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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 18.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_14/2026: Bundesgerichtsurteil 6B_14/2026: Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Übergriffe und Vergewaltigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. wird vorgeworfen, sich im Zeitraum von 2002 bis 2015 mehrfach sexuell an seiner Adoptivtochter sowie weiteren minderjährigen Mädchen aus ihrem schulischen und familiären Umfeld vergangen zu haben. Zudem soll er zwischen Januar und April 2020 mit H. Chatnachrichten mit sexuellem Inhalt bezüglich Minderjähriger ausgetauscht haben. Er wurde in erster Instanz wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung sowie mehrfacher Pornografie schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt. Die Vorinstanz bestätigte mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren die Mehrheit der Schuldsprüche und Verpflichtungen zu Schadenersatz und Genugtuung. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Schuldsprüche und Abweisung der Zivilforderungen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Unter Ziffer 1 behandelt das Bundesgericht die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, insbesondere Vorwurf willkürlicher Feststellung, Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes in dubio pro reo. Es wird dargelegt, dass die Vorinstanz die Aussagen der Opfer detailliert geprüft und zahlreiche Realkennzeichen identifiziert hat, weshalb die Schuldsprüche nicht als willkürlich zu betrachten sind. Insbesondere wird die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 3, 4, 5 und G. bestätigt und auf verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, die das Gericht nicht als überzeugend ansieht. Unter Ziffer 2 verzichtet das Bundesgericht auf eine eigene Prüfung der rechtlichen Würdigung, da keine Rügen erhoben wurden. Unter Ziffer 3 wird die Strafzumessung erörtert: Die Vorinstanz habe eine detaillierte und nachvollziehbare Strafzumessung vorgenommen; die Beschwerdeführerargumente dazu seien unbegründet und lassen keine Ermessensverletzung erkennen. Unter Ziffer 4 entscheidet das Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, lehnt unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.


6B_671/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfacher Brandstiftung und Genugtuung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner A.________ wurde in kantonalen Verfahren beschuldigt, mehrere Delikte, darunter versuchte Brandstiftung, begangen zu haben. Er wurde vom erstrichterlichen Kantonsgericht aufgrund seiner Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) nicht bestraft und eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Auf Berufung hin änderte das Obergericht die Sanktion in eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB und sprach zudem eine Genugtuung von Fr. 19'100.– für unrechtmässigen Freiheitsentzug aus. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde beim Bundesgericht, insbesondere gegen den Freispruch von der mehrfachen Brandstiftung und die Zuerkennung der Genugtuung.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei und stellt damit fest, dass dieser Punkt von der Beschwerdeführerin erfüllt wurde. Das Bundesgericht prüft die Argumentation zur mehrfachen versuchten Brandstiftung. Es hält fest, dass die Vorinstanz korrekt festgestellt habe, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Brandstiftung nicht erfüllt sei. Die Beschwerde in diesem Punkt wird abgewiesen. Bezüglich der Zuerkennung der Genugtuung von Fr. 19'100.– rügt die Beschwerdeführerin, dass statt Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Art. 431 Abs. 2 StPO hätte angewendet werden müssen. Das Bundesgericht stimmt dieser Auffassung zu, da eine ambulante Massnahme angeordnet wurde und erst nach ihrer Beendigung beurteilt werden könne, ob eine Überhaft vorliegt, die entschädigt werden müsste. Eine Genugtuung sei derzeit nicht gerechtfertigt. In diesem Punkt wird die Beschwerde gutgeheissen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz wird aufgehoben und die Angelegenheit zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Kanton hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners zu entschädigen.


7B_83/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnungsbegehren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vor dem Strafgericht des Kantons Genf wegen verschiedener Delikte (u.a. Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung) angeklagt. Im Rahmen des Verfahrens beantragte er am 10. November 2025 die Ablehnung des Staatsanwalts sowie zweier finanzieller Analystinnen, gestützt auf angeblich unzulässige Kontakte zwischen diesen und der Privatklägerschaft. Die Vorinstanz erklärte das Ablehnungsbegehren wegen Verspätung für unzulässig.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. **Eintretensvoraussetzungen (E. 1)** Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Es stellt fest, dass die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Ablehnungsbegehrens grundsätzlich direkt mit Beschwerde angefochten werden kann. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. 2. **Frist für Ablehnungsbegehren (E. 2)** Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, das Ablehnungsbegehren sei verspätet, wird zurückgewiesen: - Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO muss ein Ablehnungsbegehren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt werden. - Die Vorinstanz durfte ohne Rechtsverletzung annehmen, dass der Beschwerdeführer respektive sein Verteidiger die relevanten Dokumente spätestens Anfang Oktober 2025 erhalten hatte und sie nach gebotener Sorgfalt spätestens innerhalb einer Woche hätte prüfen können. - Die Einreichung des Begehrens am 10. November 2025 war folglich verspätet. 3. **Rechtliches Gehör (E. 3)** Das Bundesgericht weist die Argumentation zurück, die Vorinstanz hätte die betroffenen Personen zur Stellungnahme auffordern müssen: - In Fällen, in denen ein Ablehnungsbegehren offensichtlich verspätet oder missbräuchlich ist, kann das rechtliche Gehör ausnahmsweise eingeschränkt werden. - Die unterlassene Stellungnahmeeinholung stellt keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dar.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


1C_235/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Ersatzneubau der Arealüberbauung Siedlung Brunaupark

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Pensionskasse A.________ eine kommunale Baubewilligung für den Ersatzneubau der Arealüberbauung Siedlung Brunaupark sowie ein Provisorium für einen Laden während der Bauzeit. Gleichzeitig wurde eine Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich eröffnet. Dagegen erhob der Verein B.________ Rekurs, der vom Baurekursgericht teilweise gutgeheissen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gewährte vollumfänglich die Beschwerde und hob die Baubewilligung und die Gesamtverfügung auf. Die Pensionskasse A.________ und die Stadt Zürich erhoben dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.


6B_19/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend formelle Zulässigkeit in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen, die sich gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. September 2025 richtete. Das Appellationsgericht hatte die Berufung des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und ihn teilweise freigesprochen. Zudem verhängte es eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie ein Kontaktverbot. Der Beschwerdeführer beantragte, von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen zu werden, und rügte unter anderem eine Verletzung des Anklageprinzips sowie eine unverhältnismässige Strafhöhe.


7B_1207/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Urkundenfälschung und Geldwäscherei

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) erhob Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin (Anwältin B.________) wegen Urkundenfälschung, Geldwäscherei, mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Unterlassung der Buchführung. Die Vorinstanz (Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello des Kantons Tessin) bestätigte den Entscheid des Ministero pubblico des Kantons Tessin, das Verfahren einzustellen.


9C_316/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Organisation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die steuerpflichtige Organisation ist die in Genf ansässige Association A.________, die sich auf Statuten beruft, die gemeinnützige Zwecke wie Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung und die Bewahrung des ländlichen Charakters der Gemeinde U.________ verfolgen. Die Steuerverwaltung des Kantons Genf lehnte 2022 die beantragte Steuerbefreiung (direkte Bundessteuer und kantonale Gemeindesteuern) mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäss Art. 56 lit. g LIFD seien nicht erfüllt. Nach Anfechtung durch die Association A.________ entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Genf zugunsten der Steuerpflichtigen, was jedoch von der Cour de justice wieder aufgehoben wurde, da sie die Gemeinnützigkeit nicht als gegeben erachtete. Die Association A.________ gelangte mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_174/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, in der sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Februar 2026 eine Beschwerde an das Bundesgericht ein.


7B_360/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwangsmedikation

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde am 12. Oktober 2017 unter anderem wegen versuchten Mordes und Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) zu einer Freiheitsstrafe und anschliessend zur Verwahrung verurteilt. Seine delinquente Vorgeschichte umfasst mehrere Straftaten, darunter Gewalt und sexuelle Übergriffe. Am 18. April 2023 hob die zuständige kantonale Behörde die Verwahrung auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Im Rahmen einer solchen Massnahme verfügte der Service de la réinsertion et du suivi pénal (SRSP) am 17. Dezember 2025 eine Zwangsmedikation mit Antipsychotika, nachdem A.________ keine freiwillige Behandlung mehr akzeptierte. Vor der Beschwerdeinstanz des Kantons Genf blieb A.________ erfolglos und wandte sich daher ans Bundesgericht.


7B_458/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ befindet sich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Untersuchungshaft, angeordnet durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster am 2. März 2026. Der Beschwerdeführer wandte sich erfolglos an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, welches die Haftvoraussetzungen bestätigte. Gegen diesen Beschluss reichte er am 13. April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5F_71/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Urteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte die Revision eines Urteils des Bundesgerichts (Urteil 5A_724/2025 vom 03.10.2025), welches zuvor seine Beschwerde gegen eine Entscheidung der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts Tessin als unzulässig erklärte. Der Beschwerdeführer machte Verletzungen von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 lit. a-d BGG geltend und reichte neue Tatsachen sowie Beweismittel ein. Ziel war die Aufhebung des ursprünglichen Bundesgerichtsurteils oder eine einheitliche Bearbeitung seiner Beschwerden in einem Verfahren.


8C_444/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Assistenzbeitrag im Bereich Erziehung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner A.________, blind aufgrund von Retinitis pigmentosa, beantragte 2020 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Assistenzbeitrag, der ihm gewährt wurde. Nach Änderung seiner familiären Situation, da seine Kinder dauerhaft bei ihm lebten, beantragte er 2023 eine Erhöhung des Assistenzbeitrags. Die IV-Stelle nahm basierend auf dem Abklärungsinstrument FAKT2 eine Erhöhung vor, was A.________ nicht als genügend ansah und Beschwerde einlegte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt fest, dass die IV-Stelle den individuellen Assistenzbedarf entlang des FAKT2 nicht ausreichend ermisst habe, und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zurück.


1C_544/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewässerschutzrechtliche Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, sowie Pächter eines weiteren benachbarten Grundstücks, führte über Jahre gewässerschutzrechtlich bedenkliche Handlungen aus, darunter unbewilligte Einleitungen von Abwasser. Trotz wiederholter Anordnungen der kantonalen Behörden und gerichtlicher Bestätigungen verstosse der Beschwerdeführer gegen Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes (GSchG). Verschiedene Maßnahmen wurden zur Wiederherstellung des gewässerschutzkonformen Zustands des Grundstücks sowie zur Verhinderung weiterer Umweltbelastungen angeordnet. Diese Maßnahmen wurden in einer Verfügung des Amts für Umwelt konkretisiert, welche der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht anzufechten versuchte.


7B_443/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


2C_6/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und sein Sohn B.A.________, türkische Staatsangehörige, reisten im Jahr 2023 in die Schweiz ein. Nach der Eheschliessung von A.A.________ mit einer deutschen Staatsangehörigen erhielten sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Trennung des Ehepaars verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn im Jahr 2025 den Widerruf der Bewilligungen und die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer rügten vor Bundesgericht insbesondere die Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und das Kindeswohl betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer, ersuchten zudem um aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege.


9C_305/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ meldete sich 2016 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte das Gesuch ursprünglich ab. Nach einer ersten Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte die IV-Stelle weitere Abklärungen, darunter ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten, durch und bestätigte die Verweigerung der Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 0 % bzw. ab 2024 von 8 %. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab. In der Beschwerde ans Bundesgericht beantragte A.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente oder eine Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung.


7B_125/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob im August 2024 Strafanzeige gegen den Leiter des kantonalen Handelsregisteramts B.________ wegen Verleumdung, Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entschied, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, da die Tatbestände nicht erfüllt seien. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies eine daraufhin erhobene Beschwerde ab.


5A_208/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässigen Rekurs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (geb. 1939) wurde vom Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf am 3. September 2025 durch eine Platzierung zu fürsorgerischen Zwecken untergebracht. Mit Entscheidung vom 22. Oktober 2025 wurde sie in das polizeiliche Suchsystem RIPOL/SIS eingetragen. Ein von ihr eingelegter Rekurs gegen diese Entscheidung vom 22. Dezember 2025 wurde von der Chambre de surveillance der Cour de justice des Kantons Genf am 19. Februar 2026 als unzulässig erklärt, da er verspätet eingereicht worden war.


9C_116/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge eines Geschäftsführers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht beurteilt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Geschäftsführers (A.________) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, welches ihn zur teilweisen Bezahlung von Schadenersatz für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge der inzwischen aufgelösten B.________ GmbH verpflichtete. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, die Vorinstanz willkürlich gehandelt habe, und eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit vorliege. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab.


4A_525/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ungerechtfertigte fristlose Kündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________ (der Beschwerdegegner) schloss einen Lehrvertrag mit der A.________ SA (der Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2022 ab. Am 23. September 2020 wurde B.________ während einer Besprechung entlassen. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Kündigung schriftlich am 28. September 2020 mit Wirkung per 23. September 2020. Der Beschwerdegegner klagte vor dem Tribunal régional du Jura bernois-Seeland auf Zahlung verschiedener Beträge wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung, woraufhin die Beschwerdeführerin zur Zahlung verurteilt wurde. Die Cour suprême des Kantons Bern wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil am 17. September 2025 ab.


4D_28/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau. Nach der Einreichung der Beschwerde unterliess es der Beschwerdeführer, den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten, trotz Setzung einer Nachfrist.


5A_418/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Nichteintreten auf Rückerstattungsanträge beim Betreibungsamt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ war Gegenstand mehrerer Betreibungen, die zu einer Pfändung und anschliessenden Verteilung des Erlöses führten. A.________ stellte Rückerstattungsanträge wegen Verletzung des Existenzminimums, welche vom Betreibungsamt abgewiesen wurden. Er beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts sowie des Verlustscheins. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerden nicht ein, da sie eine Korrekturnotwendigkeit verneinte.


7B_354/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. März 2026, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 11. Dezember 2025 abgewiesen worden war, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht prüfte die Eingabe des Beschwerdeführers.


5A_1073/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend elterliche Obhut über ein Kind

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Vater) und B.________ (Mutter) sind die nicht verheirateten Eltern des 2015 geborenen Kindes C.________. Nach ihrer Trennung Ende 2020 übte die Mutter die faktische Obhut über das Kind aus. Auf Antrag des Vaters verlangte dieser 2021 exklusiv die elterliche Obhut. Nach verschiedenen Abklärungen und einer Expertise entschied die APEA im Oktober 2024, die elterliche Obhut der Mutter zu übertragen. Die kantonale Instanz bestätigte diese Entscheidung Ende 2025, worauf der Vater Beschwerde an das Bundesgericht erhob.


8C_516/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherung und Leistungspflicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein 1980 geborener Beschwerdeführer, als System Engineer tätig und bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert, erlitt am 31. August 2023 nach einer Feuerwehrübung Kniebeschwerden. Die Suva lehnte eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass das Ereignis keinen Unfall im Rechtssinne darstelle und auch keine entschädigungspflichtige Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Die Kantonale Vorinstanz wies die Beschwerde des Versicherten ab. Dieser erhob Beschwerde ans Bundesgericht.


9C_36/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prozesskostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter reichte eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour de justice de la République et canton de Genève (Chambre des assurances sociales) ein. Nach Aufforderung zur Zahlung einer Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 1'600 beantragte er unentgeltliche Rechtspflege, welche abgelehnt wurde. Der Versicherte gelangte seiner Zahlungsverpflichtung auch nach einer letzten Fristansetzung nicht nach.


2C_505/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine 1995 geborene Tibetern stammend aus China, zog im Jahr 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Seit 2017 ist sie vorläufig aufgenommen. Nach ihrer Heirat 2023 mit einem Schweizer Bürger beantragte sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigerte die Zustimmung, und das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab.


7B_459/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, welche seine Beschwerde gegen die Rückzugsfiktion einer Einsprache unzulässig erklärt hatte. Das Bundesgericht prüfte die Eingabe und stellte fest, dass die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.


7B_386/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde am 16.08.2024 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen schwerer Körperverletzung und zu einer Ausweisung aus der Schweiz für 7 Jahre verurteilt. Die Vorinstanz, die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, bestätigte am 19.02.2026 das Urteil und ordnete die Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO an. A.________ erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte seine sofortige Freilassung.


5A_257/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin, die A.________ GmbH in Liquidation, die Aufhebung der durch das Bezirksgericht Winterthur eröffneten Konkurseröffnung. Nach der Abweisung ihrer Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Zürich erhob sie Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Eine rechtzeitig angeforderte Kostenvorschusszahlung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht geleistet.


5D_15/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich im Jahr 2016 wurde dem Gesuchsteller unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Später forderte die Zentrale Inkassostelle des Kantons Zürich deren Rückerstattung, worauf das Bezirksgericht Zürich im Jahr 2025 den Gesuchsteller zu einer Nachzahlung verpflichtete. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich nicht behandelt, da sie verspätet war und unechte Noven enthielt. Der Beschluss wurde dem Gesuchsteller am 19. Dezember 2025 zur Abholung avisiert. Am 20. April 2026 stellte der Gesuchsteller beim Obergericht ein Fristwiederherstellungsgesuch.