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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 22.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8C_83/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenversicherung und Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte A.________ stellte 2019 ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund von Fibromyalgie, welches vom zuständigen kantonalen IV-Amt abgelehnt wurde. Nach Einreichung eines neuen Leistungsgesuchs 2021 und entsprechender Begutachtungen wurde das Gesuch durch das IV-Amt ebenfalls abgelehnt. Im kantonalen Verfahren ordnete die Vorinstanz eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung an und gewährte der Versicherten rückwirkend eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2022. Gegen dieses Urteil erhob das IV-Amt Beschwerde beim Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüfte die formellen Voraussetzungen der Beschwerde und erklärte diese als zulässig.
- **E.2:** Im Rahmen der materiellen Prüfung stellte das Bundesgericht klar, dass es das Recht von Amtes wegen anwendet, jedoch nur auf Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind.
- **E.3:** Der Streit dreht sich um den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente im Zusammenhang mit ihrem neuen Leistungsgesuch vom 29. November 2021.
- **E.4:** Die rechtlichen Grundlagen zur Invalidität, Rentenberechnung und zur Wiedererwägung oder Revision von Renten wurden dargestellt und aus der bisherigen Rechtsprechung abgeleitet. Eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind erforderlich, um eine Rentenrevision zu rechtfertigen.
- **E.5:** Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf eine psychiatrische Expertise, die eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2019 bescheinigte. Diese Schlussfolgerungen seien jedoch nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der ersten Entscheidung von 2019 zurückzuführen, sondern auf eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sei daher unzulässig.
- **E.6:** Das Bundesgericht schloss, dass die Expertise keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufzeigt. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Entscheidung des IV-Amts bestätigt. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.


7B_274/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend stationäre therapeutische Massnahme und mündliches Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde 2015 wegen mehrerer schwerwiegender Sexualdelikte zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug jedoch zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Nach einer Verlängerung dieser Massnahme 2020 wurde sie 2023 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt als aussichtslos aufgehoben; später wurde jedoch erneut eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Auf die Beschwerde von A.________ hin hob das Bundesgericht 2025 die Entscheidung des Appellationsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidfindung zurück, woraufhin die Vorinstanz 2026 wiederum eine stationäre therapeutische Massnahme bestätigte. Dagegen wandte sich A.________ erneut an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. - **E.2:** Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz das Urteil unrechtmässig schriftlich gefällt und sein rechtliches Gehör verletzt habe. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass eine schriftliche Verhandlung gemäss dem Rückweisungsurteil ausreichend sei. - **E.2.3:** Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Beweisanträge und eine nachvollziehbare Begründung. - **E.2.4:** Berufungsverfahren sind grundsätzlich mündlich, wobei Ausnahmen abschliessend geregelt sind (Art. 405 ff. StPO). - **E.2.5:** Rückweisungsentscheide des Bundesgerichts binden die Vorinstanz auf die vom Bundesgericht festgelegten Punkte. Im vorliegenden Fall betraf dies sowohl Rechts- als auch Sachverhaltsfragen. - **E.2.6:** Die Vorinstanz hätte im mündlichen Verfahren über Rückfallprognosen und Verhältnismässigkeit entscheiden müssen, da sich Sachverhaltsfragen mit erheblichen Entwicklungen nach Erlass ihres vorherigen Urteils ergeben hätten. - **E.2.8:** Die Vorinstanz prüfte die aktuellen Verhältnisse und Beweisanträge nicht hinreichend und verletzte erneut das rechtliche Gehör. - **E.3:** Das Urteil ist formell zu beanstanden, und das Verfahren ist zur neuen Entscheidung im mündlichen Verfahren, unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im mündlichen Verfahren zurück. Zudem wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Kanton muss die Kosten der Rechtsvertreterin übernehmen.


2C_304/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein österreichischer Staatsangehöriger, ist seit 2018 Konvertit zum Islam und wurde strafrechtlich wegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Organisation und weiterer Delikte verfolgt. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) beschloss am 20. März 2026 seine Ausweisung aus der Schweiz und verhängte ein 18-jähriges Einreiseverbot. Vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, was abgelehnt wurde. A.________ reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht qualifiziert die vorinstanzliche Verfügung als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Obwohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 und Ziff. 1 BGG), erlaubt Art. 11 Abs. 3 FZA die Beschwerde aufgrund der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Der Zwischenentscheid bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb die Beschwerde zulässig ist. - **E.2:** Es wird festgestellt, dass bei der Beschwerde umfassend die Rüge- und Substanziierungspflicht erfüllt sein muss. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift wurde als verspätet abgelehnt. - **E.3:** Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Einschätzung, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos zu qualifizieren ist, da die Ausweisung des Beschwerdeführers und das Einreiseverbot gesetzlich gerechtfertigt erscheinen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin radikalisiert sei und IS-Gedankengut unterstütze, seien mildere Massnahmen unzweckmässig. Die Vorinstanz habe daher kein Bundesrecht verletzt. - **E.4:** Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht erfüllt, und es wurde kein Verstoss gegen Art. 29a BV oder Art. 13 EMRK festgestellt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Verbeiständung wurden abgelehnt. Zudem wurden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.


1C_164/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend polizeiliche Behandlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 1. Mai 2020 nahm die Polizei in Zürich A.________ während einer Plakatierungsaktion fest. Unter Anwendung von Kabelbindern und nach einer Personenkontrolle wurde sie auf eine Polizeiwache gebracht, für mehrere Stunden festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. A.________ machte unter anderem Verletzungen ihrer Grundrechte geltend und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens. Das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht behandelten die Rechtsfragen unterschiedlich.


8C_455/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2026 im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung ein. Mit Schreiben vom 3. September 2026 zog A.________ die Beschwerde zurück.


2C_58/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend disziplinarrechtliche Sanktion gegen Anwalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein im Kanton Waadt tätiger Anwalt (A.________) wurde von der Disziplinarbehörde des Kantons gerügt und mit einer Warnung sanktioniert, da er während eines laufenden Verfahrens direkt mit einem gerichtlich bestellten Experten per E-Mail Kontakt aufgenommen hatte. A.________ argumentierte, dass seine Anfrage dazu diente, Beweismittel für eine spätere mögliche Verfahrenserweiterung zu sichern. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte die Warnung, da es den direkten Kontakt mit dem Experten als Verletzung der Berufspflichten und Störung der Rechtspflege ansah. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.


4A_239/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aberkennung einer Schuld

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Klage auf Aberkennung einer Schuld gegen B.________ ein. Diese Klage wurde am 20.03.2025 vom Regionalgericht Moesa abgewiesen. Die Berufung von A.________ vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden wurde am 09.03.2026 ebenfalls abgewiesen. Daraufhin erhob A.________ am 11.05.2026 Beschwerde beim Bundesgericht. Ein verlangter Kostenvorschuss wurde trotz mehrfacher Fristansetzungen und nachträglicher Fristverlängerung nicht bezahlt.


7B_253/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherstellungsanordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Inhaber eines Kontos bei der Bank B.________ SA, war von einem Strafverfahren betroffen, in dessen Rahmen das Ministerium im Kanton Waadt am 16. Oktober 2025 eine Sicherstellungsanordnung über verschiedene Konten, einschliesslich seines Kontos, erlassen hatte. Die Mitteilung über diese Anordnung erfolgte jedoch nicht direkt an A.________, sondern nur an die Bank B.________ SA. A.________ machte geltend, dass er erst am 12. November 2025 von der Massnahme erfahren habe und diese Information unzureichend war, um den gesetzlichen Rechtsmittelfristen nachzukommen. Die kantonale Beschwerdeinstanz wertete sein späteres Vorgehen allerdings als verspätet und trat auf den Rekurs nicht ein.


9C_365/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, A.A.________ und B.A.________, hatten für das Steuerjahr 2019 keine Steuererklärung eingereicht, woraufhin sie gebüßt und schließlich amtlich veranlagt wurden. Später forderten sie die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von CHF 140'000.-, die auf Dividenden von CHF 400'000.- bezogen war, die sie von der C.________ SA bezogen hatten. Diese Rückforderung wurde von den kantonalen Steuerbehörden und anschließend von der Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführer ihre Deklarationspflicht verletzt und vorsätzlich gehandelt hätten.


2C_117/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte eine Entschädigung von den Hôpitaux Universitaires de Genève (HUG) wegen mangelhafter medizinischer Versorgung, insbesondere im Zusammenhang mit einer Nichtimpfung gegen Hepatitis B und der Nichtverordnung eines GLP-1-Medikaments. Seine diesbezüglichen Beschwerden wurden durch die zuständigen kantonalen Behörden wegen fehlender Pflichtverletzung abgewiesen. Der Beschwerdeführer ersuchte sowohl in den kantonalen Verfahren als auch beim Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde in allen Instanzen mit der Begründung abgelehnt, dass die Verfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten hätten.


2C_134/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Staatssekretariat für Migration verweigerte einer brasilianischen Staatsangehörigen (geboren 1991) die Bewilligung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das diese jedoch als verspätet und daher unzulässig erklärte. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der vorhergehenden Entscheide.


5F_31/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Verfahren 5F_31/2026 hatte das Bundesgericht über eine erneute Eingabe von A.________ zu befinden, mit der eine nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 5A_481/2024 beantragt wurde, nachdem ein erfolgloser Rückgriff auf die vermögenslose Partei B.________ dokumentiert wurde. Das Bundesgericht wies am 05.06.2026 die Beschwerde von B.________ gegen einen Entscheid der Einzelrichterin der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal du canton de Vaud ab (5A_481/2024) und verneinte dessen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege für die obsiegende Partei A.________ wurde damals als gegenstandslos erklärt, da das Gericht davon ausging, dass die von B.________ zu leistenden Parteientschädigungen einbringbar seien. A.________ beantragte am 02.07.2026 eine Korrektur dieses Entscheids, da der Rückgriff auf B.________ wegen eines Vermögensausfalls (Akt von 28.05.2026) gescheitert sei.


8C_553/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (geb. 2002), der an frühkindlichem Autismus leidet, bezog seit dem 1. April 2020 Ergänzungsleistungen (EL). Nach seinem Heimeintritt forderte die Ausgleichskasse Glarus (Beschwerdegegnerin) die Einreichung relevanter Belege. Aufgrund einer verspäteten Meldung wurde der Anspruch auf EL ab Januar 2024, nicht jedoch rückwirkend auf den Heimeintritt, neu berechnet. Die Vorinstanz wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.


2C_273/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der brasilianische Staatsangehörige B.A.________ wurde 2006 geboren und verbrachte seine Jugendzeit nach der Trennung seiner Eltern bei seiner Mutter in Brasilien. Sein Vater, A.A.________, der inzwischen in der Schweiz lebte und mit einer Brasilianerin verheiratet war, beantragte im Juni 2023 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seinen Sohn B.A.________. Die zuständige Behörde des Kantons Genf verweigerte diese Bewilligung und ordnete den Wegweisungsentscheid an. Nach erfolglosen kantonalen Rechtsmitteln legten A.A.________ und B.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht ein.


1C_282/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein kongolesischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz um Asyl ersuchte, verlangte die Berichtigung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte sein Geburtsdatum nach einer forensischen Altersdiagnostik angepasst. Seine Beschwerde auf Rückführung des ursprünglichen Geburtsdatums wurde im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen. Das Bundesgericht prüfte, ob die Datensätze des SEM datenschutzrechtlich korrekt waren.


5A_1108/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Anordnungen im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer ficht die vorsorglichen Anordnungen des Bezirksgerichts Zürich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens an, welche die Sistierung seines Besuchsrechts sowie ein Kontaktverbot in Bezug auf eines seiner Kinder umfassen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Anordnungen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Ziel, die Massnahmen aufzuheben oder an die Vorinstanz zurückzuweisen.


2C_287/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht EU/EFTA

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die schwedische Staatsangehörige A.________ beantragte die Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Verbleiberechts ohne bestehenden Erwerbsanspruch. Nach der Pensionierung nahm sie eine Tätigkeit im Haushalt ihrer Tochter und Schwiegertochter auf. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und stellte auf einen möglichen Rechtsmissbrauch sowie eine fehlende Arbeitnehmereigenschaft ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Entscheid des SEM mit abweichender Begründung und verneinte die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (FZA).


2C_424/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und ordnete die Bezahlung eines Kostenvorschusses in zwei Raten an, unter Androhung des Dahinfallens des Rekurses bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor Bundesgericht.


2C_514/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Nichteinhaltung der Frist im Familiennachzugsfall

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Migrationsamt des Kantons Solothurn wies am 4. Mai 2026 das Gesuch des Beschwerdeführers A.________ um Familiennachzug seiner Ehefrau ab. Die Verfügung wurde aufgrund der «Zustellfiktion» per 14. Mai 2026 als zugestellt betrachtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde, eingereicht am 30. Mai 2026, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 19. Juni 2026 wegen verspäteter Einreichung nicht behandelt. A.________ verlangte beim Bundesgericht, die Frist wiederherzustellen, um die Beschwerde als rechtzeitig zu werten und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.


5A_656/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Juni 2026 eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG bei der Überwachungskammer der Gerichte des Kantons Genf ein. Sie erhob daraufhin am 24. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie begründete dies mit der angeblich unberechtigten Verzögerung der Entscheidfällung durch die kantonale Überwachungsinstanz.


2F_20/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Bundesgerichtsurteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) beantragte die Revision eines Bundesgerichtsurteils (2C_325/2026 vom 5. Juni 2026), in welchem das Bundesgericht eine Beschwerde als unzulässig erklärt hatte. Hintergrund war ein Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22. April 2026, der den präventiven Entzug der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers als Arzt bestätigte, jedoch nur auf eine einzige Patientin beschränkte, sowie die Verpflichtung zu einer psychiatrischen Begutachtung anordnete.


2C_734/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die nordmazedonische Staatsangehörige A.A.________, verheiratet mit einem deutschen Staatsbürger, erhielt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs. Nach der Trennung vom Ehemann widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich ihre Bewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum an. Nach erfolglosem Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und abgewiesener Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.


2C_427/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, erhielt am 13. Mai 2022 eine Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Nach der Trennung wies das Migrationsamt Zürich am 3. Juli 2025 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete seine Wegweisung an. Dagegen erhobene Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgelehnt.


5A_781/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ befand sich aufgrund einer Anordnung der Justice de paix des Bezirks Lausanne vom 26. Juni 2026 in einem vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentzug. Diese Massnahme wurde in einer psychiatrischen Einrichtung durchgeführt. A.________ erhob am 6. Juli 2026 Beschwerde gegen diese Anordnung. Am 8. Juli 2026 wurde A.________ in ein anderes psychosoziales medizinisches Zentrum überführt, kehrte jedoch kurz darauf selbständig nach Hause zurück. Die Chambre des curatelles des Tribunal cantonal des Kantons Waadt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juli 2026 ab.


7B_990/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Haftverlängerung und Beschleunigungsgebot

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, mehrere Straftaten begangen zu haben, darunter Diebstahl in Bande und gewerbsmässig, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB, Art. 186 StGB, Art. 144 StGB). Er wurde zunächst in Untersuchungshaft und anschliessend in Sicherheitshaft genommen. Der Kanton Bern verlängerte die Sicherheitshaft mehrfach; die letzte Verlängerung wurde von der Vorinstanz bestätigt.