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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 20.07.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

1C_339/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Rechtshilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall geht es um ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Frankreich. Französische Behörden hatten eine Rechtshilfekommission zur Ermittlung eines illegalen Tierhandels mit Verbindungen in die Schweiz eingeleitet. Das Genfer Staatsministerium leitete daraufhin Ermittlungen ein, die unter anderem die Sicherstellung von Gegenständen in einem Schliessfach und die Erfassung persönlicher Daten betrafen. Der Beschwerdeführer A.________ wehrte sich gegen die Übermittlung der erfassten Daten an die französischen Behörden und forderte unter anderem die Aufhebung der durchgeführten Massnahmen. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 84 BGG nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt, was unter anderem bei der Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze oder schwerwiegenden Mängeln der ausländischen Verfahren der Fall sein kann. Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen nachzuweisen. - **E.2:** Die Übermittlung der Informationen durch die Vorinstanz an die französischen Behörden ist rechtlich zulässig, da die betreffende Rechtshilfeanfrage ausreichend begründet ist. Die fehlende detaillierte Begründung der Schlussverfügung des Staatsministeriums sei gemäss konstantem Recht durch die Prüfung der Vorinstanz geheilt worden. - **E.2 (Fortführung):** Die Behauptung, die französische Anfrage enthalte nicht identifizierbare oder unklare Passagen, rechtfertigt keine Ablehnung der Rechtshilfe, da diese Passagen für die relevanten Entscheidungen nicht bedeutsam waren. - **E.3:** Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dargetan, dass die angeblichen Verstösse gegen sein rechtliches Gehör oder die Erfordernisse der Verhältnismässigkeit einen besonders bedeutenden Fall gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG begründen würden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


5A_229/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Persönlichkeitsschutz bei Artikelveröffentlichung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ Sàrl, Betreiberin der Online-Zeitschrift E.________, veröffentlichte einen Artikel über D.________, einen ehemaligen Bankier, in dem Informationen über laufende strafrechtliche und steuerrechtliche Verfahren gegen ihn erwähnt wurden. D.________ klagte auf Schutz seiner Persönlichkeit und forderte, dass der Artikel von der Website entfernt wird. Die Vorinstanz verurteilte die Beklagten zur Veröffentlichung des Urteils auf ihrer Website. Die Beklagten fochten die Entscheidung vor dem Bundesgericht an.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden und erfüllt die Voraussetzungen der Zulässigkeit nach den Artikeln des Bundesgerichtsgesetzes. Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz eine Verletzung der Persönlichkeit nach Art. 28 ZGB im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Artikels zutreffend beurteilt hat. Der Abgleich zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit der Presse und dem Recht auf Persönlichkeitsschutz ist entscheidend. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Veröffentlichung des Artikels eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, da die steuerrechtlichen und strafrechtlichen Aspekte der Privatsphäre des Beschwerdegegners zuzurechnen sind und keinen Bezug zu seiner öffentlichen Rolle als Person relativer Zeitgeschichte haben. Die Publikation des Artikels über die steuerrechtliche und strafrechtliche Situation von D.________ wurde als nicht gerechtfertigt angesehen, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Informationen fehlte. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Dispositivs des angefochtenen Urteils stellt kein unverhältnismässiges Mittel dar, da sie lediglich eine präzise Feststellung der Persönlichkeitsverletzung darstellt und keine zusätzlichen Informationen preisgibt. Die Beschwerde wurde insgesamt abgewiesen, da die Erwägungen der Vorinstanz keine Rechtsverletzung erkennen lassen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt und es gibt keine Parteientschädigungen.


4A_250/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzureichende Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.________ zu entscheiden, die sich gegen einen Entscheid der Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 22. April 2026 richtete. Dieser hatte den Rekurs gegen die definitive Rechtsöffnung eines Betrags von CHF 14'430.90 zuzüglich Zinsen sowie CHF 972.10 in einer Betreibung als unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Entscheid keine ausreichende Begründung vor.

Zusammenfassung der Erwägungen

- E.1: Die Vorinstanz erklärte den Rekurs von A.________ für unzulässig, da die zugrunde liegende Entscheidung der Friedensrichterin vom 28. Januar 2026, eine rechtskräftige und vollstreckbare Steuerveranlagung, als Grundlage für die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG anerkannte.
- E.2: Die Beschwerde an das Bundesgericht war gemäss Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG ungenügend begründet, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt haben soll (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung: BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2).
- E.3: Aufgrund der mangelhaften Begründung konnte das Bundesgericht gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eintreten. Eine kurze Begründung gemäss Art. 108 Abs. 3 BGG wurde aufgenommen.
- E.4: Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv sieht das Nichteintreten auf die Beschwerde vor, die Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer und den Ausschluss von Parteientschädigungen.


4A_253/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwahrung und Vorschusszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangte im Zusammenhang mit einem Vertrag über Vermittlungsdienstleistungen die Aufhebung eines Urteils des Genfer erstinstanzlichen Gerichts und die Verurteilung der Beschwerdegegner zur Zahlung von CHF 155'250. Nachdem die Genfer Zivilkammer der Beschwerdeführerin mehrere Fristerstreckungen zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt hatte, lehnte sie eine weitere Verlängerung bzw. Wiederherstellung der Frist ab und erklärte das Rechtsmittel wegen Nichtleistung des Vorschusses als unzulässig.


9C_92/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend professionelle Vorsorge

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, legte Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt, Cour des assurances sociales, vom 11. Dezember 2024 ein. Im Verlauf des Verfahrens beantragten die Parteien zweimal eine Sistierung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 3. Juli 2026 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Rückzug der Beschwerde.


9C_293/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vorleistungspflicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, Jahrgang 1968, war während bestimmter Zeiträume im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge durch die Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Sie bezog Renten der Invalidenversicherung seit 2007 mit einigen Unterbrechungen. Mit Klage verlangte sie verschiedene Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge, darunter auch eine Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Gesuch um Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorleistungen ab.


4A_248/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässigen Rekurs gegen die Gewährung der Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Beschwerdeführer (A.________) legte Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal des Kantons Waadt ein. Diese hatte zuvor einen Rekurs als unzulässig erklärt, der sich gegen die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung durch die Friedensrichterin im Rahmen einer Betreibung des Beschwerdegegners (B.________) gerichtet hatte. Die Rechtsöffnung basierte auf einer unangefochtenen Steuerveranlagung.


9F_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unwirtschaftliches Verhalten in der Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Dr. med. A.________, Betreiber einer Arztpraxis im Kanton Luzern, wurde vom Schiedsgericht aufgrund unwirtschaftlicher Behandlungsweise für die Jahre 2012 und 2013 zur Rückerstattung von CHF 284'790.- an verschiedene Krankenversicherungen sowie zur Zahlung zusätzlicher Beträge verurteilt. Nach einer erfolglosen Beschwerde (9C_784/2023) und weiteren Rechtsöffnungsverfahren reichte er ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein. Er berief sich auf Art. 121 lit. c und d BGG und machte geltend, entscheidwesentliche Fakten (insbesondere die Unzulänglichkeit der verwendeten Rechnungsstellerstatistik) seien nicht korrekt berücksichtigt worden.


1C_25/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abberufung des Syndics

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der damalige Syndic von Perroy, Didier Haldimann, wurde Gegenstand einer administrativen Untersuchung, die Konflikte um Interessenkollisionen und Missachtung von Ausstandsregeln feststellte. Weitere Unregelmässigkeiten sowie eine seit längerer Zeit andauernde Krankheit führten dazu, dass der Staatsrat des Kantons Waadt ein Referendum über die Abberufung des Syndics organisierte. Nach einer Bestätigung dieser Entscheidung durch die kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit wurden zwei Abstimmungen durchgeführt, bei denen die Abberufung des Syndics beschlossen wurde. Gegen diese Entscheidungen erhoben mehrere Bürger und Organisationen Beschwerde vor dem Bundesgericht.


2C_385/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob bei der Rekurskommission in Anwaltssachen des Kantons Thurgau Rekurs gegen einen Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Thurgau betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Die Rekurskommission wies das Gesuch ab und forderte einen Kostenvorschuss, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten werde. A.________ reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids und eventualiter Rückweisung zur neuen Beurteilung.


4A_246/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend eine unzureichende Begründung zur Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Kantonsgerichtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons Waadt vom 22. April 2026. Diese hatte seinen Rekurs gegen eine definitive Rechtsöffnung abgewiesen, die auf einer unangefochtenen und daher rechtskräftigen Steuertaxationsverfügung basierte.


7B_727/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen verschiedener Delikte (u.a. Angriff, Körperverletzung, Freiheitsberaubung) beschuldigt und am 23. Januar 2026 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft mehrmals, zuletzt bis zum 15. Juni 2026. Eine Beschwerde von A.________ gegen die Haftverlängerung wurde von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 7. Mai 2026 abgewiesen. A.________ wurde am 15. Juni 2026 aus der Haft entlassen, wodurch das Verfahren vor dem Bundesgericht gegenstandslos wurde.


1C_357/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenverteilung bei der Sanierung eines belasteten Standorts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ SA verkaufte im Jahr 2000 zwei Grundstücke an die B.________ SA. Eines dieser Grundstücke wurde 2005 als sanierungsbedürftiger belasteter Standort eingestuft. Die Kostenverteilung für die Ermittlungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen wurde 2024 durch das kantonale Amt für Energie und Umwelt (SENE) vorgenommen. Diese wurde von den kantonalen Instanzen aufrechterhalten, wobei A.________ SA gegen den Entscheid erfolglos Beschwerde einlegte. Sie wendet sich nun mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, um ihren Kostenanteil zu reduzieren.


4A_147/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Mietzahlungen und Räumung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ war Mieter einer Geschäftsfläche, die von der Beschwerdegegnerin B.________ SA vermietet wurde. Am 30.10.2025 sprach das Mietgericht die Räumung der Geschäftsräume und die Zahlung offener Beträge in Höhe von 133'647.20 CHF (inklusive Zinsen) zu. A.________ beantragte erfolglos eine neue Verhandlung mit der Begründung, er habe wegen gesundheitlicher Probleme an der Anhörung fehlen müssen. Nach Berufung beim kantonalen Gericht, welches diese Entscheidung bestätigte, wendete sich A.________ erfolglos an das Bundesgericht.


4A_587/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gültigkeit von Darlehensverträgen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die Witwe des Erblassers (verstorben im November 2018), schloss kurz vor dessen Tod einen Erbvertrag und verzichtete gegen Zahlung von 10 Millionen Franken auf ihre Erbansprüche. Nach dem Tod des Erblassers entstand Streit über die Gültigkeit und Existenz von drei Darlehensverträgen, die die Beschwerdeführerin im Januar 2019 angeblich mit den drei ältesten Kindern des Verstorbenen abgeschlossen haben soll. Die Zweckbestimmung der Darlehen lag in der Begleichung von Erbschaftssteuern. Die Gültigkeit und Existenz dieser Verträge wurde durch mehrere Gerichtsinstanzen geklärt.


4D_15/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietstreitigkeiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (Mieterin) schloss am 10. Dezember 2016 einen Mietvertrag über zwei zusammengelegte Duplex-Wohnungen sowie drei Parkplätze und dazugehörige Aussenflächen ab. Aufgrund einer Betreibung des damaligen Eigentümers der Immobilien wurden die Mietzahlungen ab März 2020 durch das Betreibungsamt eingezogen. Trotz entsprechender Anweisungen entrichtete die Beschwerdeführerin die Mieten direkt an den vorherigen Vermieter und nicht an das Betreibungsamt. Nach wiederholten Zahlungsverzugsmeldungen kündigte das Betreibungsamt das Mietverhältnis per 30. April 2025. Die Forderung auf Räumung wurde in der Folge bis zum Bundesgericht weitergezogen.


4A_254/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ focht eine Entscheidung der Juge de paix an, welche die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx für einen Betrag von 13'828.15 CHF nebst Zinsen sowie für 1'623.30 CHF zugunsten von B.________ erteilt hatte. Die Vorinstanz, die Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal des Kantons Waadt, erklärte die Beschwerde von A.________ für unzulässig, da er die Erwägungen der Erstinstanz nicht hinreichend behandelte. Daraufhin legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_166/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens gegen einen Bankangestellten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ führte zwei Bauunternehmen, deren Projekte durch die Bank E.________ kreditfinanziert wurden. Die G.________ AG war als Kapitalgeberin beteiligt und stellte Strafanzeige wegen zweckwidriger Verwendung von Geldern durch A.________. Im Verfahren erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________, stellte jedoch das Verfahren gegen den Vizedirektor der Bank E.________, B.________, ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der G.________ AG gegen diese Einstellung ab.


7B_38/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beschwerdelegitimation zur Anfechtung einer Verfahrenseinstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer A.________ als Inhaber zweier Bauunternehmen (C.________ AG und D.________ AG) in Bauprojekte involviert, die teils durch die Bank E.________ AG mitfinanziert wurden. Es wurden gegen A.________ Strafanzeigen wegen Veruntreuung von Baukonto-Geldern erstattet. Eine parallele Untersuchung gegen den Vizedirektor der Bank E.________ AG, B.________, wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Vorinstanz trat nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellung ein, womit er sich an das Bundesgericht wandte.


9C_391/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fehlende Angabe der angefochtenen Entscheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob am 16. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2026 (C-9380/2025). Die angefochtene Entscheidung wurde der Beschwerde allerdings nicht beigefügt. Das Bundesgericht setzte ihm daraufhin mit Verfügung vom 19. Mai 2026 eine Frist bis zum 8. Juni 2026, um die fehlende Entscheidung einzureichen. Am 12. Juni 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist, da er krankheitsbedingt daran gehindert gewesen sei, die Angelegenheit rechtzeitig zu bearbeiten. Dennoch konnte er die angefochtene Entscheidung nicht vorlegen.


5A_236/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend überlange Verfahrensdauer bei der Festsetzung einer Unterhaltsbeitragsforderung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Entscheid betrifft eine Streitigkeit über eine angebliche Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 6 und 13 EMRK) im Zusammenhang mit einer überlangen Verfahrensdauer bei der Festsetzung einer Unterhaltsbeitragsforderung für ein Kind in einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Die Vorinstanz erklärte die Beschwerde des Beschwerdeführers für gegenstandslos, nachdem das erstinstanzliche Gericht in der Zwischenzeit einen Entscheid gefällt hatte.


8C_427/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsmittelbelehrung und unentgeltliche Prozessführung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit welcher dieses seine Beschwerde als unzulässig qualifizierte, die unentgeltliche Prozessführung verweigerte und ihm Gerichtskosten auferlegte. Die Streitigkeit bezog sich auf angebliche Rechtsverletzungen durch den Vorsteher des Departements Soziales der Stadt Winterthur und die Wohnhilfe.


7B_639/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, welcher einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB untersteht, begehrte vor Bundesgericht die Aufhebung einer Verlängerung dieser Massnahme durch die Vorinstanz und deren Begrenzung auf die Dauer von maximal zwei Jahren. Die angeordnete Verlängerung für drei weitere Jahre wurde zuvor durch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt.


5A_462/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zahlungsbefehle

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wandte sich gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026. In dieser Entscheidung wurde die von B.________ AG erhobene Beschwerde gegen das Betreibungsamt des Berner Juras betreffend den Erlass eines zweiten Zahlungsbefehls gutgeheissen. Das Betreibungsamt hatte wegen eines Fehlers im ersten Zahlungsbefehl vom 9. September 2025 am 22. September 2025 einen zweiten Zahlungsbefehl erstellt, was von der Aufsichtsbehörde als unzulässige Doppelung beurteilt wurde.


8C_367/2026: Entscheidung zur Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG hat während der COVID-19-Pandemie im Zeitraum von April 2020 bis Februar 2022 Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von insgesamt CHF 625'560 bezogen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verfügte am 9. Juli 2025, nach einer Kontrolle durch eine externe Prüfstelle, dass Kurzarbeitsentschädigungen für Schauspieler und Regie-Assistenten im Umfang von CHF 62'449.15 zu Unrecht ausbezahlt worden seien, da diese Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen standen, die gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG nicht anrechenbar sind. Das SECO verlangte die Rückerstattung des entsprechenden Betrags.


5A_649/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Impfung bei elterlicher Uneinigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, die Eltern der 2019 geborenen C.________, sind getrennt und haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter wandte sich an die KESB, da der Vater sich gegen die Auffrischungsimpfung des Kindes gegen Diphtherie, Starrkrampf und Keuchhusten wehrte. Die KESB genehmigte die Impfung, worauf der Vater Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern einreichte, welches die Beschwerde abwies. Der Vater beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids.


4A_252/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung und Steuerveranlagung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Zwangsvollstreckungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Waadt, welche eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Friedensrichterin vom 28. Januar 2026 für unzulässig erklärte. Die Verfügung betraf die definitive Rechtsöffnung in Höhe von CHF 14'235.45 nebst Zinsen sowie CHF 1'334.35, basierend auf einer unangefochtenen Steuerveranlagung.


4A_355/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Bank (Banque B.________ SA) leitete ein Betreibungsverfahren gegen A.________ ein. Gegenstand war ein solidarisches Bürgschaftsverhältnis und eine Konventionalstrafe. Der Zahlungsbefehl umfasste Beträge von CHF 60'263.17 (zuzüglich Zinsen) sowie CHF 40'527.88 (zuzüglich Zinsen). Die Richterin der ersten Instanz erteilte am 10. Dezember 2024 für CHF 55'532.25 (zuzüglich Zinsen) die definitive Rechtsöffnung. Die kantonale Instanz (Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal vaudois) wies am 28. Mai 2025 den gegen die Rechtsöffnung gerichteten Rekurs von A.________ ab. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.


9C_197/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rentenanspruch bei der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine gelernte Coiffeuse, ersuchte im Juni 2021 um erneute Prüfung eines Rentenanspruchs bei der Invalidenversicherung (IV). Die IV-Stelle Bern lehnte den Anspruch mit Verfügung vom 26. September 2025 ab, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Januar 2026 bestätigt wurde. Strittig war, ob die Vorinstanz bei der Verneinung des Rentenanspruchs ohne weitere Abklärungen Recht verletzt hatte.


4A_97/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsforderungen und Zahlungsvereinbarung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin (B.________) betrieb den Beschwerdeführer (A.________) wegen ausstehender Forderungen aus einer am 11. Oktober 2010 geschlossenen Zahlungsvereinbarung (CHF 177'200.-- nebst Zinsen) sowie aus einem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2010 (Unterhaltsforderungen, CHF 60'713.05 nebst Zinsen). Das Kantonsgericht Nidwalden erteilte provisorische und definitive Rechtsöffnung für die genannten Forderungsbeträge. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Nidwalden, wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.


9C_424/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, erhoben eine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2026 bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen für die Steuerperioden 2012-2021. Die Beschwerde wurde jedoch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht.


4A_16/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietzinsreduktion und Schadenersatz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine ehemalige Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten, forderte von der Beschwerdegegnerin, der Vermieterin, diverse Rückzahlungen für angeblich zu Unrecht erhobene Mietzinse wegen nicht behobener Mängel (insbesondere Probleme mit der Belüftung, Wasserschäden und Geruchsprobleme) sowie Schadenersatz für entgangene Gewinne. Die Vorinstanz wies die Forderungen der Beschwerdeführerin ab, wobei sie teilweise auch auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wegen ungenügender Begründung nicht eintrat.


9C_361/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Streitfall ging es um die Rechtmässigkeit einer Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) sowie zusätzlich auferlegter Zinsen, Mahnspesen und Inkassogebühren, die von der SWICA Krankenversicherung AG im Rahmen einer medizinischen Behandlung eingefordert wurden. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, welches die Rechtmässigkeit dieser Forderung bestätigte.


4A_256/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berechtigung zur definitiven Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen einen Entscheid der Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal des Kantons Waadt, die den von ihm eingelegten Rekurs für unzulässig erklärte. Gegenstand der Kontroverse war die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung in einer Betreibung, welche B.________ gegen A.________ angestrengt hatte, basierend auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel.