Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_419/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung eines Mobiltelefons
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Ein Mobiltelefon von A.________ wurde sichergestellt, auf welchem dieser bestimmte Daten versiegeln wollte, da sie dem Schutz gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen würden. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern entschied, die Entsiegelung vollumfänglich zu bewilligen. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerde ist zulässig, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn geschützte Geheimhaltungsrechte verletzt würden. - **E.2:** Das Bundesgericht erläutert den rechtlichen Rahmen für Beschlagnahme und Entsiegelung gemäss Art. 246 ff. StPO sowie die spezifischen Vorgaben für Geheimnis geschützte Aufzeichnungen nach Art. 264 Abs. 1 StPO. - **E.3:** Das Bundesgericht stellt fest, dass A.________ die Namen der Anwälte und die Speicherorte für geschützte Daten angegeben hatte und somit seiner Substanziierungsobliegenheit genügte. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz sei bundesrechtswidrig. Es erläutert, dass der Schutz gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO unabhängig vom formellen Mandatsverhältnis Anwendung findet. - **E.4:** Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Bern muss die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entschädigen.
1C_359/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für den Umbau einer Mobilfunkanlage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde richtet sich gegen die Baubewilligung für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Flawil. Die geplante Erneuerung umfasst den Austausch bestehender Antennen durch adaptive 5G-Antennen sowie die Nutzung zusätzlicher Frequenzbänder. Mehrere Einsprachen und Beschwerden auf kantonaler Ebene wurden abgewiesen, zuletzt durch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben. Die Beschwerdeführer sind legitimiert. Das Bundesgericht prüft die Einhaltung von Bundesrecht, soweit die Beschwerde korrekt begründet ist. Sachverhaltsrügen wurden nicht hinreichend substanziiert. Verfahrensanträge der Beschwerdeführer, insbesondere zur Befangenheit des BAFU und zur Sistierung des Verfahrens, wurden abgelehnt. Gehörsverletzungsrügen gegenüber dem BUD des Kantons St. Gallen sind unbegründet oder wurden im vorinstanzlichen Verfahren geheilt. Die Umrüstung der Mobilfunkanlage wurde nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt und ist bewilligungsfähig. Ein angeblich rechtswidriger Betrieb der Anlage ist nicht relevant für das aktuelle Baugesuch. Die Beschwerde gegen die geltenden Anlagegrenzwerte der NISV wurde abgelehnt, da diese durch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt sind. Nach Art. 24bis Abs. 3 RPG, der während des Verfahrens in Kraft trat, gilt die geplante Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone als standortgebunden. Die Vorinstanzen haben zudem zu Recht keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG festgestellt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und Gerichtskosten von CHF 4'000.– den Beschwerdeführern auferlegt, ohne Parteientschädigungen.
4A_529/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenregelung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA wandte sich mit einer Klage an die Pretura des Bezirks Lugano und forderte von B.________ und C.________ eine Zahlung von insgesamt CHF 24'282.05. Nach einem Hin und Her in den Verhandlungen gab die A.________ SA letztlich ihr Interesse an der Streitsache auf und verlangte deren endgültigen Strich aus dem Register. Der erstinstanzliche Richter verfügte die Abschreibung und auferlegte der A.________ SA Kosten und Entschädigungen an die Gegenseite. In der Folge wurde diese Kostenregelung von der II. Zivilkammer des Tessiner Appellationsgerichts bestätigt.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 BGG werden angesichts des Streitwerts von unter CHF 30'000.-- sowie der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erfüllt. - **E.2:** Die Beschwerde wurde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt. - **E.3:** Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Verhaltens des Notars und dessen potenzieller strafrechtlicher Relevanz wurden als irrelevant und unzulässig erachtet. - **E.4:** Die Rüge der Verletzung des Rechtsweghinweises durch die Vorinstanz wurde zurückgewiesen, da ausserordentliche Rechtsmittel wie eine Revision im Rechtsmittelhinweis nicht aufgeführt werden müssen. - **E.5:** Die geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs wurden als unbegründet erachtet. Insbesondere sei keine mündliche Verhandlung beantragt worden, und die Vorinstanz habe keine wesentlichen Fragen unbeachtet gelassen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Kosten von CHF 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne Zusprechung von Parteientschädigungen.
7B_851/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird vorgeworfen, zwischen dem 11.12.2025 und dem 25.02.2026 insgesamt 18 Einbrüche oder Einbruchsversuche sowie weitere strafbare Handlungen (z.B. Konsum von Kokain, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) begangen zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Waadt ordnete am 27.02.2026 die Untersuchungshaft an, welche am 11.05.2026 bis zum 23.08.2026 verlängert wurde. Ein Antrag auf Haftentlassung wurde abgelehnt. Ein gegen diesen Entscheid erhobener Rekurs vor dem Kantonsgericht Waadt blieb erfolglos, worauf A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
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4A_255/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung im Handelsgerichtsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, die A.________ AG, reichte eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen das Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, im Zusammenhang mit zwei Schreiben vom 13. April 2026 und 27. April 2026 ein. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Streitsache mit der B.________ SA mittels Vergleich beigelegt wurde, und zog daraufhin die Beschwerde zurück.
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8C_391/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherungsfall
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer machte vor Bundesverwaltungsgericht geltend, dass ihm ein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, wonach kein entsprechender Anspruch bestehe.
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4A_179/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schadenersatzforderung und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ verlangte in ihrem Gesuch vom 1. Dezember 2025 vom Pretore des Bezirks Lugano die Verurteilung der Beschwerdegegnerin B.________ zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von CHF 2'400'000.–. Der Pretore forderte sie am 10. Dezember 2025 auf, einen Kostenvorschuss von CHF 17'500.– zu leisten. Die Beschwerdeführerin wandte sich sodann mit Beschwerde an die III. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin, welche die Beschwerde als unzulässig erklärte. Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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4A_245/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG reichte eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen das Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, im Anschluss an Schreiben vom 13. April 2026 und 27. April 2026 ein. Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Mai 2026 wurde ein Antrag auf Vereinigung mehrerer paralleler Verfahren abgewiesen. Die Beschwerdegegner (B.________ AG sowie C.________ als Rechtsanwalt) äusserten sich fristgerecht zur Beschwerde. Am 8. Juli 2026 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde aufgrund einer vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit.
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1C_275/2025: Urteil zum Thema materielle Enteignung aufgrund Unterschutzstellung einer Liegenschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Genossenschaft Migros Zürich forderte eine Entschädigung von Fr. 8.24 Mio. (+ Zinsen) aus materieller Enteignung aufgrund der Unterschutzstellung ihrer Liegenschaft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies diese Forderung ab und sprach die Verfahrenskosten der Migros zu. Migros gelangte mit Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie die Feststellung des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs wegen materieller Enteignung.
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8C_11/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ (geb. 1964) beantragte Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV, nachdem ihm ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 52 % einer ganzen Rente zugesprochen wurde. Die Durchführungsstelle der Stadt Zürich lehnte den EL-Antrag für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Oktober 2024 ab, da die anrechenbaren Einnahmen die Ausgaben deckten. Die Vorinstanz, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wies die gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2024 erhobene Beschwerde ab.
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4A_253/2026: Abschreibung des Verfahrens wegen Rückzugs der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) reichte eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein, nachdem sie zwei Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und 27. April 2026 erhalten hatte. Eine frühere Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Mai 2026 lehnte die Vereinigung dieses Verfahrens mit fünf weiteren anhängigen Verfahren ab. Während des Verfahrens zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gemäss einer einvernehmlichen Streitbeilegung zurück. Beide Parteien verzichteten gegenseitig auf eine Parteientschädigung und baten um hälftige Aufteilung der Gerichtskosten.
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4A_281/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung und Zahlungsbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ SAGL stellte ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der Exekutions- und Konkurskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 13. April 2026. Darin wurde die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung teilweise aufrechterhalten, die auf einer unterschriebenen Versicherungspolice basiert. A.________ SAGL bestritt das Bestehen eines Schuldanerkenntnisses und bemängelte fehlende Mahnungsschreiben sowie das Nichtaufheben des Zahlungsbefehls.
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4A_251/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung – Rückzug und Abschreibung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________ AG) erhob Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. und 27. April 2026. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde aufgrund eines Vergleichs mit der B.________ AG zurück.
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6B_166/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde von der Vorinstanz, dem Obergericht des Kantons Zürich, zweitinstanzlich u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe und einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht im Jahr 2025 erfolgte eine erneute Überprüfung der Landesverweisung, insbesondere unter dem Aspekt einer möglichen Gefährdung in Honduras aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers. Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragte A.________, von der Landesverweisung abzusehen oder die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen.
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7B_604/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anfechtung eines Rückweisungsbeschlusses zur Anklageerhebung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich leitete am 15. Oktober 2024 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (A.________) wegen Verdachts auf Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG) ein und führte im Juni 2025 eine Hausdurchsuchung durch. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dagegen ging Beschwerde ein, sodass das Obergericht des Kantons Zürich am 7. April 2026 die Einstellung aufhob und eine Rückweisung zur Anklageerhebung anordnete. C. Der Beschwerdeführer begehrte vor dem Bundesgericht die Aufhebung dieses Rückweisungsbeschlusses und die endgültige Verfahrenseinstellung.
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7B_698/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Grundbuchsperre im Strafverfahren Veruntreuung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ steht im Verdacht, B.________ anvertraute Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Stockwerkeigentumseinheit in St. Moritz zweckwidrig verwendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte im September 2025 eine Grundbuchsperre über die betroffene Liegenschaft, welche das Obergericht des Kantons Graubünden am 28. April 2026 bestätigte. A.________ erhob hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht.
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4A_247/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG erhob beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. und 27. April 2026. Nachdem eine vergleichsweise Einigung mit der B.________ AG erzielt worden war, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
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9C_438/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenübernahme bei Dysphorie de genre
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, geboren 1999 und bei Vivao Sympany AG (vormals Moove Sympany AG) obligatorisch krankenversichert, beantragte die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung von Spermatozoen im Zusammenhang mit einer Dysphorie de genre. Die Krankenversicherung lehnte dies ab und stützte sich auf die Regelung, dass solche Kosten nur in spezifischen Fällen (z. B. Krebstherapie) übernommen würden. Die kantonale Instanz gab der Beschwerde von A.________ statt und verpflichtete die Krankenversicherung zur Kostenübernahme. Dagegen reichte Vivao Sympany Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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8C_544/2025: Urteil zur Leistungspflicht im Unfallversicherungsrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, geboren 1957, erlitt am 31. Januar 2023 beim Skifahren eine Verletzung der rechten Schulter (Rotatorenmanschettenruptur). Die Unfallversicherung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG übernahm zunächst die Leistungen, stellte diese jedoch mit Verweis auf das Erreichen des sogenannten Status quo sine per 23. Mai 2023 ein. Nach Einsprache des Versicherten hielt die Zürich an ihrer Verfügung fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
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4A_123/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuständigkeit eines Schiedsgerichts im internationalen Bauprojekt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Streitigkeit betrifft die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf, das im Rahmen eines internationalen Bauprojekts tätig wurde. Der Konflikt entstand nach dem Demerger von C.________, wobei E.________ bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen hatte. Nach Ansicht von A.________ und B.________ ist E.________ für Verbindlichkeiten aus dem Vertrag Master Joint Venture Agreement (MJVA) und Interim Agreement (IA) zuständig, während das Schiedsgericht seine Zuständigkeit gegenüber E.________ ablehnte, insbesondere wegen der Qualifizierung von Forderungen als chirographarische Schulden (unbesicherte Forderungen) und des Fehlens eines gültigen Vertragsübergangs.
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6B_340/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend schwere Straftaten und Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde aufgrund seiner Beteiligung an zwei schweren Straftaten (sogenannte „Home-Jackings“) sowie weiterer Delikte (u.a. Brigandage, Versuch zur qualifizierten Erpressung und schwerer Nötigung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten sowie zu einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt. Das Urteil basiert wesentlich auf glaubwürdigen Aussagen eines Mittäters und auf ergänzenden Beweismitteln (u.a. Telefongespräche und Angaben zum Modus operandi). Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte unter anderem einen Freispruch für bestimmte Straftaten, eine kürzere Freiheitsstrafe, den Verzicht auf die Landesverweisung sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
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8C_607/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Rückfallanzeige und degenerative Kniebeschwerden
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Dachdecker, erlitt im Januar 2015 eine Knieverletzung und meldete im April 2017 eine Rückfallanzeige bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (CNA). Die CNA verweigerte nach einer medizinischen Abklärung die Übernahme der Kosten für den Rückfall und stellte fest, dass die neuen Beschwerden degenerativer Natur seien. Nach einem früheren Urteil des Bundesgerichts (8C_807/2019) wurde die Angelegenheit erneut geprüft und eine erneute medizinische Expertise eingeholt, welche zu ähnlichen Schlüssen wie die CNA führte.
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6B_209/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer wurde vom Gericht der Vorinstanz wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und zu einer Busse von 400 Franken verurteilt. Vorwürfe betrafen hauptsächlich das unaufmerksame Fahren durch Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer, das Fahren auf der Überholspur ohne Grund und das Missachten von Polizeiordnungen. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesgericht, mit dem Hauptantrag auf Freispruch sowie subsidiär auf Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz.
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7B_897/2026: Bundesgerichtsurteil zur Nichteintretensentscheidung betreffend Untersuchungshaftverlängerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Gegen den Beschwerdeführer A.________ wird eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rsp. Drohung geführt. Er befindet sich aufgrund eines Beschlusses des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Uster vom 2. März 2026 in Untersuchungshaft. Das Obergericht des Kantons Zürich wies seine gegen diesen Haftbefehl gerichtete Beschwerde am 25. März 2026 ab. Mit Beschluss vom 29. April 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2026. Diese Verlängerung wurde vom Obergericht am 2. Juni 2026 ebenfalls bestätigt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein, wobei er die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine immediate Haftentlassung beantragte.
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5A_587/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte am 30.12.2025 beim Zivilgericht des Bezirks Lausanne ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen B.________ ein. Wegen einer behaupteten Verzögerung beim Entscheid legte A.________ am 28.05.2026 bei der Chambre des recours civile des Kantonsgerichts Waadt Beschwerde ein und forderte unter anderem eine Fristsetzung für das Zivilgericht. Am 09.06.2026 reichte A.________ eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Das Zivilgericht entschied am 10.06.2026 über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, worauf die Chambre des recours am 22.06.2026 die Beschwerde als gegenstandslos erklärte und die Sache vom Dossier strich. A.________ zog am 10.07.2026 seine Beschwerde vor dem Bundesgericht zurück.
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5A_506/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Wiedererwägung des Existenzminimums
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wurde vom kantonalen Betreibungsamt informiert, dass ihre Anträge auf Wiedererwägung von früheren Entscheiden betreffend die Berechnung des Existenzminimums und die Verteilung der gepfändeten Gelder nicht berücksichtigt werden, da diese bereits rechtskräftig entschieden worden seien. Ihre darauf folgende Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde wurde als unzulässig erklärt. Gegen diesen Entscheid erhob sie Beschwerde beim Bundesgericht.
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4F_17/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch und ungenügende Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte im Urteil 4D_139/2025 vom 3. Oktober 2025 die Beschwerde von A.________ (Gesuchstellerin) abgewiesen. Dies wurde aufgrund ungenügender Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entschieden. Ein erstes Revisionsgesuch der Gesuchstellerin gegen dieses Urteil (4F_48/2025) wurde am 8. Januar 2026 ebenfalls abgewiesen, da es nicht hinreichend begründet war. Die Gesuchstellerin reichte am 4. Juni 2026 ein erneutes Revisionsgesuch ein, ergänzt durch zahlreiche Nachträge.
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8C_262/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versicherungsleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ forderte weitere Versicherungsleistungen der INSAI für einen Unfall vom 8. November 2023, welche diese mit Entscheid vom 1. September 2025 ablehnte. Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies die Beschwerde von A.________ am 23. März 2026 ab. Gegen den Entscheid legte A.________ am 22. April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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9C_710/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Restfinanzierungsbeitrag für Grundpflegeleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH, eine Spitex-Organisation im Kanton Glarus, erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Glarus, welcher eine Änderung der Pflege- und Betreuungsverordnung (PBV/GL) umfasst. Insbesondere wurde die Bestimmung von Art. 31 Abs. 3a PBV/GL angefochten, die den Restfinanzierungsbeitrag für Grundpflegeleistungen, die von angestellten Bezugspersonen erbracht werden, auf CHF 8.80 pro Stunde festlegt. Die Beschwerdeführerin forderte einen höheren Beitrag, um eine kostendeckende Leistungserbringung sicherzustellen.
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7B_812/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung von Unterlagen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eröffnete eine Strafuntersuchung wegen vermuteter Wirtschaftskriminalität (inklusive qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei). Gegenstand war u.a. die Entsiegelung von Buchhaltungsunterlagen einer betroffenen Gesellschaft. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht wies das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend einer \"Detaillierten Leistungsübersicht\" ab. Die Staatsanwaltschaft reichte eine Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht ein.
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4A_249/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG erhob beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen das Handelsgericht des Kantons Zürich (Einzelgericht). Die Beschwerde wurde nach einer vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit durch die Beschwerdeführerin zurückgezogen.
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6B_120/2026: Teilweise Gutheissung betreffend ein unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer A.________, ein ehemaliger Mitarbeiter von U.________, wird vorgeworfen, im Herbst 2018 durch Ausnutzung einer Sicherheitslücke (\"Oracle-Falle\") unbefugt Administratorrechte auf einem Computersystem erlangt und Software installiert zu haben. Das erstinstanzliche Gericht sprach ihn u.a. von diesem Vorwurf frei, die Berufungsinstanz erkannte jedoch auf Schuld und verhängte eine neunmonatige Freiheitsstrafe. A.________ focht dieses Urteil vor Bundesgericht an.
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5A_357/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Besitzesschutzklage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde betrifft eine von den Beschwerdegegnern eingereichte action réintégrande (Besitzesschutzklage gemäss Art. 927 ZGB), welche sich auf die Wiederherstellung des Zugangs zu einem bestimmten Appartement richtete. Die Vorinstanz bestätigte das Urteil der ersten Instanz, das zu Gunsten der Beschwerdegegner entschieden hatte, und wies das dagegen von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechtsmittel ab. Die Beschwerdeführerin zog diese Entscheidung an das Bundesgericht weiter.
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5A_666/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Eheschutzmassnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) und die Beschwerdegegnerin (B.________) leben seit November 2025 getrennt. Das Kreisgericht Toggenburg hatte in einem Eheschutzentscheid vom 13. März 2026 das Getrenntleben geregelt. Der Beschwerdeführer beanstandete das Protokoll und verlangte dessen Ergänzung sowie eine \"beglaubigte Abschrift\" des Entscheids. Das Gericht wies darauf hin, dass die Frist für die Einforderung einer Begründung abgelaufen sei. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht St. Gallen die Wiedereinsetzung der Berufungsfrist. Das Kantonsgericht wies sein Begehren ab. Mit Eingabe vom 10. Juli 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
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7B_955/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verfahrenseinstellung in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG erstattete Strafanzeige gegen C.B.________ und K.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Stockwerkeigentums an der U.________strasse in V.________. Die Staatsanwaltschaft Zug stellte die Strafuntersuchung ein, was das Obergericht des Kantons Zug bestätigte. Die A.________ AG erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung.
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