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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 22.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4A_497/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Streit um die definitive Rechtsöffnung einer Forderung von CHF 400 (nebst Zinsen und CHF 59.45) hatte der Beschwerdeführer (A.________) Opposition eingelegt. Die erste Instanz (Friedensrichterin des Bezirks Aigle) gewährte die definitive Rechtsöffnung am 5. Juni 2025. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts Waadt mit Entscheid vom 18. September 2025 ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.3.1:** Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Der ordentliche Rechtsweg in Zivilsachen setzt eine Streitwertgrenze von CHF 30'000 voraus (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Von dieser Grenze kann nur in Fällen abgewichen werden, in denen eine Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung vorliegt. Diese Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen und hier nicht erfüllt. - **E.3.2:** Die drei vom Beschwerdeführer vorgebrachten vermeintlichen Grundsatzfragen betreffen lediglich die Anwendung bestehender Rechtsprechung auf den Einzelfall und erfüllen die Anforderungen für eine Grundsatzfrage gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nicht. Der Streitwert bleibt damit unter der massgebenden Grenze, wodurch die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt wird. - **E.4.1.1.:** Der subsidiäre verfassungsrechtliche Beschwerdegrund verlangt die ausdrückliche Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, und seine Vorbringen sind zu wenig substantiiert. - **E.4.1.2:** Die Kritik des Beschwerdeführers an den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz erfüllt nicht die Anforderungen des Bundesgerichts an die Begründung einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). - **E.4.2:** Da der Beschwerdeführer seine Rügen nicht zivilrechtlich korrekt und hinreichend belegt hat, wird die Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 117 BGG im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird für unzulässig erklärt, die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.


4D_24/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) erhob Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde gegen die provisorische Rechtsöffnung zugunsten der B.________ SA (Beschwerdegegnerin) in einer Betreibung nicht eingetreten war. Die Beschwerde an das Bundesgericht wurde unter anderem wegen ungenügender Begründung abgelehnt.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. Das Kantonsgericht Zug hatte der Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung in der Höhe von CHF 29'000.-- nebst Zinsen erteilt. Das Obergericht des Kantons Zug trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen unzureichender Begründung nicht ein. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
2. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht den Begründungsanforderungen gemäß Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entspricht. Die Beschwerde genügte weder formellen noch materiellen Anforderungen und wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG behandelt. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
3. Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig, während der Beschwerdegegnerin mangels Aufwand keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.


5A_378/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens bezüglich eines Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Horgen (vom 18. August 2025) entschied das Obergericht des Kantons Zürich am 20. April 2026, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Primarschule vorsorglich zu sistieren. Gleichzeitig wurde eine Prozessbeiständin für die Kinder bestellt und Fristen zur Stellungnahme und Berichtserstattung angesetzt.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig, da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil möglich ist. Hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen kann der Beschwerdeführer jedoch nur Verfassungsrügen geltend machen und muss diese klar und detailliert begründen. Eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf Familienleben oder der Begründungspflicht wird nicht erkannt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, dass die Sistierung aufgrund der Vorwürfe (u.a. körperliche Gewalt und Schulabsentismus der Kinder) und der erforderlichen Abklärungen bis zur Sachverhaltsklärung gerechtfertigt ist. Die Anforderungen an die Begründungspflicht wurden erfüllt. Die Sistierung wird nicht als Willkür erkannt, da sie vorübergehend und sachlich begründet ist. Eine Verletzung des Rechts auf Familienleben liegt nicht vor, da das Kindeswohl Vorrang hat. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden gegenstandslos. Wegen fehlender Erfolgsaussichten wird die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


4A_499/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend rechtsmissbräuchliche Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Schuldner (Beschwerdeführer) legte Beschwerde gegen eine Verfügung der Vorinstanz ein, die seine Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung in einer Schuldbetreibung für unzulässig erklärt hatte.


6B_189/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verleumdung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Polizeigericht des Bezirks Lausanne mit Urteil vom 28. März 2023 wegen Verleumdung gemäss Art. 303 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 20 CHF, bedingt auf zwei Jahre, verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein, welche die strafrechtliche Berufungskammer des Kantonsgerichts Waadt am 20. November 2023 abwies und das Urteil erster Instanz bestätigte. A.________ hatte B.________, einen Anwalt, mehrfach angezeigt, obwohl er dessen Unschuld kannte.


4A_561/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Gültigkeit der ausserordentlichen Kündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

In einer mietrechtlichen Streitigkeit zwischen A.________ SA (Vermieterin) und B.________ SA (Mieterin) ging es um die Gültigkeit einer ausserordentlichen Kündigung des Mietvertrags durch die Vermieterin gemäss Art. 257f Abs. 3 OR. Die Kündigung betraf die Nutzung einer Gartennutzfläche und von Parkplätzen. Die ausserordentliche Kündigung erfolgte, nachdem die Mieterin ohne Erlaubnis bauliche Veränderungen vorgenommen hatte. Die Vorinstanz erklärte die Kündigung für unwirksam, was die Vermieterin nicht akzeptierte.


8C_722/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss in einem Verfahren zur Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin hatte gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffend Invalidenversicherung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Im Verfahren wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Sie wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, was sie auch nach Ablauf der Nachfrist nicht tat. Stattdessen ersuchte sie erneut um eine Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.


1C_285/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend zulässiges Mietzinsniveau von Immobilien

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, neue Eigentümerin von Immobilien in Collonge-Bellerive, focht eine Entscheidung des kantonalen Amts für Wohnungswesen und Bodenplanung an, wonach das durch die LGL/GE geregelte Mietzinsmaximum für die betreffenden Liegenschaften auf CHF 406'320 gesenkt wurde. Gegen die daraufhin abweisende Entscheidung der Cour de justice des Kantons Genf erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.


5A_387/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkursandrohung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt wurde der A.________ GmbH in Liquidation am 10. September 2025 eine Konkursandrohung zugestellt. Sowohl das Zivilgericht als untere Aufsichtsbehörde als auch das Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt traten auf die dagegen erhobenen Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht ein. Die A.________ GmbH wandte sich daraufhin am 5. Mai 2026 an das Bundesgericht.


4D_47/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung der Vollstreckung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, welches ein Gesuch um Einstellung der Vollstreckung abgewiesen hatte. Der Einzelrichter des Bundesgerichts behandelte den Fall. Es wurde von A.________ mehrfach um aufschiebende Wirkung und Wiedererwägung ersucht, was abgelehnt wurde.


5A_386/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, der sich wiederholt an das Bundesgericht wandte, erhob eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern. Dieses hatte ihm mitgeteilt, dass derzeit kein anfechtbarer Entscheid der KESB vorliege, weshalb auf seine Eingaben nicht weiter eingegangen werde. Der Beschwerdeführer beantragte, dass das Bundesgericht eine Rechtsverweigerung feststelle und das Obergericht anwiese, einen formellen, anfechtbaren Entscheid zu erlassen.


7B_1361/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Zulässigkeit eines Zwischenentscheids

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das vorliegende Verfahren betrifft die Beschwerde eines Beschwerdeführers (A.________) gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. November 2025, mit dem eine zuvor erlassene Einstellungsverfügung des Präfekten des Bezirks Glâne aufgehoben und die Angelegenheit zur Fortführung des Strafverfahrens an den Präfekten zurückgewiesen wurde.


5A_1109/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend psychiatrische Begutachtung im Erwachsenenschutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegenstand der Verfahren war eine vom Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf (TPAE) angeordnete psychiatrische Begutachtung im Rahmen einer Erwachsenen-Schutzmassnahme betreffend A.________. Der Beschwerdeführer, der sich in einer schwierigen sozialen und gesundheitlichen Lage befand, focht diese Anordnung zunächst vor der Chambre de surveillance der Cour de justice des Kantons Genf an, welche die Beschwerde abwies. Die psychiatrische Begutachtung sollte insbesondere klären, ob der Beschwerdeführer an psychischen Störungen litt, ob und welche Schutzmassnahmen erforderlich sein könnten und ob er selbst in der Lage war, seine Angelegenheiten wahrzunehmen. A.________ legte hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.


9C_258/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haushaltabgabe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde von der Serafe AG zur Zahlung einer Haushaltabgabe inkl. Nebenkosten aufgefordert. Nach gescheitertem Rechtsvorschlag und Abweisung der Beschwerde durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sowie das Bundesverwaltungsgericht wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Er machte Beanstandungen zu den redaktionellen Inhalten der SRG geltend, verlangte aber keine Befreiung von der Haushaltabgabe.


7B_85/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Nichtanhandnahme von Strafverfahren und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ stellte mehrere Strafanträge gegen die Immobilienbewirtschafter seiner Mietwohnung wegen \"Anstiftung zu Straftaten\" sowie Verstösse gegen den Mieterschutz (Art. 325quater StGB). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm die Verfahren nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat auf die ergänzenden Anträge nicht ein und wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zudem verlangte es die Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- pro Verfahren. A.________ focht diese Entscheide vor dem Bundesgericht an.


8C_716/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rentenanspruch im Rahmen der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, mit welchem ein Rentenanspruch im Rahmen der Invalidenversicherung behandelt wurde. Nach Einreichung der Beschwerde forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, was nicht fristgerecht erfolgte. Auch nach einer Nachfrist wurde kein Vorschuss geleistet, woraufhin das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrat.


1C_62/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Plangenehmigung für den Teilausbau des Lötschberg-Basistunnels

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Blausee AG wandte sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) für den Teilausbau des Lötschberg-Basistunnels, welcher den Ausbau der Weströhre mit einem temporären Installationsplatz bei Mitholz vorsieht. Die Blausee AG, die eine Fischzucht betreibt, machte insbesondere Gewässerschutz- und Altlastenbedenken geltend, da es in der Vergangenheit zu Fischsterben kam und möglicherweise belastetes Material im Projektperimeter vorhanden sei.


8C_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Dezember 2025. Sie stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches am 3. März 2026 abgelehnt wurde. Sie wurde aufgefordert, innert nicht verlängerbarer Nachfrist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.


7B_1312/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung eines Mobiltelefons

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ steht im Verdacht, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung am 18. Juli 2025 wurde sein Mobiltelefon sichergestellt und anschliessend versiegelt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragte die Entsiegelung, was das Zwangsmassnahmengericht kantonal bewilligte. A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.


4F_7/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend das Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller beantragte die Revision eines Urteils des Bundesgerichts (4D_155/2024), da seiner Ansicht nach erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien und Verstösse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die Besetzungsvorschriften des Gerichts vorgelegen hätten.


8F_1/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ein Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin A.________ wandte sich an das Bundesgericht mit einem Revisionsgesuch gegen ein Urteil vom 16. Dezember 2025. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde abgelehnt und ihr wurde eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gesetzt.


2C_270/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach der Ablehnung seines Asylgesuchs sowie mehrerer Wiedererwägungsgesuche und Wegweisungsentscheide ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, auf welches die kantonalen Behörden nicht eintraten. Die Vorinstanzen bestätigten diesen Entscheid, worauf A.________ eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht einreichte.


1C_509/2024: Gutheissung der Beschwerde betreffend Baubewilligungen und Kanalisationsprojekt

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, wehrt sich gegen mehrere Baubewilligungen des Gemeinderats Horw und nachfolgende Entscheidungen des Kantonsgerichts Luzern, die den Neubau einer Überbauung mit sieben Mehrfamilienhäusern durch B.________ und die C.________ AG betreffen. Zusätzlich betrifft der Streit das Kanalisationsprojekt und darauf bezogene Genehmigungen. Das Bundesgericht hatte sich hauptsächlich mit Verfahrens- und Rechtsfragen zu einer Baubewilligung und zur Kanalisationsbewilligung zu befassen.


5A_215/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Platzierung in eine Einrichtung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch die Entscheidung der Justice de paix des Bezirks Jura-Nord vaudois vom 26. November 2025 aufgrund eines schizo-affektiven Mischzustands, einer Anorexia nervosa, einer leichten kognitiven Beeinträchtigung und einer Persönlichkeitsstörung in eine Einrichtung platziert. Dieses Urteil bestätigte eine vorausgehende Massnahme vom 9. April 2025. Die Beschwerde von A.________ gegen diese Entscheidung wurde am 29. Januar 2026 von der Chambre des curatelles des Kantonsgerichts Waadt abgewiesen. A.________ reichte schliesslich eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.


1C_323/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Baubewilligung für Bauprojekt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ SA beantragte beim Kanton Genf eine Baubewilligung für ein Projekt, das den Bau von drei Gebäuden mit 22 Wohneinheiten, geothermischen Sonden, Solarkollektoren, einem unterirdischen Parkplatz sowie dem Abholzen von Bäumen vorsieht. Die Baubewilligung wurde am 14. Februar 2023 und erneut am 6. Dezember 2023 erteilt. Die A.________ SA legte Beschwerde ein, die sowohl vor dem Tribunal administratif de première instance als auch vor der Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf abgewiesen wurde. Die A.________ SA beantragte beim Bundesgericht, diese Entscheide aufzuheben, wobei insbesondere Fragen der Breite der Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge und die Behandlung von Flächen kleiner Bauten (constructions de peu d’importance, CDPI) strittig waren.


9C_164/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerhinterziehung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden beschuldigt, in der Steuerperiode 2014 Einkünfte in Höhe von 3'392'500 Franken nicht deklariert zu haben. Diese Einnahmen stünden in Verbindung mit seiner Beteiligung an einer geplanten Übernahme der B.________ SA. Die Steuerverwaltung erhob gegen ihn den Vorwurf der vollendeten Steuerhinterziehung und auferlegte ihm entsprechende Bussen. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestätigte den Schuldspruch.


7B_501/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch das Strafgericht Basel-Stadt am 28. November 2025 unter anderem wegen Freiheitsberaubung und mehrfacher Drohung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Diese wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Zeitgleich wurde Sicherheitshaft angeordnet, die vom Appellationsgericht Basel-Stadt zuletzt am 18. März 2026 bis zum Entscheid im Berufungsverfahren verlängert wurde. A.________ focht diese Verlängerung am Bundesgericht an, verlangte seine Freilassung oder zumindest Ersatzmassnahmen.


5A_853/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsbeiträge nach Scheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ (Ehegatte) und B.A.________ (Ehegattin), verheiratet seit 1993, haben zwei mittlerweile volljährige Kinder. Die Trennung erfolgte am 1. Januar 2020. Der Ehemann reichte am 10. Januar 2022 beim zuständigen Erstgericht eine einseitige Scheidungsklage ein. Die Ehefrau beantragte eine monatliche Unterhaltsbeiträge. Das Erstgericht sprach ihr im Urteil vom 17. April 2024 (korrigiert am 7. Juni 2024) gestaffelte Unterhaltsbeiträge bis Ende November 2031 zu. Die Berufung des Ehemanns führte zu einer Verkürzung des Unterhaltszeitraumes auf Ende Januar 2031.


1C_60/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Baugesuch in Lugano

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft eine Baugesuchsverfahren in der Stadt Lugano auf zwei Parzellen in der Zone R2B (residenzielle Zone, sehr extensiv). Ein Nachbar (C.________) plante die Umstrukturierung eines Gebäudes und weiteren Bau, was zu Einsprachen von A.________ und B.________ führte. Die städtischen Behörden und der Kanton gaben die Baupläne (teilweise) frei, während das Verwaltungsgericht des Kantons Ticino die Beschwerde der Nachbarn abwies.


8C_590/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ meldete sich aufgrund von fortbestehenden Fussproblemen aus den Jahren 2018 bei der IV-Stelle Luzern an. Ein polydisziplinäres Gutachten der SMAB AG, St. Gallen, führte zur Feststellung einer Leistungsminderung von 10 %, was keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad ergab. Die IV-Stelle verneinte daher mit Verfügung vom 1. Juli 2024 den Rentenanspruch. Das Kantonsgericht Luzern wies in der Folge die dagegen erhobene Beschwerde ab.


5A_376/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bezeichnung der Beistandsperson im Kindesschutzverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die KESB der Stadt Zürich war auf die Regelung des Kindesschutzes betreffend die drei Kinder von A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) fokussiert. Mit drei parallelen Entscheiden errichtete sie Beistandschaften und ernannte C.________ zur Beistandsperson. Im vorliegenden Verfahren ging es nur noch um die Bezeichnung dieser Beistandsperson. Vor dem Bezirksrat und Obergericht wurde die Beschwerde der Mutter abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.


8C_431/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, ehemals als Angestellte in der Uhrenherstellung tätig, beantragte im März 2021 Leistungen der Invalidenversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit, ausgelöst durch Nackenprobleme. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen gewährte das kantonale Amt für Invalidenversicherung (IV) zuerst eine volle Rente vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. April 2022 und dann ab 1. Mai 2022 eine Viertelsrente. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht.


4A_421/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ widersetzte sich einem Zahlungsbefehl über 76'424.85 CHF und erhob Opposition. Die definitive Rechtsöffnung wurde vom Bezirksgericht Aigle mit Entscheid vom 15.04.2025 erteilt, basierend auf einem rechtskräftigen Urteil, das als definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG diente. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde durch die kantonale Instanz am 30.07.2025 wegen fehlender genügender Begründung als unzulässig erklärt. A.________ legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Feststellung der Zulässigkeit seiner kantonalen Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Verfügung.


5A_502/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Curatelle und Handlungsfähigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein im Jahr 1935 geborener Mann, ist im Kanton Wallis wohnhaft. Aufgrund wiederholter finanzieller Transaktionen an unbekannte Dritte und Verdachts auf Betrug (insbesondere \"Liebesbetrug\") leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von Martigny und St-Maurice eine Curatelle ein. Eine psychiatrische Begutachtung ergab, dass A.________ kognitive Einschränkungen aufwies, die ihn an der selbstständigen Verwaltung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten hinderten. Die KESB erliess eine Curatelle und schränkte A.________'s zivilrechtliche Handlungsfähigkeit ein. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen diese Entscheide.


8C_199/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abschluss von Taggeldern und Kostenübernahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Arbeitnehmer (A.________), bei der INSAI pflichtversichert, hatte während seiner Tätigkeit als Schmied einen Unfall. Die INSAI gewährte anfänglich Leistungen, erklärte jedoch den Anspruch per 1. November 2025 für beendet. A.________ ersuchte erfolglos bei der Vorinstanz um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit einer Beschwerde an das Bundesgericht verlangte er die Weiterführung von Taggeldern und die Kostenübernahme für Behandlungen durch die INSAI.


1C_674/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erneuerung der Wahlresultate des Kantonsrats Zürich

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 12. Februar 2023 fanden die Erneuerungswahlen des Zürcher Kantonsrats statt. Isabel Garcia, gewählt auf der Liste der Grünliberalen Partei (GLP), wechselte nach der Wahl zur FDP. Dieser Parteiwechsel ein Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gab Anlass zur rechtlichen Überprüfung, ob eine Täuschung des Stimmvolks vorlag. Die Beschwerde führte über mehrere Instanzen und betraf letztlich die Zulässigkeit der Erwahrung der Wahlresultate.


5A_182/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien A.________ und B.________ haben im Rahmen von Eheschutzmassnahmen gegenseitige Berufungen gegen die erstinstanzliche Regelung zu Unterhaltsbeiträgen und weiteren vermögensrechtlichen Aspekten eingelegt. Die Vorinstanz passte die Unterhaltsregelungen an, was von der Ehefrau angefochten wurde. Sie verlangte unter anderem höhere Unterhaltsbeiträge für sich und die gemeinsamen Kinder und rügte die Berücksichtigung bestimmter Einkommens- und Ausgabenpositionen.