Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
4A_174/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtshilfe und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin focht mehrere Akte im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus Verfahren im Vereinigten Königreich an. Sie machte insbesondere geltend, ihr sei kein begründeter und anfechtbarer Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe eröffnet worden, und rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Rechtsweggarantie und des HZUe65.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Die Schweiz und das Vereinigte Königreich sind Vertragsstaaten des HZUe65. Das Übereinkommen regelt die Übermittlung und Durchführung der Zustellung durch die zentrale Behörde des ersuchten Staates. (E.2) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition. (E.2.1) Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide und gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids zulässig. (E.2.1.1) Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen verschiedene Verfügungen, das Zustellungszeugnis, die Zustellung selbst und eventualiter gegen eine Rechtsverweigerung. (E.2.1.2.1) Die rechtshilfeweise Zustellung selbst ist eine faktische Handlung und kein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Behörden des ersuchten Staates prüfen jedoch die Voraussetzungen der Rechtshilfe und entscheiden über deren Gewährung oder Verweigerung. (E.2.1.2.2) Die Lehre bejaht teilweise eine Anfechtungsmöglichkeit; das Bundesgericht hatte diese Frage bisher offengelassen. (E.2.1.2.3) Das HZUe65 enthält weder eine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen den Entscheid der zentralen Behörde noch einen Anspruch auf einen anfechtbaren Rechtshilfeentscheid. Die Parteien des Hauptverfahrens sind am administrativen völkerrechtlichen Zustellungsverfahren grundsätzlich nicht beteiligt. (E.2.1.2.4) Die Beschleunigung und Vereinfachung der internationalen Zustellung sprechen gegen eine Anfechtungsmöglichkeit. Die Prüfungsbefugnis der zentralen Behörde ist im Wesentlichen auf formelle Anforderungen sowie die Hoheitsrechte und Sicherheit des ersuchten Staates beschränkt. (E.2.1.2.5) Die Rechtsprechung zum HBewUe70 ist nicht übertragbar, da dieses Übereinkommen individuelle Schutzrechte der Parteien vorsieht und deren Beteiligung am Rechtshilfeverfahren zulässt. (E.2.1.3) Das HZUe65 schliesst Rechtsschutz der Parteien des Hauptverfahrens gegen den Rechtshilfeentscheid aus. Ein nachgelagerter Rechtsschutz ist im Hauptverfahren und in einem allfälligen Anerkennungsverfahren möglich. (E.2.1.4) Mangels Anfechtungsmöglichkeit liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Da kein Anspruch auf einen anfechtbaren Rechtshilfeentscheid besteht, ist auch keine Rechtsverweigerungsbeschwerde möglich. Die Beschwerde ist unzulässig. (E.3) Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
9F_17/2026: Revision eines Bundesgerichtsurteils wegen angeblich nicht berücksichtigter Aktenstücke
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller stellte ein Revisionsgesuch gegen ein bundesgerichtliches Urteil, mit dem auf seine Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten worden war. Er berief sich auf Art. 121 lit. d BGG und machte geltend, das Bundesgericht habe erhebliche Tatsachen in den Akten versehentlich nicht berücksichtigt; zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E. 1) Das frühere Bundesgerichtsurteil trat mangels erfüllter Begründungsanforderungen nicht auf die Beschwerde ein. Das Revisionsgesuch wurde fristgerecht eingereicht und ergänzt. (E. 2.1) Eine Revision ist nur bei einem abschliessend gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund zulässig, der sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen muss. (E. 2.2) Art. 121 lit. d BGG setzt voraus, dass das Gericht eine erhebliche Tatsache in den Akten aus Versehen nicht berücksichtigt hat; das Gesuch ist innert 30 Tagen einzureichen. (E. 2.3) Die Eingabe vom 21. August 2026 erfolgte rechtzeitig. (E. 2.4) Da der Gesuchsteller den Revisionsgrund fristgerecht auf das Nichteintretensmotiv bezog, wurde auf das Revisionsgesuch eingetreten. (E. 2.5) Die behauptete falsche Einschätzung der Begründungsdichte betrifft eine Rechtsfrage und kein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG. Die erwähnten Akten hätten die ungenügende Beschwerdebegründung ohnehin nicht ergänzen oder kompensieren können; der Revisionsgrund liegt daher nicht vor. (E. 2.6) Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. (E. 3) Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt; ausnahmsweise werden jedoch keine Gerichtskosten erhoben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben; das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.
8C_424/2026: Unfallkausalität von Beschwerden an beiden Sprunggelenken
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer war bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert. Nach einem Unfall beim Einräumen von Kisten klagte er zunächst über Knie- und Kopfbeschwerden und später über Beschwerden an beiden Sprunggelenken. Die Suva stellte die gesetzlichen Leistungen per 20. Februar 2025 ein, weil die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist wegen Rechtsverletzungen zulässig; das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Bei Geldleistungen der Unfallversicherung ist es nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden. (E.2) Streitig ist, ob der Fallabschluss per 20. Februar 2025 rechtmässig war; allein zu beurteilen ist die Unfallkausalität der danach geklagten Beschwerden an beiden Sprunggelenken. (E.3) Die Vorinstanz legte die Grundsätze zum natürlichen Kausalzusammenhang, zur Haftung für eine Verschlimmerung sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und versicherungsinterner Stellungnahmen zutreffend dar. (E.4.1) Die Suva-ärztliche Stellungnahme ist voll beweiskräftig. Die erstmals rund fünf Monate nach dem Unfall dokumentierte Instabilität beider Sprunggelenke lässt sich mangels entsprechender Befunde bei den Erstkonsultationen nicht dem Unfall zuordnen; allfällige Unfallfolgen wären nach sechs Wochen ausgeheilt gewesen. (E.4.2) Der Beschwerdeführer macht geltend, die rudimentären Erstberichte erlaubten keine zuverlässige Feststellung fehlender Beschwerden und der Unfall sei zumindest Teilursache der anhaltenden Beschwerden. (E.4.3) Der Beschwerdeführer zeigt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung der Beweiswürdigungsregeln auf. Ein erhebliches Trauma hätte sich bereits bei den Erstkonsultationen durch Schwellung, Bluterguss oder andere typische Zeichen zeigen müssen. Die Vorinstanz durfte daher eine unfallbedingte Ursache der später bescheinigten Beschwerden verwerfen und von einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes ausgehen. (E.4.4) Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt. (E.5) Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5A_719/2026: Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend amtliche Liquidation eines Nachlasses
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte im Rahmen eines gegen einen Entscheid der Genfer Justiz des Friedens erhobenen Appells die unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren betreffend die amtliche Liquidation des Nachlasses ihrer Mutter. Die Vizepräsidentin des Zivilgerichts wies das Gesuch ab; die Cour de justice bestätigte diesen Entscheid. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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7B_970/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft, weil ihm ein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät an das rechte Ohr gehalten worden sei und dadurch ein Tinnitus verursacht worden sei. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung ein; das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte anschliessend an das Bundesgericht.
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8C_513/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verspätete Beschwerde in der Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob am 14. Juli 2026 Beschwerde gegen den ihm am 13. Juni 2026 zugestellten Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Neuenburg vom 11. Juni 2026 betreffend Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerde wurde nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht, die am 13. Juli 2026 ablief.
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9C_375/2026: Steuererlass bei verfügbaren Mitteln und fehlender Rücklagenbildung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Steuerpflichtige ersuchte für die Steuerperioden 2022 und 2023 um vollständigen Erlass der offenen Staats- und Gemeindesteuern. Die Finanzdirektion gewährte teilweise Erlass; das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, weil trotz erlassrechtlicher Notlage während der Steuerperioden verfügbare Mittel vorhanden gewesen seien, ohne dass Rücklagen gebildet worden seien. Der Steuerpflichtige gelangte anschliessend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht.
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7B_1032/2026: Aufschub des Strafantritts wegen familiärer und wirtschaftlicher Belastungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nachdem das JuWe seinen Antrag auf Verschiebung des Strafantritts abgewiesen hatte, setzte das Verwaltungsgericht den Strafantritt auf den 25. August 2026 fest. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids und einen weiteren Aufschub wegen familiärer, beruflicher und wirtschaftlicher Nachteile.
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9C_402/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Tribunal cantonal der Republik und des Kantons Neuenburg. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden war, reichte er eine ergänzende Beschwerdeschrift und ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, ohne den Kostenvorschuss zu bezahlen.
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