Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
1C_722/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versetzung einer Lehrerin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine langjährige Lehrerin an einer Grundschule in der Gemeinde U.________, wurde aufgrund von anhaltenden Konflikten innerhalb des Kollegiums im Jahr 2025 in eine andere Schule versetzt. Ihre Anstellung sowie ihr Gehalt blieben unverändert. Sie verlangte eine formelle, anfechtbare Verfügung über die Versetzung, da sie diese als Sanktion auffasste. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde hielt die Versetzung für eine interne Organisationsmassnahme, die keiner formellen Verfügung bedurfte. Nach erfolglosem Gang durch die kantonalen Instanzen gelangte die Lehrerin mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Es stellt fest, dass das Rechtsmittel korrekt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist, da die Voraussetzungen für einen ordentlichen Rechtsmittelweg im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist prinzipiell zulässig, da sie sich gegen einen abschliessenden Entscheid der letzten kantonalen Instanz richtet und form- sowie fristgerecht eingereicht wurde. Das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Die Vorinstanzen hatten ihre Argumente berücksichtigt und eine hinreichende Begründung geliefert. Die Versetzung ist rechtlich als interne organisatorische Massnahme zu qualifizieren, die keine formelle Verfügung erfordert. Weder handelte es sich um eine disziplinarische Sanktion noch um einen substantiellen Wechsel der Arbeitstätigkeiten oder des Arbeitsortes.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung gewährt wurde.
4A_206/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer klagte vor dem Kantonsgericht Schaffhausen gegen seine Vermieterin mit Bezug auf die Anfechtung der Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses. Im Verlauf des Verfahrens stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die Einzelrichterin und den Gerichtsschreiber, welches vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Obergericht des Kantons Schaffhausen blieb erfolglos. Ebenso wies das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen diesen Entscheid richtete sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde ein, die den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte. Das Bundesgericht trat aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen. Eine separate Entscheidung hierzu war nicht erforderlich. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Mangels Einholung einer Vernehmlassung wurde weder den Beschwerdegegnern noch der weiteren Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde nicht behandelt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es erfolgte keine Parteientschädigung.
4D_61/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss im Mieterausweisungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde ans Bundesgericht, um den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern anzufechten. Das bundesgerichtliche Verfahren betraf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Mieträumlichkeiten.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1 Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 1 BGG). Nachdem dieser innerhalb der ursprünglichen Frist nicht erfolgte, wurde eine nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt (Art. 62 Abs. 3 BGG).
- E.1 Die Nachfristansetzung und Zustellung wurden ordnungsgemäss durchgeführt. Die Zustellung gilt gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als erfolgt, da der Beschwerdeführer verpflichtet war, den Empfang gerichtlicher Mitteilungen sicherzustellen.
- E.1 Die Nichtleistung des Kostenvorschusses innerhalb der Nachfrist führte gemäss Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Nichteintreten auf die Beschwerde.
- E.2 Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG aufgrund des Verfahrensausgangs dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da den Beschwerdegegnern kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, und es wurde festgelegt, dass die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Das Urteil wird den Parteien und dem Obergericht schriftlich mitgeteilt.
1C_330/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältin
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob am 2. September 2025 eine Strafanzeige gegen eine Badewärterin der Stadt Porrentruy wegen übler Nachrede, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura lehnte am 7. Oktober 2025 die Eröffnung eines Strafverfahrens und die Beweissicherung ab. Am 20. April 2026 beantragte A.________ die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Staatsanwältin beim zuständigen Aufsichtsrat, welcher am 26. Mai 2026 den Antrag mit der Begründung abwies, die Anschuldigungen erfüllten nicht die Voraussetzungen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung nach kantonalem Recht.
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1C_362/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Staatsanwalts
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erstattete Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________, da dieser angeblich Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen in Strafverfahren ohne die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der zuständigen Leiterin der Staatsanwaltschaft vorgenommen habe. Des Weiteren habe er im Rahmen eines weiteren Falles einer beschuldigten Person durch Genehmigung einer überhöhten Kostennote einen finanziellen Vorteil verschafft. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung, da kein hinreichender Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung bestand.
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7B_647/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Restfreiheitsstrafe
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 14.04.2026 ein, das seine Berufung und zugleich die Entscheidung der Einzelrichterin der Polizeibehörde des Saanebezirks vom 26.02.2026 bestätigt hatte. Es ging um die Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Restfreiheitsstrafe von 91 Tagen.
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9C_208/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, A.________, forderte gestützt auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, darunter chronische Rückenschmerzen und psychische Probleme, die Zusprechung einer Invalidenrente. Nach diversen medizinischen Abklärungen wurde ihr Begehren von der IV-Stelle des Kantons Aargau abgelehnt. Sowohl ihre Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau als auch die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten blieben erfolglos.
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7B_110/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hausfriedensbruch sowie ergänzende Sachverhaltsabklärung bei Sachentziehung und Sachbeschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Nach dem Ausschlagen der Erbschaft durch A.________ kam es zur Räumung der vom Erblasser bewohnten Wohnung. A.________ zeigte den Geschäftsführer der zuständigen Immobilienverwaltung, B.________, wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und Sachbeschädigung an. Die Staatsanwaltschaft nahm keine Untersuchung an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
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2C_337/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Modulprüfung Öffentliches Recht I
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Studentin an der Universität Zürich, hatte das Modul \"Öffentliches Recht I\" nicht bestanden und dagegen erfolglos Rechtsmittel eingelegt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte ihre Beschwerde teilweise gutgeheissen, jedoch ihre Hauptbegehren abgewiesen. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
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9C_362/2025: Entscheid zur Abweisung der Nachforderung persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein als selbständiger Anwalt und Notar tätiger Versicherter, war bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (CCC) versichert. Streitgegenstand war die Nachforderung persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2012 in Höhe von CHF 13'268.40 sowie Zinsen in Höhe von CHF 3'449.50. Der Beschwerdeführer bestritt die Forderung als verjährt bzw. bereits beglichen. Die Vorinstanz (Tribunal cantonal du Valais) wies seine Beschwerde ab.
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7B_926/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren in einem Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Strafgericht des Kantons Zug wegen verschiedener Straftaten angeklagt. Die Strafrichterin Jessica Rohrer-Walter leitete das Verfahren. Nachdem diese in einer verfahrensleitenden Verfügung Form und Inhalt der Anklageschrift kommentiert hatte, beantragte A.________ ihren Ausstand, was vom Obergericht des Kantons Zug abgelehnt wurde.
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4A_289/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausweisungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer wurden durch das Kantonsgericht Schaffhausen verpflichtet, eine Liegenschaft in U.________ zu verlassen und die Schlüssel der Beschwerdegegnerin herauszugeben. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und drohte im Säumnisfall das Nichteintreten an. Nach unterbliebener Kostenvorschusszahlung trat das Obergericht auf die Berufung der Beschwerdeführer nicht ein. Die Beschwerdeführer legten hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und kam mangels hinreichender Begründung zum Schluss, auf die Beschwerde nicht eintreten zu können.
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