Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_342/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abänderung des Kindesunterhalts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien waren geschiedene Ehegatten. Im ursprünglichen Urteil vom 26. Januar 2010 wurden Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge festgesetzt. Mit einem späteren Vergleich im Jahr 2025 wurden reduzierte Kindesunterhaltsbeträge vereinbart. Die Beschwerdeführerin beantragte später eine höhere Unterhaltsfestsetzung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies diesen Antrag ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit der Begründung, der Vergleich sei nicht freiwillig abgeschlossen worden, und forderte eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht stellte klar, dass es grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Rüge der Sachverhaltsfeststellung ist nur bei Willkür und unter strengen formellen Anforderungen möglich.
- **E.2:** Die Vorinstanz stellte fest, dass der Vergleich in Anwesenheit der Parteivertreter und nach eingehender Befragung geschlossen wurde. Es wurde weder eine widerrechtliche Drohung noch ein Willensmangel festgestellt, und der Vergleich sei inhaltlich angemessen.
- **E.3:** Die vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin (unter anderem der ADHS-Bedarf des Kindes und ihre eigene gesundheitliche Situation) wurden nicht hinreichend substantiiert, um eine Willkür oder Rechtsverletzung aufzuzeigen.
- **E.4:** Aufgrund der unzureichenden Begründung war auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- **E.5:** Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht entschied, dass nicht auf die Beschwerde eingetreten wird und es keine Gerichtskosten zu erheben gibt. Das Urteil wird den Parteien sowie dem Appellationsgericht mitgeteilt.
4A_130/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mietrechtliches Verfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, in dem auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wurde. Der Streit betrifft ein mietrechtliches Verfahren, das bei der Schlichtungsbehörde aufgrund eines Klagerückzugs als erledigt erklärt wurde.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht erläutert, dass das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen formeller Mängel nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Entsprechend sei die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht zu behandeln. Die Verteilung der Kosten wird nach Art. 66 Abs. 1 BGG geregelt. Es wird klargestellt, dass keine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von 500 CHF. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
6B_122/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verurteilung wegen Vergewaltigung und Nötigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. wurde vom Bezirksgericht Lausanne unter anderem wegen qualifizierter Drohung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen auf Bewährung sowie zur Zahlung einer Entschädigung von 3'000 CHF an seine Ehefrau B.A. verurteilt. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte diese Verurteilungen, anerkannte ihn jedoch zusätzlich des Vergewaltigungsdelikts für schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung sowie eine erhöhte Entschädigung von 20'000 CHF. Die Vorinstanz stellte fest, dass A.A. über Jahre hinweg psychische und physische Gewalt gegenüber seiner Ehefrau ausgeübt hatte. A.A. focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung und der Willkür. Es betonte, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden sei, es sei denn, diese seien rechtsverletzend oder offensichtlich unhaltbar. Die Vorinstanz habe zu Recht die Zulässigkeit von Indizien entschieden und die Aussagen der Opfer und Zeugen (darunter die Kinder des Paars) als glaubhaft angesehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Aussagen widersprüchlich oder unglaubhaft seien, sei unbegründet, da die Vorinstanz auf eine Gesamtschau abgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, spezifische Widersprüche aufzuzeigen, und argumentiere lediglich appellatorisch, was unzulässig sei. Betreffend die Verurteilung wegen Vergewaltigung stützte sich das Bundesgericht auf frühere Urteile, wonach \"strukturelle Gewalt\" – eine Form psychischen Drucks – als Nötigung auszulegen sei, wenn eine emotionale und soziale Abhängigkeit derart stark ist, dass das Opfer keine Gegenwehr leisten könne. A.A.'s Hinweise auf entlastende Faktoren, wie die angebliche Einwilligung seiner Ehefrau oder liebevolle Botschaften, seien nicht geeignet, die Verurteilung zu erschüttern, da diese innerhalb des von der Vorinstanz glaubhaft dargelegten Gewaltkontexts stattfanden. Die Ausführungen zur Bemessung des Schmerzensgeldes von 20'000 CHF seien nicht willkürlich, da die Vorinstanz die lange Dauer und Schwere der Gewalt, sowie die dadurch verursachten psychischen Störungen des Opfers berücksichtigt habe. Sämtliche Argumente des Beschwerdeführers wurden entweder als unzulässig oder unbegründet bewertet.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6B_693/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend schwere einfache Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Polizeigericht Genf wegen schwerer einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 aStGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 30 CHF auf Bewährung und einer Schadensersatzzahlung von 5'000 CHF an die Privatklägerin B.________ verurteilt. Die kantonale Berufungsinstanz bestätigte im Urteil vom 18. Juni 2025 die Verurteilung und erhöhte den Schadenersatz auf 7'000 CHF. Anlass war ein Streit zwischen A.________ und B.________, bei dem ersterer eine Porzellantasse auf die Geschädigte warf und schwere Verletzungen verursachte.
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1C_66/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Rechtshilfe an Russland
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein russisches Strafverfahren gegen A.________ und andere Personen wegen Vermögensschädigung führte zu internationalen Rechtshilfeersuchen, insbesondere zur Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz seit 2005. Rechtliche Verfahren in England resultierten in der teilweisen Freigabe dieser Vermögenswerte. Russland beantragte 2019 deren definitive Einziehung. Die Schweiz suspendierte jedoch die Rechtshilfe an Russland aufgrund des Angriffskrieges gegen die Ukraine. Die betroffenen Kontoinhaber, darunter A.________, beantragten die Freigabe dieser Vermögenswerte.
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9C_120/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Anfechtbarkeit von berichtigten Veranlagungsverfügungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
In der vorliegenden Angelegenheit geht es um die steuerrechtliche Behandlung verschiedener Veranlagungsverfügungen, die die Steuerpflichtigen A.A.________ und B.A.________ betreffen. Die Streitfrage betrifft unter anderem die Steuerperioden 2010 sowie 2013 bis 2016. Insbesondere ist umstritten, ob \"berichtigte\" Veranlagungsverfügungen rechtswirksam sind und ob die Rechtskraft der früheren Einspracheentscheide vom 18. Oktober 2022 wirksam zustande gekommen ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass diese Einspracheentscheide nicht ordnungsgemäss zugestellt wurden. Zudem stellte er diverse verfahrensrechtliche Anträge, darunter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die erwähnten Einspracheentscheide unanfechtbar sind, da sie rechtskräftig wurden. Ebenso qualifizierte sie die \"berichtigten\" Veranlagungsverfügungen als nicht selbständig anfechtbare Vollzugshandlungen.
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7B_1164/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachträgliche Verwahrung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde 2008 wegen sexueller Handlungen mit Kindern und verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB unterstellt. Nach mehrfachen Verlängerungen dieser Massnahme und deren Aufhebung im Jahr 2018 sowie erneut 2024 beantragte der Bewährungsdienst die nachträgliche Verwahrung. Während das Kriminalgericht diesen Antrag ablehnte, stimmte das Kantonsgericht Luzern der Verwahrung zu, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei untherapierbar. A.________ legte dagegen Beschwerde ein.
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8C_257/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte am 20. April 2026 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ein. Der angefochtene Entscheid wurde ihm am 28. Februar 2026 zugestellt. Gegenstand der Beschwerde ist ein Streit um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
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8C_119/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherung und Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, bei der Suva unfallversichert, zog sich 2021 bei einem Sturz während der Ausübung ihrer Tätigkeit schwere Fussverletzungen zu. Nach erbrachtem Heilbehandlungs- und Taggeld lehnte die Suva einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, es liege keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor. Eine Integritätsentschädigung von 7,5 % wurde zugesprochen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
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7B_301/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafanzeige gegen Treuhänder und Amtsmissbrauch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erstattete gegen einen Treuhänder Strafanzeige wegen Betrugs. Da er keine konkreten strafbaren Handlungen beschreiben konnte, erliess die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eine Nichtanhandnahmeverfügung. Daraufhin zeigte er die Staatsanwältin wegen Amtsmissbrauchs an, was ebenfalls nicht weitergeführt wurde. Er erhob daraufhin zwei getrennte Beschwerden vor dem Obergericht des Kantons Thurgau, welche entweder wegen mangelhafter Begründung oder Verspätung vom Obergericht nicht geprüft wurden. Gegen diesen Entscheid gelangte er mit Beschwerde ans Bundesgericht.
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6B_70/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte verspätet Einsprache gegen eine ihn belastende Strafbefehl ein, welcher eine Geldstrafe und eine Busse wegen Veruntreuung vorsah. Im weiteren Verlauf erklärte sowohl das Tribunal de police des Arrondissements de l'Est vaudois als auch die Chambre des recours pénale des Tribunals des Kantons Waadt die Einsprache und die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig, da die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten wurden.
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4D_33/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pachtvertrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2026 betreffend einen Pachtvertrag ein. Nachdem er mehrfach darüber aufgeklärt wurde, einen Kostenvorschuss von CHF 800 innerhalb der gesetzten Fristen zu leisten, unterblieb die Einzahlung. Zustellungen der entsprechenden Verfügungen, die an seine angegebene Adresse versandt wurden, galten aufgrund von Art. 44 Abs. 2 BGG aufgrund \"Nicht abgeholt\" als zugestellt.
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8C_353/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend rückwirkende Aufhebung einer Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Versicherte A.________, ehemals Hilfsgipser, bezog aufgrund eines Unfallereignisses seit dem Jahr 2007 eine Invalidenrente. Nach Observationen der Haftpflichtversicherung im Jahr 2017 leitete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein Revisionsverfahren ein, das zu einer Aufhebung der Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 und einer Rückforderung von Rentenleistungen führte. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen diese verfügten Massnahmen.
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8C_228/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ hat ihre Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2026 im Laufe des Verfahrens zurückgezogen.
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6B_942/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte die Beschwerdeführerin A.________ wegen verschiedenen Verstössen, darunter mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von 400 CHF. Die Mengen der sichergestellten Betäubungsmittel lagen teils deutlich über den in der Rechtsprechung definierten Grenzwerten. Mit ihrer Beschwerde verlangte A.________ eine mildere Qualifikation ihrer Tat sowie eine Herabsetzung der Strafe. Sie kritisierte die Grenzwerte für gesundheitsschädigende Mengen von Betäubungsmitteln (vgl. BGE 109 IV 143) als wissenschaftlich veraltet und verlangte eine Neubewertung durch ein medizinisches Gutachten.
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7B_379/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsätzliche Brandstiftung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde wegen vorsätzlicher Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) vom Regionalgericht Jura bernois-Seeland am 24.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Landesverweisung von 20 Jahren verurteilt. Die Vorwürfe basierten auf Vorfällen in einer Sicherheitszelle, wo er durch Zerstörung eines Matratzenmaterials und durch wiederholtes Entzünden von Schaumstoffteilen und Kleidung ein unkontrollierbares Feuer verursacht haben soll, wodurch erhebliche Sachschäden und Gefährdungen entstanden. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 20.04.2023 das Urteil des Regionalgerichts weitgehend, rechnete jedoch eine längere Sicherungshaft auf die Strafe an. A.________ legte Beschwerde ein, bestritt die vorsätzliche Brandstiftung und beantragte einen Freispruch.
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5D_14/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erbteilung und Klageabwehr
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft eine Erbteilung nach dem Ableben der ursprünglichen Erblasserin D.________ (2019) und ihrer Schwester E.________ (2021). Die Tochter der Schwester, A.________ (Beschwerdeführerin), klagte gegen den als gewillkürten Erbenvertreter eingesetzten B.________ (Beschwerdegegner 1) und dessen Kanzlei, C.________ AG (Beschwerdegegnerin 2), auf Rückzahlung von Geldern und machte Einwände gegen eine korrigierte Jahresabrechnung 2023 geltend. Das Bezirksgericht Zürich trat auf die Klage gegen die C.________ AG nicht ein und wies die Klage gegen B.________ ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Mit einer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin u.a. Diskriminierung geltend, welche durch ihren Lebenspartner eingereicht wurde.
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5A_330/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gegenstandslosigkeit eines Ausstandsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin hatte ein Ausstandsgesuch gegen den vorsitzenden Gerichtspräsidenten im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens betreffend ein Besuchsrecht gestellt, welches vom Regionalgericht abgewiesen wurde. Aufgrund eines postalischen Fehlers wurde der Entscheid erst verspätet an die Beschwerdeführerin zugestellt. Das Obergericht erklärte die daraufhin eingereichte Beschwerde für gegenstandslos, da der betroffene Gerichtspräsident vor der Beurteilung zum Oberrichter befördert wurde. Die Beschwerdeführerin verlangte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Rückweisung an das Obergericht.
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5A_332/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht und Obhut über ein Kind
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die KESB Frauenfeld entzog der Beschwerdeführerin (Mutter eines 2017 geborenen Sohnes) im Jahr 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte das Kind in einer Pflegefamilie. Im Jahr 2023 beantragte die Mutter die Rückplatzierung des Kindes. Aufgrund eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens und weiterer Abklärungen wies die KESB das Gesuch 2025 definitiv ab, bot jedoch ein begleitetes Co-Parenting an und gewährte der Mutter Besuchsrechte. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde 2026 ab. Die Mutter beantragte daraufhin beim Bundesgericht die Wiedererteilung des Aufenthalts- und Obhutsrechts.
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6B_89/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Veruntreuung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde am 13. Mai 2024 vom Bezirksgericht Lausanne wegen Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 30 Franken, bedingt auf zwei Jahre, sowie zu einer Busse von 900 Franken verurteilt. Zudem wurde er dazu verpflichtet, B.________ SA eine Entschädigung für Verfahrenskosten zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. Das Kantonsgericht Waadt reduzierte am 17. September 2025 teilweise die Entschädigung, wies die Berufung jedoch im Übrigen ab. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde vor dem Bundesgericht.
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4A_121/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend eine Forderungsklage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, welches auf seine Klage nicht eingetreten war. Das Bundesgericht prüfte die Eingaben des Beschwerdeführers.
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2C_687/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung nach nachehelichen Umständen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, eine jamaikanische Staatsangehörige, lebte seit ihrer Einreise 2020 in der Schweiz. Sie heiratete 2021 einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten EU-Bürger. Nach der Trennung 2023 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Das Migrationsamt verweigerte dies, widerrief ihre bestehende Aufenthaltsbewilligung und ordnete ihre Wegweisung an. Nach erfolglosem Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und der Abweisung ihrer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, reichte sie Beschwerde ans Bundesgericht ein.
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7B_188/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Besuchsrechte während der Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________ wird beschuldigt, durch betrügerische Machenschaften als Verwaltungsratspräsident und CEO der C.________ SA zahlreiche Investoren geschädigt zu haben. Er befindet sich seit dem 30. September 2025 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft verweigerte den Besuch seiner Partnerin A.________, da sie eine mögliche Informationsweitergabe und damit eine Beeinträchtigung der Ermittlungen befürchtete. Das Kantonsgericht wies die Rekurse gegen diese Verweigerung zurück. Ab dem 5. März 2026 wurden Besuche von der Staatsanwaltschaft erlaubt, weshalb während des Verfahrens die Besuchsfrage gegenstandslos wurde.
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6B_545/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornographie
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Tribunal des IIème Arrondissementes im Bezirk Sierre am 15.01.2024 wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), Pornographie (Art. 197 Abs. 1 StGB) und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) verurteilt. Das Urteil umfasste eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, teils bedingt, sowie ein zehnjähriges Kontaktverbot mit Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 aStGB). A.________ wurde zudem zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an die betroffene B.B.________ sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Das Kantonsgericht Wallis reduzierte in zweiter Instanz die Freiheitsstrafe auf 22 Monate und fügte eine Geldstrafe hinzu. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
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4A_67/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieterausweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer (A.________ und B.________) legten Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2025 ein. Sie zogen ihre Beschwerde am 21. April 2026 mittels Schreiben zurück.
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5A_335/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die betroffene Person C.________ wurde im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung am 31. März 2026 durch ärztliche Einweisung in die Psychiatrischen Dienste U.________ aufgenommen. Nach einer Beschwerde der Ehefrau von C.________ wurde das Verfahren zunächst sistiert, da die Entlassung von C.________ aus der Klinik angekündigt wurde. Nach der tatsächlichen Entlassung schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das Beschwerdeverfahren zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos ab. Die Beschwerdeführerin wendete sich daraufhin an das Bundesgericht.
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4A_123/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staatshaftung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 2. März 2026, mit dem das Obergericht auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Eingaben beim Bundesgericht ein, ohne dass Vernehmlassungen eingeholt wurden.
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2C_505/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsbürgerin, erhielt durch ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Trennung und schliesslich der Scheidung vom Ehemann widerrief das Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung, was in Rechtskraft erwuchs. Später ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG. Dieses Gesuch sowie die entsprechenden Beschwerden wurden durch die kantonalen Instanzen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bezog sich zusätzlich auf Art. 8 EMRK. Es lag ferner eine Krebserkrankung vor, und sie war im Zeitpunkt des Verfahrens im Besitz eines Schutzstatus S.
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5A_343/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung in einer Schuldbetreibungssache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit einer Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn hatte die aufschiebende Wirkung abgelehnt. Mit der vorliegenden Bundesgerichtsbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
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7B_1185/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend disziplinarische Sanktionen im Gefängnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, inhaftiert seit Januar 2023, erhielt disziplinarische Sanktionen während seiner Haftzeit im Gefängnis B.________, darunter zeitweilige Einschränkungen bei Freizeit- und Gemeinschaftsaktivitäten. Gegen diese Massnahmen legte er Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein. Da der Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens bedingt entlassen wurde, erklärte die kantonale Instanz seine Beschwerden als gegenstandslos.
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2C_111/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zulassung zum MSc Data Science
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte 2023 die Zulassung zum MSc Data Science an der ETH Zürich auf Basis seines britischen Bachelor-Abschlusses. Die ETH Zürich wies das Gesuch ab und begründete dies mit mangelnder Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses. Die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten diese Einschätzung.
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8C_245/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Februar 2026 ein. Die Vorinstanz bestätigte die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 24. Februar 2025, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen hat, da keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wurde. Grundlage war die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. B.________.
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2D_2/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konzeptförderungsbeiträge für Tanz und Theater
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Verein A.________ beantragte von der Stadt Zürich Konzeptförderbeiträge für die Jahre 2024 bis 2029. Nach Ablehnung seines Gesuchs durch den Stadtrat und Abweisung seiner Beschwerden durch den Bezirksrat Zürich sowie das Verwaltungsgericht Zürich gelangte der Verein mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er machte geltend, die Ablehnung verletze unter anderem den Anspruch auf ein faires Verfahren, den Vertrauensschutz und die Verfahrensgarantien.
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2C_96/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein dominikanischer Staatsangehöriger (geb. 1992) erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau, einer brasilianischen Staatsangehörigen. Das Paar hatte zwei gemeinsame Kinder, und der Beschwerdeführer hat ein weiteres Kind aus einer anderen Beziehung. Die Ehe wurde 2023 geschieden. Zuvor war der Beschwerdeführer wegen verschiedener Gewaltdelikte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem bezogen er und seine Familie in erheblichem Umfang Sozialhilfe. Nach Haftentlassung war er teilweise erwerbstätig. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, was in der Folge auch die Vorinstanzen bestätigten.
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8C_360/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend versicherten Verdienst bei arbeitgeberähnlicher Stellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ehemals als Chief Investment Officer tätig, beantragte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Arbeitslosenentschädigung. Die Unia Arbeitslosenkasse verneinte zunächst jeglichen Anspruch aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung von A.________. Nach ergänzenden Abklärungen gewährte sie jedoch Taggelder ab 5. Juli 2024, wobei der versicherte Verdienst auf CHF 1'581.- festgesetzt wurde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhöhte diesen Betrag auf CHF 9'487.-. Die Arbeitslosenkasse Unia legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5A_340/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ stellte beim Bundesgericht den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich eines Urteils der Chambre des curatelles des Kantonsgerichts Waadt vom 02.04.2026. Das Urteil des Kantonsgerichts betraf die Bestätigung einer Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichts vom 17.02.2026, welche B.________ als neue provisorische Beiständin für A.________ ernannte.
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