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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 09.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_319/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsurteil

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte im Berufungsverfahren gegen ein Scheidungsurteil beim Kantonsgericht Freiburg unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, was abgelehnt wurde. Dieser Entscheid wurde vor Bundesgericht angefochten.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz. Eine Beschwerde in Zivilsachen ist hier ohne Streitwerterfordernis zulässig. - **E.2:** Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur ausreichend begründete Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und bezieht die vorinstanzlichen Feststellungen über den Sachverhalt grundsätzlich verbindlich mit ein, ausser es wird deren offensichtliche Unrichtigkeit dargelegt. - **E.3:** Zur unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO: Es bestehen strenge Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit. Die Vorinstanz schloss mangels genügender Nachweise auf eine fehlende Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. - **E.3.1–E.3.3:** Die Beschwerdeführerin habe pauschale Behauptungen aufgestellt und keine Belege eingereicht, die ihre finanzielle Situation belegen. Es wurde festgestellt, dass sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. - **E.3.4:** Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung begangen hatte, als sie das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweis abwies.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.


8C_504/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versicherungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ focht vor dem Bundesgericht einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 15.06.2026 an. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde von A.________ gegen eine Entscheidungsanpassung der Baloise Assicurazione SA vom 15.12.2025 ab, welche ihm Versicherungsleistungen verweigerte. A.________ wurde als Selbständigerwerbender eingestuft, da er wirtschaftlich wie rechtlich als einziger Eigentümer und Verwaltungsrat seiner Firma handelte und die Unternehmung praktisch inaktiv war.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E. 1.1:** Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin stellte fest, dass zwischen A.________ und der von ihm kontrollierten Gesellschaft eine wirtschaftliche Identität bestehe, da er seit 2019 sein Gehalt vollständig selbst finanzierte und die Firma kaum Umsätze oder Aktivitäten aufwies. - **E. 2:** Gemäss Art. 95 BGG kann eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden. Das Bundesgericht prüft Tatbestandsrügen nur, wenn deren Mangel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte und die Rügen klar begründet sind. Formell inadäquat begründete Beschwerden sind unzulässig. - **E. 3:** A.________ legte keine substanziierten Einwände gegen den Vorentscheid vor, führte keine konkrete Rechtsverletzung an und setzte sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. - **E. 4:** Aufgrund der offensichtlichen formellen Mängel der Beschwerde erklärte das Bundesgericht diese als unzulässig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und es fielen keine Gerichtskosten an.


2C_463/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Amtshilfe in Steuersachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die israelische Steuerbehörde beantragte am 3. Mai 2021 gestützt auf das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) Amtshilfe bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Das Ersuchen betraf einen Bankkunden in Israel sowie 13 weitere Personen, die an der Bankkundenbeziehung beteiligt sind. Die ESTV gewährte Amtshilfe, was von den betroffenen Personen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Die Betroffenen gelangten daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Beschwerdeentscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen sind gemäss Art. 84a BGG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nur bejaht, wenn solche Fragen erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben oder eine höchstrichterliche Klärung verlangen. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts aufgrund geschwärzter Sachverhalte im Amtshilfeersuchen. Das Bundesgericht verweist auf die Vorgaben von Art. 28 VwVG und Art. 15 Abs. 2 StAhiG, welche sicherstellen, dass der Betroffene den wesentlichen Inhalt bei eingeschränkter Akteneinsicht kennt. Das Bundesgericht bestätigt, dass die vorinstanzlich angewandten Kriterien erfüllt sind. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die vorliegende Problematik ausschliesslich die Rechtsanwendung im Einzelfall betrifft.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


8C_721/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrentensanspruch und Integritätsentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein selbstständig tätiger Reinigungsfachmann (A.________) war bei der Suva freiwillig gegen Unfallfolgen versichert. Nach einem Treppensturz erlitt er eine Fraktur am rechten Fussgelenk. Die Suva stellte Ende Februar 2025 die Taggeld- und Heilkostenleistungen ein, verneinte einen Invalidenrentenanspruch, gewährte jedoch eine Integritätsentschädigung aufgrund einer gesundheitlichen Integritätseinbusse von 15 %. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Mit Beschwerde ans Bundesgericht wurde die weitere Zahlung von Taggeld- und Sachleistungen bzw. die Zusprache einer Invalidenrente und einer erhöhten Integritätsentschädigung verlangt.


1C_191/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Ärzte

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erstattete mehrere Strafanzeigen gegen drei Ärzte der Psychiatrie St. Gallen, Ambulatorium Rorschach, wegen verschiedener mutmasslicher Straftaten im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Behandlung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.


4A_216/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss- und Sicherstellungspflichten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die vorliegende Beschwerde betrifft die Frage der Befreiung von Kostenvorschuss- und Sicherstellungspflichten in einem Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug. Die Beschwerdeführerin, die Beklagte in einem Nachlassverfahren, machte geltend, aufgrund von Arrestverfahren keinen Zugriff auf ihre Konten zu haben, und beantragte unentgeltliche Rechtspflege sowie die Befreiung von der Vorschusspflicht. Das Obergericht wies das Gesuch ab und verpflichtete die Beklagte zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid.


5A_828/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung im Pfändungsvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, in der seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung bezüglich des Pfändungsvollzugs teilweise stattgegeben, im Übrigen aber abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer reichte eine umfangreiche Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der er unter anderem einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machte.


5A_827/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde am 14. Juli 2026 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen fürsorgerisch untergebracht. Ihre Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde am 4. August 2026 vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn abgewiesen. Am 25. August 2026 erhob sie Beschwerde beim Bundesgericht.


5A_297/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend den persönlichen Verkehr eines Vaters mit seinen Kindern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte einen Beschwerdefall betreffend das Recht auf persönlichen Verkehr eines Vaters mit seinen Kindern zu beurteilen. Der Vater und die Mutter, die nicht verheiratet sind, teilen die elterliche Sorge über zwei Kinder. Nach Berichten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und Konflikten zwischen den Eltern beschloss ein kantonales Gericht, den persönlichen Verkehr des Vaters auf Treffen im Rahmen eines \"Point Rencontre\" zu beschränken. Der Vater verlangte die Wiederherstellung eines freien persönlichen Verkehrs.


5A_811/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entlassung einer Beiständin im Kindes- und Erwachsenenschutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin steht unter einer Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB, ergänzt um eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mehrere Gesuche der Beschwerdeführerin zur Entlassung der Beiständin wurden von der KESB Oberland West zuletzt mit Entscheid vom 26. Juni 2026 abgelehnt. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde am 11. August 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 20. August 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_36/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und amtlichen Verteidiger

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 10. Dezember 2025 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern eine Beschwerde von A.________ ab, die gegen die Entscheide der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. September 2025 und der Abteilung für Bewährungshilfe und Strafvollzug des Kantons Bern vom 2. Juni 2025 gerichtet war. Diese hatten die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Prüfung der bedingten Entlassung aus einer Massnahme und deren Umwandlung in eine therapeutische Massnahme abgelehnt. Am 8. Januar 2026 reichte A.________ Beschwerde an das Bundesgericht ein.


4F_26/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller, A.________, reichte ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts (4A_166/2026 vom 21. Mai 2026) ein. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zug (II. Zivilabteilung Einzelrichter), hatte am 10. April 2026 das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt. Der Gesuchsteller machte mehrere Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG geltend, einschließlich des Vorwurfs, das Bundesgericht habe erhebliche Tatsachen übersehen. Zusätzlich wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren gestellt.


5A_750/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnungsbegehren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Zivilgericht des Bezirks Ost-Vaudois die Ablehnung des Präsidenten Nicolas Monod in einem Verfahren. Dies stützte er auf die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Ablehnungsantrag wurde vom Bezirksgericht abgelehnt, und die kantonale Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigte diese Entscheidung. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_962/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verfahrensleitende Verfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Vorinstanz war der Auffassung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid handelt, der nur bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch keine hinreichenden Argumente vor, die einen solchen Nachteil belegen würden.


7B_1055/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, mit dem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde.


7B_659/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenübertragung in einem häuslichen Streit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde im Rahmen eines häuslichen Streits beschuldigt, seiner Ehefrau eine Verletzung des Trommelfells zugefügt zu haben. Nach einer polizeilichen Untersuchung wurde die Strafuntersuchung mangels Strafanzeige eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch verpflichtet, die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1'236 CHF zu tragen, und eine beantragte Entschädigung wurde abgelehnt. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Entscheidung, und das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde gegen diese Auffassung zu befassen.


9C_338/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1968, beantragte seit 2005 wiederholt Leistungen der Invalidenversicherung. Eine vollständige Invalidenrente wurde ihm 2019 zugesprochen. Am 30.11.2020 stellte er einen erneuten Antrag auf eine Hilflosenentschädigung, gestützt auf ein ärztliches Attest. Das kantonale Büro der Invalidenversicherung wies den Antrag am 28.08.2024 ab, was die kantonale Instanz mit Entscheid vom 08.05.2025 bestätigte.


8C_471/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ehemals Flachdachisoleur, erlitt 2018 eine Kreuzbandruptur am rechten Knie. Nach operativen Eingriffen und Rehabilitationen verblieben Beschwerden. Die Suva sprach ihm ab Mai 2021 eine Invalidenrente bei einem Grad von 14 % zu, erhöhte später auf 15 %, und lehnte eine Integritätsentschädigung ab. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Sache 2022 zu weiteren Abklärungen zurück, woraufhin die Suva 2024 eine Invalidenrente bei 19 % festsetzte. Der Beschwerdeführer verlangte vor Bundesgericht eine Rente von 80 % und eine Integritätsentschädigung.


7B_900/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Verfahrenseröffnung und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ reichte im April 2024 Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung, Beleidigung und Drohung gegen B.________ ein. Sie forderte zudem unentgeltliche Rechtspflege. Der Vorfall ereignete sich anlässlich einer privaten Feier, wobei die Beschwerdeführerin behauptete, sie sei von B.________ geschlagen und bedroht worden. Das zuständige Staatssekretariat des Kantons Genf verzichtete, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, auf eine Verfahrenseinleitung und lehnte auch die unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde von der Vorinstanz abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde vor Bundesgericht führte.


7B_378/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte im Rahmen eines Strafverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV nicht erfüllt seien. A._______ reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


8C_342/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, beantragte Arbeitslosenentschädigung nach ihrer Kündigung durch die B.________ SA, wobei die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch verweigerte. Grund dafür war, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Präsident des Verwaltungsrats des ehemaligen Arbeitgebers eine Stellung innehatte, die einem Arbeitgeber gleichkomme. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Tessin wies die Beschwerde gegen diese Verweigerung ab.


5A_583/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufsichtsbeschwerden und Disziplinaranzeigen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, Schuldnerin in zwei Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich 10, rügte die Behandlung bzw. Nichtbehandlung ihrer Eingaben durch die Vorinstanzen. Insbesondere warf sie dem Bezirksgericht vor, ihre Aufsichtsbeschwerden nicht behandelt oder weitergeleitet zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf eine von ihr erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_341/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zustellung von Zahlungsbefehlen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, eine Gesellschaft mit Sitz in Q.________, wurde vom Office cantonal des poursuites de Genève zur Begleichung von Zahlungen aus Mietrückständen und anderen Forderungen aufgefordert. Nachdem zahlreiche Zustellversuche des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung scheiterten, erfolgte die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. A.________ SA legte Einsprache und erhob mehrere Beschwerden wegen angeblicher Mängel bei der Zustellung und Vertretung der Gläubigerin B.________ SA. Die Vorinstanz wies die Beschwerden als unbegründet oder unzulässig ab.


7B_752/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beweisverwertung und Nötigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

In zwei Verfahren stritt die Beschwerdeführerin A.________ über verschiedene strafrechtliche Vorwürfe. Zum einen betrafen diese ihre eigene Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen Nötigung und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Verfahren 7B_752/2025). Zum anderen machte sie geltend, B.________, ihr früherer Partner, sei zu Unrecht vom Vorwurf der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, Drohungen und Tätlichkeiten freigesprochen worden (Verfahren 7B_753/2025). Zentrale Streitpunkte waren die Beweiswürdigung, der Grundsatz \"in dubio pro reo\" und die Verwertbarkeit einer heimlich aufgenommenen Audioaufnahme.


5A_174/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter der beklagten Ehefrau in einem Ehescheidungsverfahren ernannt. Nach Zustimmung zu einer Scheidungskonvention setzte das Bezirksgericht Bremgarten die anwaltliche Entschädigung von A.________ auf CHF 10'683.40 fest. Das Obergericht des Kantons Aargau erhöhte diesen Betrag auf CHF 18'804.45, was das Bundesgericht anfocht und für eine erneute Überprüfung zurückwies. In einem erneuten Entscheid bestätigte das Obergericht die Entschädigung. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.


8C_504/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Anmeldung bei der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die verstorbene C.________ meldete sich im Dezember 2019 bei der Invalidenversicherung (IV) an. Nach ihrem Tod im Dezember 2020 beantragten deren Töchter A.________ und B.________, die Erben waren, den Rückzug der IV-Anmeldung. Die IV-Stelle lehnte den Rückzug mit Verweis auf berechtigte Interessen Dritter (Pensionskasse Stiftung D.________) ab. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte diese Auffassung. Die Beschwerdeführerinnen beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids.


7B_798/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mitteilung im Berufungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. Juni 2026. Der Beschwerdeführer äusserte sich dabei weder zur angefochtenen Verfügung noch zu seiner Beschwerdelegitimation. Stattdessen enthielt seine Eingabe appellatorische Kritik an den kantonalen Behörden.


8C_569/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erlitt 2019 während seiner Lehre als Polymechaniker einen schweren Unfall an der linken Hand, wodurch bleibende Einschränkungen entstanden. Nach diversen operativen Eingriffen und einer IV-Umschulung zum Kaufmann EFZ beantragte er eine Invalidenrente bei der Suva. Diese lehnte den Antrag aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 6 % sowie fehlender Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung ab. Das kantonale Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ beantragte daraufhin vor Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und die Verpflichtung der Suva zur Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen.


7B_572/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Genf vom 7. April 2026, welcher die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Genf vom 5. Januar 2026 abwies. A.________ beantragte, die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu verpflichten, oder hilfsweise, den Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.


5A_260/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien A.________ (Ehegatte) und B.________ (Ehefrau) streiten seit mehreren Jahren über die Gültigkeit ihres Ehevertrags sowie zweier Erbverzichtsverträge. In diesem Zusammenhang wurde die Scheidung bereits teilweise ausgesprochen, während über die Nebenfolgen des Scheidungsverfahrens separat entschieden werden sollte. Die Verfahren wurden zwischenzeitlich ausgesetzt, um die Entscheidung über die Gültigkeit des Ehevertrags abzuwarten. Der Ehemann beantragte vorliegend die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens, was von den unteren Instanzen abgelehnt wurde.


7B_456/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Jura ein. Mit dieser Verfügung wurde ihm unter Androhung der Nichtanhandnahme eine Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt. Die Beschwerde wurde vom Präsidenten der Strafkammer aufgrund Nichtleistung des Kostenvorschusses als unzulässig erklärt.


6B_85/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewerbsmässigen Betrug und Gehilfenschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein früherer Engineering Manager der B.________ AG (A.________) sowie eine weitere Person (C.________) wurden erstinstanzlich und vom Obergericht des Kantons Aargau wegen gewerbsmässigem Betrug bzw. Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug schuldig gesprochen. Sie hatten durch eine Umgehung eines Lieferverbots mittels zwischengeschalteter Firmen der B.________ AG finanzielle Nachteile verursacht. Gegen die Verurteilungen legten beide Beschwerde ein.


7B_590/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnungsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. und B.A. reichten ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Katia Elkaim ein. Die Strafappellationskammer des Kantonsgerichts Waadt erklärte das Gesuch am 03.03.2026 mangels schutzwürdigen Interesses der Gesuchsteller für unzulässig. Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchsteller am 07.05.2026 Beschwerde ein und beantragten zudem unentgeltliche Rechtspflege.


5A_830/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsankündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, betreffend eine Pfändungsankündigung und deren Vollzug. Er machte insbesondere eine Rechtsverweigerung geltend, da das Obergericht seiner Meinung nach nicht über sämtliche seiner Rechtsbegehren befunden habe. Im vorliegenden Verfahren warf er dem Obergericht mehrere Rechtsverletzungen vor, darunter die Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung, Begründung und Behandlung nach Treu und Glauben.


5A_826/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin befindet sich in fürsorgerischer Unterbringung. Das Familiengericht Bremgarten übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung an die Klinik. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin, in den Kanton Luzern zu ziehen, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als sinngemässes Entlassungsgesuch betrachtet, auf welches es jedoch aufgrund der fehlenden Zuständigkeit nicht eintrat und an die Klinik weiterleitete. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


7B_490/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung von Beweismitteln

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 18.04.2026 Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen vom 15.04.2026 ein. Gegenstand der Beschwerde war die Entsiegelung von Beweismitteln im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Verfahren übernahm und das Entsiegelungsgesuch zurückzog, wurde das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.