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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 08.06.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4A_192/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Beschwerdeführer erhob gegen ein Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland und zwei darauf basierende Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen (III. Zivilkammer) eine Beschwerde ans Bundesgericht. Es ging dabei um einen arbeitsrechtlichen Streit. Das Kantonsgericht war auf die Berufung nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Fristen keinen Kostenvorschuss geleistet hatte.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wies die Forderungsklage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin ab, soweit es darauf eintrat. Das Kantonsgericht St. Gallen lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und trat mangels geleistetem Kostenvorschuss nicht auf die Berufung ein. - **E.2:** Das Bundesgericht prüfte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2026 und stellte fest, dass die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt wurden. Daher trat es auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. - **E.3:** Das Gericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ab, da die Beschwerde aufgrund ihrer Aussichtslosigkeit keine Erfolgschancen hatte.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.


7F_19/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller, A.________, reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts (7B_735/2025) vom 16. September 2025 ein. In jenem Urteil war das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten, da die Voraussetzungen für die Behandlung nicht erfüllt waren.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte an sein Urteil vom 16. September 2025 und hielt fest, dass auf die Beschwerde damals nicht eingetreten wurde. Der Gesuchsteller strebt eine Revision dieses Urteils an. Ein Kostenvorschuss von CHF 1'200 wurde dem Gesuchsteller auferlegt. Da dies trotz Nachfristsetzung (bis 4. Mai 2026) nicht erfolgte, konnte das Gesuch nicht weiter behandelt werden. Die Zustellung der entsprechenden Verfügungen wurde nachweislich dokumentiert. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG ist die Partei, die das Bundesgericht anruft, verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten. Bei Nichtleistung des Vorschusses innerhalb der Nachfrist ist das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ohne Eintreten abzuschliessen. Das Gericht behält sich vor, weitere unbegründete Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit künftig ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt.


8C_349/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend Sozialhilfe ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Die Beschwerde wurde nicht fristgerecht innert der vorgegebenen 30-tägigen Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG erhoben. Zudem mangelte es der Beschwerde an einer minimalen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. E.2: Es handelt sich um eine querulatorische Beschwerde, die lediglich pauschale Verfassungsrügen vorträgt. E.3: Die unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 BGG). E.4: Der Beschwerdeführer wird gemäss Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.–.


2C_177/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Weiterführung von Privatapotheken

Zusammenfassung des Sachverhalts

Beschwerdeführer, die in ihren Arztpraxen Arzneimittel in Form der Selbstdispensation abgegeben hatten, erhielten vom Gesundheitsamt des Kantons Bern die Mitteilung, dass mit Ablauf der Übergangsfristen gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz diese Tätigkeit einzustellen sei. Ein daraufhin ergangener Entscheid zur \"Sistierung\" entsprechender Fristen wurde von Apotheken aus den betroffenen Gebieten vor dem Verwaltungsgericht angefochten. Im Laufe des Verfahrens wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen. Gegen den entsprechenden Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.


7B_450/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Entsiegelung und Datenherausgabe eines Mobiltelefons

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde das Mobiltelefon des Beschwerdeführers beschlagnahmt und versiegelt. Nach einer Entsiegelung durch die Vorinstanz wurde die Herausgabe der darauf gefundenen Daten an die Staatsanwaltschaft angeordnet, was der Beschwerdeführer aufgrund eines möglichen Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis bestritt.


5A_458/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, welcher 1981 in einer psychotischen Episode eine Straftat beging, befindet sich seitdem aufgrund chronischer paranoider Schizophrenie nahezu ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung. Seit Juli 2017 erfolgt im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) eine regelmässige Überprüfung durch die KESB. Gegen den letztinstanzlichen Nichteintretensentscheid des Obergerichts Zürich (vom 4. Mai 2026) in Bezug auf die Überprüfung der FU hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Dabei machte er insbesondere geltend, es erfolge eine Zwangsmedikation und führte irrelevante Argumente sowie religiöse Überlegungen ins Feld.


2D_11/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wegweisung aus der Schweiz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, kosovarischer Staatsangehöriger, hielt sich ohne gültiges Visum oder Aufenthaltsbewilligung länger als 90 Tage im Schengen-Raum auf. Am 18. Januar 2026 verfügte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, gestützt auf eine Delegation des kantonalen Migrationsdienstes des Kantons Wallis, seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum. Der Beschwerdeführer rief das kantonale Gericht an, das seinen Rechtsbehelf am 27. März 2026 abwies.


7B_450/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertretungsbefugnis

Zusammenfassung des Sachverhalts

Rechtsanwältin B.________ legte im Namen von A.________ Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich ein. Dabei wurde jedoch keine ordnungsgemässe Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren eingereicht.


8C_705/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein deutscher Staatsangehöriger und Dachdecker, meldete sich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte ihm eine Umschulung und Taggeldzahlungen, die schrittweise angepasst wurden. Später forderte A.________ wiedererwägungsweise eine vollständige Neuberechnung der Taggeldzahlungen, worauf die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht eintraten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_332/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ richtete eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 4. März 2026 betreffend Sistierung. Das Bundesgericht forderte ihn in der Folge auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, was innerhalb der gesetzten Frist sowie einer rechtskräftig zugestellten Nachfrist unterblieb.


9F_11/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch zur Steuerangelegenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG stellte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen dessen Urteil (9C_203/2025 vom 6. März 2026), mit dem ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2016 und 2017 abgewiesen wurde. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass entscheidwesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden seien. Sie beantragte zudem aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen.


7B_537/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht der Sprengstoffherstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und vier weitere Personen wegen verschiedener Delikte, darunter insbesondere die mutmasslich mittäterschaftliche Herstellung von Sprengstoff (Art. 226 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit einer geplanten Bankomatensprengung im Dezember 2024. Die Untersuchungshaft von A.________ wurde mehrfach verlängert. Nach Abweisung einer Beschwerde beim Bundesstrafgericht nutzt A.________ die Möglichkeit, Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einzureichen. Er beantragt seine Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie die unentgeltliche Rechtspflege.


8C_294/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sozialhilferechtliche Belange

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2026 ein. Gegenstand waren sozialhilferechtliche Belange. Es stellte sich die Frage der Einhaltung der Rechtsmittelfrist sowie einer möglichen Fristwiederherstellung.


7B_121/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Verwaltungsrat der B.________ AG, wird vorgeworfen, bei der Beantragung eines Covid-19-Kredits falsche Angaben gemacht zu haben. Ein Strafbefehl wurde ausgestellt, dem A.________ widersprach. Das Verfahren wurde vor das Strafgericht Schwyz überwiesen. A.________ beantragte mit Gesuch vom 3. September 2025 die Bestellung eines amtlichen Verteidigers, was das Strafgericht und später das Kantonsgericht Schwyz ablehnten.


8C_689/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Arbeitnehmer (Jahrgang 1979), der sich 2011 bei einem Arbeitsunfall an der linken Schulter verletzte, forderte eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (IPAI) von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Nach mehreren medizinischen Gutachten, Entscheidungen und Beschwerden sagten erstinstanzliche Gerichte eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine IPAI von 27.5 % zu. Gegen diese Entscheidung erhob die SUVA Beschwerde an das Bundesgericht.


8C_295/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sozialhilferechtliche Fragen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Beschwerdeführer (A.________) legte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ein, welche sozialhilferechtliche Fragen betraf. Die Beschwerde wurde verspätet erhoben, wobei kein hinreichender Grund für eine Fristwiederherstellung geltend gemacht werden konnte. Zudem erfüllte die Beschwerdeschrift nicht die gesetzlichen Begründungsanforderungen.


9C_366/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenübernahme eines elektrischen Bettes durch die Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter mit einer Muskelkrankheit (Dystrophie musculaire de Duchenne) beantragte das Ersatz eines elektrischen Betts, das in seinem elterlichen Zuhause steht. Die Invalidenversicherung verweigerte die Kostenübernahme, da dies zusätzlich zu einem ihm bereits zur Verfügung gestellten Patientenlifter beantragt wurde. Die Vorinstanz (Tribunal cantonal des Kantons Waadt) gab dem Versicherten Recht und verpflichtete die Invalidenversicherung zur Kostenübernahme des elektrischen Bettes. Das Bundesgericht überprüfte die rechtlichen Grundlagen und die Anwendung der einschlägigen Verordnungen.


8C_85/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend zusätzliche Taggelder

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte ab dem 15.08.2024 Arbeitslosenentschädigungen bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Waadt. Ihm wurde ein Entschädigungsrahmen mit maximal 260 Taggeldern bis zum 14.08.2026 eröffnet. Am 29.08.2025 beantragte A.________ 120 zusätzliche Taggelder, was von der Kasse am 03.09.2025 abgelehnt wurde. Diese Ablehnung wurde nach Einsprache am 23.09.2025 bestätigt. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Mit einer Beschwerde ans Bundesgericht verlangte A.________ die Zuerkennung der zusätzlichen 120 Taggelder oder die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.


9C_104/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenübernahme für ein elektrisch verstellbares Bett

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Versicherte, die seit 1995 eine Invalidenrente bezieht, beantragte im Januar 2025 die Übernahme der Kosten für ein elektrisch verstellbares Bett als Hilfsmittel der Invalidenversicherung. Der Antrag wurde von der kantonalen IV-Stelle mit der Begründung abgelehnt, die Versicherte sei nicht vollständig auf ein solches Bett zur Unterstützung bei Transfers (Aufstehen und Hinlegen) angewiesen. Diese Entscheidung wurde vom kantonalen Gericht aufgehoben, das den Anspruch der Versicherten auf Übernahme des Bettes bejahte.