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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 01.10.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_475/2026: Beschwerde gegen das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung an der ETH Zürich

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte nach einem gewährten Nachteilsausgleich die umfassende Aufnahmeprüfung für den Bachelorstudiengang Informatik an der ETH Zürich zweimal ab und bestand sie beide Male nicht. Nachdem die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsmittel abgewiesen hatten, reichte er beim Bundesgericht zahlreiche elektronische Eingaben ein und beantragte seine endgültige Zulassung zur ETH.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E. 1) Der Beschwerdeführer bestand die Aufnahmeprüfung der ETH Zürich zum zweiten Mal nicht. Die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht wiesen seine Rechtsmittel ab. Das Bundesgericht forderte ihn wegen übermässig weitschweifiger Eingaben zur Einreichung einer kürzeren, übersichtlich strukturierten und konsolidierten Rechtsschrift auf. (E. 2.1) Es kann offenbleiben, ob der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG anwendbar ist, da die Beschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig ist. (E. 2.2) Die Beschwerde muss Begehren, Begründung und Unterschrift enthalten; die Begründung muss sachbezogen sein und sich gezielt mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Für Grundrechtsrügen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht. Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können zur Verbesserung zurückgewiesen werden. (E. 2.3) Zugunsten des Beschwerdeführers wird angenommen, dass er seine Beschwerde mit der Eingabe vom 2. September 2026 verbessert hat. Die danach eingegangenen Eingaben werden nicht berücksichtigt. (E. 2.4) Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die behauptete Unterbewertung seiner Prüfungsleistungen nicht genügend konkret dargelegt und keinen rechtzeitig geltend gemachten medizinischen Prüfungshinderungsgrund nachgewiesen hatte. Es wies die offensichtlich unbegründete Beschwerde ab. (E. 2.5) Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere die Bewertung seiner Leistungen, das Zeitmanagement bei mündlichen Prüfungen und eine angebliche Ungleichbehandlung. (E. 2.6) Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinander und begründet die behauptete Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV nicht ausreichend. (E. 3.1) Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet. Die Abteilungspräsidentin tritt als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht darauf ein; allfällige Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden gegenstandslos. (E. 3.2) Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.


7B_579/2026: Ausstand einer Gerichtsschreiberin wegen früherer Kundeneigenschaft in einem Coiffeursalon

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und schwerer Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt und verurteilt. Während der Hauptverhandlung verlangte er die Ausstandsnahme der Gerichtsschreiberin Valentine Moschini, weil diese früher Kundin seines Coiffeursalons gewesen war. Das Strafgericht wies das Ausstandsgesuch ab; die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Die Beschwerde gegen den Entscheid über den Ausstand eines Mitglieds einer Strafbehörde ist zulässig; die formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Die kantonale Behörde hätte als zuständige Behörde nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und nicht als Rechtsmittelinstanz nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO entschieden, doch entstand dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil. (E.2) Das Gesuch um Beizug der Verfahrensakten ist gegenstandslos, da die Vorinstanz diese dem Bundesgericht übermittelt hat. (E.3) Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unterstehen den Ausstandsregeln, wenn sie an der Entscheidfindung teilnehmen, auch wenn sie nur beratende Stimme haben. Eine Ausstandspflicht nach Art. 56 lit. f StPO besteht bei objektiven Umständen, die den Anschein der Befangenheit begründen; blosse subjektive Eindrücke genügen nicht. Freundschafts- oder Feindschaftsbeziehungen müssen eine gewisse Intensität erreichen. Die frühere Kundeneigenschaft der Gerichtsschreiberin im Coiffeursalon sowie mögliche alltägliche Kontakte mit dem Beschwerdeführer, der Privatklägerin oder weiteren Personen begründen ohne zusätzliche Umstände keinen Anschein der Befangenheit. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung von Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 EMRK liegt nicht vor. (E.4) Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


6B_465/2026: Beweiswürdigung bei einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, B.________ nach einem heftigen Wortwechsel mehrfach ins Gesicht geschlagen und dabei dessen Brille beschädigt zu haben. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E. 1) Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache; aus seiner Beschwerde ergibt sich jedoch, dass er einen Freispruch anstrebt. Das Bundesgericht tritt deshalb trotz grundsätzlich kassatorischer Rechtsbegehren auf die Beschwerde ein. (E. 2) Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung wird nach den Grundsätzen von Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG geprüft. (E. 3.2) Die kantonale Instanz durfte aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers, der medizinischen Befunde und weiterer Zeugenaussagen als erstellt erachten, dass der Beschwerdeführer B.________ mehrfach schlug und dessen Brille zerbrach. Die abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers wurden zu Recht als nicht konstant und nicht glaubhaft verworfen. (E. 3.3) Die Rüge betreffend die unterbliebene Einvernahme eines zusätzlichen Zeugen ist wegen Nichtausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben unzulässig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf Beweis wird deshalb nicht geprüft. (E. 3.4) Der Beschwerdeführer zeigt keine willkürliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugenaussagen auf. Die Zugehörigkeit der Zeugen zur gleichen Studentenverbindung genügt nicht, um Willkür darzutun. (E. 3.5) Die Aussagen eines weiteren Zeugen vermögen die vorinstanzliche Würdigung nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Die Sachverhaltsfeststellung durfte auf einem überzeugenden Bündel übereinstimmender Indizien beruhen. (E. 3.6) Die Rügen betreffend Alkoholtests und zusätzliche polizeiliche Einvernahmen sind ebenfalls wegen Nichtausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. (E. 3.7) Die kantonale Instanz verfiel nicht in Willkür, indem sie das Bündel übereinstimmender Indizien als ausreichend erachtete, um ernsthafte Zweifel an den für den Schuldspruch massgeblichen Tatsachen auszuräumen. (E. 4) Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert; die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von 1'200 Franken dem Beschwerdeführer auferlegt.


9C_491/2026: Beschwerde gegen die Abweisung eines Revisionsgesuchs betreffend Krankenversicherungsprämien

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherung erhob für ausstehende Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Nebenforderungen Betreibungen und hob die dagegen erhobenen Rechtsvorschläge auf. Das kantonale Gericht wies die gegen die Einspracheentscheide gerichteten Beschwerden ab; das Bundesgericht trat auf eine frühere Beschwerde nicht ein. Das kantonale Gericht wies sodann das Revisionsgesuch gegen seinen Entscheid ab, wogegen die versicherte Person Beschwerde erhob und mehrere Ergänzungen sowie Gesuche um aufschiebende Wirkung einreichte.


4A_240/2026: Ausstehende Familienzulagen und behauptete Verrechnung mit einem Darlehen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Arbeitnehmerin bzw. Gesellschaft in Kollektivgesellschaft und der Arbeitnehmer standen in einem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer verlangte Familienzulagen von insgesamt 24'061.90 Franken; die kantonalen Gerichte verpflichteten die Gesellschaft nach Anrechnung einer Zahlung von 3'500 Franken zur Zahlung von 20'561.90 Franken. Die Gesellschaft erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen und machte insbesondere die Zahlung der Forderung sowie deren Verrechnung mit einem Darlehen geltend.


4A_292/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Tribunal de première instance genevois wies die Klage des Beschwerdeführers auf Aberkennung der Schuld ab. Die Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf erklärte die dagegen erhobene Berufung wegen Nichtbezahlung des verlangten Kostenvorschusses für unzulässig. Im bundesgerichtlichen Verfahren bezahlte der Beschwerdeführer den ihm angesetzten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht.


9C_395/2026: Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob gegen die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil diese die Akten nicht an die IVSTA überwiesen und weitere Abklärungen eingeleitet hatte. Nachdem die IVSTA während des bundesgerichtlichen Verfahrens über den Rentenanspruch verfügt hatte, hielt der Beschwerdeführer an der Feststellung einer Rechtsverzögerung fest.


4A_322/2026: Ausstandsbegehren gegen Richterin und Kommissär

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ SA befindet sich mit D.________ Sàrl in einem Streit über die Aktionärsstellung. Im Verfahren nach Art. 731b OR ernannte das Tribunal de première instance C.________ als Kommissär zur Vertretung von A.________ SA. A.________ SA verlangte die Ausstandserklärung der erstinstanzlichen Richterin B.________ und des Kommissärs C.________. Die kantonalen Behörden wiesen das Ausstandsbegehren beziehungsweise die dagegen erhobene Beschwerde ab.


1C_439/2026: Unentgeltliche Rechtspflege und amtlicher Verteidiger im internationalen Strafhilfeverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesstrafgericht eine Verfügung des Bundesanwalts an, mit der das Protokoll seiner Einvernahme und Beilagen an die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft übermittelt werden sollten. Gleichzeitig beantragte er unentgeltliche Rechtspflege, Befreiung vom Kostenvorschuss und die Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Nachdem das Bundesstrafgericht darüber nicht separat entschieden hatte, erhob er Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung an das Bundesgericht.


4A_446/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag, Räumung und Mietzinsausstände

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die erstinstanzliche Richterin verpflichtete den Mieter, die gemieteten Geschäftsräume zu räumen, und verurteilte ihn zur Zahlung von Mietzinsausständen sowie einer täglichen Entschädigung wegen unrechtmässiger Nutzung. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab und bestätigte insbesondere die Gültigkeit der ausserordentlichen Kündigung nach Art. 257d OR sowie die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens für klare Fälle. Der Mieter erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.


4A_185/2026: Nachweis des Erwerbsausfalls bei einer Krankentaggeldversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte war als Informatikingenieurin angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Versicherung für Krankentaggeld versichert. Nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit richtete die Versicherung Krankentaggelder aus, stellte deren Zahlung nach einer psychiatrischen Begutachtung per 1. Dezember 2024 jedoch ein. Die kantonale Klage auf Weiterzahlung und Ausrichtung von 62'426.42 Franken wurde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte Beschwerde an das Bundesgericht.


5A_718/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterbringung der Tochter

Zusammenfassung des Sachverhalts

C.________ ist die Tochter von A.________ und B.________, die getrennt leben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entzog den Eltern vorsorglich das Recht, den Aufenthaltsort der Tochter zu bestimmen, und ordnete deren Unterbringung in einer Institution mit Wochenendaufenthalten zu Hause an. Die Vorinstanz wies die von B.________ erhobene Beschwerde ab. A.________ focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und beantragte unter anderem die Anhörung der Minderjährigen sowie die Aufhebung des kantonalen Entscheids.


1C_463/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bei internationaler Rechtshilfe in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesstrafgericht die Übermittlung eines Einvernahmeprotokolls und seiner Beilagen an die ukrainischen Behörden an. Er beantragte zudem verschiedene Zwischenentscheide, insbesondere zur Sistierung, zum Aktenzugang und zur Verhinderung einer Übermittlung vor dem Sachentscheid. Nachdem das Bundesstrafgericht diese Begehren nicht vorgängig entschied, erhob er Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung an das Bundesgericht.


6B_432/2026: Betrug und Urkundenfälschung bei falscher Umsatzdeklaration für einen Covid-19-Kredit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer war Verwaltungsrat einer Gesellschaft und unterzeichnete am 1. April 2020 eine Covid-19-Kreditvereinbarung über 30'000 Franken. Dabei deklarierte er wissentlich einen überhöhten Umsatz von 301'584 Franken, obwohl der für die ersten drei Quartale 2019 ausgewiesene Umsatz 150'214 Franken betrug, und verwendete Teile des Kredits zur Rückzahlung privater Darlehen. Nach dem Konkurs der Gesellschaft wurde die Beschwerdegegnerin für den Kredit in Anspruch genommen und als subrogierte Gläubigerin zur Straf- und Zivilklägerin. Die kantonale Berufungsinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen Betrugs und Urkundenfälschung.


6B_521/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend strafrechtliche Verurteilung und Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden wies die Berufung des Beschwerdeführers ab und verurteilte ihn wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer Delikte zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte zudem pauschal den Ausstand von Gerichtsmitgliedern.


6B_211/2026: Einfache Körperverletzung und Beschimpfung; rechtliches Gehör und Beweiswürdigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung verurteilt, weil er nach einer verbalen Auseinandersetzung einer Person wiederholt gegen Kopf und Körper geschlagen und deren Tochter beschimpft sowie verletzt hatte. Das Kantonsgericht wies seine Berufung ab. Vor Bundesgericht rügte er unter anderem Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Konfrontationsrechts und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.


5F_44/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines bundesgerichtlichen Urteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin verlangte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_497/2026 vom 7. Juli 2026, mit dem auf ihre Beschwerde betreffend die Feststellung der Nichtigkeit einer Betreibung im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten worden war. Sie berief sich auf Art. 121 lit. d BGG und machte geltend, das Bundesgericht habe den Streitgegenstand sowie die Zustellbescheinigung und ihre Gegenbeweise verkannt.


4D_156/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwangsvollstreckung einer Ausweisungsverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Juge de paix des Bezirks Lausanne setzte die Zwangsvollstreckung einer gegen A.________ ergangenen Ausweisungsverfügung auf den 13. August 2026 fest. A.________ verlangte dagegen eine Gnadenfrist und reichte ein ärztliches Zeugnis ein; die Chambre des recours civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid erhob sie subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragte unentgeltliche Rechtspflege.


4A_111/2026: Rückerstattung einer für nicht erbrachte Beratungsleistungen bezahlten Vergütung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ Limited beauftragte zunächst die C.________ SA und später die A.________ Sàrl mit entgeltlicher Marketingberatung nach irischem Recht. Nachdem die Zusammenarbeit am 30. April 2019 beendet worden war, verlangte B.________ die Rückerstattung von 50'000 Euro, weil A.________ für acht Monate bezahlt worden war, aber nur während vier Monaten Leistungen erbracht hatte. Das erstinstanzliche Gericht verpflichtete A.________ zur Zahlung; die Cour de justice wies die dagegen erhobene Berufung ab.


6B_645/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte Nötigung und üble Nachrede

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte die Beschwerdeführerin wegen versuchter Nötigung und übler Nachrede zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Die Beschwerdeführerin reichte dagegen eine Eingabe beim Bundesgericht ein, die unter anderem eine «Verfassungsklage», Einsprache, Klage, Strafanträge und Strafanzeigen, eine Schadenersatzklage sowie eine Aufsichtsbeschwerde enthielt.


9C_569/2025: Invalidenrente und Tabellenlohnabzug bei psychischen und somatischen Beschwerden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin meldete sich wegen psychischer und somatischer Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten stellte die IV-Stelle Invaliditätsgrade von 32 beziehungsweise 39 Prozent fest und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.


4A_382/2026: Begründungsanforderungen bei der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit mehreren Eingaben beim Bundesgericht an.


1C_527/2025: Nachträgliche Baubewilligung und Rückbau eines Maschendrahtzauns im Gewässerraum

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer stellte ein Baugesuch für einen Balkonanbau und verschiedene bestehende Gartengestaltungselemente. Die kantonale Abteilung für Baubewilligungen wies die Gartengestaltung entlang der Bünz ab und ordnete insbesondere den Rückbau eines in den übergangsrechtlichen Gewässerraum hineinragenden Maschendrahtzauns sowie die Anlage eines Grünstreifens an. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden ab. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht die Bewilligung des Maschendrahtzauns und eine Präzisierung der Begrünungsauflage.


4F_27/2026: Revision eines Entscheids betreffend definitive Rechtsöffnung wegen behaupteter Nichtberücksichtigung der Beschwerdebegründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ focht eine Entscheidung der Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal des Kantons Waadt betreffend definitive Rechtsöffnung beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde wegen ungenügender Begründung als offensichtlich unzulässig und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ ein Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. d BGG ein, weil das Bundesgericht die Begründung seiner Beschwerde angeblich nicht berücksichtigt habe.


4G_1/2026: Berichtigung des Dispositivs betreffend Parteientschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Klägerin erhob gegen die Beklagte eine Zahlungsklage aus einem Lehrvertrag. Nachdem das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte, beantragte die Klägerin die Berichtigung von Ziffer 3 des Dispositivs, weil die Erwägungen der Beklagten keine Parteientschädigung zusprachen, das Dispositiv ihr jedoch eine solche von 2'500 Franken gewährte.


8C_405/2025: Medizinische Abklärung des Leistungsanspruchs der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der 1968 geborene Beschwerdeführer erlitt 2004 bei einem Motorradunfall eine Trümmerfraktur des linken Oberschenkelknochens und wurde zum Logistikassistenten umgeschult. Nach einer langjährigen Tätigkeit als Maler meldete er sich 2023 wegen psychischer und somatischer Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle verneinte einen Leistungsanspruch, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.


9D_11/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erlass von Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte beim Kanton Aargau den Erlass von Gerichtskosten, die ihm in verschiedenen Verfahren auferlegt worden waren. Nachdem die Gesuche abgewiesen worden waren, erhob er Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht wies dieses Gesuch ab, setzte einen Kostenvorschuss an und trat auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer focht beide Verfügungen beim Bundesgericht an.


4A_380/2026: Wiederherstellung der Frist für eine Schlichtungsverhandlung nach einer Schulteroperation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Mieter focht die Kündigung seines Mietvertrags an, erschien jedoch nicht zur angesetzten Schlichtungsverhandlung. Nach der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens beantragte er wegen einer Schulteroperation und einer dadurch bedingten Arbeits- und Fahrunfähigkeit die Wiederherstellung der Frist. Die Schlichtungsbehörde und das Kantonsgericht wiesen das Gesuch ab, woraufhin er beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhob.


4D_134/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mietrechtliche Räumung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Friedensrichterin des Bezirks La Riviera - Pays-d'Enhaut ordnete an, dass die Mieterin die gemieteten Räumlichkeiten zu verlassen und geräumt zurückzugeben habe. Die Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt wies die dagegen erhobene Berufung ab, weil die Mieterin den Mietzins innert der angesetzten Zahlungsfrist nicht bezahlt hatte und der Mietvertrag deshalb gültig gekündigt worden war. Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte unentgeltliche Rechtspflege.


2C_464/2026: Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der in Ägypten geborene Beschwerdeführer wurde mehrfach aus der Schweiz ausgeschafft, kehrte trotz Einreiseverboten wiederholt zurück und wurde wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe sowie einer sechsjährigen Landesverweisung verurteilt. Nach seiner Festnahme ordnete das Migrationsamt Ausschaffungshaft an, die mehrfach verlängert wurde; das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde gegen die letzte Verlängerung ab. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids und seine sofortige Haftentlassung.


4A_294/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Tribunal de première instance genevois wies die Klage von A.________ auf Aberkennung der Schuld gegen B.________ ab. Die Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf erklärte die dagegen erhobene Berufung wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses für unzulässig. A.________ erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, bezahlte jedoch auch den ihm angesetzten zusätzlichen Kostenvorschuss nicht.


7B_892/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung eines Strafverfahrens wegen falschen ärztlichen Zeugnisses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen Gutachter beziehungsweise beschuldigte Personen einer Gesellschaft wegen eines angeblich falschen polydisziplinären medizinischen Gutachtens, aufgrund dessen ihm eine IV-Rente versagt worden sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft zunächst eine Nichtanhandnahmeverfügung und später eine Einstellungsverfügung erlassen hatte, wies das Obergericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht.


4F_20/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Entscheids über definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller stellte ein Revisionsgesuch gegen den bundesgerichtlichen Entscheid 4D_34/2026, mit dem seine Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig erklärt worden war. Trotz zweimaliger Aufforderung und ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolge leistete er den Kostenvorschuss für das Revisionsverfahren nicht.


7B_905/2026: Rückzug der Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, zog er die Beschwerde zurück.


5A_809/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ AG betrieb den Beschwerdeführer in einer Betreibung des Betreibungsamtes St. Gallen. Nachdem der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin um provisorische Rechtsöffnung. Das Betreibungsamt lehnte das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung ab, worauf der Beschwerdeführer erfolglos die kantonalen Instanzen und anschliessend das Bundesgericht anrief.


4A_191/2026: Arbeitgeberstellung und Haftung für Lohnforderungen einer Hausangestellten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Arbeitnehmerin arbeitete ab November 2017 aufgrund eines mündlichen Vertrags als Hausangestellte im Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie ausstehende Löhne und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung; die kantonalen Instanzen verpflichteten den Beschwerdeführer zur Zahlung von 14'859.30 Franken Lohn und 9'093 Franken Entschädigung.