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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 20.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_696/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die türkische Staatsangehörige A.________ lebte seit November 2022 in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Familienzusammenführung mit ihrem Schweizer Ehemann. Nach der Trennung des Paares im Mai 2024 verweigerte der Kanton Freiburg die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ordnete ihre Wegweisung an. Nachdem das Kantonsgericht Freiburg ihren Rekurs abgewiesen hatte, legte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein, um eine Aufenthaltsbewilligung aus persönlichen Gründen zu erlangen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Bundesrecht. Die Voraussetzungen für ein Eintreten, insbesondere ein potenzieller Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), sind erfüllt. Es wird festgestellt, dass das Bundesgericht Rechtsverletzungen von Amtes wegen prüft. Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz können nur bei offensichtlich unrichtiger Feststellung oder Rechtsverletzung infrage gestellt werden. Die Vorinstanz hat keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung begangen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu häuslicher Gewalt wurden als nicht ausreichend begründet erachtet. Die Rügen bezüglich Verletzung der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung werden abgewiesen. Der Hauptstreitpunkt betrifft die Frage, ob Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus persönlichen Gründen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Die neue Version des Art. 50 AIG ist anwendbar, da die Gesuchstellung in der Übergangszeit erfolgte. Weder die behauptete Einflussnahme der Schwiegermutter noch ein Diebstahl durch diese stellen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG dar. Selbst bei Annahme eines Konflikts mit der Familie zu Hause in der Türkei bleibt der Beschwerdeführerin das Leben in anderen Regionen des Landes, z. B. westliche Grossstädte, möglich. Eine ernsthaft erschwerte Wiedereingliederung kann daher nicht geltend gemacht werden. Die Abweisung der Begehren um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz wird bestätigt, da die Beschwerde von Anfang an keine ernsthaften Erfolgsaussichten hatte. Die Beschwerde wird insgesamt als unbegründet abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.


2C_185/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH beantragte beim Bundesamt für Energie (BFE) die Leistung eines Projektierungsbeitrags für ein Pilotprojekt (GEOHIL). Das BFE lehnte das Gesuch ab. Vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte die A.________ GmbH ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. März 2026 abgewiesen hat. Dagegen führte die A.________ GmbH Beschwerde an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Hauptgegenstand der Beschwerde ist allein die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege; die übrigen Anträge (z.B. Aufhebung der Verfügung des BFE) fallen nicht in den Streitgegenstand und sind unzulässig. Die Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege an juristische Personen sind gemäss Bundesgerichtspraxis sehr restriktiv. Die Vorinstanz stellte fest, dass die A.________ GmbH diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da weder ihr einziges Aktivum streitig noch der Gesellschafter nachweislich mittellos sei. Die Eingabe der A.________ GmbH genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung gemäss Art. 42 BGG nicht, da keine plausible Rechtsverletzung dargelegt wurde. Die Beschwerde ist offensichtlich unzureichend begründet. Das präsidierende Mitglied entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG.

Zusammenfassung des Dispositivs

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, es entstehen keine Gerichtskosten, und es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.


2C_245/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Maturitätsprüfung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Person (A.________) scheiterte an der schweizerischen Maturitätsprüfung aufgrund ungenügender Leistungen. Er focht die Ergebnisse mit verschiedenen Rechtsmitteln an, wobei das Bundesverwaltungsgericht zuletzt einen von ihm eingereichten, nicht unterzeichneten und nicht datierten Beschwerdeeingabe wegen formeller Mängel am 16.04.2026 als unzulässig erklärte. Eine anschliessende Reconsiderationseingabe wurde ans Bundesgericht weitergeleitet.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Wahl des Rechtswegs hängt vom Streitgegenstand ab, auch wenn die angefochtene Entscheidung prozeduraler Natur ist. - **E.2:** Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheidungen über Prüfungsergebnisse unzulässig. Dies gilt für Beurteilungen intellektueller Leistungen, wenn diese Gegenstand des Streites sind. - **E.3:** Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig (Art. 113 BGG). - **E.4:** Aufgrund des Vorstehenden ist die Beschwerde unzulässig. Das Verfahren wird nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG in vereinfachter Weise abgeschlossen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, und es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Urteil wird den relevanten Parteien mitgeteilt.


7B_480/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wendet sich mit einer handschriftlichen Eingabe vom 9. April 2026 an das Bundesgericht und erhebt Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, welcher die Verlängerung der Sicherheitshaft vorsieht. Aufgrund der Unleserlichkeit weiter Teile seiner Beschwerdeschrift wurde ihm mit Verfügung vom 17. April 2026 eine Frist bis zum 30. April 2026 gesetzt, um die Eingabe leserlich einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach und reichte stattdessen weitere handschriftliche, ebenfalls teilweise schwer leserliche Eingaben ein.


7B_531/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hatte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelrichters der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 15. April 2026 eingereicht, zog diese jedoch mit Eingabe vom 30. April 2026 zurück.


4A_7/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Solidarschuldnerschaft und interne Schuldausgleichsverhältnisse

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, B.________, C.________ und D.________ waren Solidarschuldner eines Mietvertrags mit F.________ SA. C.________ handelte als Vertreter der anderen Schuldner bei der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung (291'000 CHF) im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung. Im späteren Vergleich von C.________ und D.________ mit der Gläubigerin F.________ SA wurde die Schuld auf 220'000 CHF reduziert. C.________ und D.________ forderten von A.________ und B.________ die Hälfte des beglichenen Betrags zurück.


2C_278/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstufung als Betrieb für Reisende

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die migrolino AG betreibt eine Filiale in der Nähe des Bahnhof Winterthur. Strittig war, ob die Filiale als Betrieb für Reisende gemäss Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 einzustufen ist und daher sonntags Personal ohne behördliche Bewilligung beschäftigen darf. Nach gegensätzlichen Entscheiden in den Vorinstanzen gelangte die Migrolino AG an das Bundesgericht.


8C_181/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prozessvoraussetzung bei Ergänzungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, das auf seine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn nicht eingetreten war. Das kantonale Gericht begründete das Nichteintreten damit, dass die Beschwerde weder den formellen Anforderungen genügte noch fristgerecht verbessert oder eigenhändig unterzeichnet worden war.


9C_641/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerperioden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Steuerbehörde des Kantons Genf führte für die Steuerperioden 2010–2015 eine Taxation der Ehegatten A.A. und B.A. durch, die auf der Qualifikation von Kunstverkäufen als selbständiger Erwerb basierte. Dabei wurden Einnahmen aus Verkäufen von Kunstgegenständen aus der privat gehaltenen Sammlung in die Besteuerung einbezogen. Diese Steuerentscheide wurden durch das TAPI und die Cour de justice, Chambre administrative, im Wesentlichen bestätigt. Die Steuerpflichtigen bestritten die Qualifikation ihrer Kunstverkäufe als selbständige Erwerbstätigkeit und die Schätzungen hinsichtlich des Werts der Sammlung und ihres Lebensunterhalts.


8C_180/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prozessvoraussetzung bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte gegen eine Verfügung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Einsprache erhoben. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn trat auf die Einsprache wegen Fristversäumnis nicht ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid, weshalb der Beschwerdeführer Beschwerde vor Bundesgericht führte.


4A_537/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sperrung von Kryptowerten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________ AG) und die Beschwerdegegnerin (B.________ AG) hatten ein Broker- und Storage Agreement abgeschlossen, um Kryptowerte zu handeln und zu verwalten. Aufgrund von Sanktionslisten und möglichen Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und sanktionierten Personen (F.F.________ und H.F.________) sperrte die Beschwerdegegnerin die Vermögenswerte. Die Beschwerdeführerin forderte daraufhin die Herausgabe der Kryptowerte, klagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich, welches die Klage abwies.


4A_630/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ Ltd., Inhaberin der Schweizer Marke Nr. xxx C.________, hinterlegt für die Klassen 16, 25 und 28, wehrt sich gegen die vom Beschwerdegegner B.________ beantragte Teillöschung der Marke im Zusammenhang mit Waren der Klasse 25 (\"Vêtements, chaussures, chapellerie\") wegen Nichtgebrauchs. Das IGE verfügte die Teillöschung, und das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde dagegen ab. Es erkannte den Nichtgebrauch der Marke für diese Warenklasse, während die Markeninhaberin keinen rechtserhaltenden Gebrauch nachweisen konnte.


4A_535/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vermögenssperre von Kryptowährungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________ AG) und die Beschwerdegegnerin (B.________ AG) schlossen einen Vertrag, der die Verwahrung und den Handel mit Kryptowährungen beinhaltete. Nach einer Aufnahme des Neffen des sanktionierten E.E.________ auf die Sanktionsliste des US-amerikanischen OFAC verweigerte die B.________ AG die Freigabe von Kryptowährungen der A.________ AG unter Berufung auf eine gesetzliche Vermögenssperre gemäss Art. 15 der Ukraine-Verordnung. Diese Vermögenswerte könnten zumindest indirekt unter der Kontrolle von E.E.________ stehen. Die Vorinstanz wies die Klage der A.________ AG auf Herausgabe und Übertragung der Kryptowährungen ab.


8C_441/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente und Valideneinkommen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Unfall vom 7. November 2017 führte zu Verletzungen am rechten Knie und der Wirbelsäule des Beschwerdegegners, der als Monteur von Photovoltaik-Anlagen tätig war. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) stellte zunächst Taggeldleistungen ein und verweigerte später eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Das Kantonsgericht Luzern sprach eine befristete Invalidenrente von 13 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2022 zu. Die Suva erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht, um den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024 zu bestätigen.


7B_1051/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Verwertbarkeit eines Beweismittels

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Kanton Genf führten zwei Polizeibeamte, A.________ und B.________, am 10. Mai 2024 eine Verkehrskontrolle ohne rechtliche Grundlage durch. Währenddessen drohte A.________ verbal einer beteiligten Person, und B.________ gab vertrauliche Informationen weiter. Ein Video, das von einem Privatmann erstellt wurde und die Ereignisse dokumentieren soll, wurde daraufhin vom Staatsanwalt als Beweismittel aufgenommen. Die Frage der Verwertbarkeit des Videos wurde aufgeworfen, da dieses möglicherweise unrechtmässig erlangt wurde.


2C_735/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend öffentliche Ausschreibung einer Fachapplikation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die öffentliche Ausschreibung einer Fachapplikation für die Gerichte des Kantons Aargau, die zur Ablösung der bisherigen Software JURIS 4 dienen soll. Nach Eingang der Angebote wurde die A.________ AG vom Verfahren ausgeschlossen und der Zuschlag an die B.________ AG erteilt. Gegen diese Entscheidungen erhob die A.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht und forderte unter anderem die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses sowie die Wiederaufnahme ihres Angebots in die Bewertung.


2C_236/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________, B.A.________ und deren Tochter C.A.________ ersuchten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. September 2025 ab. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 19. Januar 2026 auf die Beschwerde der Gesuchsteller nicht ein, weil die Rekursfrist versäumt worden war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, mit Urteil vom 24. Februar 2026 ab. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.


2C_209/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verwaltungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der türkische Staatsangehörige A.________, der seit 1986 in der Schweiz lebt und dessen Niederlassungsbewilligung 2009 widerrufen wurde, wurde am 18. März 2026 von der Polizei festgenommen, nachdem er sich nach einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung seit dem 6. Januar 2025 der Rückführung durch Untertauchen entzogen hatte. Mit Entscheid vom 25. März 2026 ordnete der kantonale Dienst für Bevölkerung und Migration eine Verwaltungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Am 27. März 2026 bestätigte das zuständige kantonale Gericht diese Anordnung. A.________ erhob Beschwerde an das Bundesgericht, reichte jedoch keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ein.


2C_268/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstufung einer Migros-Daily-Filiale als Betrieb für Reisende

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Genossenschaft Migros Zürich betreibt seit 2019 eine Migros-Daily-Filiale in der Nähe des Zürcher Hauptbahnhofs. Angesichts der baulichen Nähe zum Bahnhof wurden unterschiedliche behördliche Verfahren durchgeführt, um die Filiale als Betrieb für Reisende gemäss Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu qualifizieren und eine Sonntagsöffnung zu ermöglichen. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine solche Einstufung verneinte, erhob die Genossenschaft Migros Beschwerde beim Bundesgericht.


5A_147/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Parteien sind die Eltern A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________, sowie die gemeinsame Tochter C.A.________ (geb. 2013). Anlass des Verfahrens ist eine Gefährdungsmeldung der Schule bei der KESB Ausserschwyz am 30. Oktober 2025. Die KESB entzog am 31. Oktober 2025 den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte die Tochter in der Stiftung E.________ unter. Eine allfällige Beschwerde der Eltern wurde ohne aufschiebende Wirkung erlassen. Zudem wurde am 19. November 2025 eine Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB bestellt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde des Vaters ab, teilweise unter Nichteintreten.


9C_16/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin, geboren 2005, leidet unter einer angeborenen spastischen Paraparese sowie einem kognitiven Defizit. Sie beantragte im März 2024 eine Hilflosenentschädigung. Das kantonale Amt für Invalidenversicherung Neuenburg gewährte ihr im Mai 2025 eine Entschädigung geringen Grades. Auf Beschwerde hin erkannte das Kantonsgericht Neuenburg der Beschwerdegegnerin jedoch ab 1. April 2023 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Das Amt legte beim Bundesgericht Beschwerde ein.


2C_54/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein algerischer Staatsangehöriger (A.________), mit früherem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, beantragt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, um bei seinen minderjährigen, in der Schweiz lebenden Kindern zu wohnen. Er war zuvor wegen mehrerer Straftaten verurteilt und war sowohl aus der Schweiz ausgewiesen als auch mit einem Einreiseverbot belegt worden. Seine erneute Anfrage zur Reexaminierung bzw. Neubeurteilung seines Gesuchs wurde von kantonalen Behörden als unzulässig erklärt, da keine neuen wesentlichen Tatsachen vorgebracht wurden.


8C_182/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prozessvoraussetzungen zur Ergänzungsleistung zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, richtete eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn. Streitgegenstand war die Frage der Prozessvoraussetzungen im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Das kantonale Gericht trat nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ein, da diese sowohl inhaltlich unzureichend als auch nicht eigenhändig unterzeichnet war, obwohl eine Verbesserung unter Androhung von Säumnisfolgen gefordert wurde.


8C_442/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Integritätsentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, erlitt im November 2017 bei seiner Tätigkeit als Monteur von Photovoltaik-Anlagen einen Arbeitsunfall, bei dem er sich Verletzungen an der Wirbelsäule und am rechten Knie zuzog. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder befristet eingestellt hatte, lehnte sie später auch den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Luzern, sprach dem Beschwerdeführer eine befristete Invalidenrente zu, wies jedoch den Anspruch auf Integritätsentschädigung ab. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 25 % oder die Einholung eines externen Gutachtens.


9C_169/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nachsteuern und Bussen wegen nicht deklarierter Einkünfte

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, Inhaber der B.________ GmbH, versäumte es, Einkünfte in seinen Steuererklärungen für die Steuerperioden 2015, 2016, 2019 und 2020 zu deklarieren. Dies führte zur Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens durch das kantonale Steueramt Zürich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel gegen die Verfügung des Steueramts ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen ans Bundesgericht.