Neuigkeiten

Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 12.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2D_20/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuschlag für Winterdienst

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Vergabe des öffentlichen Auftrags zum Winterdienst (Schneeräumung) auf den kantonalen Strassen des Kantons Tessin für die Winterperioden 2025–2030. Das Konsortium A.________ wurde zunächst vom Auftraggeber im Juni 2025 für das Los E16 als Zuschlagsempfänger bestimmt. Nach einer Beschwerde des Konsortiums E.________ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin am 1. Oktober 2025 den Zuschlag an A.________ auf und schloss dieses von der Ausschreibung aus, da die eingereichten Angebote unvollständig waren.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlicher-rechtlicher Angelegenheit gemäss Art. 83 lit. f BGG sind nicht erfüllt. Daher wird die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt. Das Konsortium A.________ rügt Willkür (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit seiner Ausschlussentscheidung und der Interpretation der Verfahrensregeln. Die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Unvollständigkeit der eingereichten Dokumente wird jedoch gestützt. Die kantonale Vorinstanz argumentierte rechtmässig, dass die von A.________ nicht beigefügten Nachweise (Eigentum, Typ, Masse und Baujahr der Schneepflüge) gemäss den Ausschreibungsanforderungen zwingend erforderlich waren. Ein weiterer Ausnahmecharakter konnte nicht nachgewiesen werden. Das Vorgehen des Auftraggebers, die Fristüberschreitung und unvollständige Nachweise des Konsortiums zu tolerieren, verstösst insbesondere gegen Art. 42 des Reglements über öffentliche Beschaffungen (RLCPubb/CIAP). Die Intervention der Vorinstanz zur Durchsetzung dieser Bestimmung war gerechtfertigt und stellte keine unzulässige Einmischung in die Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers dar.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegner.


8C_243/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Tribunals der Versicherungen des Kantons Tessin vom 16. Februar 2026, der offenbar den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung betraf. Trotz Aufforderung durch das Bundesgericht versäumte sie es, die angefochtene Entscheidung beizulegen und ihren Beschwerdeschriftsatz ordnungsgemäss zu begründen.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Gemäss Art. 42 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist eine Beschwerde unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nicht beigelegt wird. Trotz Aufforderung (Art. 42 Abs. 5 BGG) reichte die Beschwerdeführerin die fehlende Entscheidung nicht nach. - **E.2:** Darüber hinaus erfüllt die Beschwerde nicht die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG, da weder eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95-96 BGG) noch willkürliche Sachverhaltsfeststellungen dargelegt wurden (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 9 BV). - **E.3:** Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unzulässig und wird im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG entschieden. - **E.4:** Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Mitteilung erfolgte an die relevanten Parteien und Stellen.


8C_261/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ meldete sich nach langer Berufstätigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigungen im Jahr 2019 bei der Invalidenversicherung an, was zu einer leistungsablehnenden Verfügung führte. Nach einer Neuanmeldung 2021 und erneuter Prüfung durch die IV-Stelle des Kantons Zürich unter Einbezug neuer medizinischer Gutachten wurde erneut ein Leistungsanspruch verneint. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur in bestimmten Fällen und mit eingeschränkter Kognition. Ein unechtes Novum, der Bericht der Klinik E.________, wird abgewiesen, da er nach üblichen Verfahrensregeln nicht vorgebracht wurde. Ein MRI-Bericht aus den Vorakten wird berücksichtigt. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der IV-Stelle bestätigt hat. Die rechtlich relevanten Grundlagen zur Rentenrevision und den Gutachtenstandards werden dargelegt und gelten als zutreffend wiedergegeben. Zeitliche Vergleichsgrundlagen sind die Verfügung aus 2020 und jene aus 2024. Die Vorinstanz hielt fest, es liege keine revisionsrelevante Änderung vor, da sich die Befundlage im Vergleich zur ersten Anmeldung im Wesentlichen nicht verändert habe. Diese rechtliche Beurteilung beruht auf medizinischen Feststellungen des BEGAZ und früheren Gutachten. Das Bundesgericht stellt fest, dass sich die Befunde zum Gesundheitszustand zwischen den Jahren 2019 und 2024 signifikant verschlechtert haben. Die Vorinstanz habe die relevante Veränderung und damit den Revisionsgrund zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz habe die Anspruchsprüfung zu Unrecht unvollständig durchgeführt. Es liegt weiterer Abklärungsbedarf, insbesondere in Bezug auf die medizinische Konsistenz der Gutachten, vor. Die Rückweisung zur Neuprüfung wird angeordnet, wobei die Vorinstanz die Indikatorenrechtsprechung für psychische Erkrankungen detailliert zu berücksichtigen hat.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sind von der IV-Stelle zu tragen, welche zudem entschädigen muss.


2C_403/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend CE-Kennzeichnung von AirTags

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG vertreibt AirTags der B.________ Ltd., die zur Lokalisierung per Bluetooth dienen. Eine Kontrolle des BAKOM stellte fest, dass das CE-Kennzeichen nicht auf dem Produkt sichtbar angebracht war, sondern im Batteriefach. Dieses Kennzeichen sei laut Schweizer Vorschriften und EU-Recht nicht leicht zugänglich oder gut sichtbar. Das BAKOM untersagte den weiteren Vertrieb ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung und stellte eine Wiedererwägungsverfügung aus, die eine Anpassung für künftige Importe verlangte. A.________ AG focht die Verfügung sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung beim Bundesverwaltungsgericht und schliesslich beim Bundesgericht an.


7B_375/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ein Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, nachdem das Kantonsgericht des Kantons Luzern ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin Medina Kurtovic-Velic abgewiesen hatte. Die Staatsanwältin hatte ein Strafverfahren gegen A.________ sistiert.


6B_704/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wurde vom Kriminalgericht Luzern im Jahr 2022 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (inkl. schwerer Fälle), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Geldwäscherei und qualifizierter Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verurteilt. Ihr wurde eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe auferlegt, begleitet von einer Geldstrafe und einer Landesverweisung. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte die Schuldsprüche grösstenteils, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe aufgrund eines Verfahrensverzugs. Gegen diese Entscheidung erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.


8C_107/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, seit 1994 in der Schweiz wohnhaft und nicht erwerbstätig, hatte 2005 und 2023 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich Leistungen geltend gemacht. Die IV-Stelle lehnte beide Gesuche ab, zuletzt mit Verfügung vom 16. April 2025, da trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine invalidisierende Einschränkung festgestellt wurde. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab.


5A_346/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuschlagsverfügung für Grundstück

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zuschlagsverfügung des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen für die Versteigerung seines Grundstücks. Nach mehrfachen erfolglosen Beschwerden bei den Vorinstanzen legte er am 24. April 2026 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, wobei der Ersteigerer C.________ eine Beteiligung am Verfahren beantragte.


2C_284/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend den Entzug der Fluglizenz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Helikopterpilot (A.________) meldete dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dass er am 24. Dezember 2021 zweimal eine Rheinbrücke mit einem Helikopter unterflogen hatte. Dieser Vorfall wurde gefilmt und veröffentlicht. Das BAZL eröffnete ein Verwaltungsverfahren und verfügte am 26. Juli 2022 den Entzug seiner Fluglizenz für zwei Monate. Die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung wies das Bundesverwaltungsgericht ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte A.________ an das Bundesgericht.


7B_353/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung und Durchsuchung eines Mobiltelefons

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit der Entsiegelung und Durchsuchung eines Mobiltelefons, das im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung sichergestellt wurde. Die Vorinstanz lehnte die Entsiegelung des Mobiltelefons sowie die Verwertung der zuvor erstellten Datenspiegelung ab, da sie die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft als widersprüchlich und einen Verfahrensmissbrauch ansah.


9C_168/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwischenverfügung zur medizinischen Begutachtung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, in der an der Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung festgehalten wurde. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht focht die Beschwerdeführerin diese Entscheidung an und beantragte zugleich unentgeltliche Prozessführung sowie aufschiebende Wirkung.


5A_680/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung durch das Kantonsgericht Luzern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beanstandete eine angebliche Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das Kantonsgericht Luzern im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren bezüglich Betreibungsforderungen. Das Verfahren am Bundesgericht wurde gegenstandslos, nachdem das Kantonsgericht einen Entscheid in der Sache gefällt hatte.


7B_313/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin reichte drei separate Beschwerden in Strafsachen gegen Verfügungen des Kantonsgerichts Wallis ein, die jeweils am 5. Februar 2026 ergingen. Diese Verfügungen betrafen: (1) eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, (2) die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und (3) die Nichteintretenserklärung betreffend Bestellung einer amtlichen Verteidigung sowie die Abweisung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung. Hintergrund war eine Personenkontrolle, bei der vermutete deliktisch erworbene Bargelder sichergestellt wurden.


2C_404/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend CE-Kennzeichnung von AirTags

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________ Ltd. als Herstellerin des Produkts AirTag beliefert Vertriebspartner wie die A.________ AG in der Schweiz. Nach einer Kontrolle des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) wurde festgestellt, dass die AirTags nicht die Anforderungen an die Sichtbarkeit des CE-Kennzeichens erfüllen. Das BAKOM forderte die A.________ AG auf, dies bei zukünftigen Importen zu beheben, ohne jedoch bereits gelagerte Produkte vom Vertrieb auszuschliessen. A.________ AG rekurrierte erfolglos ans Bundesverwaltungsgericht. In dessen Urteil wurde die Beteiligung der B.________ Ltd. als Prozesspartei abgelehnt und die auferlegten Massnahmen bestätigt. Gegen dieses Urteil reichte B.________ Ltd. Beschwerde beim Bundesgericht ein.


9C_228/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherstellung von Steuerforderungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Ehepaar A.________ und B.________ wurde von den Steuerämtern der Stadt U.________ und des Kantons Zürich aufgefordert, Sicherstellungen im Zusammenhang mit geschuldeten und provisorischen Staats- und Gemeindesteuern 2021–2025 sowie der direkten Bundessteuer 2022–2025 zu leisten. Dies mit der Begründung einer Steuergefährdung aufgrund des Missverhältnisses zwischen den Steuerforderungen und den deklarierten Vermögenswerten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Sicherstellungsverfügungen erhobenen Rechtsmittel grösstenteils ab und bestätigte im Wesentlichen die Sicherstellungsverfügungen.


8C_724/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Zentrum des Urteils steht die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs aus der Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, insbesondere durch Migräne und gynäkologische Beschwerden. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte die Zusprache einer Invalidenrente abgelehnt, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Das Bundesgericht hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück, insbesondere weil das Videmus-Gutachten methodische Mängel aufweist.


7B_381/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Abweisung eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Bundesanwaltschaft entschied, ein Strafverfahren aufgrund einer Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein, welche von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 11. März 2026 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


7B_475/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitsleistung nach StPO

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Der Beschwerde lag eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden zugrunde, welche eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO anordnete. Die Beschwerdeführerin äusserte in ihrer Eingabe nur appellatorische Kritik und ging nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein.


7B_508/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beschlagnahme eines Fahrzeugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 13. November 2025 die Beschlagnahme eines Fahrzeugs (Mercedes-Benz AMG C 63 S) an. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern wurde zurückgewiesen. A.________ führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und die Rückgabe des Fahrzeugs.


6B_296/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchten Mord und schweren Raub

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Münchwilen u.a. wegen versuchten Mordes, schweren Raubes sowie weiterer Delikte verurteilt. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auf und reduzierte die Strafe. Es verurteilte ihn jedoch weiterhin u.a. wegen bandenmässigen Raubs, was von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Beschwerde angefochten wurde.


8C_453/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rentenanspruch in der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ meldete sich 2014 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an, da er angeblich aufgrund psychischer Beschwerden vollständig arbeitsunfähig war. Die IV-Stelle verneinte in einer Verfügung vom November 2020 einen Rentenanspruch. Nach einem Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts zur Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens wurde erneut ein Rentenanspruch verneint (Verfügung 2024). Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab.


5A_256/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurs über die A.________ GmbH in Liquidation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bezirksgericht Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom 17. Februar 2026 den Konkurs über die A.________ GmbH in Liquidation, da diese ihre Schulden nicht vollständig beglichen hatte. Die Beschwerdeführerin reichte dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 11. März 2026 abwies. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin am 18. März 2026 an das Bundesgericht.


5A_350/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abänderung des Kindesunterhalts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer ersuchte um Abänderung des in einem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26. September 2023 festgelegten Kindesunterhalts. Das Bezirksgericht trat mit Verfügung vom 27. Mai 2025 auf die Abänderungsklage nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 19. Januar 2026 auf die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin ans Bundesgericht mit der Forderung, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, den Kindesunterhalt rückwirkend abzuändern und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


2C_285/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die freihändige Vergabe einer Steuerdeklarationssoftware

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Kanton Thurgau vergab im freihändigen Verfahren den Auftrag zur Weiterentwicklung der bestehenden Steuerdeklarationssoftware \"eFisc\" an eine bestimmte Anbieterin (B.________ AG). Die A.________ AG, die ebenfalls an der Durchführung des Projekts interessiert war, focht diese Vergabe mit der Begründung an, es gäbe andere Anbieterinnen, die den Auftrag erfüllen könnten. Der Kanton Thurgau hatte jedoch keine Marktabklärungen unternommen und berief sich darauf, dass eine Anpassung der bestehenden Software notwendig sei und nur durch die ursprüngliche Entwicklerin (B.________ AG) erfolgen könne. Nach Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wurde das Bundesgericht angerufen.


9C_315/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abzugsfähigkeit von Mietaufwendungen und Vermögenszuordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, führten in der Steuerperiode 2017 selbständige Erwerbstätigkeiten aus ihrer privaten Wohnung. Streitpunkt war die steuerliche Abzugsfähigkeit von Mietaufwendungen für beruflich genutzte Wohnräume sowie die Zuordnung der Anteile an einer von einem der Beschwerdeführer gehaltenen Gesellschaft (Sàrl) zur privaten oder geschäftlichen Vermögensmasse.


2D_29/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergabeentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die D.________ SA führte ein öffentliches Vergabeverfahren für ingenieurtechnische Leistungen durch, das Eingriffe an mehreren Bauwerken und Unterführungen einer Schmalspurbahnlinie betraf. Nachdem das Konsortium A.________ (B.________ SA und C.________ SA) zunächst mit seinem Angebot ausgeschlossen worden war, wurde die Vergabe an das Konsortium E.________ (F.________ SA und G.________ SA) vorgenommen. Eine gegen diese Vergabe vorgebrachte Beschwerde des Konsortiums A.________ wurde vom Tribunal administratif des Kantons Tessin (Tessinisches Verwaltungsgericht) erst teilweise und später gänzlich abgewiesen. Das Konsortium A.________ erhob dagegen eine Beschwerde ans Bundesgericht.


Nächster Beitrag