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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 11.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_85/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein philippinischer Staatsangehöriger, heiratete in der Schweiz seinen Schweizer Partner nach einer langjährigen Beziehung auf den Philippinen. Wenige Tage nach der Eheschliessung verstarb der Ehepartner. Das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsbewilligung wurde abgelehnt. Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und wiesen rechtskräftig auf die kurzen vier Tage der gelebten Ehegemeinschaft hin.

Zusammenfassung der Erwägungen

Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da der Tod seines Ehepartners eine Ausnahme darstelle. Er beantragt die Aufhebung des ablehnenden Urteils der Vorinstanz. Das Bundesgericht ist aufgrund der Umstände des Falls zuständig, die materiellrechtlichen Voraussetzungen sind erwiesen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig. In der Sache selbst erkennt das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zutreffend prüfte. Insbesondere war die kurze Dauer der Ehe entscheidend, in der die eheliche Gemeinschaft lediglich vier Tage bestand. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht eine sehr kurze Ehedauer wie im vorliegenden Fall regelmässig nicht aus, selbst wenn keine missbräuchlichen Absichten vorliegen. Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die Argumentation hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Absicherung und sozialen Bindungen in der Heimat wurden geprüft und korrekt verneint. Es liegt keine Rechtsverletzung vor. Das Urteil der Vorinstanz war somit rechtmässig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


7B_1375/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gefährdung des Lebens und Hausfriedensbruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, am 27. Juli 2021 in die Wohnung des Nachbarn B.________ eingedrungen zu sein und diesen durch Würgen bis zur Bewusstlosigkeit in Lebensgefahr gebracht zu haben. Erstinstanzlich wurde er wegen Gefährdung des Lebens, Hausfriedensbruchs und Drohung verurteilt. Das Obergericht sprach ihn teilweise frei, bestätigte aber die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und Hausfriedensbruchs, und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate. Zudem wurde eine achtjährige Landesverweisung ausgesprochen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Die Vorinstanz lehnte weitere Beweiserhebungen (wie ein Glaubwürdigkeitsgutachten) ab, da die Angaben des Geschädigten ausreichend kohärent seien, und die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubwürdig erschienen. Die Einschränkungen durch Konsum oder psychische Erkrankungen des Geschädigten seien nicht hinreichend belegt. Die Vorinstanz habe die Aussagen, Verletzungen sowie die übrigen Beweise willkürfrei gewürdigt. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit Würgen in Lebensgefahr gebracht habe. Die Vorinstanz habe die Freiheitsstrafe nach den Vorgaben von Art. 47 StGB angemessen bemessen. Die Berücksichtigung von Todesdrohungen während des Würgens sei zulässig. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (elf Monate für Urteilsbegründung) rechtfertige keine Strafminderung, sei aber festzustellen. Die Ausweisung sei zulässig, da kein schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) vorliege. Der Beschwerdeführer sei schwach integriert und könne sich der Landesverweisung unter Berücksichtigung seiner Gesundheitssituation in der Türkei anpassen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen hinsichtlich der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, die weiteren Anträge werden jedoch abgewiesen und der Kanton Zürich zur Zahlung einer Parteientschädigung verurteilt.


6B_715/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verleumdung und falsche Anschuldigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A., der Beschwerdeführer, reichte eine Beschwerde gegen ein Urteil der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt ein, welche das erstinstanzliche Urteil bestätigte. B. wurde vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und Verleumdung freigesprochen, da sie nach Ansicht der Vorinstanz ihre Aussagen in gutem Glauben gemacht hatte.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Forderung nach der Befangenheit der Präsidentin des Spruchkörpers wurde als ungenügend begründet und daher für unzulässig erklärt. Darüber hinaus hatte die betroffene Präsidentin ihre Funktion bereits Ende 2025 verlassen. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsbegehren und Begründungen spezifisch formuliert sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Diskussionen zu früheren Urteilen, Klagen oder Verfahren fielen klar ausserhalb des vorliegenden Beschwerdegegenstands und wurden als unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer machte einen Verstoss gegen sein rechtliches Gehör geltend. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass keine rechtsverletzenden Handlungen seitens der Vorinstanz vorlagen. Die Beschwerde argumentierte gegen die Feststellung der gutgläubigen Äusserungen der Intimierten (B.) durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht wies diesen Punkt zurück, da die Vorinstanz die Beweise und Rechtsnormen korrekt angewandt hatte. Die Beschwerde erfüllte die prozessualen Voraussetzungen nicht vollständig und wurde in inhaltlicher Hinsicht als unbegründet angesehen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung von Gerichtskosten verurteilt.


6B_600/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Berufungserklärung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte den Entscheid der Chambre pénale d’appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf vom 26. Mai 2025 zu überprüfen. Diese hatte die Berufung von A.________ gegen ein Urteil des Tribunal de police des Kantons Genf vom 28. Januar 2025 für unzulässig erklärt, da die Berufungserklärung nicht den Anforderungen des Art. 399 Abs. 3 StPO entsprach. A.________ wurde unter anderem für verschiedene Straftaten wie Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Diebstahl und unrechtmässige Aneignung verurteilt. Die Vorinstanz hatte einen ergänzenden Fristanspruch zur Präzisierung der Berufungserklärung abgelehnt.


6B_159/2026: Bundesgerichtsurteil zur Irrecevabilität zweier Beschwerden im Zusammenhang mit Sexualdelikten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Urteil vom 21. Januar 2026 hat die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice genevoise den Angeklagten C.________ teilweise freigesprochen und in anderen Punkten verurteilt. C.________ wurde unter anderem wegen sexueller Handlungen mit Kindern und gegen eine nicht einwilligungsfähige Person verurteilt und erhielt eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. A.A.________ und B.A.________, beide Beschwerdeführerinnen, haben Beschwerde gegen dieses Urteil eingelegt, das die Verurteilung und die Zivilforderungen betrifft.


6B_99/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verkehrsregelverletzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich am 5. November 2025 zweitinstanzlich wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung (Abstandseinhaltung) sowie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtsetzen des Blinkers) zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Er rügte vor Bundesgericht insbesondere die Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen und eines Gutachtens.


9C_210/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung im Steuerbereich

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. Februar 2026, das sich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde im Zusammenhang mit Steuerausständen für die Steuerperioden 2022 und 2023 befasste. Die Vorinstanz hatte die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen.


2C_197/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staatshaftung und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer stellte eine Forderung von 100 Mio. CHF gegen den Kanton Thurgau wegen Staatshaftung. Im Zusammenhang mit einer Enteignung einer Liegenschaft aus den 1990er Jahren verlangte er zudem eine Abschlagszahlung von 10% und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies zunächst sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und trat später auf seine Klage sowie das Wiedererwägungsgesuch betreffend den Zwischenentscheid nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_328/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftentlassung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Gericht des Kantons Genf am 17. Oktober 2025 unter anderem wegen Gefährdung des Lebens anderer, Entführung von Minderjährigen und mehreren weiteren Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten sowie verschiedenen Geldstrafen und einer ambulanten Behandlung verurteilt. Bereits vor der Verurteilung befand sich A.________ aufgrund eines Rückfall- und Fluchtrisikos in verschiedenen Haftformen. Nach erneuten Anträgen auf Haftentlassung, kombiniert mit Vorschlägen für Ersatzmassnahmen, lehnte die kantonale Instanz diese ab und hielt den Haftfortbestand für gerechtfertigt. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_1271/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme eines Vorverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf ein, welche die Wiederaufnahme eines Vorverfahrens verweigerte. Diese Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Genfer Kantonsgerichts abgewiesen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.


2G_1/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berichtigungsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Rechtsanwalt A.________ hatte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens keine Entschädigung für eigene Aufwendungen erhalten, was nach Abweisung seiner Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zug am Bundesgericht angefochten wurde. Letzteres wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Obergerichts ab. A.________ reichte daraufhin ein Berichtigungsgesuch ein, um zwei Sachverhaltsdarstellungen im Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2025 zu korrigieren.


7B_416/2026: Bundesgerichtsurteil über die Haft aufgrund von Sicherheitsgründen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, geboren 1977, wurde im Februar 2026 wegen sexualdeliktlicher Handlungen mit Minderjährigen vor Gericht gestellt. Er soll in mehreren Fällen Sex mit einer 13-jährigen Minderjährigen gehabt haben und hatte zudem über soziale Netzwerke Kontakt zu weiteren minderjährigen Mädchen, mit dem Ziel, sie zur Zusendung von pornografischen Inhalten zu zwingen. Darüber hinaus besaß er über 800 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt. Bei der Polizei gab er an, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich und Teil einer Beziehung gewesen. Ein psychiatrischer Bericht stellte fest, dass er an mehreren psychischen Störungen leidet und ein hohes Rückfallrisiko in Bezug auf sexuelle Gewalt besteht. Deshalb wurde er in Untersuchungshaft genommen, wobei die Haft mehrfach verlängert wurde. Die vorläufige Haft wurde aufgrund schwerwiegender Vorwürfe und der hohen Gefahr von Wiederholungstatbeständen angeordnet.


5A_13/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unbegleitetes Besuchsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (Vater) und die Beschwerdegegnerin (Mutter) sind serbische Staatsangehörige und Eltern eines 2020 geborenen Kindes. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens in der Schweiz wurde ursprünglich ein begleitetes Besuchsrecht für die Mutter vereinbart. Nach einem Gesuch der Mutter im Jahr 2024 ordnete das Bezirksgericht Zürich ein unbegleitetes Besuchsrecht an. Die Berufung des Vaters gegen diesen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Zürich ab. Der Vater wandte sich mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.