Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_273/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückführung eines Kindes und Besuchsrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft zwei Beschwerden der Mutter eines minderjährigen Kindes bezüglich der Rückführung des Kindes nach Spanien und der Modalitäten des Besuchsrechts während des Rückführungsverfahrens. Nach der Trennung der unverheirateten Eltern (die zuletzt in Spanien wohnten) zog die Mutter mit dem Kind gegen den Willen des Vaters in die Schweiz und entzog sich gerichtlichen Entscheidungen, die die Rückführung anordneten. Der Vater beantragte auf Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens (CLaH80) die sofortige Rückführung des Kindes, während die Mutter Einwände erhob. Die Vorinstanz, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Neuenburg (CMPEA), ordnete die Rückführung des Kindes nach Spanien sowie entsprechende Schutzmaßnahmen an.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die beiden Verfahren werden aufgrund ihrer engen Sachverhaltszusammenhänge vereinigt und gemeinsam behandelt. Zur Frage der Integration des Kindes in der Schweiz (Art. 12 Abs. 2 CLaH80): Die Mutter konnte keinen ausreichenden Beweis erbringen, dass die Tochter in der Schweiz vollständig integriert ist. Die geheim gehaltene, unstabile Lebenssituation der Mutter, verbunden mit ihrer vollständigen Abhängigkeit von einer religiösen Gemeinschaft, verstösst gegen die Voraussetzungen für eine neue dauerhafte Wohnsitznahme des Kindes in der Schweiz. Auf die behaupteten Missbrauchsvorwürfe gegen den Vater ging die Vorinstanz ein und wies sie als unglaubwürdig und unbelegt zurück. Die Wertung des Gerichts basierte auf Unplausibilitäten und Widersprüchen in den Schilderungen der Mutter sowie darauf, dass die vorgelegten psychologischen Berichte nicht neutral waren. Das Bundesgericht bestätigte diese Sichtweise. Die von der Beschwerdeführerin verlangten „Garantien“ für den Umgang mit dem Kind in Spanien wurden abgelehnt, da diese Maßnahmen Sache der zuständigen Gerichte in Spanien seien. Zur Anordnung strenger Schutzmaßnahmen und Einschränkung des Besuchsrechts der Mutter bestätigt das Bundesgericht, dass diese Maßnahmen aufgrund des Fluchtrisikos gerechtfertigt sind. Die Mutter hatte mehrfach Handlungen zur Verwehrung der Rückführung gesetzt. Das Bundesgericht ordnet die sofortige Rückführung des Kindes an, wobei die bisherigen Schutzmaßnahmen bis zur Rückführung aufrechterhalten werden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerden der Mutter werden abgewiesen und die Rückführung des Kindes nach Spanien angeordnet. Die bisherigen Schutzmaßnahmen bleiben bis zur Rückführung in Kraft, und es fallen keine Gerichtskosten an.
7B_426/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde aufgrund des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und weiterer Delikte festgenommen, nachdem bei einer Hausdurchsuchung Kokain und Bargeld sichergestellt wurden. Das Zwangsmassnahmengericht Luzern ordnete Untersuchungshaft an, die wiederholt verlängert wurde. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte die Haftverlängerung. A.________ fordert beim Bundesgericht seine Haftentlassung oder die Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO u.a. ein dringender Tatverdacht, Kollusions- oder Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft. Die Vorinstanz hat Kollusionsgefahr aufgrund verschiedener Untersuchungshandlungen und Beweismittel bejaht. Die Haftverlängerung wurde als verhältnismässig angesehen. A.________ konnte keine plausiblen Gründe gegen diese Annahme darlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, ohne dass Gerichtskosten erhoben werden.
4A_624/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung eines Mietverhältnisses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (Mieterin) schloss 2017 mit der Beschwerdegegnerin 3 (Vermieterin) einen Mietvertrag über eine Wohnung. 2020 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit amtlichem Formular. Die Beschwerdeführerin focht die Kündigung an und beantragte die Ungültigerklärung der Kündigung, eine Mietzinserstreckung und temporäre Mietzinsherabsetzung sowie Schadenersatz. Während des Verfahrens wurden die Mietrechte an die Beschwerdegegner 1 und 2 übertragen. In den Instanzen wurden die Kündigung und die Ausweisung weitgehend bestätigt, wobei Streit über die Gründe der Kündigung und geltend gemachte Mängel des Mietobjekts bestand. Gegen die letzte kantonale Entscheidung gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerdeführerin beantragte den Ausstand der gesamten I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hielt fest, dass keine objektiv gerechtfertigten Gründe für einen Ausstand und keine Grundlage für eine Sistierung des Verfahrens bestehen. - **E.2:** Das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Entscheid teils als Teilentscheid und teils als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Auf Zwischenentscheide ist nicht einzutreten, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. - **E.4:** Hauptgegenstand war die Frage, ob die Kündigung wegen eines Wohnkonflikts zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Mietparteien oder wegen geltend gemachter Mängel missbräuchlich erfolgte. Die Vorinstanz erachtete die Kündigung aufgrund des Konflikts zwischen Mietparteien für gerechtfertigt und nicht missbräuchlich. Das Bundesgericht würdigte die tatsächlichen Feststellungen und rügte keine Willkür in der Beweiswürdigung. Ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und den geltend gemachten Ansprüchen wurde zurückgewiesen. - **E.4.6:** Die Vorinstanz wies auf die zu gewährleistende Räumungsfrist hin und hielt die Dauer (30 Tage nach Rechtskraft) für verhältnismässig. Die Angabe gesundheitlicher Probleme seitens der Beschwerdeführerin ändere daran nichts, da ausreichend Zeit zur Suche nach Ersatzwohnraum bestand.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Mieterin muss die Gerichtskosten und eine Entschädigung an die Vermieterseite zahlen. Das Urteil wurde den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau zugestellt.
8C_585/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die verstorbene B.________ bezog von 1997 bis 2019 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Nach ihrem Tod wurde bekannt, dass Vermögenswerte (Bankguthaben und Immobilien in Italien) nicht deklariert worden waren. Die kantonale Ausgleichskasse forderte deshalb von einem ihrer Erben, A.________, die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen sowie Krankenkassenprämienvergünstigungen und Krankheitskosten in einer Gesamthöhe von CHF 177'838.25. Der Anfechtungsentscheid der Ausgleichskasse wurde durch das kantonale Versicherungsgericht im Jahr 2025 bestätigt. Daraufhin legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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8C_448/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend obligatorische Unfallversicherung eines operativen Geschäftsführers
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, operativer Geschäftsführer und Gesellschafter der C.________ GmbH, erlitt am 30. November 2023 einen Unfall. Die Helvetia Unfallversicherungsgesellschaft, bei der er gemäss Meldung der GmbH obligatorisch nach UVG versichert war, anerkannte zunächst eine Leistungspflicht, bestritt diese jedoch später mit der Begründung, A.________ sei nicht Arbeitnehmer im Sinne des UVG. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen stellte fest, dass A.________ als unselbstständig Erwerbender gelte und somit obligatorisch nach UVG versichert sei.
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4D_31/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag und Verfahrensfragen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer war bis 31. August 2024 Mieter einer Wohnung der Beschwerdegegnerin. Im Zusammenhang mit einem durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Schlichtungsverfahren stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verschiebung des Verhandlungstermins und um Akteneinsicht, was von der Schlichtungsstelle teilweise abgelehnt wurde. Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte ein später gestelltes Gesuch um superprovisorische Aussetzung der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos und trat auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsstelle nicht ein. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.
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6B_992/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Urkundenfälschung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde in erster Instanz durch das Polizeigericht des Bezirks Lausanne am 27. Januar 2025 wegen Urkundenfälschung verurteilt (90 Tagessätze Geldstrafe à 150 CHF, bedingt, sowie 2'700 CHF Busse). Die Vorinstanz, das Strafgericht des Kantons Waadt, reduzierte am 10. September 2025 die Strafe, sprach A.________ in einem Anklagepunkt frei, verurteilte ihn jedoch weiterhin wegen eines zweiten Anklagepunkts. Daraufhin erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
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9F_3/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision von Steuerurteilen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Steuerpflichtige A.________ die Revision mehrerer früherer Urteile des Bundesgerichts aus den Jahren 2024 und 2025, die Steuerperioden 2021 und 2022 betreffend. Der Gesuchsteller führte aus, er sei steuerlich diskriminiert worden und habe insbesondere keine Möglichkeit gehabt, seine Steuererklärungen korrekt einzureichen. Er beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Anwalts.
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1C_195/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Parteistellung im Rechtshilfeverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die belgischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen mehrere Personen, darunter den Geschäftsführer der A.________ Inc., wegen Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang wurde die Schweiz im Jahr 2021 um internationale Rechtshilfe ersucht, insbesondere um Sicherung und Herausgabe von Daten, die auf Servern der D.________ GmbH gespeichert sind. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trat auf das Rechtshilfeersuchen ein, erkannte der A.________ Inc. jedoch keine Parteistellung und keine Parteirechte im Rechtshilfeverfahren zu.
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5A_348/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Abänderungsverfahren eines Scheidungsurteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Abänderungsverfahren eines Scheidungsurteils wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mangels Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ein. Vor Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und stellte erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren.
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4A_131/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen zur Geschäftsführung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Streit drehte sich um vorsorgliche Massnahmen zur Geschäftsführungsbefugnis des Beschwerdeführers. Das Obergericht ordnete einen Teil der gewünschten Massnahmen an, setzte eine Frist zur Einleitung einer Prosequierungsklage und hob weitere Sperren auf. Der Beschwerdeführer wollte diese Anordnungen vor Bundesgericht anfechten.
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8C_340/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Integritätsentschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, erlitt mehrere Unfälle sowie medizinische Komplikationen, die zu Beschwerden am Knie, an der rechten Hand, dem linken Arm und einer Hörminderung führten. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) sprach ihm zunächst eine Invalidenrente von 28 % und eine Entschädigung für Integritätseinbussen von 27,5 % zu. Später wurden diese auf eine Invaliditätsrente von 37 % und eine Integritätsschadenentschädigung von 42,5 % erhöht. Die Deckung der Heilbehandlung wurde teilweise eingestellt. Eine kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers, die eine höhere Invaliditätsrente und Integritätsentschädigung verlangte, wurde abgewiesen.
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4A_579/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitsvertrag und Lückenfüllung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG bezweckt den Betrieb einer Autogarage und stellte B.________ zunächst als Verkäufer ein, später als Betriebsleiter Werkstatt und Aftersales. Im Arbeitsvertrag wurde ein fixer Lohn und eine variable Entschädigung vereinbart, deren konkrete Parameter und Höhe jedoch nicht abschliessend festgelegt wurden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte B.________ unter anderem variable Entschädigungen geltend. Das Bezirksgericht Münchwilen sprach ihm einen Teilbetrag von Fr. 2'525.75 sowie weitere Fr. 7'500.-- zu und verpflichtete die Arbeitgeberin zur teilweisen Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Das Obergericht des Kantons Thurgau erhöhte die zugesprochene variable Entschädigung auf insgesamt Fr. 25'000.--, worauf die Arbeitgeberin beim Bundesgericht Beschwerde führte.
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6B_144/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergewaltigung und Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht Wallis, II. Strafkammer, am 19. Januar 2026 unter anderem wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person, einfacher Körperverletzung und einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit teilweiser Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 18 Monate sowie 8 Tagessätze Geldstrafe à 250 CHF, ebenfalls bedingt. Zudem wurde er zu einer Schadensersatzzahlung von 1'000 CHF wegen einer Körperverletzung verurteilt. Die weiteren zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin wurden an das Zivilgericht verwiesen. Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil vor dem Bundesgericht an und beantragte seinen vollständigen Freispruch oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
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6B_2/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unerlaubten Aufenthalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein philippinischer Staatsangehöriger, wurde vom Tribunal de police des Kantons Genf wegen unerlaubten Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b LEI zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Er hatte von Januar bis Mai 2025 ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verweilt. Sein Berufungsantrag sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden von der Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf abgewiesen. A.________ legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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4A_98/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsichtsrecht nach Art. 697b OR
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegnerin (B.________ AG) beantragte Einsicht in Geschäftsbücher und Unterlagen der Beschwerdeführerin (A.________ AG), an der sie knapp 33% des Aktienkapitals hält. Nach der Ablehnung ihres Einsichtsbegehrens seitens der Beschwerdeführerin wandte sich die Beschwerdegegnerin an das Handelsgericht des Kantons Zürich, welches das Einsichtsbegehren guthiess und der Beschwerdeführerin die Einsicht gewährte. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht ein, um die Aufhebung des Entscheids und den Nichteintritt auf das Einsichtsbegehren zu erreichen.
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4A_29/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, die Aa.________ AG, bekämpft mit Beschwerde in Zivilsachen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, das ihr die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von CHF 1'569'749.05 nebst Zinsen auferlegt hatte. Der Kanton Wallis verlangt diese Summe gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheids des Staatsrats vom 2. April 2020, den die Beschwerdeführerin für nichtig hält.
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4F_6/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuche und Revision
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesuchsteller beantragten den Ausstand der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Uri im Jahr 2024, wurden damit jedoch abgewiesen. Sie legten 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein, verbunden mit einem neuen Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts, auf das nicht eingetreten wurde. Mit Eingabe vom März 2026 forderten sie die Revision des betreffenden Urteils des Bundesgerichts.
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4A_52/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner (Kläger) bezahlte dem Beschwerdeführer (Beklagten) während eines Probearbeitsverhältnisses als Privatkoch monatlich EUR 7'000.--. Nach der Überführung des Arbeitsverhältnisses zur Immobiliengesellschaft des Klägers (C.________ AG) stellte diese den Beklagten zu einem Bruttolohn von CHF 8'020.-- pro Monat an. Aufgrund eines irrtümlich weiterlaufenden Dauerauftrags überwies der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zwischen Mai 2021 und Juni 2022 weiterhin EUR 7'000.-- pro Monat, insgesamt EUR 91'000.--. Der Beschwerdegegner verlangte die Rückzahlung dieser Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
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8C_739/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Festsetzung des versicherten Verdienstes für eine Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall wurde der versicherte Verdienst eines Versicherten streitig gemacht, der nach einem Unfall eine Invalidenrente bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) beanspruchte. Die Hauptfrage war, ob der versicherte Verdienst auf Basis des letzten Arbeitslohnes vor der Arbeitslosigkeit oder eines hypothetischen Lohns aus beruflicher Weiterbildung festzulegen sei.
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8C_575/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento des Kantons Tessin (USSI) zur Rückerstattung von sozialen Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 42'413.55 verpflichtet, da er im Leistungszeitraum (Februar 2023 bis Juli 2024) mit B.________ zusammengelebt haben soll und unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Zusätzlich wurde ihm eine Sanktion von CHF 300.- pro Monat für drei Monate auferlegt. Das Tribunal delle assicurazioni des Kantons Tessin bestätigte diese Entscheidungen in seiner Verfügung vom 1. September 2025. A.________ erhob Beschwerde an das Bundesgericht.
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4A_138/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anfechtung der Kündigung eines Mietverhältnisses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ hatten einen unbefristeten Mietvertrag mit der Einwohnergemeinde C.________ für eine Wohnung abgeschlossen. Die Gemeinde kündigte das Mietverhältnis, und die Beschwerdeführer fochten die Kündigung sowie deren Folgen vor verschiedenen Instanzen an. Nach dem Teilentscheid des Landgerichts Uri wurde die Kündigung als rechtsgültig bestätigt. Eine Berufung an das Obergericht des Kantons Uri blieb erfolglos. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführer ans Bundesgericht.
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6B_965/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrugsvorwurf
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, italienischer Staatsangehöriger und ehemaliger Architekt, wurde in zwei Instanzen des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden, weil er durch irreführende Aussagen von B.________ einen Geldbetrag von 102'000 Franken für ein Bauprojekt erhielt, das von vornherein nicht realisierbar war. Trotz Teilrückzahlung wurde A.________ vorgeworfen, wissentlich ein Projekt präsentiert zu haben, das nicht umsetzbar war, und somit die finanziellen Interessen von B.________ geschädigt zu haben.
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5A_801/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ehegattenunterhaltsbeiträge und Kinderunterhalte
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________, beide französische Staatsangehörige, heirateten 2021 nach elf Jahren des Zusammenlebens und trennten sich Ende 2021 bzw. Anfang 2022. Die Eheschutzmassnahmen des Bezirks Richters Monthey vom 30.10.2023 wurden in einem Entscheid des Einzelrichters der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Wallis am 17.10.2024 teilweise geändert. A.________ erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung mit dem Ziel, die Ehegattenunterhaltsbeiträge zu streichen und die Kinderunterhalte zu reduzieren.
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8C_40/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, reichte am 15. Januar 2026 eine Beschwerde gegen einen Entscheid der I. sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des kantonalen Gerichts Freiburg vom 15. Dezember 2025 ein. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde zurückzuziehen.
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2C_437/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bewilligungsfreiheit bei der Übertragung von Grundstücken auf Trusts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft die Übertragung einer Ferienwohnung im Kanton Bern auf den \"A.________ Trust\" durch ausländische Grundeigentümer. Das Regierungsstatthalteramt hatte eine Bewilligungsfreiheit festgestellt, was das Bundesamt für Justiz (BJ) anfocht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte die Bewilligungsfreiheit unter spezifischen Auflagen. Dagegen wandte sich das BJ mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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8C_657/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Durchführung einer Expertise
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Unfall führte bei einem als Maurer tätigen Beschwerdeführer zu schweren Verletzungen am linken Auge. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte diesem zunächst Leistungen, schloss den Fall jedoch im Mai 2020 ab. Nach Einsprüchen und gerichtlichen Überprüfungen ging es insbesondere um den Invaliditätsgrad und die notwendige Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Die Vorinstanz ordnete eine bidisziplinäre (ophthalmologische und psychiatrische) Expertise durch die SUVA an, anstatt diese selbst vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht und verlangte die Durchführung der Expertise unmittelbar durch das Gericht.
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