Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_318/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend einfache Körperverletzung und weitere Delikte
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ wurde durch das Polizeigericht von La Glâne am 11.06.2025 wegen einfacher Körperverletzung, Drohungen, Ehrverletzung, versuchter Nötigung und Nötigung, unbefugten Zugriffs auf ein Informatiksystem, Datenbeschädigung, missbräuchlicher Verwendung einer Fernmeldeeinrichtung und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Bewährungsfrist von 3 Jahren, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 30 Franken und eine Geldbuße von 200 Franken. Zudem wurde er zur Ausrichtung von 8'000 Franken an B.A.________ für den erlittenen immateriellen Schaden verurteilt. Im Berufungsverfahren wies das kantonale Berufungsgericht Freiburg am 27.03.2026 die Berufung von A.A.________ ab und bestätigte das Urteil. Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde von A.A.________ zu entscheiden.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1: Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Die kantonale Instanz habe das Urteil ausreichend begründet, sodass A.A.________ sein Beschwerderecht ausüben konnte. - E.2: Die Beanstandung, die früherrigen Beweise als nicht ausreichend zugunsten A.A._______s sei nicht willkuerfrei
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
2C_360/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die russische Staatsangehörige A.________ reiste 2017 in die Schweiz ein, um an der École hôtelière de Lausanne (EHL) zu studieren. Nach Abschluss ihres Bachelorstudiums erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit als Teaching Assistant an der EHL, die zuletzt bis 31. August 2025 verlängert wurde. Ihr Arbeitsvertrag endete am selben Tag. Am 18. August 2025 stellte sie einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, welcher vom Service de la population des Kantons Waadt (SPOP) abgelehnt wurde. Das Kantonsgericht Waadt wies ihre Beschwerde ab.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob A.________ einen potenziellen Anspruch auf Verlängerung ihrer Bewilligung gemäß Art. 33 oder 38 LEI geltend machen kann. Diese Bestimmungen begründen jedoch keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung solcher Bewilligungen. Der Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK greift nicht, da A.________ keinen außergewöhnlichen Integrationsgrad nachweisen konnte. Aufenthalte zu Studienzwecken gelten gemäß gefestigter Rechtsprechung nicht als dauerhaft und können deshalb nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Die vorgebrachten rechtlichen Argumente begründen keinen Anspruch auf Erteilung der gewünschten Aufenthaltsbewilligung. Ein subsidiärer Verfassungsbeschwerdeweg scheiterte, da die Beschwerdeführerin kein geschütztes Rechtsinteresse geltend machen konnte. Formale Verfahrensrügen waren ebenfalls unzulässig.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, mit einer Kostenauflage von 1'000 CHF an die Beschwerdeführerin und ohne Parteientschädigungen.
7B_976/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend DNA-Analyse und erkennungsdienstliche Erfassung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis beschuldigt, am 19. März 2025 an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, bei der eine Person verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 29. April 2025 eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils an. Diese Massnahmen wurden von A.________ angefochten, jedoch vom Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 20. August 2025 geschützt. A.________ verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids, die Vernichtung der DNA-Analyse und die Löschung der entsprechenden Daten.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78–90 BGG zulässig ist. Die Zwangsmassnahmen werden als eigenständige Angelegenheit betrachtet, mit der Folge, dass der kantonale Entscheid als Endentscheid anzusehen ist, womit die Beschwerde zulässig ist. Es werden die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde (Art. 42 BGG) dargestellt, ebenso wie die eingeschränkte Überprüfbarkeit der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 97 und 105 BGG). Die Staatsanwaltschaft und Vorinstanz sehen die Grundlage für die DNA-Erfassung in der revidierten StPO (Art. 255 Abs. 1 lit. a und Abs. 1bis StPO), die seit dem 1. Januar 2024 gilt. Die Änderungen erlauben die Erstellung eines DNA-Profils auch bei Verdacht auf vergangene, noch unbekannte Delikte. Die Vorinstanz führte die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer Motorradgruppe ('Töff'-Gruppe) als einen relevanten Faktor an, da deren Mitglieder organisiert und geplant handelten und der Beschwerdeführer direkt an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Die vorinstanzliche Abwägung wird als korrekt angesehen. Die Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Gruppe, die konkret tätlich wurde, sowie die Möglichkeit weiterer Delikte begründen die DNA-Erfassung. Der Antrag auf Löschung bereits erfasster Daten wird nicht näher geprüft, da der Beschwerdeführer keine spezifische Begründung dazu vorbrachte.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6B_77/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend einfache Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.A.________ wurde in erster Instanz u.a. der einfachen Körperverletzung sowie des versuchten schweren Körperverletzung für schuldig erklärt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 3'000 CHF verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil wurde von der Berufungskammer teilweise abgeändert: Die Freiheitsstrafe wurde auf 21 Monate mit derselben Probezeit reduziert. Weitere Sanktionen wurden bestätigt. Ereignisse im Jahr 2018 und eine Zug-Auseinandersetzung im Jahr 2019 bildeten die Grundlage der Verurteilung. A.A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte u.a. einen Freispruch sowie eine mildere Strafe.
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7B_743/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaftverlängerung und Nichtanhandnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit zwei Beschwerden in Strafsachen gegen die Urteile des Kantonsgerichts Freiburg. Das erste Urteil vom 21. April 2026 betraf die Verlängerung der Untersuchungshaft (Verfahren 7B_743/2026), das zweite Urteil vom 20. April 2026 die Nichtanhandnahme (Verfahren 7B_744/2026).
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1F_7/2026: Urteil betreffend Revisionsgesuch zur Eröffnung Strafverfahren gegen Mitarbeiterin Sozialdienste
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hat ein Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 1C_132/2026 vom 21. April 2026 eingereicht, in welchem das Bundesgericht damals auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerde betraf die Weigerung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen, zu erteilen. Zur Begründung seines Revisionsgesuches berief sich A.________ auf mehrere gesetzliche Revisionsgründe.
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6B_213/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. wurde vom Bezirksgericht Winterthur 2023 wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Beschimpfung und anderen Delikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte 2024 auf Berufung hin das Urteil des Bezirksgerichts. Das Bundesgericht wies 2025 die zuvor abgewiesene Landesverweisung zur Neubeurteilung zurück. Das Obergericht verhängte daraufhin eine Landesverweisung von sechs Jahren und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. A.A. focht das Urteil mit Beschwerde beim Bundesgericht an und beantragte eine Reduktion der Dauer der Landesverweisung sowie den Verzicht auf die Ausschreibung.
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6B_236/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nötigung und Sachentziehung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Bern unter anderem wegen Nötigung und Sachentziehung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Mit Beschwerde in Strafsachen verlangte er seinen Freispruch oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Hauptpunkte der Beschwerde waren die Bestreitung der Strafbarkeit seines Verhaltens sowie die angeblich ungenügenden Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Tatbestandsmerkmale der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB).
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6B_351/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafurteil wegen sexueller Handlungen mit einem Kind
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. wurde von der Juge de police im Kanton Freiburg wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Geldstrafe von 800 CHF verurteilt. Dazu wurde ihm ein zehnjähriges Verbot auferlegt, beruflich oder privat mit Minderjährigen zu arbeiten, während auf eine Landesverweisung verzichtet wurde. Die Zivilforderungen von B.A. wurden teilweise gutgeheissen. Der Entscheid wurde vom kantonalen Gericht bestätigt.
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7F_36/2026: Antrag auf Revision und Ablehnungsgesuch betreffend negativen Entscheidungen gegenüber der Beschwerdeführerin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte am 9. Juni 2026 einen Antrag auf Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 21. Mai 2026 ein. Ebenfalls forderte sie die Ablehnung des Präsidenten der II. Strafrechtlichen Abteilung, Bernard Abrecht, sowie der Bundesrichter Sonja Koch und Christian Kölz und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Im erwähnten Urteil vom 21. Mai 2026 hatte das Bundesgericht eine Beschwerde als unzulässig erklärt und eine andere abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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1C_691/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Planungsrecht und Umweltvorgaben für Deponie
Zusammenfassung des Sachverhalts
Gegenstand des Verfahrens ist ein Planungsprojekt der Gemeinde Rougemont, das die Einrichtung einer Deponie des Typs A auf dem Gelände \"L'Ougette\" vorsieht. Die Standorteignung sowie die rechtliche Zulässigkeit wurden von Pro Natura und anderen Beschwerdeführern angezweifelt. Die Vorgänge führten zu mehreren gerichtlichen Überprüfungen. Zuletzt wurde das Projekt durch das Tribunal cantonal aus umwelt- und planungsrechtlichen Gründen für nicht rechtskonform erklärt. Die A.________ AG, als geplante Betreiberin der Deponie, griff den Entscheid vor Bundesgericht an.
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6B_685/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Rückzug der Einsprache gegen Strafbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde mit zwei Strafbefehlen des Service des contraventions vom 2. August 2024 wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes zu Geldbussen verurteilt. Gegen diese Strafbefehle legte er am 9. August 2024 Einsprache ein. Die Einsprache wurde in der Folge anlässlich einer Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 vom Polizeigericht Genf als zurückgezogen betrachtet, da A.________ der Verhandlung fernblieb und keine ausreichende Entschuldigung vorgelegt wurde. Das Kantonsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 22. Juli 2025 ab. A.________ legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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6B_233/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfebetrug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer A.________ wird vorgeworfen, durch das Verschweigen von Einkünften und Vermögen Sozialhilfebetrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Er soll ungenaue Angaben zu beruflichen Tätigkeiten sowie zu Bankkonten und Vermögensverhältnissen gemacht haben. Zudem wird ihm das Vergeben von falschen Informationen bei der Berichterstattung gegenüber den Sozialdiensten zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde u.a. einen Freispruch im Punkt Sozialhilfebetrug, die Ersetzung der Freiheitsstrafe durch eine bedingte Geldstrafe sowie die Aufhebung seiner Landesverweisung.
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7B_533/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil der Strafrekurskammer des Genfer Kantonsgerichts ein. Im Kern ging es um seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Genfer Staatsanwalts. A.________ machte geltend, er sei durch die Veröffentlichung personenbezogener Daten in seiner Ehre, beruflichen Reputation und sozialen Stellung schwer verletzt worden und habe dadurch Anspruch auf Genugtuung.
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2C_479/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Verbleiberecht bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die spanische Staatsangehörige A.________ besitzt seit 2010 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zunächst aufgrund von Familiennachzug, später aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft. Nach Ablauf ihres Arbeitsvertrages und wegen gesundheitlicher Probleme (u.a. eine schwere immuno-inflammatorische Erkrankung) bat sie um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die kantonalen Behörden verweigerten diese mit der Begründung, dass sie keinen Unterhalt bestreiten könne und nicht integriert sei. Die Vorinstanzen (u.a. das Verwaltungsgericht des Kantons Genf) hatten die Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, da gemäß ihrer Ansicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorlag, die das Recht auf Verbleib gemäß ALCP begründen würde.
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6B_887/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend rechtswidrigen Grenzübertritt und Identitätskontrolle
Zusammenfassung des Sachverhalts
A., ein senegalesischer Staatsangehöriger mit italienischem Aufenthaltstitel, reiste am 8. Januar 2025 ohne ausreichende Mittel zur Lebenssicherung in die Schweiz ein und lebte hier nach Einschätzung der Vorinstanz illegal. Am 14. Januar 2025 wurde er in einem polizeilich bekannten Drogenverkaufsgebiet kontrolliert. Sein Verhalten führte zu seiner vorläufigen Festnahme, die auf einem Identitätskontrollgesetz (Art. 47 LPol GE) beruhte. In der Folge wurde er wegen rechtswidrigen Grenzübertritts (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) verurteilt, was jedoch vor kantonaler Instanz zu einer Reduktion der Strafe führte.
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6B_964/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafsache bei Vorschusszahlungsverpflichtung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater (B.A.________), reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (Cour d'appel pénal) vom 23.10.2025 ein. Es ging um eine Strafsache betreffend einfache Körperverletzung, Willkür und Unschuldsvermutung. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Art. 62 BGG zur Vorschussleistung von Verfahrenskosten aufgefordert, kam dieser Verpflichtung jedoch trotz mehrmaligem Nachfristensetzung nicht nach. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die finanzielle Situation der Mutter der Beschwerdeführerin unklar blieb. Eine erneute Eingabe, dieses Gesuch reconsiderieren zu lassen, wurde ebenfalls zurückgewiesen.
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1C_70/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Eigentums- und Unterhaltspflicht der Habsburgbrücke
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft eine Streitigkeit zwischen dem Kanton Aargau und der Einwohnergemeinde Windisch über die Eigentums- und Unterhaltspflicht für die Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251). Nach Abschluss der Sanierung der Habsburgstrasse hatte der Regierungsrat des Kantons Aargau im Jahr 2025 festgestellt, dass die Gemeinde Windisch die Eigentümerin sei und die Unterhaltspflicht trage. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob diesen Beschluss mit der Begründung auf, der Regierungsrat sei nicht zuständig, sondern die Eigentumsübertragung hätte mittels Gestaltungsklage erwirkt werden müssen. Es entschied, dass der Kanton weiterhin Eigentümer der Brücke sei und somit für deren Unterhalt verantwortlich bleibe.
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2C_364/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die kosovarische Staatsangehörige A.________ heiratete 2021 einen Schweizer Staatsangehörigen und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner, die zuletzt bis Juni 2024 erneuert wurde. Nach der Trennung im Juli 2022 wurde ihr der Verlängerungsantrag vom kantonalen Amt am 17. Januar 2025 abgelehnt und ihre Wegweisung angeordnet. Ihre dagegen gerichteten Beschwerden bei den Vorinstanzen (Tribunal administratif und Cour de justice des Kantons Genf) blieben ohne Erfolg.
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1C_728/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Lohnforderung nach Kündigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Rektor des Bezirks Küssnacht (A.________) wurde aufgrund angeblicher Missstände in seiner beruflichen Leistung entlassen. Nach seiner Kündigung machte er finanzielle Ansprüche geltend, unter anderem auf Abfindung und Entschädigung. Nach teilweiser Gutheissung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches ihm vier Monatslöhne zusprach, gelangte A.________ an das Bundesgericht, um eine Erhöhung der Zusprüche zu erwirken.
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7B_690/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und unrechtmässige Verfahrensverzögerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob am 25. Mai 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und unrechtmässiger Verzögerung durch die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Dauer des Verfahrens überschreite eine angemessene Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und führe zu einer verlängerten Unsicherheit.
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9C_440/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde eines Versicherten (A.________) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses hatte eine Beschwerde des Versicherten aufgrund Nichtleistung eines Kostenvorschusses als unzulässig erklärt, nachdem eine Aufforderung zur Vorschusszahlung als rechtsgültig zugestellt betrachtet wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine persönliche Situation, insbesondere eine Hospitalisierung, die Nichtzahlung des Vorschusses erklärt hätte, dies jedoch nicht ausreichend gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt worden sei.
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5A_390/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend superprovisorische familienrechtliche Massnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob am Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters der Zivilabteilung des Kantonsgerichts Waadt, welcher das gegen eine superprovisorische Anordnung gerichtete Rechtsmittel als unzulässig erklärte. Gegenstand der superprovisorischen Anordnung war eine familienrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Ehescheidung.
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6B_86/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. wurde vom erstinstanzlichen Gericht wegen Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung und eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 93 Abs. 1 SVG) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Zusätzlich wurde eine Landesverweisung für fünf Jahre angeordnet. Das Delikt steht im Zusammenhang mit einer Rivalität zwischen A.A. und B.________ um eine gemeinsame Bekannte, bei der A.A. die Bremsschläuche des Fahrzeugs von B.________ manipulierte, was eine potenziell lebensgefährliche Situation erzeugte.
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6B_319/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Förderung der Prostitution
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil der Corte di appello e di revisione penale (CARP) des Kantons Tessin vom 28. Februar 2025, das die Beschuldigten B.________ und A.________ vom Vorwurf des wiederholten Förderns der Prostitution freigesprochen und den Beschlagnahmebeschluss über Vermögenswerte zugunsten der betroffenen Gesellschaften aufgehoben hatte. Der Staatsanwalt beantragte die Aufhebung dieses Urteils und die Verurteilung der Beschuldigten sowie die erneute Beschlagnahme der Vermögenswerte.
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6B_833/2024: Gutheissung der Beschwerden betreffend Betrug und Urkundenfälschung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.________ wurden durch das Gericht der ersten Instanz wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Es ging um die Veräusserung des Chalet \"F.________\", bei der falsche Mietzinsaufstellungen und gefälschte Mietverträge verwendet wurden, um einen höheren Verkaufserlös sowie die Erteilung eines Hypothekendarlehens zu erreichen. Die kantonale Berufungsinstanz bestätigte das Urteil, woraufhin die Verurteilten beim Bundesgericht Beschwerde einlegten. Sie beanstandeten insbesondere die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die rechtsfehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts durch die kantonale Instanz.
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6B_1008/2025: Gutheissung der Beschwerde bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf ein, mit dem sein Berufungsantrag gegen ein Urteil des Tribunals des Kantons Genf vom 28.08.2025 als unzulässig erklärt wurde. Die kantonale Instanz erkannte die Berufung wegen fehlender rechtzeitiger Begründung des Berufungsantrags für unzulässig, obwohl A.________ innerhalb der Frist Stellung nahm.
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2C_237/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachträglichen Familiennachzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
- A.________ (sri-lankischer Staatsangehöriger, seit 2003 Schweizer Bürger) beantragte am 14. Juni 2019 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter B.________ (geboren 2002, natürliche Anerkennung der Vaterschaft 2003, Einreise ohne Bewilligung am 31. März 2019) im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs. - Diese wurde vom Staatssekretariat für Migration am 27. September 2024 verweigert. Die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, lehnte den dagegen gerichteten Rekurs am 9. März 2026 ab.
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7B_1252/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2021 unter anderem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung und Inzest zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB verurteilt. Seine Tochter erhielt eine Genugtuungszahlung von 150'000 Franken zugesprochen. Mehrere Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil wurden abgewiesen. Er befindet sich seit Februar 2021 im Strafvollzug. Im Jahr 2025 beantragte der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme sowie die Aufhebung dieser Massnahme. Diese Anträge wurden sowohl von der Vollzugsbehörde als auch von der I. Verwaltungsgerichtskammer des Kantonsgerichts Freiburg abgelehnt.
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2C_515/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein italienischer Staatsbürger (A.________), seine Ehefrau (B.________) und ihre gemeinsame Tochter (C.________), ebenfalls italienische Staatsangehörige, beantragten den Erhalt bzw. die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des EU/EFTA-Abkommens über die Personenfreizügigkeit. Der Mann verlor seinen Arbeitnehmerstatus und war längere Zeit auf Sozialhilfe angewiesen. Seine Arbeitstätigkeit beschränkte sich zuletzt auf Aktivitäten im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung, die als nicht marktüblich eingestuft wurden. Zudem war A.________ strafrechtlich verurteilt und wiederholt in gewalttätige Vorfälle verwickelt.
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6B_644/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Übertretung des Baugesetzes
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde von der Gemeindeverwaltung U.________ mit Entscheid vom 6. Februar 2025 einer Übertretung von Art. 61 Abs. 1 lit. a des Baugesetzes des Kantons Wallis (LC/VS) für schuldig befunden und zu einer Busse von 40'000 Franken verurteilt. Dies wegen der Nutzung eines Gebäudes ohne Nutzungsbewilligung und der Missachtung der Baubewilligung. Der Einzelrichter des Walliser Kantonsgerichts reduzierte die Busse auf 10'000 Franken. A.________ focht diesen Entscheid vor Bundesgericht an und beantragte einen Freispruch sowie die Aufhebung aller Sanktionen.
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9C_436/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Steuerbemessung und Sanktionen im Kanton Genf
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wurde für die Steuerperioden 2012 und 2013 vom Kanton Genf zur Nachbesteuerung und zu Sanktionen wegen Steuerhinterziehung bzw. versuchter Steuerhinterziehung herangezogen. Dies beruhte auf Einnahmen von 200'000 CHF, die von den Behören aus früheren Steuerdeklarationen im Kanton Wallis übernommen wurden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Einkommen sei fälschlicherweise ermittelt worden, da es sich um steuerlich neutrale Zuwendungen ihres damaligen Ehemanns handelte. Verschiedene kantonale Gerichte wiesen ihre Beschwerden ab, worauf die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht gelangte.
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1C_56/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ war seit 2011 als Lehrer bei der Beobachtungsstation Bolligen (BeoB) im Kanton Bern angestellt. Nach Problemen am Arbeitsplatz und der Zerrüttung des Verhältnisses zwischen ihm und seinem Vorgesetzten wurde ihm das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis gekündigt. Gegen die Kündigung legte er Beschwerde ein, welche durch die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern und anschliessend durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen wurde. Er gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
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6B_334/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückgabe beschlagnahmter Gelder und Vermögensverwaltung
Zusammenfassung des Sachverhalts
1. Der Beschwerdeführer, B.________, war in leitender Funktion bei den Gesellschaften C.________ SA (Betrieb einer Residenz) und D.________ SA (Betrieb eines Bars) tätig. Zwischen 2007 und 2008 wurde in diesen Einrichtungen organisierte Prostitution betrieben, bei der die Frauen u.a. überwacht und in ihrer Tätigkeit kontrolliert wurden. 2. Die Vorinstanzen hatte B.________ ursprünglich des wiederholten Fördern der Prostitution für schuldig befunden. Später erfolgte ein Freispruch in Bezug auf diesen Vorwurf und eine Anordnung zur Rückgabe beschlagnahmter Gelder und Bankkonten.
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5A_703/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Persönlichkeitsverletzung durch Publikation
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Kläger B.________ verlangte, dass die Beschwerdeführerin A.________ die Publikation des Kapitels \"Joe und Sophia\" aus einer Vorschau zum Thema \"Toxic Leaders\" unterlasse und bereits zugängliche Versionen entferne. Er machte u.a. geltend, dass durch die Darstellung der Figur \"Joe\" persönliche Eckwerte seiner Person abgebildet seien und seine Persönlichkeit damit schwerwiegend verletzt werde. Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt und verurteilten die Beschwerdeführerin zum Publikationsverbot.
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6B_147/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Geschwindigkeitsübertretung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, am 15.09.2023 auf einem Streckenabschnitt, auf dem die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h (Überschreitung um 64 km/h) gefahren zu sein. Der Sachverhalt wurde durch Polizeibeobachtungen und mittels einer Analyse von Überwachungskameraaufnahmen durch den Groupe audio-visuel accident (GAVA) ermittelt. Das erstinstanzliche Urteil sprach A.________ der fundamentalen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 LCR) schuldig, während die Berufungsinstanz das Delikt als schwere Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 LCR) qualifizierte und eine reduzierte Strafe aussprach. Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde des Genfer Staatsanwalts zu entscheiden, der die Wiedereinsetzung der erstinstanzlichen Verurteilung verlangte.
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8C_599/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherungsleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft ein Gesuch des Beschwerdeführers (A.________), der nach zwei Unfällen (2016) um Unfallversicherungsleistungen über den 15.06.2016 hinaus stritt. Bei einem ersten Unfall erlitt er ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie einen leichten Kopfaufprall; beim zweiten Unfall erlitten er ein traumatisches Hirntrauma leichten Grades sowie Beschwerden wie Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen. Diverse medizinische Abklärungen bestätigten keine organischen Schäden. Die Versicherung (Helvetia) stellte mit Entscheid vom 05.04.2023 die Leistungen ein, was vom Kantonsgericht bestätigt wurde.
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1C_568/2025: Urteil bezüglich Führerausweisentzug wegen schwerer Verkehrsregelverletzung im Ausland
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Jg. 1979) wurde in Deutschland wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Bundesstrasse um 49 km/h mit einer Busse und einem Fahrverbot von einem Monat belegt. Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog ihm daraufhin den Führerausweis für sechs Monate, da er bereits früher wegen einer mittelschweren Widerhandlung belangt worden war. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht Schwyz, welches die Dauer des Entzugs auf fünf Monate reduzierte. A.________ reichte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und verlangte eine weitere Reduktion auf drei Monate sowie die Anrechnung einer Zeitspanne, in der er den Führerausweis freiwillig abgab.
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8C_63/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gewährung von Taggeldern und Verzugszinsen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde betrifft die Gewährung von Taggeldern und Verzugszinsen im Rahmen der Unfallversicherung nach einem Vorfall am 16. Januar 2016. Die Versicherte—eine ehemalige Servicemitarbeiterin, die bei SWICA unfallversichert war—erlitt eine Knieverletzung, woraufhin SWICA fortlaufende Leistungen verweigerte. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass SWICA der Versicherten weiter Taggelder auszuzahlen sowie Verzugszinsen zu gewähren habe.
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