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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 21.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_353/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verbot des Vertriebs von E-Zigaretten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ Sàrl, mit Sitz in U.________, importiert und vertreibt Einweg-E-Zigaretten der Marken ISOK X und ISOK NEOS. Die Produkte des Unternehmens wurden vom kantonalen Service de la consommation et des affaires vétérinaires des Kantons Genf (SCAV) untersucht. Es wurde festgestellt, dass das Volumen der Flüssigkeitsbehälter der betroffenen E-Zigaretten 2 ml überschritt, was gegen Art. 9 lit. b des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (LPTab) verstößt. Der Vertrieb wurde daraufhin untersagt und ein Rückruf der Produkte angeordnet. Gegen diese Anordnung gelangte das Unternehmen letztinstanzlich vor das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde als zulässig, da die erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird festgestellt, dass das Bundesgericht den Bundesrechtsschutz und die Rechte aus der Bundesverfassung frei prüft. Bei kantonalem Recht wird lediglich geprüft, ob die Anwendung willkürlich war. Im Kern des Verfahrens steht die Auslegung von Art. 9 lit. b LPTab, wonach das Volumen des \"Reservoirs\" einer Einweg-E-Zigarette nicht mehr als 2 ml betragen darf. Das Bundesgericht folgt der Auslegung der Vorinstanz und bestätigt, dass das Volumen des Behälters als Einheit und nicht nur das tatsächliche Flüssigkeitsvolumen maßgebend ist. Aufgrund der klaren Zielsetzung des Gesetzgebers, den Schutz vor Nikotin zu gewährleisten und sich den europäischen Regelungen anzupassen, gelangt das Bundesgericht zu dem Schluss, dass der Behälter des Produkts insgesamt unter die 2-ml-Grenze fallen muss. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Lücke im Gesetz wird durch das Bundesgericht verworfen, da der Gesetzgeber bewusst eine andere Entscheidung getroffen hat. Das Bundesgericht sieht keinen Grund, die Rechtmäßigkeit des Rückrufs in Frage zu stellen, da dieser den Vorgaben des LPTab entspricht und keine spezifischen Rügen erhoben wurden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt.


2C_492/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend den Vertrieb von Einweg-E-Zigaretten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, ein Unternehmen im Segment des Einzelhandels mit Sitz im Kanton Genf, wurde vom Service de la consommation et des affaires vétérinaires des Kantons Genf (SCAV) daran gehindert, Einweg-E-Zigaretten bestimmter Marken mit einem Tankvolumen von über 2 ml zu vertreiben. Zudem wurden ein Rückruf und diverse Informationspflichten auferlegt. Nach erfolglosem Einspruch gegen diese Anordnung zog die A.________ SA zunächst vor die Genfer Justizbehörden und anschließend vor das Bundesgericht. Das Hauptstreitobjekt waren die Produkte LOST MARY BM6000 und ELFBAR AF5000, wobei die Rekurrentin argumentierte, diese würden nicht unter die Vorgaben der Eidgenössischen Gesetzgebung zur Regulierung von Tabakprodukten fallen (Art. 9 der Tabakproduktegesetzgebung) und seien im Einklang mit EU-Marktvorschriften vertrieben.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die formellen Anforderungen erfüllt waren; die Beschwerde betraf eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit und enthielt ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse. E.2: Der Prüfungsumfang des Bundesgerichts gemäß Art. 95 BGG wurde erläutert. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Tatsachenlage waren für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig. E.3: Die Einordnung der Produkte als unzulässig gemäß Art. 9 LPTab wurde durch die Vorinstanz bestätigt. Auch bei einer rechtlich engen Auslegung wurde festgestellt, dass das Tankvolumen der Produkte die gesetzlichen Grenzen überschreitet. E.4: Es wurde geprüft, ob die Rekurrentin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Vorinstanz hatte ihre Argumente berücksichtigt, weshalb der Vorwurf abgewiesen wurde. E.5: Das Bundesgericht prüfte, ob die Produkte mit den technischen Handelshemmungen (LETC) konform wären. Die Rekurrentin konnte dies weder ausreichend darlegen noch beweisen, dass die Produkte tatsächlich rechtskonform in der EU in den Handel gelangten. E.6-E.7: Es wurde abschließend festgestellt, dass weder faktische noch rechtlich vertretbare Argumente die Einschätzung der Vorinstanz widerlegten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Rekurrentin wurden Gerichtsgebühren auferlegt, ohne dass Parteientschädigungen ausgesprochen wurden.


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