinschaft nach C.________ bilden, haben eine kantonale Entscheidung in einer Oppositionssache gegen einen Arrest angefochten. Ihr Vorbringen richtet sich gegen die untenstehende Entscheidung der Vorinstanz zur Abweisung ihres Rekurses aus formellen Gründen.


5D_18/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenentscheidung im Eheschutzverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verschiedene Anträge gestellt, u.a. die Aussetzung des Verkaufs des Familienhauses und die Rückführung persönlicher Gegenstände. Das Bezirksgericht Schwyz erklärte das Verfahren als gegenstandslos und auferlegte die Kosten dem Beschwerdegegner. Das Kantonsgericht Schwyz änderte dies und auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin, wogegen sie Beschwerde beim Bundesgericht führte.


4A_402/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verjährungseinrede

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, in der C.________ Schadenersatz und Genugtuung von mehreren Beklagten, darunter A.________ und B.________, forderte. Diese Forderungen gehen auf eine physische und psychische Schädigung nach einer schweren Gruppenaggression im Jahr 2008 zurück. In diesem Zusammenhang wurden mehrere strafrechtliche Verurteilungen ausgesprochen. Im Berufungsverfahren hatte das Kantonsgericht des Wallis den Einwand der Verjährung als verspätet erklärt und den Beklagten eine Zahlungspflicht auferlegt.


4A_480/2025: Bundesgerichtliche Entscheidung zur Verjährung einer Forderung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde durch ein Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden von 2012 zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet. 2019 leitete der Beschwerdegegner beim Betreibungsamt U.________ eine Betreibung ein, welche das Betreibungsamt schliesslich aufgrund örtlicher Unzuständigkeit einstellte. Nach Ablauf mehrerer Jahre stellte der Beschwerdegegner erneut ein entsprechendes Betreibungsbegehren. Der Streit betraf die Frage, ob die ursprüngliche Betreibung die Verjährung der Forderung unterbrochen hat.


7B_793/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Privatkläger A.________ erhob Berufung gegen ein Urteil des Kreisgerichts Toggenburg, welches B.________ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung freisprach. A.________ stellte im Berufungsverfahren ein Gesuch um (teilweise) unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht St. Gallen wies dieses Gesuch ab und forderte A.________ zur Leistung einer Sicherheitsleistung auf, andernfalls nicht auf die Berufung eingetreten würde. Dagegen gelangte A.________ mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


5A_265/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung über die A.________ GmbH

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, stellte ihre Tätigkeit im Fahrzeughandel und -service ein und geriet in Konkurs aufgrund unbezahlter Mehrwertsteuerschulden. Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die Konkurseröffnung. Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht geltend, sie habe ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, womit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt seien.


4A_396/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Beweislastverteilung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA schloss mit der B.________ SA einen Transportvertrag über den Transport von Holztüren ab. Während des Transports wurden die Türen durch starken Regen beschädigt. In der Folge entstanden Streitigkeiten insbesondere über die Beweislage zu den Beschädigungen und den darauf basierenden Schadenersatzforderungen. Im erstinstanzlichen Urteil wurde die Schadensersatzforderung der B.________ SA grösstenteils abgewiesen, da diese ihrer Beweispflicht über die Schäden an den Türen nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeinstanz hingegen änderte das Urteil ab und sprach B.________ SA einen Teilschadenersatz zu, indem sie eine vereinfachte Beweisführung akzeptierte.


5A_459/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Lohnpfändung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob Beschwerde gegen eine vom Betreibungsamt Veveyse verfügte Lohnpfändung. Die kantonale Aufsichtsbehörde, die Kammer für Schuldbetreibungs- und Konkursfragen des Kantonsgerichts Freiburg, wies die Beschwerde am 28. April 2026 ab. A.________ reichte daraufhin am 19. Mai 2026 eine Beschwerde an das Bundesgericht ein.


1C_374/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte einer Erbengemeinschaft die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für den Bau eines Doppeleinfamilienhauses. Diese Entscheidung wurde vom Baurekursgericht und später vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt. Der Beschwerdeführer, der Alleinerbe des Grundstücks ist, verlangte in einer Beschwerde an das Bundesgericht die Erteilung der Bewilligung.


5A_431/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere den Kostenverzicht für die Herausgabe eines Datenträgers. Während die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich gewährt wurde, lehnte das Kreisgericht den Kostenverzicht sowie andere Nebengesuche ab. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin ans Bundesgericht, stellte diverse Anträge und beantragte auch im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.


6B_28/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Urkundenfälschung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich am 13. Mai 2024 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrug zu 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt und zu Schadenersatzleistungen an die B.________ SA verpflichtet. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche weitgehend, passte jedoch die Geldstrafe und den Betrag der Ersatzforderung an. Mit Beschwerde ans Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an das Obergericht.


5A_443/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung bei Persönlichkeitsverletzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH reichte am 18. Mai 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Sie monierte, dass seit Einreichung einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung am 12. September 2025 beim Kantonsgericht Obwalden keine signifikanten prozessleitenden Schritte unternommen worden seien. Das Bundesgericht wurde ersucht, das Kantonsgericht zur unverzüglichen Verfahrensfortführung anzuleiten.